beA: Zugang eines anwaltlichen Schreibens während der üblichen Bürozeiten

Sendet ein Rechtsanwalt über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an einen anderen Rechtsanwalt ein Schreiben, ist dieses dem Empfänger zugegangen, wenn das Dokument auf dem Server für den Empfänger abrufbereit während seiner üblichen oder etwaig darüber hinaus nach außen bekannt gegebenen Büroöffnungszeiten eingeht. Unerheblich für den Zugangszeitpunkt ist, wann die Benachrichtigungs-Email über den Eingang beim empfangenden Rechtsanwalt auf seinem E-Mail-Server eingegangen ist. Auf ein entsprechendes Urteil des OLG Hamm v. 22.02.2024 – 22 U 29/23 macht die BRAK aktuell aufmerksam.

Bitcoin & Co.

Finanzverwaltung will Mitwirkungspflichten beim Handel mit Kryptowährungen verschärfen

An den einschlägigen Marktplätzen werden virtuelle Währungen, wie Bitcoin, Ether und Co. derzeit zu immer neuen Höchstständen gehandelt. Doch wer zum Schutz vor Inflation oder auch spekulativ mit Kryptowährungen, Non-fungible Token (NFT) und Ähnlichem handelt, der sollte sich auch mit den steuerlichen Rahmenbedingungen auseinandersetzen. Denn wenn zwischen dem An- und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt, ist der Veräußerungsgewinn nur dann einkommensteuerfrei, sofern auch die Freigrenze von 1.000 Euro (bis Ende 2023: 600 Euro) je Steuerpflichtigen im Kalenderjahr nicht erreicht wird.

Somit müssen auch entsprechende Daten gesammelt und aufbewahrt werden, damit das Finanzamt die jeweiligen Geschäftsvorfälle für die Besteuerung nachvollziehen kann. Leider kommt es gerade hier in der Praxis immer wieder zu Missverständnissen und dann auch zu Ärger mit dem Finanzamt, wenn Steuerpflichtige die benötigten Informationen nicht mehr vorlegen können.

Bundesfinanzministerium versendet Entwurf für neues Schreiben

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 6. März 2024 einen Entwurf zur Änderung der bisherigen Verwaltungsanweisung für den Umgang mit entsprechenden Alternativwährungen zur Anhörung und Stellungnahme versendet. Durch das neu gefasste Schreiben sollen die Aufzeichnungspflichten von Steuerpflichtigen ab dem Jahr 2024 konkretisiert werden.

Der Entwurf sieht insbesondere zwei neue Definitionen für Transaktionsübersichten und Steuerreports vor, welche aufgrund eines neuen Abschnitts III. „Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten“ von den Steuerpflichtigen bereitzustellen sind. Dabei handelt es sich im Grunde zwar um keine bahnbrechenden Neuerungen, da sich vieles davon aus den bereits vorhandenen Grundsätzen für die Besteuerung ergibt. Dennoch enthält der Entwurf einige Aussagen, die Steuerpflichtige aufhorchen lassen sollten.

Erweiterte Mitwirkungspflichten

Kommt das Schreiben wie geplant, könnte sich der Umgang der Finanzverwaltung mit fehlenden Unterlagen durchaus noch einmal verschärfen. Denn das BMF will bei Handelsplattformen oder Börsen von ausländischen Betreibern auch uneingeschränkt die erweiterten Mitwirkungspflichten für Steuerpflichtige anwenden. Bei ausländischen Sachverhalten müssen die Steuerpflichtigen dann alle erforderlichen Informationen beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Steuerpflichtiger kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Unterlagen nicht beschaffen kann.

Da die entsprechenden Handelsplattformen in der Regel von ausländischen Unternehmen betrieben werden, dürften diese erweiterten Mitwirkungspflichten praktisch in jedem Einzelfall gelten. Daher ist den Steuerpflichtigen anzuraten, möglichst zeitnah alle verfügbaren Informationen, Transaktionsübersichten und Steuerreports zu organisieren und gesondert zu archivieren, damit die Daten später der Besteuerung zugrunde gelegt werden können.

Datenverluste gehen zu Lasten der Steuerpflichtigen

Laut  BMF sollen fehlende Aufzeichnungen und Datenverluste (z. B. wegen Insolvenz der Handelsplattform oder aufgrund eines Hacker-Angriffs) im Übrigen zu Lasten der Steuerpflichtigen gehen. Die Folgen wären dann Schätzungen seitens der Finanzbehörden. Das BMF bekräftigt im Entwurf zwar, dass Schätzungen nicht dazu dienen dürfen, Steuerpflichtige zu sanktionieren. Dennoch bergen fehlende Unterlagen auch heute schon erhebliche Risiken, die nicht selten zu steuerlichen Mehrbelastungen bei den betroffenen Steuerpflichtigen führen können.

Bei Betriebsvermögen gelten zusätzlich die GoBD

Die allgemeinen Informationen zu den Mitwirkungspflichten werden vom BMF um Detailinformationen zum Betriebs-/Privatvermögen ergänzt. Im Betriebsvermögen sollen beispielsweise  die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und zum Datenzugriff (GoBD) uneingeschränkt anwendbar sein. Dies bedeutet, dass an die genutzte Software sehr hohe Anforderungen zu stellen sind, was beispielsweise auch eine Absicherung gegen Datenmanipulationen sowie eine Verfahrensdokumentation erforderlich macht und dem Prüfer sogar den elektronischen Datenzugriff ermöglicht. Im Einzelfall kann hier also akuter Handlungsbedarf bestehen.

Ausblick und Vorbereitungen

Es bleibt zwar zunächst abzuwarten, ob die bis 3. April 2024 ausstehenden Stellungnahmen der Verbände und Krypto-Experten noch Einfluss auf die finale Fassung des neuen BMF-Schreibens haben werden. Der Entwurf sollte allerdings schon jetzt dazu genutzt werden, um sich vorab einen Überblick zu verschaffen, welche neuen Herausforderungen sich durch die geplanten Regelungen ergeben könnten. Bei dieser Gelegenheit sollte ebenfalls geprüft werden, ob die von der jeweiligen Handelsplattform bereitgestellten Reports und Berichte den steuerlichen Anforderungen genügen.

Endlich Wachstum(s-Chancen)

Bundesrat stimmt Wachstumschancengesetz in abgespeckter Form zu

Es ist vollbracht! Nachdem der Bundesrat Ende letzten Jahres dem vom Bundestag verabschiedeten Wachstumschancengesetz nicht zugestimmt hatte, lag dieses monatelang im Vermittlungsausschuss. Dort ruhte es bis zum 21. Februar 2024 wohl auch vor dem Hintergrund des sich plötzlich auftuenden Milliardenlochs im Haushalt. Also wurde gekürzt und gestrichen, vor allem um die Belastungen für Länder und Kommunen abzufedern. Doch auch mit dem gefundenen Kompromiss waren nicht alle glücklich. Denn die Union, die im Vermittlungsausschuss dagegen stimmte – wollte die Zustimmung zum Gesetz mit der Rücknahme der Kürzungen bei den Agrardieselsubventionen verknüpfen, die gar nicht Teil des Gesetzes sind. Nachdem sich auf eine Entlastung bei den Landwirten geeinigt wurde, stimmte der Bundesrat am 22. März 2024 dem Wachstumschancengesetz in der im Vermittlungsausschuss erarbeiteten Form zu.

Damit werden folgende Gesetzesänderungen nach der Veröffentlichung des Gesetzes in Kraft treten:

  • Sonderabschreibung für KMU von bis zu 40 Prozent
  • Für nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll erneut die degressive Abschreibung in Höhe des Zweifachen der linearen AfA (maximal 20%) möglich sein.
  • Degressive Abschreibung für Wohnungsneubauten in Höhe von 5 Prozent
  • Anhebung der Freigrenze für Geschenke auf 50 Euro
  • Anhebung Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer auf 9 Euro
  • Anhebung der Grenze für die Ist-Besteuerung auf 800.000 Euro
  • Anhebung der Freigrenze für Spekulationsgewinne auf 1.000 Euro
  • Verlängerung des Übergangszeitraums für die nachgelagerte Besteuerung von Renten bis 2058
  • Entbindung von der Abgabepflicht einer Umsatzsteuererklärung für Kleinunternehmer

Hinweis: Einige ursprünglich im Wachstumschancengesetz geplante Regelungen (Abschaffung Besteuerung Dezember Soforthilfe, steuerliche Regelungen zum MoPeG) hatte der Gesetzgeber bereits Ende letzten Jahres aus dem Gesetz ausgegliedert und im Rahmen des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes verabschiedet.

Bei Ferienwohnungen schaut das Finanzamt genauer hin

Neue Anlage V-FeWo mit der Steuererklärung 2023 einreichen!

Die Anschaffung einer Ferienwohnung wird von vielen Steuerpflichtigen durchaus als eine attraktive Möglichkeit zur Vermögensbildung angesehen. Denn ein eigenes Ferienquartier kann nicht nur selbst genutzt, sondern auch an Feriengäste vermietet werden. So kann die Kostenbelastung mit entsprechenden Einnahmen gegenfinanziert werden. Dass diese Einnahmen einkommensteuerpflichtig sind, ist dabei zumeist auch jedem klar.

Doch inwieweit Aufwendungen, wie die Betriebskosten und die Absetzung für Abnutzung auch als Werbungskosten abgezogen werden können, steht auf einem ganz anderen Blatt. Denn der Aufwand aus der Anschaffung und dem Unterhalt einer ausschließlich privat genutzten Immobilie ist grundsätzlich nicht steuerlich abzugsfähig. Das gilt natürlich auch für das eigene Feriendomizil. Wird die Ferienwohnung aber auch an Feriengäste vermietet, kann der Aufwand anteilig steuerlich geltend gemacht werden.

Vermietungszeiten müssen ortsüblich sein

Insbesondere bei der Fremdvermietung mit längerem Leerstand und einer gewissen Selbstnutzung entstehen dabei mitunter dennoch Verluste, die steuerlich nur dann geltend gemacht werden können, wenn überhaupt eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt. Der Bundesfinanzhof hatte sich hierzu bereits im Jahr 2020 geäußert und klargestellt, dass die Einkünfteerzielungsabsicht vereinfachend nur dann nicht geprüft werden muss, wenn die Vermietungszeiten der Ferienwohnung ortsüblich sind. Die tatsächlichen Vermietungszeiten dürfen somit die ortsübliche Vermietungszeit nicht „erheblich“ unterschreiten. Ein erhebliches Unterschreiten wird angenommen, wenn die nachgewiesene Vermietung die durchschnittliche ortsübliche Vermietungszeit zumindest um 25 Prozent unterschreitet.

Neues Formular ab 2023 extra für Ferienwohnungen

Die Finanzverwaltung hat diese Rechtsprechung mittlerweile aufgegriffen. Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 fragt das Finanzamt die Daten zur Auslastung (Selbstnutzungs-, Vermietungs- und Leerstandstage sowie ortsübliche Vermietungstage) bereits im Rahmen der Einkommensteuererklärung ab.

Im neuen Formular ist aber auch anzugeben, ob die Vermietung einem nicht nahe stehenden Vermittler (z. B. überregionaler Reiseveranstalter, Kurverwaltung) übertragen wurde und ob eine Eigennutzung vertraglich für das gesamte Jahr ausgeschlossen wurde. Außerdem interessiert das Finanzamt auch, ob sich die Ferienwohnung in einem ansonsten selbst genutzten Zwei- oder Mehrfamilienhaus bzw. in unmittelbarer Nähe zur selbst genutzten Wohnung befindet. Durch diese Angaben lassen sich auch Rückschlüsse für eine private Mitbenutzung durch den Steuerpflichtigen ziehen.

Tipp: Wer Nachfragen des Finanzamtes vermeiden will, sollte die Daten zu den ortsüblichen Vermietungstagen für die Anlage „V-FeWo“ rechtzeitig bei den zuständigen Behörden (in der Regel beim Statistischen Amt des jeweiligen Bundeslandes – ggf. auch auf der jeweiligen Webseite) abfragen.

Auch für andere Vermietungseinkünfte gibt es ein neues Formular

Nicht nur für Ferienwohnungen, sondern auch für weitere Vermietungseinkünfte hat die Finanzverwaltung ab dem Jahr 2023 ein zusätzliches Formular geschaffen. So sind Einkünfte aus Grundstücksgemeinschaften, Immobilienfonds, aus der Untervermietung von gemieteten Räumen, sowie aus der Vermietung und Verpachtung unbebauter Grundstücke in einer separaten „Anlage V- Sonstige“ anzugeben.

Gesetzesfolgenabschätzun: Umfrage zur Aussetzung der Verpflichtung zur Abgabe der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung in Neugründungsfällen (BZSt)

Das BZSt hat im Auftrag des BMF eine Befragung der Steuerberaterschaft zur Wirkung der Aussetzung der Verpflichtung zur Abgabe der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung in Neugründungsfällen gestartet.

Hintergrund: Die Pflicht zur Abgabe von monatlichen USt-Voranmeldungen für neu gegründete Unternehmen im Jahr der Gründung und im darauffolgenden Jahr wurde durch das Dritte Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) mit Wirkung vom 1.1.2021 für sechs Jahre ausgesetzt. Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, haben in diesem Zeitraum ihrem Finanzamt also nicht mehr monatlich eine USt-Voranmeldung zu übermitteln (§ 18 Absatz 2 Satz 5 und 6 Umsatzsteuergesetz (UStG)). Durch die (befristete) Aussetzung sollen Existenzgründer gefördert werden.

Hierzu führt das BZSt u.a. weiter aus:

  • Das BMF hat das BZSt, Fachbereich Gesetzesfolgenabschätzung, mit der Evaluierung der Aussetzung der Norm beauftragt. Bei der Evaluierung sollen unter anderem mögliche Auswirkungen der Aussetzung der monatlichen USt-Voranmeldung auf die eingetretenen Entlastungen für Gründer betrachtet werden.
  • Hierbei sollen auch die Erfahrungen der Steuerberaterschaft Berücksichtigung finden. Zu betrachten sind die Besteuerungszeiträume 2022 und 2023. Dazu wird um Ihre Einschätzung und Stellungnahme gebeten.
  • Die Beantwortung der Fragen dauert in etwa 10 Minuten. Am Ende der Befragung besteht die Möglichkeit, den Fragebogen für Ihre eigenen Zwecke zu speichern und zu drucken.
  • Sofern Pflichtfragen verwendet werden, so sind diese durch ein rotes Sternchen * gekennzeichnet.

Hinweis:

Die Umfrage können Sie auf der Homepage des BZSt starten. Falls Sie Fragen zu der Umfrage haben, melden Sie sich bitte per E-Mail unter: gesetzesfolgenabschaetzung@bzst.bund.de

Die Teilnahme ist bis zum 15.05.2024 möglich.

Versicherungspflicht für jede weitere geringfügige Tätigkeit

Jede weitere geringfügige Tätigkeit einer MFA (= medizinische Fachangestellte) ist versicherungspflichtig. Praxisinhaber tragen die Verantwortung für die richtige sozialversicherungsrechtliche Meldung von Beschäftigten. Das entschied das LSG NRW mit Urteil vom 25.10.2023 – L 8 BA 194/21.

Der Fall

Die Klägerin betreibt eine hausärztliche Gemeinschaftspraxis. Ihre beigeladene MFA war von April bis Oktober 2023 durchschnittlich an zwei Stunden in der Woche für rd. 80 Euro im Monat für sie tätig. Bei Aufnahme ihrer Beschäftigung für die Klägerin übte sie bereits zwei sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen und eine weitere geringfügige Beschäftigung aus.

Die Klägerin entrichtete für die Beigeladene nur Pauschalbeiträge für eine erste geringfügige Beschäftigung. Die Deutsche Rentenversicherung hielt die MFA für in vollem Umfang versicherungspflichtig.

Die Entscheidung

Das Landessozialgericht gab der DRV erwartungsgemäß Recht. Wenn ein Beschäftigter neben seiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere geringfügige Nebenbeschäftigungen ausübt, ist nach § 8 Abs. 2 S. 1 SGB IV nur eine (einzige) dieser Tätigkeiten vom Zusammenrechnungsgebot ausgenommen.

Die DRV hat als diese eine zusammenrechnungsfreie Tätigkeit zutreffend diejenige angesehen, die zeitlich vor der streitigen Tätigkeit bei der Klägerin begonnen worden ist.

Fazit

Viel wichtiger als die getroffene Entscheidung ist hier die Feststellung des Gerichts, dass die richtige sozialversicherungsrechtliche Meldung von Beschäftigten grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers liegt und etwaige Fehlbeurteilungen bzw. Irrtümer auf den Eintritt der gesetzlich angeordneten Versicherungs- und Beitragspflichten ohne Einfluss sind. Schwierigkeiten bei der rechtlich zutreffenden Meldung sind durch die Einholung von Informationen bei sachkundigen Personen und Stellen zu begegnen. Nahe liegt es hier insbesondere, eine förmliche Entscheidung der Einzugsstelle (§ 28i S. 5 SGB IV) zu beantragen.

Wirtschaftsförderung : Strompreiskompensation für energieintensive Industrie (BMWK)

Die neue Förderrichtlinie zur Strompreiskompensation für die energieintensive Industrie ist am 26.3.2024 im Bundesanzeiger erschienen (BAnz AT 26.03.2024 B2) und am 27.03.2024 in Kraft getreten. Damit wird der zweite Teil des Strompreispakets der Bundesregierung von 09.11.2023 umgesetzt. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) beim Umweltbundesamt startet Anfang April 2024 als zuständige Vollzugsbehörde mit dem diesjährigen Antragsverfahren.

Hierzu führt die Bundesregierung weiter aus:

Die Strompreiskompensation entlastet das Produzierende Gewerbe und insbesondere die energieintensive Industrie. Von der Strompreiskompensation profitieren aktuell rund 340 stromintensive Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen. Diese werden durch die Strompreiskompensation indirekt von den Kosten des CO₂-Emissionshandels entlastet, die bei der Stromproduktion anfallen.

Mit den Neuerungen werden die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Strompreiskompensation verbessert – konkret gibt es zwei Verbesserungen:

  • Der sogenannte Selbstbehalt in Höhe von 1 GWh bei der Strompreiskompensation wird abgeschafft. Das vergrößert die Entlastungswirkung und privilegiert insbesondere kleinere Unternehmen, die bislang keine Strompreiskompensation erhalten haben.
  • Die ergänzende Beihilfe (sog. „Super-Cap“) unter Aufhebung des Sockelbetrags wird um fünf Jahre verlängert. Diese Regelung entlastet besonders stromintensive Unternehmen.

Die neuen Regeln gelten für die Abrechnungsjahre 2023 bis 2030. Sie lösen die bislang geltende Förderrichtlinie ab. Neue Anträge nimmt die Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) ab Anfang April entgegen. Die neue Förderung steht noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Eine abschließende Bescheidung der Anträge kann daher erst erfolgen, wenn die Europäische Kommission die neue Förderrichtlinie genehmigt hat. Das Genehmigungsverfahren bei der Europäischen Kommission läuft derzeit.

Mit der neuen Förderrichtlinie zur Strompreiskompensation wird das von der Bundesregierung Ende letzten Jahres beschlossene Strompreispaket vollständig umgesetzt: Die temporäre Absenkung der Stromsteuer für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Fortwirtschaft wurde bereits zum 1. Januar 2024 durch den Gesetzgeber beschlossen.

Hinweis:

Die Anträge zur Strompreiskompensation sind bis zum 30. Juni bei der DEHST zu stellen.

Doppelbesteuerung von Renten

Doppelbesteuerung von Renten – mittels mathematischer Formel auf der Grundlage von Renten-Entgeltpunkten (§ 63 Abs. 2 SGB VI) kann der Nachweis für eine doppelte Besteuerung nicht geführt werden

(Finanzgericht des Saarlandes, Medieninformation I/ 2024 vom 28.03.2024)

Mit Gerichtsbescheid vom 27. März 2024 hat der 3. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes eine Klage, in der es im Rahmen einer Einkommensteuerfestsetzung um die Frage der doppelten Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. einer Zusatzkasse gem. § 22 EStG ging, als unbegründet abgewiesen (Az: 3 K 1072/20).

Der Gesetzgeber hatte die Besteuerung von Renteneinkünften durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1427) neu ausgerichtet. Die Klägerseite argumentiert, dies führe bei ihr zu einer doppelten Besteuerung. Sie hatte dies u.a. mit einer mathematischen Formel dargelegt, die auf die sog. Renten-Entgeltpunkte abgestellt hatte. Die Klägerseite hatte u.a. vorgetragen, im Rahmen der Systemumstellung sei die Regelung in § 10 EStG zur Abzugsfähigkeit der Altersvorsorgeaufwendungen nicht auf den stetig ansteigenden Besteuerungsanteil nach § 22 EStG abgestimmt; denn bei mathematischer Einbindung des Arbeitgeberanteils sei sie so ausgestaltet, dass die Abzugsfähigkeit der eigenen Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (AN-Beiträge) bei nur 20% im Jahre 2005 (anstelle von 60%) beginne. Zudem müsse die zeitliche Komponente durch einen Zinsfaktor berücksichtigt werden. Da § 22 EStG offenbar von einem Zinssatz von 3% p.a. ausgehe und dies zu einer extremen Zinseszinswirkung führe, sei auch fraglich, ob hierdurch das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit hinreichend beachtet seien. Der Ertragsanteil nach § 22 EStG sei faktisch negativ, daher sei auch die Einkunftserzielungsabsicht fraglich. Auch die Zuordnung der Rentenbeiträge zu den Sonderausgaben – anstelle von Werbungskosten – durch den Gesetzgeber sei rechtwidrig. Es liege auch ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor. Zudem verstoße § 22 EStG gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, denn die Norm enthalte zum einen unbestimmte Rechtsbegriffe, zum anderen sei ihr der Kalkulationszinssatz nicht zu entnehmen.

Der 3. Senat sah zum einen eine doppelte Besteuerung der Renteneinkünfte der Klägerseite nicht als gegeben an und folgte dabei der höchstrichterlichen Rechtsprechung; denn danach liegt eine doppelte Besteuerung dann nicht vor, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen, wobei die erforderliche Vergleichs- und Prognoserechnung auf der Grundlage des Nominalwertprinzips vorzunehmen ist (BFH vom 19. Mai 2021 X R 33/19, BFH/NV 2021, 992 = SIS 21 08 95 und X R 20/19, BFH/NV 2021, 980 = SIS 21 08 96 – die Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen). Der Vergleich des relativen Anteils von aus versteuerten Beiträgen erdienten Renten-Entgeltpunkten (§ 63 Abs. 2 SGB VI) mit dem gesetzlich angeordneten Steuerfreistellungsanteil der Rente stellt keine geeignete Methode zur Berechnung einer eventuellen doppelten Besteuerung dar (BFH vom 24. August 2021 X B 53/21 (AdV), BFH/NV 2021, 1571 = SIS 21 16 92, und vom 22. September 2021 X S 15/21, BFH/NV 2022, 125 = SIS 21 20 05).

Grenzüberschreitende Personenbeförderungen – Liste der zuständigen Finanzämter

Das BMF hat die der Liste der zuständigen Finanzämter für Unternehmer, die Ihren Wohnsitz, Sitz oder Ihre Geschäftsleitung im Ausland haben und grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, „ausführen“, mit Stand 01.04.2024 neu aufgelegt (BMF, Schreiben v. 04.04.2024 – III C 3 – S 7327/22/10001 :001).

Grunderwerbsteuer: Anteile Personengesellschaften

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich zur Anwendung des § 1 Abs. 3 GrEStG geäußert (Oberste Finanzbehörden der Länder v. 05.03.2024 – S 4501)

Hintergrund: § 1 Abs. 3 GrEStG bestimmt, dass die Vereinigung von mindestens 90 % der Anteile einer grundbesitzenden Personen- oder Kapitalgesellschaft oder der Übergang bereits vereinigter Anteile Grunderwerbsteuer auslösen. Diese können sowohl unmittelbar, mittelbar als auch teilweise unmittelbar und mittelbar über eine andere Gesellschaft erfolgen.

Beim unmittelbaren Anteilserwerb wird der Erwerber selbst zivilrechtlich Gesellschafter der grundbesitzenden Gesellschaft.

Beim mittelbaren Anteilserwerb wird der Erwerber selbst nicht Gesellschafter der grundbesitzenden Gesellschaft, sondern wird an ihr über eine oder mehrere andere Gesellschaften beteiligt. Eine Anknüpfung an das Zivilrecht scheidet aus, da es keine Regelungen für einen mittelbaren Anteilserwerb vorsieht. Unter welchen Voraussetzungen ein mittelbarer Anteilserwerb vorliegt, ist unter Berücksichtigung von Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 1 Abs. 3 GrEStG zu beurteilen.

In den gleich lautenden Erlassen gehen die obersten Finanzbehörden auf folgende Punkte ein:

  • Vom Tatbestand des § 1 Abs. 3 GrEStG erfasste Gesellschaften und Grundstücke
  • Anteil an der Gesellschaft: Unterscheidung zwischen Kapitalgesellschaft und Personengesellschaft
  • Berücksichtigung mittelbarer Anteilserwerbe
  • Mehrfaches Inbetrachtkommen des § 1 Abs. 3 GrEStG bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen
  • Verstärkung einer bestehenden Anteilsvereinigung
  • Verhältnis zu § 1 Abs. 2a und Abs. 2b GrEStG
  • Anwendung der §§ 3, 4 und 6 GrEStG
  • Grundstückserwerb des Gesellschafters von der Gesellschaft (§ 1 Abs. 6 GrEStG)
  • Verhältnis zu § 16 GrEStG
  • Bemessungsgrundlage
  • Steuerschuldner
  • Anzeigepflicht
  • Organschaft nach § 1 Abs. 4 GrEStG und Treuhandfälle

Zeitlicher Anwendungsbereich

Dieser Erlass tritt an die Stelle der gleich lautenden Erlasse vom 02.12.1999 (BStBl 1999 I, 991), 19.09.2018 (BStBl 2018 I, 1053), und 19.09.2018 (BStBl 2018 I, 1069). Er ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Für Rechtsvorgänge, die vor dem 1.7.2021 verwirklicht werden oder die unter die Übergangsregelung des § 23 Absatz 21 GrEStG fallen, gilt dieser Erlass mit der Maßgabe, dass die Beteiligungsgrenze von 95 % anzuwenden ist. Ausführungen zu § 23 Abs. 21 GrEStG enthalten die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 29.6.2021 zu den Übergangsregelungen auf Grund des Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (BStBl 2021 I, 1006).