EuGH zur Rückforderung von Kindergeld

Vorlage zur Vorabentscheidung – Soziale Sicherheit – Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Familienleistungen – Art. 68 – Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen – Verpflichtung des Trägers des nachrangig zuständigen Mitgliedstaats, einen Antrag auf Familienleistungen an den Träger des vorrangig zuständigen Mitgliedstaats weiterzuleiten – Kein Antrag auf Familienleistungen im Wohnmitgliedstaat des Kindes – Teilweise Rückforderung der im Mitgliedstaat der Beschäftigung eines Elternteils gezahlten Familienleistungen

 

EuGH-Urteil vom 25. April 2024, Rechtssache C-36/23

Vorinstanz: FG Bremen 19.01.2023, 2 K 24/21 (3) = SIS 23 01 82

Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, der Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen auf Familienleistungen festlegt,
ist dahin auszulegen, dass
er es dem Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach den in Abs. 1 dieses Artikels genannten Kriterien nachrangig sind, nicht gestattet, von der betroffenen Person in diesem Mitgliedstaat gezahlte Familienleistungen aufgrund dessen teilweise zurückzuverlangen, dass nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf solche Leistungen besteht, sofern in diesem anderen Mitgliedstaat eine Familienleistung weder festgesetzt noch ausgezahlt wurde; er gestattet es diesem Träger jedoch, von dem vorrangig zuständigen Träger die Erstattung des Betrags der Leistungen zu verlangen, der den Betrag übersteigt, den er nach der Verordnung leisten musste.

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, berichtigt in ABl. 2004, L 200, S. 1).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen L und der Familienkasse Sachsen der Bundesagentur für Arbeit (Deutschland) (im Folgenden: Familienkasse) über die Forderung der Familienkasse auf teilweise Erstattung des an L gezahlten Kindergelds.

EuGH zur Umsatzbesteuerung der Wärmeabgabe aus einer Biogas-Anlage

Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Steuerbare Umsätze – Art. 16 – Entnahme eines Gegenstands aus dem Unternehmen und unentgeltliche Zuwendung dieses Gegenstands an einen anderen Steuerpflichtigen – Trocknung von Holz und Beheizen von Spargelfeldern mit Wärme aus einem Blockheizkraftwerk, das an eine Biogasanlage angeschlossen ist – Art. 74 – Steuerbemessungsgrundlage – Selbstkostenpreis – Beschränkung auf vorsteuerbelastete Kosten

EuGH-Urteil vom 25. April 2024, Rechtssache C-207/23

  1. Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
ist dahin auszulegen, dass
es sich um eine einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt gleichgestellte Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen als unentgeltliche Zuwendung im Sinne dieser Bestimmung handelt, wenn der Steuerpflichtige von ihm erzeugte Wärme unentgeltlich an andere Steuerpflichtige für deren wirtschaftliche Tätigkeit abgibt, wobei es hierfür nicht darauf ankommt, ob diese anderen Steuerpflichtigen die Wärme für Zwecke verwenden, die sie zum Vorsteuerabzug berechtigen.
  2. Art. 74 der Richtlinie 2006/112
ist dahin auszulegen, dass
der Selbstkostenpreis im Sinne dieser Bestimmung nicht nur die unmittelbaren Herstellungs- oder Erzeugungskosten umfasst, sondern auch mittelbar zurechenbare Kosten wie Finanzierungsaufwendungen, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich um vorsteuerbelastete Kosten handelt oder nicht.

Thüringer Steuerfahndung: Mehrergebnis und Strafverfahren

Thüringer Finanzministerium, Medieninformationen vom 26.04.2024

Die Steuerfahndungsstellen in Gera und Gotha haben im vergangenen Jahr über 20 Mio. Euro an zusätzlichen Steuern ermittelt.

Durch gezielte Fahndungsprüfungen konnten sie das Geld für die Allgemeinheit sichern und wieder ein Stück mehr zur Steuergerechtigkeit beitragen.

Im Jahr 2023 führten die Thüringer Steuerfahndungsstellen knapp 50 Prüfungen mehr durch als im Jahr 2022. Insgesamt waren es 283 Prüfungen. „Die Anzahl der Prüfungen steigt jetzt kontinuierlich an, sodass wir bald das Vor-Corona-Niveau wieder erreichen werden“, sagt Finanzministerin Heike Taubert. Im Vergleich: Im Jahr 2019 führten die Steuerfahndungsstellen insgesamt 414 Prüfungen im Freistaat durch. Laut Finanzministerium ist der Aufholprozess in vollem Gange.

„Viele Betrugsmodelle, bei denen Steuern in größerem Umfang hinterzogen werden, finden heute im digitalen Raum statt. Durch den Einsatz moderner Technik und spezieller Prüfungssoftware haben auch unsere IT-Fahnder erweiterte Prüfungsmöglichkeiten, um digitale Betrugsmodelle aufzudecken. Sie bleiben den Steuersünderinnen und Steuersündern entschlossen auf der Spur und leisten damit einen großen Beitrag zur Steuergerechtigkeit“, so Taubert.

Die Steuerfahndung deckt Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten auf. Die 61 Thüringer Steuerfahnderinnen und Steuerfahnder im Freistaat haben im vergangenen Jahr neben 283 Fahndungsprüfungen insgesamt 154 Strafverfahren eingeleitet. Überdies ermittelten sie in 111 Amts- und Rechtshilfeersuchen im Auftrag anderer Behörden und Dienststellen.

Die beiden Bußgeld- und Strafsachenstellen (kurz: BuStra) in Gera und Gotha haben zusätzlich rund 1,5 Mio. Euro an reinen Geldauflagen und Geldbußen aus Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren eingenommen. Als „Herrin des Verfahrens“ fungiert die BuStra als Staatsanwaltschaft der Steuerverwaltung und nimmt damit eigenverantwortlich die Ermittlungen und steuerstraf- bzw. bußgeldrechtliche Würdigungen in Steuerstraf- bzw. Steuerordnungswidrigkeitsverfahren wahr. „Die Bußgeld- und Strafsachenstellen sind im Rahmen ihrer rechtlichen Kompetenzen zu allen verfahrensleitenden Entscheidungen, wie z.B. der Beantragung von Strafbefehlen oder dem Erlass von Bußgeldbescheiden, berechtigt“, erklärt Heike Taubert. Je nach Umfang und Schwere der Fälle beziehen sie hierbei auch die Steuerfahndung mit ein und arbeiten mit der Staatsanwaltschaft zusammen.

In Zusammenarbeit mit den Gerichten ergingen weitere Urteile über Geldstrafen von insgesamt 737.610 Euro. Das sind knapp 154.000 Euro mehr als im Jahr 2022. Hinzu kommen Geldauflagen von 73.950 Euro.

Die Ermittlungen beider Stellen führten zu Gefängnisstrafen von insgesamt 46 Jahren.

Hintergrund:

Die Steuerfahndung und die Bußgeld- und Strafsachenstellen sind ein Teil der Thüringer Finanzverwaltung und werden dann tätig, wenn Steuerpflichtige unvollständige oder falsche Angaben in ihren Steuererklärungen gemacht haben oder ihren Erklärungspflichten nicht nachgekommen sind, so dass Steuern verkürzt oder hinterzogen wurden. Hierzu sind die Beamtinnen und Beamten der Steuerfahndung mit polizeilichen Befugnissen ausgestattet. Sie können mit richterlicher Anordnung beispielsweise Durchsuchungen durchführen oder Gegenstände beschlagnahmen.

Diese und viele weitere Zahlen und Fakten gehen aus der Bilanz der Finanzämter des Jahres 2023 hervor, welche die Finanzministerin Heike Taubert am kommenden Dienstag, dem 30. April 2024 in der Regierungsmedienkonferenz der Öffentlichkeit vorstellen wird.

OECD: Besteuerung der Arbeit steigt

OECD 25. April 2024

Die hohen Inflationsraten der letzten zwei Jahre haben die Steuern und Abgaben auf Arbeit 2023 in den OECD-Ländern nach oben getrieben.

Die OECD-Studie Taxing Wages 2024 zeigt, dass die effektiven Steuersätze auf Arbeitseinkommen in den meisten OECD-Ländern gestiegen sind. Gemessen am Nettoeinkommen Alleinstehender ging dadurch der Durchschnittsverdienst in 21 von 38 OECD-Ländern zurück.

In den meisten Ländern war der Anstieg der Arbeitsbesteuerung hauptsächlich auf eine Zunahme der Einkommensteuer zurückzuführen. Weil die Inflation auf historisch hohem Niveau verharrte, sind die Reallöhne in 18 OECD-Ländern zurückgegangen, obwohl die Nominallöhne in 37 von 38 OECD-Ländern gestiegen sind. Da es in vielen OECD-Ländern keine automatische Inflationsanpassung des Steuersystems gibt, führt eine hohe Inflation tendenziell zu einer stärkeren Besteuerung der Beschäftigten, weil der Steuersatz mit höherem Einkommen steigt. Außerdem verlieren Steuererleichterungen und Transferleistungen an Kaufkraft.

Im Fokus der neuen OECD-Studie steht der länderübergreifende Vergleich des Steuerkeils, der als die Summe der arbeitgeber- und arbeitnehmerseitigen Steuern und Abgaben auf Erwerbsarbeit abzüglich erhaltener Familienleistungen in Prozent der Gesamtarbeitskosten definiert ist. Insgesamt werden acht Haushaltstypen untersucht, die sich nach Einkommensniveau und Zusammensetzung unterscheiden.

Der Steuerkeil für Alleinstehende, die den Durchschnittsverdienst beziehen, reichte 2023 von 0 Prozent in Kolumbien bis 53 Prozent in Belgien. Im OECD-Durchschnitt betrug er 34,8 Prozent, ein Plus von 0,13 Prozentpunkten gegenüber 2022 und die zweite jährliche Zunahme in Folge.

Die diesjährige Ausgabe von Taxing Wages enthält ein Sonderkapitel, das untersucht, wie sich der Steuerkeil von Erstverdienenden und Zweitverdienenden unterscheidet. Analysiert werden insbesondere die Steuersätze von Zweitverdienenden in der Ehe, eine Gruppe mit einem Frauenanteil von mehr als 75 Prozent in fast allen OECD-Ländern. Der Studie zufolge haben Zweitverdienende in den meisten OECD-Ländern auf demselben Lohnniveau höhere effektive Steuersätze als alleinstehende Beschäftigte, wenngleich der Abstand in den letzten Jahren zurückgegangen ist.

Im OECD-Durchschnitt haben Zweitverdienende in einem Paarhaushalt ohne Kinder, die 67 Prozent des Durchschnittslohns verdienen, einen Steuerkeil von 34,0 Prozent. Alleinstehende Beschäftigte, die ebenfalls 67 Prozent des Durchschnittslohns verdienen, kommen auf 31,0 Prozent. Die steuerlichen Negativanreize für Zweitverdienende sind höher in Ländern, in denen die Besteuerung auf Haushaltsebene erfolgt oder Individualbesteuerung mit Steuervergünstigungen auf Haushaltsebene kombiniert wird.

Taxing Wages 2024 liefert die Datengrundlage für Ländervergleiche der Arbeitskosten und der Einkommenslage verschiedener Haushaltstypen nach Steuern und Transferleistungen. Die Studie analysiert die Einkommensteuern der Beschäftigten, Transferzahlungen für Beschäftigte und deren Familien sowie die von Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden entrichteten Sozialversicherungsbeiträge und lohnsummenbezogene Steuern. Dies sind maßgebliche Kriterien für die Erwerbsbeteiligung und die Beschäftigungsentscheidungen von Arbeitskräften und Unternehmen.

Die Studie und Ländernotizen finden Sie unter: https://oe.cd/taxingwages

Solarpaket I (BMWK)

Bundestag und Bundesrat verabschieden am 26.04.2024 das Solarpaket. Die Maßnahmen beschleunigen den Ausbau der Photovoltaik und der anderen erneuerbaren Energien vor dem Hintergrund der PV-Ausbauziele bis 2030.

Hintergrund: Das Solarpaket setzt einen Großteil der Maßnahmen der Solarstrategie des BMWK um. Es beinhaltet Maßnahmen für Gewerbe und Handel, für Wohngebäude und damit für die Teilhabe von Mieterinnen und Mietern, für Balkon-Photovoltaik und für Freiflächenanlagen. An vielen weiteren Stellen werden die Regelungen zugunsten der Anlagenbetreibenden erheblich vereinfacht. Zudem ist das Solarpaket in Teilen auch ein Paket zum schnelleren Ausbau von anderen erneuerbaren Energiequellen, Netzen und Speichern.

Hierzu führt das BMWK in einem Überblickspapier u.a. weiter aus:

  • Ausbau von PV auf Gewerbedächern stärken: Für größere Solaranlagen ab 40 Kilowatt (kW) auf Dächern wird die Förderung um 1,5ct/kWh angehoben als Reaktion auf die gestiegenen Bau- und Kapitalkosten. Zusätzlich wachsen die ausgeschriebenen Mengen für die PV-Dachausschreibung großer Anlagen auf 2,3 GW pro Jahr ab 2026 auf. Um eine wettbewerbliche Preisbildung in diesem professionellen Segment zu unterstützen, wird nach einer Übergangszeit von einem Jahr die Anlagengröße, ab der die Teilnahme an Ausschreibungen verpflichtend ist, auf 750 kW gesenkt.
  • Schwellenwerte flexibilisieren, insbesondere für Gewerbe-PV: Bisher sind Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW zur Direktvermarktung verpflichtet. Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 200 kW, die bisher der Direktvermarktungspflicht unterliegen, können künftig ihre Überschussmengen ohne Vergütung – aber auch ohne Direktvermarktungskosten – an den Netzbetreiber weitergeben. Hiervon profitieren insbesondere Anlagen mit einem hohen Eigenverbrauch, für die sich die Direktvermarktung heute nicht lohnt.
  • Zudem soll zukünftig ein Anlagenzertifikat erst ab einer Einspeiseleistung von 270 kW oder einer installierten Leistung von mehr als 500 kW erforderlich sein
  • Ergänzend enthält das Gesetz Vereinfachungen bei der sog. Anlagenzusammenfassung.
  • Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung einführen: Dieses neue Modell ermöglicht eine bürokratiearme Lieferung von PV-Strom innerhalb eines Gebäudes. Die Weitergabe von PV-Strom an Wohn- oder Gewerbemieter oder Wohnungseigentümer soll weitestgehend von Lieferantenpflichten ausgenommen und die Betreiber der PV-Anlage insbesondere von der Pflicht zur Reststromlieferung befreit werden. Aufgrund dieser Befreiungen ist in Abgrenzung zum eigenständig fortbestehenden Mieterstrommodell keine zusätzliche Förderung der in diesem Modell innerhalb des Gebäudes genutzten Strommengen vorgesehen. Die Überschusseinspeisung in das Netz wird wie gewohnt nach dem EEG vergütet. Nebenanlagen des Gebäudes können für die Installation der PV-Anlage ebenso genutzt werden wie Stromspeicher zur Zwischenspeicherung des Stroms

 

Weitere Informationen zum Solarpaket I finden Sie auf der Homepage des BMWK und im Überblickspapier.

FG Münster: Energiepreispauschale

Finanzgerichts Münster, Pressemitteilung vom 02.05.2024

Die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale gehört zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Der dies anordnende § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG ist nicht verfassungswidrig. Dies hat der 14. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 17.04.2024 (Az. 14 K 1425/23 E) entschieden.

Der Kläger erhielt im Jahr 2022 von seinem Arbeitgeber die Energiepreispauschale in Höhe von 300 € ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid für 2022 als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Der Kläger machte zunächst im Einspruchsverfahren und sodann im Klageverfahren geltend, dass die Energiepreispauschale keine steuerbare Einnahme sei. Es handele sich um eine Subvention des Staates, die in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehe. Sein Arbeitgeber sei lediglich als Erfüllungsgehilfe für die Auszahlung der Subvention tätig geworden.

Das Finanzgericht Münster hat die Klage abgewiesen. Dabei hat es ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Energiepreispauschale in § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG konstitutiv den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet habe. Auf einen Veranlassungszusammenhang mit der eigenen Arbeitsleistung komme es daher nicht mehr an.

  • 119 Abs. 1 Satz 1 EStG sei auch verfassungsgemäß. Für die dort geregelte Besteuerung der Energiepreispauschale sei der Bundesgesetzgeber gemäß Art. 105 Abs.2 Satz 1 GG zuständig gewesen, da ihm die Einkommensteuer (teilweise) zufließe. Aus der Verfassung ergebe sich auch nicht, dass der Staat nur das „Markteinkommen“ besteuern dürfe.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das Verfahren wurde sowohl von Steuerpflichtigen als auch von der Finanzverwaltung als Musterverfahren angesehen. Bundesweit sind zu der Besteuerung der Energiepreispauschale noch tausende Einspruchsverfahren in den Finanzämtern anhängig. Ob die Revision vom Kläger eingelegt wurde, ist derzeit noch nicht bekannt.

Bekanntgabe von Steuerbescheiden an Samstagen

In seiner Stellungnahme macht der DStV darauf aufmerksam, dass Ärger für die Praxis drohen könnte: Durch neue Vorgaben für die Post kann die Zustellung von Briefen künftig länger dauern. Davon sind auch steuerliche Regelungen zur Berechnung von Fristen betroffen.

Hintergrund: Der Gesetzgeber möchte mit dem PostModG die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen verlängern. Folgerichtig sieht der Gesetzentwurf auch eine Anpassung der Vermutungsregelungen für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten aus verschiedenen Rechtsbereichen vor.

Der DStV hat zu den Verfahrensänderungen im Steuerrecht Stellung genommen und führt hierzu aus:

  • Auswirkung auf Fristberechnung: Um die Vermutungsregelung für die Zustellung von Verwaltungsakten nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2a sowie § 122a Abs. 4 Satz 1 AO an die verlängerten Laufzeitvorgaben anzupassen, sollen diese von drei Tagen auf vier Werktage geändert werden. Klargestellt wird auch, dass Samstage hiernach als Werktage gelten. Im Windschatten dieser Anpassungen plant die Bundesregierung die Regelung des § 108 Abs. 3 AO für die Bekanntgabe nicht mehr anzuwenden. Mit der Folge, dass eine Bekanntgabe an einem Samstag erfolgen kann und die Einspruchsfrist zu laufen beginnt. Das birgt Risiken bei der Fristberechnung und kann Nachteile für die Steuerpflichtigen haben.
  • Nachteile durch Bekanntgabe an Samstagen vermeiden: Die bisherige Rechtslage ist nunmehr seit Jahrzehnten durch die Rechtsprechung klargestellt und zur üblichen Praxis geworden. Die betrieblichen Abläufe sind entsprechend ausgestaltet. Neben dem ohnehin noch erhöhten Arbeitsaufkommen und dem Fachkräftemangel in kleinen und mittleren Kanzleien braucht es nicht noch zusätzlich eine Umstellung von Arbeitsabläufen. Deshalb hat sich der DStV für eine Beibehaltung der Anwendung des § 108 Abs. 3 AO sowie eine Verlängerung der Vermutungsregelung auf fünf Werktage ausgesprochen.

Freigabe von Cannabis (Haschisch) – was müssen Arbeitgeber tun?

Mit dem Cannabisgesetz, genauer mit dem Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften, abgekürzt CanG (Gesetz v. 27.03.2024 – Bundesgesetzblatt  Teil I,  Nr. 109) hat der Gesetzgeber den privaten Eigenanbau durch Erwachsene zum Eigenkonsum sowie den gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbau von Cannabis in sog. Anbauvereinigungen legalisiert. So weit, so gut sagen die einen, so weit, so schlecht die anderen. Der Autor dieser Zeilen enthält sich einer Meinungskundgabe. Es geht hier nur ums Arbeitsrecht bzw. die in der Überschrift aufgeworfene Frage. Und da lautet die Antwort aus hiesiger Sicht unmissverständlich: Nein, es gibt aktuell nichts zu veranlassen! Das gilt jedenfalls für den Grundsatz und die Ausnahmen dürften eng begrenzt sein. Warum ist das so?

Ganz einfach. Bitte mal nachdenken. Wer jetzt hingeht und hektisch Arbeitsverträge umschreibt oder – noch schlimmer – Weisungen an seine Arbeitnehmer raushaut, der spricht über ein Problem, nämlich den möglichen Missbrauch einer Droge. Das heißt dann ja mittelbar, dass der Arbeitgeber davon ausgeht, wenigstens aber befürchtet, dass in seinem Betrieb unter Umständen sogar illegal Drogen konsumiert werden. Wer macht denn so etwas öffentlich? Entweder es gibt kein (Drogen-)Problem, dann sollte man auch keines heraufbeschwören, indem man überflüssige Vereinbarungen aufsetzt oder unsinnige Weisungen erteilt. Gibt es ein Problem oder besteht Anlass zur Sorge, dann muss man natürlich handeln. Das macht man aber üblicherweise diskret. So wie bei Alkoholikern auch. Und wenn es einen Betriebsrat gibt? Ja und! Das ändert gar nichts. Denn ohne eine Bestimmung des Arbeitgebers gibt es keine Mitbestimmung. Auch hier gilt: Ruhe ist die erste Bürgerpflicht. Und wer sich partout über das neue Gesetz aufregt, der sollte statt über arbeitsrechtliche Maßnahmen nachzudenken lieber ein Gläschen Rotwein trinken oder – wenn es denn sein muss – einen Zug Haschisch, äääh, an der Zigarette ziehen.

Jahressteuergesetz 2024 – Bundesfinanzministerium legt ersten Entwurf vor

Teil 2 – Geplante Änderungen bei der Umsatzsteuer

Jahressteuergesetz 2024: Kaum ist die Tinte auf dem nach fast neunmonatigem Ringen beschlossenen Wachstumschancengesetz trocken, da hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) bereits einen 240 Seiten starken Entwurf für das neue Jahressteuergesetz 2024 veröffentlicht. Es enthält viele verfahrensrechtliche Regelungen, insbesondere in Bezug auf die Digitalisierung.

Aus Erfahrung ist klar: Kein Gesetz verlässt das Gesetzgebungsverfahren so, wie es hineinkam. Was von den nachfolgenden Ideen dann am Ende Gesetz wird und wann, bleibt abzuwarten. Für einige Regelungen ist eine rückwirkende Anwendung ab 1. Januar 2024 geplant.

Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte

Geplant ist die weitere Absenkung des Umsatzsteuersatzes für pauschalierende Betriebe von 9 Prozent auf 8,4 Prozent für das Kalenderjahr 2024. Die Regelung war bereits für das Wachstumschancengesetz vorgesehen, wurde aber nicht Gesetz.

Auch eine automatisierte Anpassung des Durchschnittsteuersatzes für Landwirte ab dem Jahr 2026 ist geplant. Hierzu sind die Vorsteuern aller pauschalierenden Landwirte zu den Umsätzen aller pauschalierenden Landwirte ins Verhältnis zu setzen. Das BMF hat den ermittelten Durchschnittssatz sowie die der Berechnung zugrunde liegenden Daten spätestens bis zum 1. Juli des Jahres, in dem dieser ermittelt worden ist, im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen. Der ermittelte Durchschnittssatz gilt dann ab dem 1. Januar des Folgejahres.

Änderungen bei der Kleinunternehmerregelung

Bislang konnten nur im Inland ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung im Inland in Anspruch nehmen. Die Neuregelung ermöglicht auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern, die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anzuwenden. Damit im Inland ansässige Unternehmer die Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen können, wird ein besonderes Meldeverfahren eingeführt. Zuständig für die Durchführung des Meldeverfahrens ist das Bundeszentralamt für Steuern. Die Änderungen sollen zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.

Des Weiteren sollen die maßgebenden Umsatzgrenzen angehoben werden. Voraussetzung für die Befreiung soll sein, dass der inländische Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet.

Nach der bisherigen Regelung war als weitere Voraussetzung zu Beginn des Kalenderjahres eine Prognose zur voraussichtlichen Höhe des Gesamtumsatzes erforderlich. Sofern die Prognose für den Gesamtumsatz 50.000 Euro nicht überschritten hat, war eine Anwendung der Kleinunternehmerregelung für das gesamte laufende Kalenderjahr zulässig. Auch wenn der tatsächliche Umsatz 50.000 Euro im Laufe des Kalenderjahres entgegen der Prognose überstiegen hat, konnte die Kleinunternehmerregelung bis zum Ende des Kalenderjahres angewandt werden.

Diese offene Ausgestaltung ist unionsrechtlich nicht mehr zulässig. Soweit der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den Grenzwert von 100.000 Euro überschreitet, kommt eine weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht. Die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung bewirkten Umsätze sind steuerfrei.

In Anlehnung an die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen für steuerlich beratene Steuerpflichtige hat der inländische Kleinunternehmer bis zum letzten Tag des Monats Februar des übernächsten Kalenderjahres die Möglichkeit, den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu erklären.

Unberechtigter Steuerausweis auch bei Gutschriften

Die Neuregelung schließt eine durch die Rechtsprechung entstandene Regelungslücke. Sie bestimmt, dass eine Person zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer auch dann schuldet, wenn der Steuerausweis in einer Gutschrift erfolgt. Mit Urteil vom 27. November 2019 – V R 23/19 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) u. a. entschieden, dass eine Gutschrift, die nicht über eine Leistung eines Unternehmers ausgestellt ist, einer Rechnung nicht gleichsteht und keine Steuerschuld begründen kann.

Vorsteueraufteilung nach Gesamtumsatzschlüssel

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass im Fall einer Vorsteueraufteilung eine Berechnung der nicht abzugsfähigen Vorsteuern nach dem Gesamtumsatzschlüssel nur dann möglich ist, wenn dieser der einzige mögliche Aufteilungsmaßstab ist. Er ist damit nachrangig zu anderen, präziseren (und sachgerechten) Aufteilungsmethoden.

Ort der sonstigen Leistung bei virtuellen Veranstaltungen

Der Ort der sonstigen Leistungen für Streaming-Leistungen wird an die EU-Rechtsprechung angepasst. Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, an einen Endverbraucher, werden dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden.

Werden die Leistungen per Streaming übertragen oder auf andere Weise virtuell verfügbar gemacht, gilt als Ort der sonstigen Leistung der Ort, an dem der Empfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nummer 21 UStG)

Die Vorschrift über Bildungsleistungen wird neu gefasst und die Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie damit umgesetzt. Das wurde höchste Zeit, hat doch die EU diesbezüglich bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet.

Nach der Neuregelung fallen unter die Steuerbefreiung: der Schul- und Hochschulunterricht, die Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen erbracht werden. Der Begriff „Einrichtungen“ umfasst dabei auch natürliche Personen, Personenzusammenschlüsse und Gesellschaften mit Gewinnerzielungsabsicht. Auch selbständige Lehrer, die ihrerseits als freie Mitarbeiter Unterrichtsleistungen an Schulen, Hochschulen oder anderen Bildungseinrichtungen erbringen, sind als andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen anzusehen.

Leistungen der Fortbildung sollen jedich nur dann umsatzsteuerbefreit sein, wenn sie von Einrichtungen erbracht werden, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden.

Steuerbefreit soll zukünftig auch Schul- und Hochschulunterricht sein, der von Privatlehrern erteilt wird. Eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde ist nach der Neufassung nicht mehr erforderlich.

Umsatzsteuerbefreiung für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sport

Auch diese Neuregelung hat das Ziel der vollständigen Umsetzung der Vorgaben durch die EU. Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie sieht eine Steuerbefreiung für bestimmte in engem Zusammenhang mit Sport- und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen vor, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport- oder Körperertüchtigung ausüben. Hierunter fallen jedoch beispielsweise nicht Beratungsleistungen eines Dachverbands für die Sportvereine im Bereich des Marketings und der Gewinnung von Sponsoren.

Die Steuerbefreiung kann auch für Leistungen an Personen in Betracht kommen, die nicht Mitglieder der begünstigten Einrichtung sind. Die neue Steuerbefreiung umfasst auch die bislang anderenorts geregelten sportlichen Veranstaltungen. Auch die Nutzungsüberlassung von Sportanlagen durch Einrichtungen ohne Gewinnstreben soll unter die neue Steuerbefreiung fallen, wenn die Nutzungsüberlassung in engem Zusammenhang mit Sport oder Körperertüchtigung steht.

Unternehmereigenschaft juristischer Personen

Die Übergangsfrist für die zwingende Anwendung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand, die bereits am 31. Dezember 2020 enden sollte, wurde immer wieder verlängert, zuletzt bis zum 31. Dezember 2024. Der Gesetzentwurf sieht nun eine erneute Verlängerung der Übergangsfrist um weitere 2 Jahre vor.

Neue Pflichtangabe auf Rechnungen und Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs

Es soll eine neue Rechnungspflichtangabe für den Fall eingeführt werden, dass der Rechnungsaussteller der Ist-Versteuerung unterliegt. In diesem Fall muss der Hinweis „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ erfolgen. So erhält der Rechnungsempfänger die notwendige Information, um den zutreffenden Zeitpunkt für seinen Vorsteuerabzug bestimmen zu können. Dieser ist nach der geplanten Änderung des Umsatzsteuergesetzes erst möglich, wenn der Unternehmer eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung besitzt und

  1. a) die Leistung ausgeführt worden ist, wenn der leistende Unternehmer die Steuer nach vereinbarten Entgelten berechnet,
  2. b) soweit eine Zahlung auf eine ausgeführte Leistung geleistet worden ist, wenn der leistende Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet.

Der EuGH hat entschieden, dass der Steueranspruch gegenüber dem Leistungserbringer erst mit Vereinnahmung des Entgelts entsteht. Der Leistungsempfänger kann dementsprechend den Vorsteuerabzug unter diesen Umständen auch erst zu diesem Zeitpunkt vornehmen.

Die Regelungen sollen ab 1. Januar 2026 gelten.

Jahressteuergesetz 2024 – BMF legt ersten Entwurf vor

Teil 1 – Geplante Änderungen bei der Einkommensteuer

Jahressteuergesetz 2024: Kaum ist die Tinte auf dem nach fast neunmonatigem Ringen beschlossenen Wachstumschancengesetz trocken, da hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) bereits einen 240 Seiten starken Entwurf für das neue Jahressteuergesetz 2024 veröffentlicht. Es enthält viele verfahrensrechtliche Regelungen, insbesondere in Bezug auf die Digitalisierung.

Aus Erfahrung ist klar: Kein Gesetz verlässt das Gesetzgebungsverfahren so, wie es hineinkam. Was von den nachfolgenden Ideen dann am Ende Gesetz wird und wann, bleibt abzuwarten. Für einige Regelungen ist dabei auch eine rückwirkende Anwendung ab 1. Januar 2024 geplant.

Lesen Sie in Teil I unserer Serie, was sich in der Einkommensteuer ändern soll. Im Teil II informieren wir Sie zu den geplanten Änderungen bei der Umsatzsteuer.

Steuerbefreiung bei Photovoltaikanlagen: Neuregelung und Klarstellung

Steuerfrei sollen die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von auf, an oder in Gebäuden (einschließlich Nebengebäuden) vorhandenen Photovoltaikanlagen sein, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft beträgt.

Mit der Änderung soll die für die Anwendung der Steuerbefreiung zulässige Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht werden. Durch die Änderung wird zudem klargestellt, dass auch bei Gebäuden mit mehreren Gewerbeeinheiten – aber ohne Wohneinheiten – Photovoltaikanlagen bis zu 30 kW (peak) je Gewerbeeinheit begünstigt sind und es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt.

Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets

Arbeitgeber sollen zukünftig geldwerte Vorteile aus Arbeitnehmern gewährten Mobilitätsbudgets mit einem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent versteuern können. Dafür muss die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die Pauschalierung ist möglich, soweit die Leistungen den Betrag von 2.400 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Mobilitätsbudget in diesem Sinne ist das den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellte Angebot zur Nutzung von außerdienstlichen (privaten) Mobilitätsleistungen – unabhängig vom Verkehrsmittel – in Form eines Sachbezugs oder Zuschusses. Der Gesetzgeber hat hier vor allem E-Scooter oder Sharing-Angebote im Sinn. Die Pauschalierung gilt nicht für Luftfahrzeuge, private Kraftfahrzeuge und dauerhaft zur Privatnutzung überlassene Firmenwagen.

Einführung einer Konzernklausel bei der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen

Die Beteiligung von Arbeitnehmern am Vermögen des Unternehmens ihres Arbeitgebers wird steuerlich gefördert. Mit der geplanten Regelung wird der Anwendungsbereich dieser Steuervergünstigung auch auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen ausgeweitet. Danach sollten nicht nur geldwerte Vorteile aus Vermögensbeteiligungen aufgeschoben besteuert werden können, wenn Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers überlassen werden, sondern auch, wenn Anteile an verbundenen Unternehmen übertragen werden.

Um unerwünschte Gestaltungen zu vermeiden, dürfen die bereits gesetzlich definierten Schwellenwerte in Bezug auf die Gesamtheit aller Konzernunternehmen nicht überschritten werden und die Gründung keines Konzernunternehmens mehr als 20 Jahre zurückliegen.

Buchwertübertragung bei identisch beteiligten Mitunternehmerschaften

Soweit ein Wirtschaftsgut unentgeltlich zwischen den Gesamthandsvermögen verschiedener Mitunternehmerschaften derselben, identisch beteiligten Mitunternehmer übertragen wird, soll zukünftig eine Übertragung zum Buchwert möglich sein. Hintergrund ist ein entsprechendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts.

150-Euro-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten wird in Gesetz aufgenommen

Der Bundesrat forderte es schon für das Wachstumschancengesetz. Die praktizierte Verwaltungsregelung, Bonusleistungen der Krankenkasse bis zu 150 Euro pro Jahr nicht als Beitragsrückerstattungen zu behandeln und somit eine Kürzung der abzugsfähigen Sonderausgaben zu vermeiden, wurde jetzt im Jahressteuergesetz 2024 mit aufgenommen. Bis Ende des Jahres 2024 gilt noch eine entsprechende Verwaltungsanweisung des Finanzministeriums.

Ausschluss vom Lohnsteuerjahresausgleich

Nach der Ergänzung der Lohnsteuer-Richtlinien sind ab 2023 bestimmte Arbeitstage bei der Bestimmung des Lohnzahlungszeitraums nicht mitzuzählen. Das sind Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer Arbeitslohn bezogen hat, der nicht dem inländischen Lohnsteuerabzug unterliegt (z. B. Bezug von steuerfreiem Arbeitslohn nach DBA oder tageweise Beschäftigung im Inland). Durch die Änderung der Regelungen zum Lohnsteuerjahresausgleich wird klargestellt, dass der Bezug von ausländischen Einkünften, von denen keine inländische Lohnsteuer einbehalten wurde, zum Ausschluss des Lohnsteuer-Jahresausgleichs führt.

Besteuerung von Arbeitslohn während Freistellung nach Kündigung

Es soll eine Ergänzung der Tatbestände für beschränkt steuerpflichtige Einkünfte erfolgen. Danach beinhalten diese zukünftig auch Einkünfte, die für Zeiten der widerruflichen oder unwiderruflichen Arbeitsfreistellung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt werden, soweit ohne die Freistellung die Arbeit während dieser Zeiten im Inland ausgeübt worden wäre.

Parallel dazu werden die gesetzlichen Regelungen zur Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen ergänzt. Das OECD-Musterabkommen, dem viele Länder folgen, sieht vor, dass der Arbeitslohn, den ein von seiner Tätigkeit freigestellter Arbeitnehmer für die Zeit vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erhält, in dem Staat besteuert wird, in dem die Tätigkeit ohne die Freistellung ausgeübt worden wäre. Dagegen kann nach bisheriger deutscher Sichtweise dieser Arbeitslohn in der Regel nur im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers besteuert werden. Das führt zur Gefahr von Doppel- oder Nichtbesteuerungen.

Daher soll das deutsche Rechtsverständnis an die Sichtweise des OECD-Musterabkommens angepasst werden. Ausdrückliche Regelung für diese Einkünfte aus unselbständiger Arbeit im jeweiligen Abkommen haben jedoch Vorrang vor der gesetzlichen Neuregelung.

Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG

Fast wäre das Wachstumschancengesetz an den Bauern gescheitert. Denn einige Bundesländer wollten die Zustimmung im Bundesrat von der Rücknahme der Steuererhöhung beim Agrardiesel abhängig machen. Dazu kam es zwar nicht, aber den Bauern wurde ein kurzfristiger, gleichwertiger und angemessener Ausgleich versprochen.

Die nun im Gesetzesentwurf für das Jahressteuergesetz 2024 enthaltene, nicht entfristete, sondern nur um zwei weitere Betrachtungszeiträume für 6 Jahre verlängerte Tarifglättung für Land- und Forstwirte entspricht daher nach Ansicht des Deutschen Bauernverbandes nicht den gemachten Versprechungen. Auch weitere steuerliche Entlastungsmaßnahmen für die landwirtschaftlichen Betriebe enthält der Gesetzentwurf nicht.