Referentenentwurf eines JStG 2022

Das BMF hat am 29.07.2022 den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 veröffentlicht.

In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf ergeben. Dies betrifft insbesondere Anpassungen zur weiteren Digitalisierung, zur Verfahrensvereinfachung, zur Rechtssicherheit und Steuergerechtigkeit sowie zur Umsetzung des Koalitionsvertrages. Notwendig sind auch Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Darüber hinaus besteht unvermeidlicher redaktioneller und technischer Regelungsbedarf. Hierzu gehören Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen auf Grund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen.

Auszahlung der Energiepreispauschale

Hinsichtlich der Auszahlung der Energiepreispauschale an Selbständige hat sich Niedersachsen für den Erlass geänderter Vorauszahlungsbescheide entschieden, die ab Anfang August an die Steuerpflichtigen versandt werden.

Hintergrund: Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 wurde die Energiepreispauschale zur Abfederung der sprunghaft und drastisch gestiegenen Energiekosten eingeführt. Die steuerpflichtige (aber beitragsfreie) Pauschale in Höhe von 300 Euro wird Arbeitnehmern einmalig in der Regel direkt von deren Arbeitgebern mit dem Arbeitslohn für den September 2022 ausgezahlt. Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis nur früher oder später im Jahr bestand, können die Energiepreispauschale im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2022 geltend machen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitslohn pauschalversteuert ausgezahlt wird oder wurde.

Anspruchsberechtigt sind auch Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen. In diesen Fällen wird die Energiepreispauschale naturgemäß nicht über einen Arbeitgeber ausgezahlt, sondern einmalig durch das Finanzamt über die Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für den Monat September berücksichtigt.

Niedersachsen hat sich aus Gründen der Transparenz und der Bürgerfreundlichkeit für den Erlass geänderter Vorauszahlungsbescheide entschieden, die ab Anfang August an die Steuerpflichtigen versandt werden. Damit erhalten betroffene Steuerpflichtige unkompliziert Kenntnis von der Herabsetzung der Vorauszahlung und können diese nachvollziehen.

Ein Antrag auf Berücksichtigung der Energiepreispauschale ist nicht notwendig, die Minderung wird von Amts wegen durchgeführt. Liegt dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung vor, wird automatisch der geminderte Betrag vom Konto abgebucht. Liegt hingegen keine Einzugsermächtigung vor, muss lediglich der geminderte Betrag laut Vorauszahlungsbescheid für September 2022 gezahlt werden.

Zentralisierung der Inkassoaufsicht

Die Bundesregierung hat am 27.07.2022 den vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) vorgelegten Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe“ beschlossen. Vorgesehen sind auch kleinere Änderungen des Steuerberatungsgesetzes sowie der WPO.

Der Gesetzentwurf sieht die Zentralisierung der Aufsicht über Inkassodienstleister und andere nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zu registrierende Personen beim Bundesamt für Justiz vor. Dadurch soll die Aufsicht in diesem Bereich gestärkt und die Herausbildung einer einheitlichen Rechtspraxis gefördert werden. Diese Aufgabe obliegt bisher 38 verschiedenen Gerichten. Darüber hinaus können beim Bundesamt für Justiz künftig auch erforderliche Spezialkenntnisse gebündelt werden.

Die Reform der Aufsicht soll auch zum Anlass genommen werden, um derzeitige Wertungswidersprüche im Bereich der Sanktionen zu beseitigen. Dies wird durch eine einheitliche bußgeldrechtliche Sanktionsregelung für jegliche Form geschäftsmäßiger unbefugter Rechtsdienstleistungen erreicht.

Aktuelle Verfahren beim BFH

Vorsteuerabzug aus Rechnungen des Insolvenzverwalters: Höhe des Vorsteuerabzuges einer Insolvenzschuldnerin aus der Rechnung des Insolvenzverwalters (BFH-Az. XI R 8/22; Vorinstanz: FG Münster, Urteil v.

20.01.2022 – 5 K 1179/19 U

Ferien auf dem Reiterhof: Voraussetzungen der Steuerbefreiung für Umsätze mit Reitkursen für Jugendliche und Kinder sowie mit deren Beherbergung und Verköstigung auf Reiterhöfen (BFH-Az. XI R 9/22; Vorinstanz:

Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 02.03.2022 – 4 K 114/17)

Ferienjobs – neuer Informationsflyer

Das Thüringer Finanzministerium hat seinen Flyer mit Steuertipps für Schülerinnen, Schüler und Studierende u.a. vor dem Hintergrund des rückwirkend zum 01.01.2022 angehobenen Grundfreibetrages neu aufgelegt.

Hinweis:

Das Faltblatt „Steuertipps für Schülerinnen, Schüler und Studierende, die zur Aushilfe arbeiten“ kann auf der Internetseite der Thüringer Finanzämter nachgelesen und heruntergeladen werden.

Bundesregierung beschließt Hinweisgeberschutzgesetz

Die Bundesregierung hat am 27.07.2022 den vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) vorgelegten Entwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, beschlossen.

Hierzu führt das BMJ u.a. weiter aus:

Der Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberschutzrichtlinie). Die Richtlinie war bis zum 17. Dezember 2021 in den Mitgliedstaaten umzusetzen. Das Bundesministerium der Justiz (und für Verbraucherschutz) hatte bereits im Dezember 2020 einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie in Deutschland in die Ressortabstimmung gegeben. Das Gesetzgebungsverfahren konnte allerdings wegen des Widerspruchs damals unionsgeführter Ressorts nicht weiter betrieben werden.

Zweckbetrieb bei der Organisation des Zivildienstes

Die von einem gemeinnützigen Verein erbrachten Leistungen im Rahmen der Verwaltung des Zivildienstes nach § 5a Abs. 2 ZDG begründen ‑ entgegen BMF-Schreiben v. 18.08.2015 (BStBl I 2015, 659) ‑ einen allgemeinen Zweckbetrieb nach § 65 AO (BFH, Beschluss v. 15.03.2022 – V R 46/19; veröffentlicht am 28.07.2022).

Sachverhalt: Streitig ist, ob die Erträge eines gemeinnützigen Vereins aufgrund von Leistungen im Rahmen der Zivildienstverwaltung, die aufgrund eines den Verein bindenden Vertrages mit dem früheren Bundesamt für Zivildienst erbracht werden, dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder dem Zweckbetrieb des Vereins zuzuordnen sind.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

Die von einem gemeinnützigen Verein erbrachten Leistungen im Rahmen der Verwaltung des Zivildienstes nach § 5a Abs. 2 ZDG begründen ‑ entgegen BMF-Schreiben v. 18.08.2015 (BStBl I 2015, 659) ‑ einen allgemeinen Zweckbetrieb nach § 65 AO (Anschluss an BFH-Urteil v. 23.07.2009 – V R 93/07, BStBl II 2015, 735).

Arbeitgebereigenschaft ausländischer Betriebsstätten

Beim BFH ist folgendes Verfahren anhängig:

Sind ausländische Betriebsstätten einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft keine Arbeitgeber i.S. des Art. 15 Abs. 2 Buchst. b OECD-MustAbk und ist somit von der inländischen Kapitalgesellschaft als Arbeitgeberin gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG der Lohnsteuerabzug vom auf Inlandsdienstreisen entfallenden Arbeitslohn der Arbeitnehmer ihrer ausländischen Betriebsstätten vorzunehmen? (BFH-Az. I R 7/22 sowie I R 8/22;

Vorinstanzen: Niedersächsisches FG, Urteil v. 16.12.2021 – 11 K 14197/20 sowie Niedersächsisches FG, Urteil v. 16.12.2021 – 11 K 14196/20).

Branntweinsteuer: Entlastungsanspruch

Der Entlastungsanspruch nach § 154 Abs. 1 BranntwMonG setzt nicht voraus, dass die Erzeugnisse bereits in dem Zeitpunkt nachweislich versteuert sind, in dem sie in das Steuerlager aufgenommen werden (BFH, Urteil v. 05.04.2022 – VII R 52/20; veröffentlicht am 28.07.2022).

Hintergrund: Gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG werden nachweislich versteuerte Erzeugnisse, die in ein Steuerlager aufgenommen worden sind, auf Antrag von der Steuer entlastet. Entlastungsberechtigt ist der Steuerlagerinhaber. Nach § 56 Abs. 3 Satz 1 BrStV hat der Steuerlagerinhaber als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet dem zuständigen HZA mit der Steueranmeldung eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder des Steuerschuldners oder des anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen.

(Folge-)Änderung eines Steuerbescheids

Wurden Umsätze in Änderungsbescheiden zur Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer zunächst rechtsirrig als umsatzsteuerpflichtig (und eine Umsatzsteuerverbindlichkeit auslösend) berücksichtigt, darf das Finanzamt, wenn es dem Einspruch des Steuerpflichtigen gegen den Umsatzsteuerbescheid dadurch abhilft, dass es die Umsätze umsatzsteuerfrei belässt, den bestandskräftigen Körperschaftsteuerbescheid nach § 174 Abs. 4 AO einkommenserhöhend in dem Umfang ändern, in dem es zuvor zu einer Einkommensminderung gekommen war (BFH, Urteil v. 17.03.2022 – XI R 5/19; veröffentlicht am 28.07.2022).