Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

Im Fall der Veräuße­rung eines Mit­unter­nehmer­anteils sind neben dem Fest­kauf­preis zu leistende gewinn- oder umsatz­abhängige Kauf­preis­bestand­teile erst im Zeit­punkt des Zuflus­ses als nach­träg­liche Betriebs­ein­nahmen zu versteuern. Sie erhöhen den im Jahr der Ver­äuße­rung ent­stan­denen Ver­äuße­rungs­gewinn nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht (Bestäti­gung der Recht­sprechung). Dies gilt auch für sog. Earn-Out-Klauseln, bei denen das Ent­stehen der sich hieraus erge­benden variab­len Kauf­preis­bestand­teile sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unge­wiss ist (BFH, Urteil v. 09.11.2023 – IV R 9/21; nach­träg­lich am 18.04.2024 zur Ver­öffent­lichung be­stimmt).

Besteuerung von Gutscheinen in einer Leistungskette

Der EuGH hat auf ein Vorabentscheidungsersuchen des BFH zu diversen Fragen zur Auslegung von Art. 30a Nr. 2 und Art. 30b Unterabs. 2 MwStSystRLgeurteilt (EuGH, Urteil v. 18.04.2024 – C‑68/23).

Hintergrund: Mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 11.12.2018 (BGBl 2018 I S. 2338) wurde die Umsatzbesteuerung für nach dem 31.12.2018 ausgestellte Gutscheine neu geregelt. Erstmals wurde eine Legaldefinition des Begriffs des Gutscheins gesetzlich festgeschrieben. Innerhalb des neu definierten Gutscheinbegriffs wird nun zwischen Einzweck-Gutscheinen und Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden.

Bundestag: Antrag auf Steuersenkung

Deutscher Bundestag

Ein Antrag der CDU/CSU-Fraktion mit dem Titel „Arbeitende Mitte stärken – Steuerbelastung senken“ (20/8861) ist im Finanzausschuss auf Ablehnung gestoßen. Die Koalitionsfraktionen und die Gruppe Die Linke stimmten dagegen, die AfD-Fraktion enthielt sich. Die Gruppe BSW war nicht anwesend.

Der Antrag sah vor, das Kindergeld und den Kinderfreibetrag zu erhöhen. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sollten der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum dem Antrag zufolge um zwölf Prozent steigen. Das Kindergeld für 2024 sei entsprechend anzuheben und die bis 2022 bestehende Stufung für kinderreiche Familien ab dem dritten und vierten Kind wiedereinzuführen.

Die SPD-Fraktion wies auf den Finanzierungsvorbehalt hin, den der Antrag beinhaltete. Aus der CDU/CSU-Fraktion wurde auf entsprechende Äußerungen von Bundesfinanzminister Lindner (FDP) hingewiesen. Man werde sehen, was die Regierung nun konkret vorschlage.

Für die FDP-Fraktion hat die Ampel-Koalition bereits erhebliche Entlastungsmaßnahmen veranlasst, sowohl durch die bereits erfolgte Erhöhung der Freibeträge als auch durch die Abschaffung der EEG-Umlage. Auch die Inflation sei deutlich gesunken.

Die AfD-Fraktion verwies auf einen eigenen Antrag, der am Freitag im Plenum debattiert werden soll. Als Zusatzpunkt 16 steht auf der Tagesordnung der Antrag „Arbeit muss sich lohnen – Lohnabstandsgebot beachten und Mittelstand entlasten – Den einkommensteuerlichen Grundfreibetrag für 2024 auf 14.000 Euro und weitere Tarifeckwerte korrespondierend erhöhen“.

Von der Gruppe „Die Linke“ hieß es, sie befürworte die Erhöhung des Grundfreibetrags, wie es die Union fordere. Allerdings fehle dem Antrag die Gegenfinanzierung. Dafür schlug sie eine höhere Reichensteuer vor.

Zum Zweckbetrieb „Krankenhaus“ i.S.d. § 67 AO

Einnahmen eines Kranken­hauses aus der Personal- und Sach­mittel­gestel­lung an nach § 116 SGB V ermäch­tigte Ärzte – und dem­gemäß die diesen Ein­nahmen zuzu­ordnen­den Aus­gaben – hängen nicht mit dem Zweck­betrieb „Krankenhaus“ (§ 67 Abs. 1 AO) zusam­men, sondern gehören zu den Be­steue­rungs­grund­lagen, die einem steuer­pflichtigen wirt­schaft­lichen Geschäfts­betrieb zuzu­ordnen sind (§ 64 Abs. 1 AO) (BFH, Urteil v. 14.12.2023 – V R 28/21; veröf­fent­licht am 11.04.2024).

Zeitplan für Abschaffung von Steuerklassen III und V offen

Über Details zur geplanten Abschaffung der Steuerklassen III und V kann die Bundesregierung derzeit noch keine Angaben machen. „Die regierungsinternen Beratungen zur Umsetzung des Auftrags aus dem Koalitionsvertrag zur Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren dauern an“, schreibt sie in ihrer Antwort (BT-Drucks. 20/10931) auf eine Kleine Anfrage (BT-Drucks. 20/10787) der CDU/CSU-Fraktion.

Darüber hinaus teilt die Regierung u.a. mit, dass zum 31.12.2023 ca. 12 Millionen Paare die Steuerklassenkombination III/V für den Lohnsteuerabzug genutzt hätten. Der Regierung liegen keine Angaben zu Einkommensperzentilen und der Anzahl von Kindern vor. Auch liege der Bundesregierung keine Angaben zur Häufigkeit des Wechsels der Steuerklassenkombination III/V im Vergleich zu IV/IV innerhalb eines Jahres vor. Ein Steuerklassenwechsel sei ein Antragssachverhalt der Beschäftigten und liege somit in der Zuständigkeit der Landesfinanzverwaltungen.

Ferner teilt die Regierung mit, dass im Faktorverfahren die Steuerbelastung anders und gerechter auf die Eheleute, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner verteilt werde. So könne anhand des jeweiligen erwirtschafteten Arbeitslohns (egal in welchem Verhältnis) die Lohnsteuer realitätsgenau unter Berücksichtigung des Splitting-Verfahrens ermittelt werden. Dazu solle das Faktorverfahren vereinfacht, weiterentwickelt und weitgehend automatisiert werden. Dies berühre das Ehegatten-Splitting nicht.

Familienrecht: Gesetzliche Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung

Die gesetzliche Regelung in § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB über das Recht des leiblichen Vaters, die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes für sein Kind anzufechten, ist mit dem Grundgesetz unvereinbar. Sie trägt dem Elterngrundrecht leiblicher Väter nicht hinreichend Rechnung. Diese gehören zu den Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und können sich auf das Elterngrundrecht ebenso wie die rechtlichen Eltern des Kindes berufen (BVerfG, Urteil v. 09.04.2024 – 1 BvR 2017/21).

Hierzu wird u.a. weiter ausgeführt:

  • Das Elterngrundrecht bedarf einer Ausgestaltung durch den Gesetzgeber. Der Gesetzgeber kann dabei – abweichend vom bisherigen Recht im BGB – die rechtliche Elternschaft des leiblichen Vaters neben der Mutter und dem rechtlichen Vater vorsehen.
  • Hält der Gesetzgeber dagegen an einer Beschränkung der rechtlichen Elternschaft auf zwei Elternteile fest, muss zugunsten des leiblichen Vaters ein hinreichend effektives Verfahren zur Verfügung stehen, das ihm ermöglicht, anstelle des bisherigen rechtlichen Vaters selbst rechtlicher Vater seines Kindes zu werden.
  • Letzterem genügt das bisherige Recht vor allem deshalb nicht, weil es nicht erlaubt, eine bestehende oder vormalige sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem leiblichen Vater sowie dessen bisherige Bemühungen um die rechtliche Vaterschaft zu berücksichtigen.
  • Die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärte Regelung in § 1600 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 BGB über die Vaterschaftsanfechtung bleibt bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 30.06.2025, in Kraft.

Hinweis:

Weitere Informationen zu dem Verfahren können Sie der Pressemitteilung des BVerfG v. 09.04.2024 entnehmen. Der Volltext der Entscheidung ist hier veröffentlicht.

Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs – Stand 01.04.2024

Das BMF hat die vom Auswärtigem Amt festgesetzte Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge (Stand: 01.04.2024) bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 05.04.2024 – IV C 5 – S 2341/24/10001 :001).

Hinweis:

Die Gesamtübersicht über die Kaufkraftzuschläge zum 01.04.2024 (§ 3 Nr. 64 EStG) umfasst die Zeiträume ab 01.01.2020. Sie ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Verfahrensrecht/Corona: Verspätungszuschläge für verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019

Bei verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 kann wegen der gesetzlich verlängerten Abgabefrist (aufgrund der Corona-Pandemie) ein Verspätungszuschlag nach Ablauf der gesetzlich verlängerten Abgabefrist nicht nach § 152 Abs. 2 AO – sondern allenfalls nach § 152 Abs. 1 AO – festgesetzt werden (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 15.12.2023 – 3 K 88/22, Revision anhängig, BFH-Az. VI R 2/24)

Sachverhalt: Die Kläger hatten ihre Einkommensteuererklärungen für 2018 und 2019 unstreitig nach Ablauf der Abgabefristen eingereicht. Problematisch war hier, dass aufgrund der Corona-Pandemie für die Veranlagungszeiträume 2018 und 2019 Sonderregelungen bzw. -vereinbarungen im Hinblick auf die Abgabefristen des § 149 AO und den Umgang mit Fristverlängerungsanträgen bestanden. Für das Jahr 2018 haben nach Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene von behördlicher Seite insoweit keine Bedenken bestanden, Fristverlängerungsanträgen von Angehörigen der steuerberatenden Berufe rückwirkend bis zum 31. Mai 2020 (Pfingstsonntag) zu entsprechen. Eine Verschuldensprüfung (im Sinne des § 152 Abs. 1 AO) durfte in diesen Fällen unterbleiben. Für das Jahr 2019 hat der Gesetzgeber die Abgabefrist des § 149 Abs. 3 AO mit Art. 97 § 36 Abs. 1 EGAO dahingehend modifiziert, dass eine Abgabe bis zum 31. August 2021 als rechtzeitig gelten sollte.

Die Kläger hatten in beiden Jahren auch diese Fristen um mehrere Monate verpasst. Das Finanzamt setzte daraufhin Verspätungszuschläge nach der zwingenden Norm des § 152 Abs. 2 AO fest. Ausdrückliche Anpassungen der gesetzlichen Regelungen für Verspätungszuschläge in § 152 AO waren durch den Gesetzgeber für die Streitjahre nicht getroffen worden (vgl. oben). Im vom Finanzgericht entschiedenen Fall war deshalb umstritten, ob Verspätungszuschläge nach der Ermessensnorm des § 152 Abs. 1 AO oder im Rahmen einer gebundenen Entscheidung nach § 152 Abs. 2 AO festzusetzen waren. Im Rahmen einer Ermessensentscheidung hätte das Finanzamt die auf eine Erkrankung des Klägers gestützten Entschuldigungsgründe berücksichtigen müssen.

Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen für steuerbefreite PV-Anlagen

Die Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen für die Anschaffung von ab dem Jahr 2022 steuerbefreiten PV-Anlagen ist nicht zu beanstanden (FG Köln, Beschluss v. 14.03.2024 – 7 V 10/24; Beschwerde anhängig, BFH-Az. III B 24/24).

Hintergrund: Einen Investitionsabzugsbetrag können Unternehmer (wozu auch der Betreiber einer PV-Anlage zählt) nach § 7g Abs. 1 EStG unter bestimmten Voraussetzungen für bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts bereits vor dem tatsächlichen Kauf steuermindernd geltend machen.

Nach § 3 Nr. 72 EStG sind rückwirkend ab dem 01.01.2022 u.a. die Einnahmen aus PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung von bis zu 30 kWp steuerfrei, was dazu führt, dass auch hiermit zusammenhängende Ausgaben nach § 3c Abs. 1 EStG nicht mehr geltend gemacht werden können.

FAQ: neue Regelungen beim Elterngeld

Für Geburten ab dem 01.04.2024 gelten neue Regelungen beim Elterngeld. Die Bundesregierung hat hierzu weitere Informationen veröffentlicht.

Hintergrund: U.a. wurde die Einkommensgrenze, ab der Eltern keinen Anspruch mehr auf Elterngeld haben, ab dem 01.04.2024 auf 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen und für Geburten ab dem 01.04.2025 auf 175.000 Euro zu versteuerndes Einkommen festgelegt. Diese Regelung gilt für Paare und Alleinerziehende gleichermaßen.

In dem Fragen-Antworten-Katalog geht die Bundesregierung auf die folgenden Punkte ein:

  • Was hat sich zum 01.04.2024 beim Elterngeld geändert?
  • Welche Formen von Elterngeld gibt es?
  • Wer hat Anspruch auf Elterngeld?
  • Wie beantrage ich Elterngeld?
  • Wie hoch ist das Elterngeld?

 

Der Fragen-Antworten-Katalog ist auf der Homepage der Bundesregierung veröffentlicht. Weitere Informationen zum neuen Elterngeld hat auch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf seiner Homepage veröffentlicht.