Ticketsteuer, Autokauf und Vieles mehr: Was ändert sich im Mai 2024?

Der neue Monat bringt wieder einige gesetzliche Neuregelungen mit sich.

Was ändert sich mit Blick aufs Geld?

Der Mai macht nicht alles neu, aber manches schon.

Hier eine Übersicht über die wichtigsten Änderungen, die sich im Geldbeutel vieler Menschen bemerkbar machen dürften.

 

Höhere Ticketsteuer

Flugreisende müssen sich auf womöglich steigende Preise einstellen.

Zum 1. Mai steigt die Ticketsteuer je nach Entfernung um über 20 Prozent auf eine Spanne zwischen 15,53 und 70,83 Euro je Flugschein, so die Deutsche Presse-Agentur (Stand: 16. April).

 

Auch das ZDF hatte vorab entsprechend über die geplante Neuregelung berichtet:

·   Distanzklasse I (Europa): 15,53 Euro (alt: 12,73 Euro),

 

·   Distanzklasse II (Mittelstrecke, u.a. Nordafrika oder mittlerer Osten): 38,72 Euro (alt 32,25 Euro),

 

·   Distanzklasse III (Langstrecke, u.a. amerikanischer Kontinent): 70,83 Euro (alt 58,06 Euro).

Schweizer Strafzettel

Deutsche Falschparker oder Raser, die in der Schweiz ein Knöllchen bekommen, werden vom 1. Mai an durch die Bundesrepublik zur Kasse gebeten.

Umgekehrt können auch schweizer Verkehrssünder leichter belangt werden.

Die neue Regelung gilt, wenn die Geldforderung insgesamt 70 Euro beziehungsweise 80 Franken übersteigt.

 

Infos beim Neuwagenkauf

Wer einen Neuwagen kauft, bekommt vom 1. Mai an mehr Informationen beim Händler.

Vorgeschrieben sind spezifische Verbrauchs- und Emissionsangaben.

Auch ändert sich die Methodik für die CO2-Farbskala.

Ein Pkw wird wie bisher von A (grün) bis G (rot) eingeteilt, aber das Gewicht spielt jetzt keine Rolle mehr.

Auch die möglichen CO2-Kosten über zehn Jahre müssen ausgewiesen werden.

 

Mehr Geld für Pflegekräfte

Beschäftigte in der Altenpflege bekommen ab dem 1. Mai mehr Geld.

Der Mindestlohn pro Stunde steigt für Pflegefachkräfte auf 19,50 Euro, für qualifizierte Pflegehilfskräfte auf 16,50 Euro und für Pflegehilfskräfte auf 15,50 Euro.

 

App DB-Streckenagent wird eingestellt

Eine Änderung im Mai 2024 betrifft dich, wenn du die Bahn-App DB Streckenagent genutzt hast.

Diese App hat es ermöglicht, von der Haustür bis zum jeweiligen Ankunftsort die gesamte Strecke im Blick zu haben – inklusive Aktualisierungen im Verspätungsfall.

Die App soll aber nicht komplett eingestampft werden, sondern durch die App Regio Guide ersetzt werden.

Ob alle Features dabei übernommen werden, ist nicht bekannt.

 

Brauerei schließt ihre Pforten

Alles neu macht der Mai – leider nicht immer zum Guten.

Das Brauhaus Krieger Bräu aus Landau an der Isar muss dichtmachen.

Grund sollen die wirtschaftlichen Entwicklungen in letzter Zeit sein.

Allerdings werden alle Mitarbeiter und die Braurezepte von der Brauerei Graf Arco übernommen, wie die „Passauer Neue Presse“ berichtet.

Also ändert sich außer dem Brauort vielleicht doch nicht ganz so viel.

 

Wer zum 1. Mai in Rente gehen kann

Zum 1. Mai 2024 ist der Renteneintritt für unterschiedliche Geburtenjahrgänge möglich – mit und ohne Abschläge:

·   Regelaltersrente: Geboren in der Zeit vom 2. April 1958 bis einschließlich 1. Mai 1958 mit Vollendung des 66. Lebensjahres – ohne Abschlag

 

·   Altersrente für langjährig Versicherte (35 Jahre Wartezeit): Geboren vom 2. April 1961 bis einschließlich 1. Mai 1961 – mit 12,6 Prozent Abschlag

 

·   Altersrente für besonders langjährig Versicherte (45 Jahre Wartezeit): Menschen, die zwischen dem 2. Januar und dem 1. Mai 1960 geboren sind, können mit Vollendung des 64. Lebensjahres und zwei        Kalendermonaten diese Altersrente beanspruchen – ohne Abschlag.

 

·   Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Geboren in der Zeit vom 2. August 1962 bis einschließlich 1. September 1962 – mit 10,8 Prozent Abschlag

 

Die Rente wird im Mai übrigens erst sehr spät ausgezahlt.

Im Juni 2024 dagegen gibt es ungewöhnlich früh Geld, wie eine Termin-Übersicht zeigt.

 

Neuer Bio-Diesel an den Tankstellen

Deutschland will klimaneutral werden.

Dabei sollen neue und umweltfreundlichere Diesel-Kraftstoffe helfen.

Im Frühjahr sollen gleich mehrere neue Alternativen an Tankstellen eingeführt werden.

Die ersten könnten im Mai offiziell verfügbar sein.

Ein genaues Datum ist noch nicht bekannt.

Bevor Autobesitzer den Tankrüssel anheben, sollten sie sich aber erkundigen, ob ihr Auto die neuen Kraftstoffe wie XLT, HVO oder B10 überhaupt verträgt.

 

 

Neues Feld beim Personalausweis

Bei ausländischen Grenzbehörden sorgt das „Dr.“ mitunter für Probleme, die ab Mai mit einer Änderung im Personalausweis behoben werden sollen.

Wer ab dem 1. Mai einen neuen Ausweis oder einen neuen Reisepass beantragt und einen Doktor-Titel hat, bekommt ein neues Datenfeld.

 

KI-Warnhinweise bei Facebook und Instagram

Der Facebook-Konzern Meta wird ab Mai 2024 mehr von Künstlicher Intelligenz erzeugte oder manipulierte Fotos und Videos mit Warnhinweisen auf seinen Plattformen (zum Beispiel Instagram, Facebook, Threads) lassen, statt sie zu löschen.

Bei den Regeln geht es um Inhalte zu wichtigen Themen, bei denen die Öffentlichkeit in die Irre geführt werden könnte.

 

Neue Regeln beim Eurovision Song Contest

Am 11. Mai ist wieder europäisches Wettsingen.

Neue Regeln sollen den Eurovision Song Contest aufregender machen.

Es geht vor allem um die Auftritte der fünf größten Geldgeber, darunter Deutschland.

Die sogenannten Big Five werden auch in den beiden Halbfinalen in voller Länge live auftreten, obwohl sie sicher im eigentlichen Finale stehen.

Deutschlands ESC Kandidat Isaak Guderian spricht in diesem Zusammenhang von einem Privileg, wie er im Interview mit wa.de erklärt.

Am Finalabend werden außerdem die Telefon- und Onlineabstimmung mit Beginn des ersten Auftritts freigeschaltet, sodass man seine Stimme direkt unter dem Eindruck des Live-Erlebnisses abgeben kann.

Förderkompass 2024 erschienen (BAFA)

Der neue Förderkompass 2024 ist erschienen. Hierin bündelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) jedes Jahr die wichtigsten Informationen zu alten und neuen Förderprogrammen und bietet Interessenten eine erste Orientierung.

An wen richtet sich der Förderkompass?

Der Förderkompass richtet sich neben kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) auch an Privatpersonen und Gemeinden. Welche Zielgruppen für welches Förderprogramm antragsberechtigt sind, welche nicht und welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, wird im Förderkompass 2024 unkompliziert für jedes Förderprogramm aufgelistet.

Welche Themen bildet der Förderkompass 2024 ab?

Wie auch schon 2023 stehen im Fokus des diesjährigen Förderkompasses die Förderprogramme der Bereiche Energie und Klimaschutz. Von Gebäudesanierung über Kälte-Klimaanlagen bis hin zu E-Lastenräder und Elektromobilität — die Förderprogramme des BAFA nehmen vor dem Hintergrund des Klimaschutzes eine essenzielle Stellung bei der Energiewende Deutschlands ein. Hierunter fallen u. a. die Bundesförderung für effiziente Gebäude, die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze, die Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude sowie die Bundesförderung für Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme.

Eine ebenso große Rolle im diesjährigen Förderkompass nehmen die Programme im Bereich der Wirtschaft ein. Im Vordergrund steht insbesondere die Unterstützung von KMU bei der Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit sowie bei Markterschließungen im In- und Ausland. Hierunter fallen beispielsweise die Programme Innovativer Schiffbau, Unternehmensberatung, INVEST, STARK, die Bundesförderung Aufbauprogramm Wärmepumpe oder die Exportinitiative Energie.

Hinweis:

Der Förderkompass ist auf der Homepage des BAFA veröffentlicht.

Minderung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung eines Firmenwagens durch vom Arbeitnehmer gezahlte Parkplatzmiete

Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines Firmenwagens (d.h. für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) ein Nutzungsentgelt, mindert dies den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung. Nach Ansicht des FG Köln gilt dies auch für ein vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gezahltes Entgelt für einen Parkplatz am Arbeitsort. Denn der Betrieb eines Firmenwagens setze essentiell als notwendiger Bestandteil der Fahrzeugnutzung eine Parkmöglichkeit voraus. Im Streitfall bot die Klägerin ihren Beschäftigten die Möglichkeit, in der Nähe der Arbeitsstätte einen Parkplatz für 30 EUR pro Monat anzumieten. Vom geldwerten Vorteil zog sie diese Parkplatzmiete ab – nach Ansicht des FG zu Recht. (FG Köln, Urt. v. 20.04.2023 – 1 K 1234/22, Rev. eingelegt, Az. BFH: VI R 7/23).

Kapitalertrag in die Steuererklärung

Da der Fis­kus auf Aktien­ge­win­ne und Zin­sen eine Ab­gel­tungs­teuer kas­siert, ge­ben vie­le ih­ren Ka­pi­tal­er­trag nicht in der Steuer­er­klä­rung an. Wer we­nig ver­dient oder Ver­lus­te ver­rech­nen will, pro­fi­tiert aber von der Ver­steu­erung der Ka­pi­tal­er­trä­ge über die Ein­kom­men­steuer.

 

Wer Gewinne aus Geldanlagen erzielt, muss den erwirtschafteten Kapitalertrag versteuern – eine Steuererklärung gibt aber nicht jeder ab. Der Grund: Seit 2009 kassiert der Fiskus die Steuern direkt an der Quelle. Banken, Fonds und Versicherungen führen 25 Prozent Abgeltungsteuer plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an das Finanzamt ab. Doch das ist für Steuerpflichtige nicht immer die günstigste Variante. Häufig lohnt es sich, den erzielten Kapitalertrag doch in der Steuererklärung anzugeben und die Anlage KAP auszufüllen. Von der Versteuerung der Kapitalerträge über die Einkommensteuer profitieren sowohl Geringverdiener als auch Unternehmerinnen und Unternehmer, die hohe Anlagegewinne erzielen. Banken führen oft zu viel Steuern ab, etwa wenn kein Freistellungsauftrag vorliegt oder der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent liegt. Auch Verluste aus Wertpapiergeschäften lassen sich nur verrechnen, wenn Steuerpflichtige den gesamten Kapitalertrag in der Steuererklärung angeben. Wer Kapitalerträge im Ausland kassiert, hat sogar die Pflicht, die Anlage KAP mit der Steuererklärung einzureichen.

De­fi­ni­tion: Wann ein Kapitalertrag zu ver­steu­ern ist

Die Versteuerung privater Kapitalerträge erfolgt über die Einkommensteuer, obwohl das Finanzamt für Aktiengewinne oder Zinsen nicht den persönlichen Steuersatz ansetzt. Mit der 25-prozentigen Abgeltungsteuer ist die Steuerschuld pauschal abgegolten. Deshalb geben viele den erwirtschafteten Kapitalertrag nicht mehr in ihrer Steuererklärung an. Das Finanzamt kassiert sofort ab, wenn Gewinne aus Geldanlagen in Deutschland anfallen. Bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags von 1.000 Euro (bis 2022: 801 Euro) – 2.000 Euro für Verheiratete (bis 2022: 1.602 Euro) – sind Kapitalerträge steuerfrei. Anleger müssen ihrer Bank dafür einen Freistellungsauftrag erteilen, sonst greift der Fiskus ab dem ersten Euro zu.Wer höhere Gewinne erzielt, muss nur den Kapitalertrag versteuern, der den Pauschbetrag übersteigt. Die Pflicht, den Kapitalertrag gesondert in der Steuererklärung anzugeben, besteht lediglich, wenn kein pauschaler Steuerabzug erfolgt ist. Dies ist oft bei Auslandsgewinnen oder Zinsen aus privaten Darlehen der Fall. Wer mehrere Konten und Depots besitzt, sollte den Kapitalertrag freiwillig in der Steuererklärung angeben, um zu viel gezahlte Steuern zurückzuholen.

Wer den Kapitalertrag in der Steuererklärung an­ge­ben muss

Die Pflicht, den erzielten Kapitalertrag in die Anlage KAP der Steuererklärung einzutragen, ist auf einige Sonderfälle beschränkt. Grundsätzlich gilt jedoch, dass jeder erwirtschaftete Kapitalertrag über dem Sparer-Pauschbetrag zu versteuern ist. Dies betrifft unter anderem

  • Zinsen,
  • Dividenden,
  • Gewinne aus Aktienverkäufen (ab Kaufdatum 2009),
  • Erträge aus Versicherungsverträgen,
  • Gewinne aus Aktien-, Renten- oder Immobilienfonds, Zertifikaten, Options- oder Terminwertpapiergeschäften sowie
  • Erträge aus stillen Gesellschaften.

Erfolgte keine automatische Versteuerung der Kapitalerträge, sind diese gesondert bei der Einkommensteuer zu erklären. Die Abgeltungsteuer ziehen Banken zwar für das Finanzamt ein, doch häufig erzielen Steuerpflichtige weitere, bisher nicht erfasste Einnahmen aus Kapitalvermögen. Trifft dies zu, sind sie verpflichtet, den erwirtschafteten Kapitalertrag in ihrer Steuererklärung anzugeben. Sie müssen die verschiedenen Formulare der Anlage KAP z.B. dann ausfüllen, wenn sie

  • ein privates Darlehen vergeben und dafür marktübliche Zinsen bekommen (Fremdvergleich),
  • kirchensteuerpflichtig sind, aber keine Kirchensteuer auf Kapitalerträge einbehalten wurde
  • Kapitalerträge aus einer unternehmerischen Beteiligung erhalten,
  • Erstattungszinsen vom Finanzamt bekommen oder
  • Kapitalerträge im Ausland erzielen.

Ein ausländischer Kapitalertrag ist immer in der Steuererklärung auszuweisen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Depot in Deutschland oder bei einer ausländischen Bank geführt wird. Hat der ausländische Staat eine Quellensteuer einbehalten, lässt sich diese in vielen Fällen auf die Abgeltungsteuer anrechnen. Der Steuerberater oder die Steuerberaterin kennt die zum Teil komplizierten Details und holt zu viel gezahlte Steuern zurück.

Versteuerung der Ka­pi­tal­er­träge über die Ein­kommen­steuer

Meistens lohnt es sich auch, den Kapitalertrag freiwillig in der Steuererklärung anzugeben. Durch den pauschalen Steuerabzug kassiert der Fiskus nämlich oft mehr, als ihm zusteht. Durch die Versteuerung der Kapitalerträge über die Einkommensteuer holen sich Anleger und Anlegerinnen eventuell zu viel gezahlte Abgeltungsteuer zurück. Liegt der individuelle Grenzsteuersatz unter 25 Prozent, ist es vorteilhafter, den Kapitalertrag mit diesem günstigeren Prozentsatz zu versteuern. Dazu müssen Sparer den Kapitalertrag in der Steuererklärung angeben und mit der Anlage KAP die sogenannte Günstigerprüfung beantragen. Wer nicht mehr als den Grundfreibetrag (10.908 Euro/Stand 2023) verdient, bekommt die Kapitalertragsteuern voll erstattet, selbst wenn sie den Sparer-Pauschbetrag übersteigen. Viele Rentner und Geringverdiener profitieren davon. Sie sollten daher eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt beantragen und ihrer Bank vorlegen. Sie ist drei Jahre gültig. Der Kapitalertrag gehört auch in die Steuererklärung, wenn der Sparer-Pauschbetrag mit den erteilten Freistellungsaufträgen nicht ausgeschöpft wurde. Nur dann erstattet der Fiskus zu viel gezahlte Steuern.

Ein ne­ga­ti­ver Kapitalertrag ge­hört in die Steuererklärung

Von der Versteuerung der Kapitalerträge über die Einkommensteuererklärung profitieren auch Unternehmer oder Unternehmerinnen, die Privatvermögen bei mehreren Banken anlegen. Gewinne und Verluste bei verschiedenen Instituten lassen sich nur miteinander verrechnen, wenn der jeweilige Kapitalertrag in der Steuererklärung auftaucht. Dazu ist eine Verlustbescheinigung der Bank erforderlich. Beantragen Anleger oder Anlegerinnen diese bis zum 15. Dezember, berücksichtigt das Finanzamt die Verluste bei der nächsten Einkommensteuerveranlagung. Andernfalls erst im Folgejahr. Für Aktienverluste gilt jedoch eine Besonderheit: Sie lassen sich nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnen, nicht aber mit anderen Kapitalerträgen. Geht eingesetztes Investment- oder Sparkapital verloren, beispielsweise durch Insolvenz des Schuldners, gehört auch dies als negativer Kapitalertrag in die Steuererklärung. In diesem Fall sollten Steuerpflichtige besser gleich die Steuerberatungskanzlei einschalten, denn die Finanzverwaltung erkennt Totalverluste meist nicht an. Der Bundesfinanzhof hat jedoch anders entschieden: Da jeder positive Kapitalertrag zu versteuern ist, muss der Fiskus auch Totalverluste steuermindernd berücksichtigen. Dies gilt für

  • uneinbringliche Kapitalforderungen, beispielsweise aus privaten Darlehen, sowie
  • die Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wertpapiere.

Der Verlustabzug ist allerdings auf maximal 20.000 Euro (2020: 10.000 Euro) jährlich begrenzt. Ein nicht verrechneter Verlustanteil lässt sich dann als negativer Kapitalertrag im Folgejahr bei der Steuerklärung ansetzen.

Besser nach­rech­nen: Oft füh­ren Ban­ken zu viel Steu­ern ab

Damit Anleger und Anlegerinnen ihren Kapitalertrag richtig in der Steuererklärung angeben, benötigen sie Informationen ihrer Bank. Sie stellt einmal jährlich kostenfrei eine Steuerbescheinigung aus. Darin finden sich alle für die Versteuerung der Kapitalerträge über die Einkommensteuer notwendigen Angaben wie die

  • Höhe der Kapitalerträge,
  • Höhe des eingereichten Sparer-Pauschbetrags,
  • Gewinne aus Aktienverkäufen,
  • verwendete Ersatzbemessungsgrundlage (geschätzte Anschaffungskosten bei der Versteuerung von Wertpapierverkäufen),
  • Höhe des nicht ausgeglichenen Verlusts sowie
  • ans Finanzamt abgeführte Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Mitunter kommt es vor, dass Banken die geschuldete Abgeltungssteuer falsch berechnen. Wer Depots bei mehreren Instituten unterhält, sollte besonders darauf achten, dass alle Finanzinstitute den Kapitalertrag richtig versteuern. Beim Verkauf von Wertpapieren, deren Anschaffungspreis die Bank nicht kennt, verwendet sie nämlich einen Schätzwert für die Besteuerung, die Ersatzbemessungsgrundlage. Dies ist regelmäßig bei Depotwechseln der Fall. Meist führt die Bank dann zu viel Steuern ab. Das Finanzamt korrigiert das, wenn Anleger oder Anlegerinnen den Kapitalertrag in der Steuererklärung eintragen und eine Überprüfung beantragen. Auch wer Investmentfondsanteile verkauft, die vor 2009 erworben wurden, sollte den Kapitalertrag in der Steuererklärung angeben. Diese gelten als bestandsgeschützte Altanteile, deren Verkauf größtenteils steuerfrei bleibt.Das Finanzamt rechnet einen Freibetrag von 100.000 Euro an, wenn die Versteuerung der Kapitalerträge mit der Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgt.

Steu­ern spa­ren: Ver­kauf einer un­ter­neh­me­ri­schen Be­tei­li­gung

Auch wer seine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft verkauft, muss den Gewinn, sprich den Kapitalertrag versteuern und eine Steuererklärung einreichen. Das Finanzamt kassiert dann 25 Prozent Abgeltungsteuer, plus Solidaritätszuschlag – der bei der Abgeltungsteuer nicht entfällt – und gegebenenfalls Kirchensteuer. Für Anteilseigner ist das allerdings nicht immer die günstigste Variante. Nutzen sie die Pauschalsteuer, können sie über den Sparer-Pauschbetrag hinaus nämlich keine weiteren Werbungskosten geltend machen. Alternativ dazu besteht die Möglichkeit, den Kapitalertrag freiwillig nach dem Teileinkünfteverfahren zu versteuern.60 Prozent vom Verkaufserlös der Beteiligung unterliegen dann dem persönlichen Steuersatz. Im Gegenzug lassen sich  jedoch hohe Ausgaben gegenrechnen, vor allem Finanzierungskosten. Ob die Versteuerung der Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuer-Tarif günstiger ist oder vielleicht doch eher per Abgeltungsteuer, berechnet die Steuerkanzlei. Wollen Anteilseigner oder Anteilseignerinnen den Kapitalertrag nach dem Teileinkünfteverfahren versteuern, müssen sie mit ihrer Steuererklärung einen entsprechenden Antrag einreichen. Nachträgliche Änderungen akzeptiert das Finanzamt nämlich nicht.

Unternehmen als Sponsor

Sponsoring ist im Profisport ein etabliertes Geschäft geworden, bei dem durchaus hohe Beträge umgesetzt werden. Dahingegen fällt es kleineren Vereinen, Organisationen oder Unternehmen nicht immer leicht, als Sponsoren und Gesponserte zusammenzufinden. Grundsätzlich gibt es Sponsoring in vielen Bereichen. Es reicht vom Sportsponsoring, Kunst- und Kultursponsoring über das Sozialsponsoring und Ökosponsoring bis hin zum Wissenschaftssponsoring. Auch Einzelpersonen sind im Übrigen selbstverständlich sponsoringfähig, insbesondere Sportlerinnen und Sportler machen davon Gebrauch.

Sponsoring-Definition

Sponsoring verschafft Unternehmen Sichtbarkeit

Vertrag ist ein Muss für Unternehmen als Sponsor

Sponsoring-Anfrage vorbereiten

Sponsor und Gesponserte müssen matchen

Kontaktpflege als Schlüssel für lange Zusammenarbeit

Sponsoring-Definition 

Grundsätzlich ist Sponsoring an kein bestimmtes Segment und keine bestimmte Form gebunden, wenngleich die Definition im Gabler-Wirtschaftslexikon dies erst einmal nahelegt: „Sponsoring bedeutet die Analyse, Planung, Umsetzung und Kontrolle sämtlicher Aktivitäten, die mit der Bereitstellung von Geld, Sachmitteln, Dienstleistungen oder Know-how durch Unternehmen und Institutionen zur Förderung von Personen und/oder Organisationen in den Bereichen Sport, Kultur, Soziales, Umwelt und/oder den Medien unter vertraglicher Regelung der Leistung des Sponsors und Gegenleistung des Gesponserten verbunden sind, um damit gleichzeitig Ziele der Marketing- und Unternehmenskommunikation zu erreichen. Das Prinzip von Leistung und Gegenleistung grenzt Sponsoring von anderen Formen der Unternehmensförderung wie z.B. Mäzenatentum und Spendenwesen ab.“

Sponsoring verschafft Unternehmen Sichtbarkeit 

Bei den beiden letzteren geht es nicht darum, in irgendeiner Weise eine Gegenleistung für die finanziellen oder Sachmittel zu erhalten. Beim Sponsoring hingegen ist das sehr wohl der Fall. Dass Sponsoring hauptsächlich im Sport vorkommt, ist kein Zufall. Sponsoren wollen sichtbar sein, ihre Bekanntheit steigern und einen positiven Imagetransfer erzielen.

Relevant – und eine Frage für Steuerberaterin und Steuerberater – ist die Frage, ob die Zuwendung untypischerweise uneigennützig ist oder eben nicht. Zudem muss die Höhe des Sponsorings angemessen sein und die erwarteten Mehreinnahmen in einem plausiblen Verhältnis zur Höhe der Sponsoringausgaben stehen. Oftmals handelt es sich beim Sponsoring um eine betriebliche Werbemaßnahme, die im Gegensatz zur Spende als Betriebsausgabe abzugsfähig ist. Während dies im Sport meist der Fall ist, kann Sponsoring im sozialen Bereich eine Spende darstellen. Dies ist der Fall, wenn nur auf die Unterstützung hingewiesen, aber nicht damit geworben wird – insbesondere auch durch den Sponsor. Die genauen Regelungen für Gesponserte wie insbesondere auch für Sponsoren listet ein BMF-Schreiben im Sponsoring-Erlass auf.

Vertrag ist ein Muss für Unternehmen als Sponsor

Möchten Unternehmen Sponsor werden, empfiehlt es sich im Hinblick auf Sponsoring und Umsatzsteuer, immer einen schriftlichen Sponsoringvertrag abzuschließen. Dieser regelt, welche Leistung mit welcher Gegenleistung entgolten wird. Auch hier ist der professionelle Blick des Steuerberaters oder der Rechtsanwältin unerlässlich.

Betrachtet man das Volumen, ist dieses Unterfangen kein schwieriges. Allein im Sport werden in Deutschland jährlich rund vier Milliarden Euro für Sponsoring ausgegeben – freilich überwiegend an die Proficlubs. Rund 75 Prozent der Sportsponsoring-Ausgaben der Top-Sponsoren flossen zuletzt in den Fußball.

Kleine Vereine aus dem Breitensport sprechen oft von sich aus Unternehmerinnen und Unternehmer aus dem Bekanntenkreis an. Wollen Unternehmen aktiv auf die Suche nach Sponsoring-Interessierten gehen, empfiehlt sich es sich ebenfalls, zunächst auf persönliche Netzwerkezurückzugreifen. Das gilt besonders dann, wenn regional gesponsert werden soll. Im ersten Schritt können Unternehmen, die Sponsor werden möchten, ihre Mitarbeitenden ansprechen. Vermutlich sind einige davon selbst im Verein aktiv oder aber in ihrer Freizeit im Rahmen kultureller Aktivitäten engagiert.

Ist dieser Kanal durchgespielt, kann der Blick ins Internet hilfreich sein: Etliche Sportvereine weisen dort bereits fertig ausgearbeitete Sponsorenpakete aus. Wichtig ist immer im Fokus zu behalten, dass das Sponsoring tatsächlich die eigene Bekanntheit erhöht und das Image verbessert. Steht ein höheres Budget zur Verfügung und sollen die Sponsoring-Aktivitäten auf eine professionellere Basis gestellt werden, besteht die Möglichkeit, sich an spezialisierte Sponsoring-Agenturen zu wenden. Diese gibt es in verschiedenen Bereichen, zum Beispiel für den Motorsport, aber auch im Kulturbereich.

Sponsoring-Anfrage vorbereiten 

Für die Sponsoring-Anfrage gibt es eine ganze Reihe an Parametern, auf die Unternehmen achten und nach denen sie sogenannte Sponsoring-Lizenzen, wie sie Agenturen vertreiben, qualifizieren können. Dazu zählen inhaltliche Alleinstellungsmerkmale, Zielgruppendefinitionen, Infrastrukturfaktoren und Werbereichweiten. Diese Faktoren lassen sich bequem über Agenturen recherchieren, in der direkten Ansprache von Kultureinrichtungen oder Sportvereinen können sie erfragt werden. Häufig ist die Antwort nicht ganz so offenkundig wie die sichtbaren Angebote, die Sponsoren für ihre meist monetäre Gegenleistung erhalten. Vielleicht gibt es neben Banden, Netzen, Trikots oder Eintrittskartengestaltung auch die Möglichkeiten für VIP-Packages oder Vergünstigungen für potenzielle Kundinnen und Kunden des Sponsors.

Sponsor und Gesponserte müssen matchen

Besonders wichtig wird der Match von Sponsor und Gesponsertem im Kulturbereich. Während der Sport im Wesentlichen keine inhaltliche oder gesellschaftlich relevante Aussage trifft, ist das bei Kunst regelmäßig nicht der Fall. Der Sponsor profitiert dort nur dann tatsächlich, wenn sein Produktportfolio nicht im Widerspruch zum Dargestellten steht. Dies ist beispielsweise wichtig, wenn er etwa Konzerte oder Ausstellungen fördert, die sich vielleicht gerade kritisch mit bestimmten Themen auseinandersetzen.

Es genügt möglicherweise aber schon, wenn kein allzu gravierender Gegensatz besteht. Das mag bei kapitalismuskritischen Videoinstallationen mit Unterstützung eines Geldinstituts vielleicht durchaus gelegentlich der Fall sein. Spezialisierte Agenturen bieten hier ihre Dienste an, indem sie etwa Datenbanken zur Verfügung stellen, innerhalb derer Unternehmen auf der Suche nach der passenden Kulturmarke fündig werden können.

Kontaktpflege als Schlüssel für lange Zusammenarbeit

Möchten Unternehmen Sponsor werden, ist die Suche nach einem passenden Verein oder einer Kultureinrichtung erst der Anfang der Bemühungen. Besonders wertvoll ist ein Sponsoring ja dann, wenn es langfristig bestehen bleibt. Damit dies gelingt, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens muss die Leistung stimmen, und zweitens die Beziehung. Im Sponsoring geht es gerade nicht darum, eine bestimmte Anzahl von Werbeanzeigen zu bezahlen, sondern durch eine längerfristig angelegte Partnerschaft Marketingeffekte zu erzielen. Dementsprechend ist es sinnvoll, sich vom Gesponserten regelmäßig über die Aktivitäten und die Präsenz des Unternehmens berichten zu lassen.

Natürlich ist ein Imagegewinn nicht unmittelbar messbar, aber vielleicht gibt es Momentaufnahmen, die als Beleg für eine gelungene Präsenz beim Gesponserten dienen können. Hilfsweise sind Zuschauerzahlen, besondere Besuchergruppen und Zugriffszahlen geeignete Mittel, um im Gespräch zu bleiben und zu signalisieren, dass der Gesponserte sich seiner Rolle bewusst ist und dieser auch Rechnung trägt.

Stromsteuerbefreiung bei räumlich entfernten Erzeugungsanlagen

Im Stromsteuerrecht ist von einem funktionsbezogenen Anlagenbegriff auszugehen und nicht allein auf den Anlagenstandort abzustellen (FG Düsseldorf, Urteil v. 21.02.2024 – 4 K 1324/22 VSt).

Hintergrund: Von der Steuer ist u.a. Strom befreit, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird, § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG n.F.

Außensteuergesetz: Nachweis der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit

Das FG Münster hat sich mit den Anforderungen an den Nachweis der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit i.S.d. § 8 Abs. 2 AStG auseinandergesetzt (FG Münster, Urteil v. 06.02.2024 – 2 K 842/19 F; NZB anhängig, BFH-Az. IX B 35/24).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft, die in den Streitjahren 99,995 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft nach belgischem Recht mit Sitz in Belgien (nachfolgend NV) hielt. Nach Gründung im Jahr 1982 agierte die NV als Holding- und Managementgesellschaft ihrer Unternehmensgruppe und hielt hierzu sowohl ausländische als auch inländische Unternehmensbeteiligungen. Die Geschäftstätigkeit der NV erfasste die Vergabe von Darlehen an die operativen Gesellschafter ihrer Unternehmensgruppe und Dritte, die Desinvestition von Beteiligungen zur Förderung des Unternehmenszwecks der Unternehmensgruppe sowie den Ankauf von Beteiligungen. Für die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeiten in Belgien mietete die NV einen Raum von ca. 15-20 qm Größe an, besaß eigene Telefon- und Faxanschlüsse sowie E-Mailadressen und Büroausstattung. Die Geschäfte der NV wurden durch vier Verwaltungsratsmitglieder – einen belgischen und drei deutsche – geführt. In den Streitjahren erzielte die NV Zinserträge, Erträge aus der Erbringung von Beratungsleistungen sowie Erträge aus Finanzanlagen. Aufgrund von Besonderheiten des belgischen Steuerrechts wurde gegenüber der NV in den Streitjahren keine Ertragsteuer festgesetzt.

Fondsetablierungskosten

Die Anwendung des § 6e EStG auf abgeschlossene Veranlagungszeiträume stellt eine verfassungsrechtlich zulässige Rückwirkung dar (FG Münster, Urteil v. 24.01.2024 – 12 K 357/18 F; Revision anhängig, BFH-Az. IV R 6/24).

Hintergrund: Gemäß § 6e Abs. 1 Satz 1 EStGgehören zu den Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern, die ein Steuerpflichtiger gemeinschaftlich mit weiteren Anlegern gemäß einem von einem Projektanbieter vorformulierten Vertragswerk anschafft, auch die Fondsetablierungskosten im Sinne von § 6e Abs. 2 und 3 EStG. Fondsetablierungskosten sind damit nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. § 6e EStG wurde durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität als Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung eingeführt (sog. JStG 2029, BGBl 2019 I S. 245) und gilt bereits rückwirkend für Wirtschaftsjahre, die vor dem 18.12.2019enden, § 52 Abs. 14a EStG. Zum Normzweck des § 6e EStG s. KKB/Kraft, § 6e EStG Rz. 1, 9. Aufl., Stand: 01.01.2024.

Reform der Umsatzsteuersätze

Die Bundesregierung plant in der laufenden Legislaturperiode keine Reform der Umsatzsteuersätze. Dies geht aus der Antwort der Regierung auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion hervor (BT-Drucks. 20/10534).

Die Unionsfraktion hatte unter anderem auch danach gefragt, ob die Bundesregierung den Empfehlungen des Bürgerrates folgen wolle. Dieser hatte vorgeschlagen, unterschiedliche Ernährungsformen umsatzsteuerlich gleichzustellen, also beispielsweise pflanzliche Milchersatzprodukte und Fleischersatzprodukte, wie es in der Anfrage heißt.

Darauf antwortet die Bundesregierung, dass die Steuersätze „nicht nach Ernährungsformen differenziert“ gälten. Weiter schreibt die Regierung: „Vielmehr gilt die allgemeine Systematik, nach der Nahrungsmittel grundsätzlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz und Getränke (mit Ausnahme von Leitungswasser, Milch und bestimmten Milchmischgetränken) grundsätzlich dem Regelsteuersatz unterliegen. Im Übrigen unterliegen Fleischersatzprodukte bereits dem ermäßigten Steuersatz.“

Freistellungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern

Deutscher Bundestag

2.666 Freistellungsbescheinigungen nach Paragraf 50c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind derzeit beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragt. Diese Auskunft gibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/10898) auf eine Kleine Anfrage (20/10715) der CDU/CSU-Fraktion. Darin steht auch, dass die Freistellungsverfahren im BZSt im Durchschnitt 480 Tage dauern, die Erstattungsverfahren 615 Tage.

Die Fragesteller hatten die derzeitige Situation bei der Ausstellung von Bescheinigungen über die Freistellung von deutscher Abzugssteuer auf Kapitalerträge thematisiert und darauf hingewiesen, dass es nach ihrer Information derzeit beim BZSt zu starken Verzögerungen bei der Ausstellung dieser Bescheinigungen komme. Dazu hatten sie einen längeren Fragenkatalog vorgelegt, den die Bundesregierung nun beantwortest hat.