Prozesskosten als Werbungskosten

Wenn private Verfehlungen dienstliche Konsequenzen haben

An bestimmte Berufsgruppen, wie Ärzte, Steuerberater, aber auch Soldaten werden erhöhte Anforderungen nicht nur an die fachliche Kompetenz, sondern auch an die persönliche Integrität gestellt. Daher haben diese neben den allgemeingültigen Gesetzen auch noch besondere Berufsordnungen oder Dienstanweisungen zu beachten. So ist beispielsweise einem Arzt keine Approbation zu erteilen bzw. kann eine erteile Approbation wieder entzogen werden, wenn sich der Arzt eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt.

Verfehlungen können somit nicht nur strafrechtliche Folgen haben, sondern auch Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit, selbst wenn der Verstoß in der Freizeit oder im privaten Bereich erfolgte. So war es auch im vorliegenden Fall, bei dem der Bundesfinanzhof (BFH) am 10. Januar 2024 (VI R 6/21) entscheiden musste, ob die aufgrund eines Wehrdisziplinarverfahrens bei einem Soldaten angefallenen Prozesskosten Werbungskosten für die nichtselbständige Tätigkeit darstellen.

Strafverfahren und zusätzliches gerichtliches Wehrdisziplinarverfahren

Der Soldat hatte auf einer Social-Media-Plattform einen strafrechtlich relevanten Kommentar veröffentlicht. Er wurde wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten schuldig gesprochen. Neben diesem Strafverfahren wurde gegen ihn ein gerichtliches Wehrdisziplinarverfahren von seinem Arbeitgeber eröffnet. Dieses beinhaltete den Kommentar, der im Strafverfahren behandelt wurde, aber auch noch weitere Disziplinarvergehen.

In seiner Einkommensteuererklärung beantragte der Soldat, die Rechtsanwaltskosten für die Vertretung im Wehrdisziplinarverfahren als Werbungskosten abzuziehen. Das Finanzamt verweigerte den Abzug mit der Begründung, dass die Kosten nicht beruflich veranlasst seien, da das strafbare Verhalten außerhalb der beruflichen Tätigkeit erfolgt sei.

Rechtsanwaltskosten für Wehrdisziplinarverfahren können Werbungskosten sein

Das Finanzgericht hingegen gab dem Soldaten Recht und auch der BFH folgte dessen Urteil. Aufwendungen sind als durch eine Einkunftsart veranlasst anzusehen, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Aufwendungen, die durch strafbare Handlungen ausgelöst werden, sind nicht ohne Weiteres der privaten Lebensführung zuzuordnen. Denn für die Besteuerung ist unerheblich, ob ein steuerlich relevantes Verhalten gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.

Strafprozesskosten und Arbeitsgerichtskosten sind nicht gleichzusetzen

Bei zivil- oder arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten besteht in der Regel bereits ein Zusammenhang zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Streitigkeit das Arbeitsverhältnis betrifft. Anders bei den durch einen Strafprozess verursachten Kosten. Bei diesen setzt die Abziehbarkeit als Werbungskosten voraus, dass die dem Arbeitnehmer vorgeworfene Tat in Ausübung der Berufstätigkeit begangen worden ist.

Im konkreten Fall ergab sich ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang zu der Tätigkeit als Berufssoldat schon daraus, dass Gegenstand des Verfahrens die Ahndung von Dienstvergehen durch Verhängung von Disziplinarmaßnahmen ist, die sich auf das Dienstverhältnis und das berufliche Fortkommen auswirken. Die Kosten eines Soldaten für seine Verteidigung in einem solchen Wehrdisziplinarverfahren haben mithin den Zweck, entweder schon die Feststellung eines Dienstvergehens zu verhindern und/oder jedenfalls die Verhängung einer, sich auf das berufliche Fortkommen bzw. die Höhe der Bezüge auswirkenden, Disziplinarmaßnahme ganz oder teilweise abzuwenden. Hieran ändert sich nichts, falls ein außerdienstliches Verhalten Anlass für das Wehrdisziplinarverfahren war.

Im Streitfall dienten die Aufwendungen unmittelbar der Erhaltung der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis. Denn sämtliche in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren in Betracht kommenden Disziplinarmaßnahmen (Kürzung der Dienstbezüge, Beförderungsverbot, Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, Dienstgradherabsetzung oder Entfernung aus dem Dienstverhältnis) hätten bei ihrer Verhängung die Einkünfte des Soldaten aus seinem Dienstverhältnis gemindert.

Fazit

Ein Veranlassungszusammenhang zwischen einem Strafverfahren und der beruflichen Tätigkeit besteht nur ausnahmsweise dann, wenn dem Steuerpflichtigen eine Tat zur Last gelegt wird, die er in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen hat. Dies ist bei Verfahren anders, bei dem sich die Disziplinarmaßnahme auf den besonderen Rechts- und Pflichtenstatus der Angehörigen eines bestimmten Berufsstandes bezieht. In diesen Verfahren wird ein Verhalten allein daraufhin überprüft, ob sich aus ihm eine ungerechtfertigte und schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten ergibt.

Die damit in Zusammenhang stehenden Rechts- und Prozesskosten sind als Werbungskosten abzugsfähig. Dies betrifft nicht nur Wehrdisziplinarverfahren bei Berufssoldaten, sondern auch berufsrechtliche Verfahren bei anderen Berufsgruppen, wie Ärzten, Zahnärzten, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern.

Anspruch auf Entfernung Abmahnung aus Personalakte

Arbeitgeber muss die Namen von Zeugen nennen, soweit sie ihm bekannt sind

Das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf hat entschieden, dass ein Arbeitgeber unter bestimmten Umständen verpflichtet ist, eine Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen (ArbG Düsseldorf, Urt. v. 12.01.2024 – 7 Ca 1347/23). In den Entscheidungsgründen heißt es:

„Arbeitnehmer können in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen.

(…) Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt (BAG, Urteil vom 02.11.2016 – 10 AZR 596/15 – Rdnr. 10, NZA 2017, 183 = juris; BAG, Urteil vom 19.02.2012 – 2 AZR 782/11 – Rdnr. 13, NZA 2013, 91 = juris).

(…) Darüber hinaus ist eine Abmahnung auch dann aus der Personalakte zu entfernen, wenn sie statt eines konkret bezeichneten Fehlverhaltens nur pauschale Vorwürfe enthält (BAG, Urteil vom 27.11.2008 – 2 AZR 675/07 – juris; BAG, Urteil vom 09.08.1984 2 AZR 400/83 – AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung). Ein Entfernungsanspruch des Arbeitnehmers besteht ferner dann, wenn die vom Arbeitgeber in der Abmahnung geäußerten rechtlichen Schlussfolgerungen nicht zutreffen ((BAG, Urteil vom 27.11.2008 – 2 AZR 675/07 – juris).

Die genaue Bezeichnung eines Fehlverhaltens erfordert damit einerseits, dass der Arbeitgeber den der Abmahnung zugrundeliegenden Sachverhalt konkret darlegt und andererseits, dass er konkret erklärt, aus welchem Grund er das Verhalten des Arbeitnehmers für pflichtwidrig hält. Dabei müssen sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Anforderungen an die Konkretisierung der in der Abmahnung enthaltenen Rüge an dem orientieren, was der Arbeitgeber wissen kann. Wird etwa der Arbeitnehmer wegen einer quantitativen Minderleistung abgemahnt, reicht es aus, wenn die Arbeitsergebnisse und deren erhebliches Zurückbleiben hinter den Leistungen vergleichbarer Arbeitnehmer dargestellt werden, verbunden mit der Rüge des Arbeitgebers, dass aus seiner Sicht der Arbeitnehmer seine Leistungsfähigkeit pflichtwidrig nicht ausschöpft (BAG, Urteil vom 27.11.2008 – 2 AZR 675/07 – juris).

(…) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Beklagte verpflichtet, die Abmahnung vom 05.06.2020 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger sich tatsächlich in der ihm vorgeworfenen Art und Weise verhalten hat. Jedenfalls ist die Abmahnung inhaltlich unbestimmt. Denn die ´anderen Mitarbeiter´, gegenüber denen der Kläger die Äußerungen getätigt haben soll, werden in der Abmahnung nicht benannt, obwohl sie der Beklagten im Zeitpunkt der Abmahnung unstreitig bekannt waren. Da sich die Anforderungen an die Konkretisierung der in der Abmahnung enthaltenen Rüge an dem orientieren, was der Arbeitgeber wissen kann (s.o.), ist die Abmahnung nicht hinreichend konkretisiert. Für den Kläger als Adressat der Abmahnung dient die Konkretisierung unter Nennung der Namen der Zeugen auch dazu, überprüfen zu können, ob die Abmahnung inhaltlich richtig ist oder nicht; pauschale Vorwürfe ohne die Nennung der Zeugen erfüllen diese Anforderung nicht.“

Bewertung von Grundstücken mit Windkraftanlagen oder Freiflächen-Fotovoltaikanlagen

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich hinsichtlich der Bewertung von Grundstücken mit Windkraftanlagen oder Freiflächen-Fotovoltaikanlagen zur Bestimmung des Bodenwertes gem. § 179 BewG geäußert (Oberste Finanzbehörden der Länder v. 06.03.2024 – S 3015, BStBl 2024 I S. 378).

Hintergrund: Flächen, auf denen eine Windkraftanlage oder eine Freiflächen-Fotovoltaikanlage betrieben wird, sind dem Grundvermögen zuzurechnen. Eine Windkraftanlage ist wie eine Freiflächen-Fotovoltaikanlage regelmäßig als Betriebsvorrichtung gem. § 176 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BewG nicht in das Grundvermögen einzubeziehen (vgl. u.a. „Fotovoltaikanlage“ und „Windkraftanlage“ im Abgrenzungserlass vom 5.6.2013, Anlage 1, BStBl 2013 I S. 734).

Bei der Wertermittlung ist gem. § 179 Satz 3 BewG der Bodenrichtwert anzusetzen, dessen turnusmäßige Ermittlung dem Bewertungsstichtag vorausging. Für Grundstücke, die mit den wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks in der jeweiligen Bodenrichtwertzone übereinstimmen, ist der Bodenrichtwert anzusetzen (vgl. R B 179.2 Absatz 1 Satz 8 ErbStR 2019). Bei einem Grundstück, bei dem die Errichtung einer Windkraftanlage o. Ä. planungsrechtlich zulässig ist, kann der Bodenrichtwert nur angewandt werden, wenn sich dieser auch auf eine derartige Nutzung bezieht.^

Hierzu führen die obersten Finanzbehörden der Länder weiter aus:

  • Wurde für ein Grundstück, auf dem eine Windkraft- oder eine Freiflächen-Fotovoltaikanlage betrieben wird, durch den örtlichen Gutachterausschuss ein Bodenrichtwert für eine dementsprechende Nutzung, wie z.B. für Bauflächen für Energieerzeugung (EE), festgestellt, ist dieser anzusetzen.
  • Ist ein derartiger Bodenrichtwert nicht verfügbar, aber werden aus dem Bereich der Gutachterausschüsse der jeweiligen Länder anderweitige geeignete Daten, wie z.B. Faktoren zum Bodenrichtwert für Ackerlandflächen, zur Bodenwertermittlung von Grundstücken mit Windkraftanlagen oder Freiflächen-Fotovoltaikanlagen zur Verfügung gestellt, sind diese anzuwenden.

Hinweis:

Darüber hinaus enthält die Verfügung Ausführungen zur Ermittlung des Bodenwerts für den Fall, in dem durch den zuständigen Gutachterausschuss keine nutzungsentsprechenden Bodenrichtwerte mitgeteilt werden und keine anderweitigen geeigneten Daten vorliegen (ab. Rn 6).

Bewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich zur Anwendung des BFH-Urteils v. 16.11.2022 – II R 39/20 in Bezug auf die Bewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft für Zwecke der Erbschaft-und Schenkungsteuer geäußert. In Bezug auf die tätigkeitsbezogene Auslegung des Begriffs „Betriebs der Land- und Forstwirtschaft“ soll das Urteil nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus angewendet werden (Oberste Finanzbehörden der Länder v. 19.02.2024 – S 3201, BStBl 2024 I S. 380).

Hintergrund: Nach § 12 Abs. 3 ErbStG ist Grundbesitz i. S. des § 19 BewG, zu dem nach § 19 Abs. 1 BewG auch Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gehören, mit dem nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG auf den Bewertungsstichtag festgestellten Wert anzusetzen. Gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit § 157 Abs. 2 BewG sind für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 158bis 175 BewG zu ermitteln. Wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist gem. § 158 Abs. 2 Satz 1 BewGder „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“.

Der BFH hat mit Urteil v. 16.11.2022 – II R 39/20, BStBl 2024 II S. 246, u.a. entschieden, dass der bewertungsrechtliche Begriff „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“ tätigkeitsbezogen ist. § 158 Abs. 1 Satz 1 BewGknüpfe an eine bestimmte Nutzung des Bodens an, aber nicht an das Eigentum am Boden. Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft habe demnach derjenige inne, der Land- und Forstwirtschaft betreibe. Der Betriebsbegriff sei tätigkeitsbezogen. Zivilrechtlichen Eigentums an Grund und Boden oder am Besatz bedürfe es nicht. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 158 Abs. 1 Satz 2 BewG. Die land- und forstwirtschaftliche Zweckbestimmung für den Betrieb eines Dritten reiche nicht aus, land- und forstwirtschaftliches Vermögen beim Eigentümer zu begründen (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 23.02.2023 mit Anmerkung Loose).

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben beschlossen, insoweit das BFH-Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden:

  • § 158 Absatz 1 BewG sieht eine zweistufige Regelung vor. Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft wird durch die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse nach § 158 Absatz 1 Satz 1 BewG begründet. Darüber hinaus begründen nach § 158 Absatz 1 Satz 2 BewG alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu diesem Zweck auf Dauer zu dienen bestimmt sind, einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Dabei ist es unerheblich, ob die Wirtschaftsgüter einem eigenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dienen oder Dritten zur Nutzung überlassen werden. Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft kann auch ein einzelnes land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück sein, das gemäß § 159 BewG nicht zum Grundvermögen zu rechnen ist (R B 158.1 Abs. 2 ErbStR 2019).
  • Im Fall der Nutzungsüberlassung entstehen folglich zwei wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Beim Eigentümer des Grund und Bodens liegt ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft vor, weil der Pächter den Grund und Boden land- und forstwirtschaftlich bewirtschaftet. Beim Pächter liegt zumindest tätigkeitsbezogen ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft vor.
  • Entgegen der Entscheidung des BFH können land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, auch dann einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden, wenn sieweniger als 15 Jahre lang einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind (sog. unechte Stückländereien; R B 160.1 Absatz 6 Satz 7 ErbStR 2019).
  • Derartige Flächen bilden nur dann eine eigene wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, wenn sie nicht als Teilfläche einem bestehenden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft des Überlassenden zugeordnet werden können. Der Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und die Abgrenzung zum Betriebs- und Grundvermögen richten sich nach den §§ 158, 159 BewG und können nicht aus § 160 Absatz 7 BewG abgeleitet werden. Der Gesetzgeber hat die zeitliche Komponente des § 160 Absatz 7 BewG insbesondere im Hinblick auf die Bewertungsmethode eingeführt (§ 162 Absatz 2 BewG). Darüber hinaus hat sie in der Praxis Bedeutung für die Frage einer etwaigen Steuerentlastung nach §§ 13a, 13b, 13c, 28a ErbStG.

Hinweis:

Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden der Länder sind die Ausführungen des BFH in der o.g. Entscheidung zum verfassungsrechtlichen Übermaßverbot dagegen weiterhin allgemein anwendbar.

Verfahrensrecht: Vordruck für die Umsatzsteuer-Sonderprüfung

Das BMF hat den bundeseinheitlichen Vordruck für die Umsatzsteuer-Sonderprüfung – Vordruckmuster USt 7 A aktualisiert (BMF, Schreiben v. 22.04.2024 – III C 5 – S 7420-a/21/10001 :001).

Das aktualisierte Vordruckmuster ist spätestens mit Bekanntgabe dieses Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I anzuwenden. Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters zu erstellen.

Folgende Abweichungen sind zulässig:

  • Der Vordruck kann bei Anwendung von IT-Programmen in verkürzter Form ausgegeben werden, indem im Einzelfall nur die für die Prüfung relevanten Teile des Vordrucks ausgedruckt werden.
  • Von dem Vordruck kann abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen oder technischen Gründen erforderlich ist.

Öffentliche Finanzen: FAG-Änderungsgesetz 2024

Das Bundeskabinett hat am 24.04.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024 und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes(FAG-Änderungsgesetz 2024) beschlossen.

Mit dem Gesetzentwurf soll die vertikale Umsatzsteuerverteilung nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) für die Jahre 2024 bis 2028 angepasst werden, indem der Bund auf Anteile am Umsatzsteueraufkommen zugunsten der Länder verzichtet. Damit kommt der Bund seiner Zusage nach, die Länder in diesem Jahr im Zusammenhang mit ihren Aufgaben im Bereich der Fluchtmigration in Höhe von insgesamt 1,75 Milliarden Euro zu unterstützen. Im kommenden Jahr nimmt der Bund eine Spitzabrechnung dieses Betrages auf der Grundlage des tatsächlichen Flüchtlingsaufkommens vor („atmendes System“).

Außerdem sollen die Länder zusätzliche Umsatzsteueranteile in Höhe von jeweils 100 Millionen Euro in den Jahren 2024 bis 2028 erhalten, um finanzielle Mehrbelastungen im Zusammenhang mit der Erstellung kommunaler Wärmepläne tragen zu können.

Schließlich sieht der Gesetzentwurf eine Aktualisierung bei den Bundesergänzungszuweisungen sowie Vereinfachungen beim Verfahren der Zahlungen für Verwaltungskosten und Kostenerstattung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) vor.

Voraussetzungen einer Änderung: abtretbarer Anspruch

Eine Umsatz­steuer­fest­setzung kann nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegen­über dem leisten­den Unter­nehmer nur dann geän­dert werden, wenn ihm ein abtret­barer Anspruch auf Zahlung der gesetz­lich ent­standenen Umsatz­steuer gegen den Leistungs­empfän­ger zusteht (BFH, Urteil v. 23.02.2017 – V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760). Dem­gegen­über kommt es hier­für auf die Vor­aus­setzun­gen des § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG nicht an (BFH, Urteil v. 31.01.2024 – V R 24/21; veröf­fent­licht am 25.04.2024).

Körperschaftsteuer: Steuerliches Einlagekonto

Das BMF hat zu den Folgen aus dem BFH-Urteil v. 17.05.2023 – I R 42/19 Stellung genommen und klargestellt, dass die Annahme einer Einlagenrückgewähr auf Ebene der Leistungsempfänger einer Stiftung daran scheitert, dass auf Ebene der Stiftung kein steuerliches Einlagekonto festgestellt wird und folglich Beträge des Einlagekontos auch nicht verwendet werden können (BMF, Schreiben v. 24.04.2024 – IV C 2 – S 2204/24/10001 :001).

Hintergrund: Der BFH hat im Urteil v. 17.05.2023- I R 42/19, BStBl II, S. …1 , entschieden, dass bei rechtsfähigen privaten Stiftungen des bürgerlichen Rechts keine gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos erfolgt, da es hierfür an einer Rechtsgrundlage mangelt.

Der BFH vertritt in Rn. 21 des Urteils v. 17.05.2023 die – nicht entscheidungserhebliche – Auffassung, dass es bei rechtsfähigen privaten Stiftungen des bürgerlichen Rechts nicht zwingend einer gesonderten Feststellung nach § 27 Absatz 7 KStG bedarf, um für die Destinatäre die Anwendbarkeit des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 EStG zu erreichen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt weiterhin,

dass die Annahme einer Einlagenrückgewähr auf Ebene der Leistungsempfänger einer Stiftung daran scheitert, dass auf Ebene der Stiftung kein steuerliches Einlagekonto festgestellt wird und folglich Beträge des Einlagekontos auch nicht verwendet werden können.

Quelle: BMF, Schreiben v. 24.04.2024 – IV C 2 – S 2204/24/10001 :001; veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)

Aufwendungen für eine betriebliche Jubiläumsfeier

Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden (BSG, Urteil v. 23.04.2024 – B 12 BA 3/22 R).

Hintergrund: Nach § 1 Abs 1 Satz 2 SvEV sind u.a. Einnahmen nach § 40 Abs. 2 EStG dem Arbeitsentgelt nur dann nicht zuzurechnen, soweit diese vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden.

BAFA: Förderkompass 2024 erschienen

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Pressemitteilung vom 18.04.2024

Der neue Förderkompass 2024 ist erschienen. Hierin bündelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) jedes Jahr die wichtigsten Informationen zu alten und neuen Förderprogrammen und bietet Interessenten eine erste Orientierung.

Das BAFA setzt für das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) jährlich zahlreiche Förderprogramme um. Diese leisten einen wichtigen Beitrag für den Klimaschutz und die Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).

Neben einer ersten Orientierung über die vielfältigen Programme in den Bereichen Energie und Wirtschaft dient der Förderkompass auch als Anlaufstelle zu Basisinformationen wie Antragsberechtigungen, Förderhöhen und Kontaktmöglichkeiten.

AN WEN RICHTET SICH DER FÖRDERKOMPASS?

Der Förderkompass richtet sich neben kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) auch an Privatpersonen und Gemeinden. Welche Zielgruppen für welches Förderprogramm antragsberechtigt sind, welche nicht und welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, wird im Förderkompass 2024 unkompliziert für jedes Förderprogramm aufgelistet.

WELCHE THEMEN BILDET DER FÖRDERKOMPASS 2024 AB?

Wie auch schon 2023 stehen im Fokus des diesjährigen Förderkompasses die Förderprogramme der Bereiche Energie und Klimaschutz. Von Gebäudesanierung über Kälte-Klimaanlagen bis hin zu E-Lastenräder und Elektromobilität — die Förderprogramme des BAFA nehmen vor dem Hintergrund des Klimaschutzes eine essenzielle Stellung bei der Energiewende Deutschlands ein. Hierunter fallen u. a. die Bundesförderung für effiziente Gebäude, die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze, die Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude sowie die Bundesförderung für Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme.

Eine ebenso große Rolle im diesjährigen Förderkompass nehmen die Programme im Bereich der Wirtschaft ein. Im Vordergrund steht insbesondere die Unterstützung von KMU bei der Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit sowie bei Markterschließungen im In- und Ausland. Hierunter fallen beispielsweise die Programme Innovativer Schiffbau, Unternehmensberatung, INVEST, STARK, die Bundesförderung Aufbauprogramm Wärmepumpe oder die Exportinitiative Energie.

WO IST DER FÖRDERKOMPASS ERHÄLTLICH?

Wenn Sie Sie Interesse an einer gedruckten Version des neuen Förderkompasses 2024 haben, können Sie eine Anfrage über das Kontaktformular des BAFA stellen.