„Zoll-und-Post-App“ sowie „Zoll-und-Reise-App“ (BMF)

Das BMF hat u.a. eine „Zoll und Post-App“ herausgegeben, mit der geprüft werden kann, ob und in welcher Höhe bei Online-Käufen Einfuhrabgaben zu zahlen sind.

Hierzu führt das BMF weiter aus:

Die App „Zoll und Post“ berechnet die voraussichtlichen Abgaben und gibt für die unterschiedlichsten Warengruppen Hinweise auf wichtige zollrechtliche Bestimmungen. Zudem warnt sie vor den Gefahren, die von manchen Produkten ausgehen können.

Wann sind Abgaben fällig und wie werden diese berechnet? Warum muss ich auf ein Geschenk Zoll zahlen? Was passiert wenn ich unwissend etwas Verbotenes bestelle? Diese und weitere Fragen beantwortet die App in der Rubrik „Fragen und Antworten“. Ein umfangreiches Dienststellenverzeichnis gibt Infos über Kontaktmöglichkeiten und Öffnungszeiten des für den eigenen Wohnort zuständigen Zollamtes.

Ukraine-Krieg: Auswirkungen (Halbjahres- )Finanzberichte zum 30.06.2022

Das IDW hat am 18.07.2022 einen weiteren Fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen des Krieges Russlands gegen die Ukraine auf die Rechnungslegung und Prüfung veröffentlicht.

Mit dem neuen Fachlichen Hinweis möchte das IDW – unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Entwicklungen – spezifische Hilfestellungen zur Bilanzierung und Berichterstattung zum Abschlussstichtag 30.06.2022 ergänzen. Dabei geht es auch um die Darstellung von Risiken im Zusammenhang mit Lieferengpässen bei der Energieversorgung.

Betriebsvermögen bei Schenkungen 2021

m Jahr 2021 wurden mit 26,7 Milliarden Euro erstmals seit der Erbschaftsteuerreform 2016 wieder mehr geschenktes Betriebsvermögen festgesetzt als im Vorjahr. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, hat sich das festgesetzte geschenkte Betriebsvermögen im Vorjahresvergleich mehr als verdoppelt (+128,8 %). Darunter wurde geschenktes Betriebsvermögen im Wert von mehr als 26 Millionen Euro mit insgesamt 19,1 Milliarden Euro festgesetzt.

Das ist mehr als eine Verfünffachung des festgesetzten Wertes im Vergleich zum Vorjahr. Das festgesetzte geschenkte Grundvermögen (unbebaute und bebaute Grundstücke) stieg im Jahr 2021 auf 14,1 Milliarden Euro (+25,8 %). Das geschenkte übrige Vermögen (z.B. Anteile an Kapitalgesellschaften, Bankguthaben, Wertpapiere) betrug 12,8 Milliarden Euro (+23,1 %).

Durch Schenkungen insgesamt wurden im Jahr 2021 Vermögensübertragungen in Höhe von 54,6 Milliarden Euro festgesetzt. Das waren 59,5 % mehr als im Vorjahr.

Nach einem Höchststand im Jahr 2014 stiegen damit die Vermögensübertragungen durch Schenkungen erstmals wieder seit der Erbschaftsteuerreform im Jahr 2016 an und erreichten das Niveau des Jahres 2017. Seit der Erbschaftsteuerreform im Jahr 2016, bei der die Verschonungsregelungen für die Übertragung von Betriebsvermögen beschränkt wurden, waren insbesondere Schenkungen von Betriebsvermögen rückläufig.

Vermögensübertragungen durch Erbschaften um 26,2 % gestiegen

Das steuerlich berücksichtigte geerbte Vermögen ist 2021 im Vergleich zum Vorjahr um 26,2 % auf 63,4 Milliarden Euro gestiegen. Hier wurden insbesondere 23,9 Milliarden Euro (+11,8 %) Grundvermögen und 34,5 Milliarden Euro (+13,1 %) übriges Vermögen übertragen. Auch das festgesetzte geerbte Betriebsvermögen wuchs nach einem Rückgang im Jahr 2018 im dritten Jahr in Folge. Im Jahr 2021 stieg es im Vergleich zum Vorjahr um 89,2 % auf 7,4 Milliarden Euro. Darunter hat sich das festgesetzte geerbte Betriebsvermögen über 26 Millionen Euro von 0,2 Milliarden Euro im Vorjahr auf 3,3 Milliarden Euro im Jahr 2021 erhöht.

Geerbtes und geschenktes Vermögen um 39,7 % höher als im Vorjahr

Insgesamt haben die Finanzverwaltungen in Deutschland im Jahr 2021 Vermögensübertragungen durch Erbschaften und Schenkungen in Höhe von 118,0 Milliarden Euro veranlagt. Das steuerlich berücksichtigte geerbte und geschenkte Vermögen stieg damit um 39,7 % gegenüber dem Vorjahr. Die festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer erhöhte sich um 30,0 % auf 11,1 Milliarden Euro. Dabei entfielen auf die Erbschaftsteuer 9,0 Milliarden Euro (+32,8 %) und auf die Schenkungsteuer 2,1 Milliarden Euro (+19,0 %).

Die im Vorjahresvergleich höheren Festsetzungen der Erbschaft- und Schenkungsteuer beruhen zum einen auf einem Anstieg des übertragenen Betriebsvermögens auf 34,2 Milliarden Euro (+118,8 %). Darunter hat sich das übertragene Betriebsvermögen über 26 Millionen Euro (Großerwerbe) im Vergleich zum Vorjahr auf 22,4 Milliarden Euro fast versechsfacht. Zum anderen wurden im Jahr 2021 Anteile an Kapitalgesellschaften in Höhe von 7,6 Milliarden Euro (+46,5 %) und Grundvermögen von 38,0 Milliarden Euro (+16,6 %) veranlagt. Das restliche übrige Vermögen erhöhte sich auf 39,7 Milliarden Euro (+11,2 %). Das übertragene land- und forstwirtschaftliche Vermögen von 1,6 Milliarden Euro stieg im Vergleich zum Vorjahr um 3,2 % an. Aus der Gesamtsumme des übertragenen Vermögens von 121,1 Milliarden Euro ergibt sich nach Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten und sonstigem Erwerb (Erwerb durch Vermächtnisse, Verträge zugunsten Dritter, geltend gemachte Pflichtteilansprüche usw.) das steuerlich berücksichtigte Vermögen von 118,0 Milliarden Euro.

Energiepreispauschale in Baden-Württemberg (FinMin)

Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat am 20.07.2022 Informationen zur Auszahlung der Energiepreispauschale veröffentlicht.

Hintergrund: Im September erhalten alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen in Deutschland eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro, die sog. Energiepreispauschale. So sieht es das Steuerentlastungsgesetz 2022 vor. Arbeitnehmern wird die Energiepreispauschale mit ihrem Arbeitslohn für den Monat September ausbezahlt.

Wer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit bezieht, erhält die Energiepreispauschale über eine Verringerung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen. Dafür werden 300 Euro bei den Vorauszahlungen zum 10.09.2022 abgezogen. Wenn die Vorauszahlungen weniger als 300 Euro betragen, dann sind sie auf 0 Euro herabzusetzen.

Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig und sozialversicherungsfrei. Wenn sie mit dem Arbeitslohn ausbezahlt wird, dann wird sie mit dem Lohnsteuerabzug versteuert. Wenn sie durch Minderung der Vorauszahlung gezahlt wird, erfolgt die Versteuerung mit dem Einkommensteuerbescheid.

Baden-Württemberg hat sich dafür entschieden, dass die begünstigten Bürger jeweils einen Bescheid über die geminderten Vorauszahlungen erhalten.

Deshalb werden im August gesonderte Vorauszahlungsbescheide verschickt. Aus diesen Bescheiden geht hervor, welcher Betrag zum 10.09.2022 an das Finanzamt zu zahlen ist. Sofern dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung für die Vorauszahlungen vorliegt, muss von den Bürgerinnen und Bürgern nichts veranlasst werden. Das Finanzamt wird dann den geminderten Betrag vom Bankkonto einziehen.

Allen Anspruchsberechtigten, denen die Energiepreispauschale nicht durch den Arbeitgeber ausgezahlt wird und die auch keinen Vorauszahlungsbescheid erhalten, wird die Pauschale mit dem Einkommensteuerbescheid für 2022 gewährt. Hierzu muss eine Einkommensteuererklärung für 2022 eingereicht werden. Dies betrifft z.B. Fälle, in denen zwar im Laufe des Jahres 2022 ein Arbeitsverhältnis bestand, nicht jedoch zum Stichtag am 01.09.2022. Oder wenn zum Stichtag am 01.09.2022 zwar ein Arbeitsverhältnis vorliegt, es sich hierbei aber um eine geringfügige Beschäftigung handelt und der Arbeitgeber ein Privathaushalt ist und nicht zur monatlichen Lohnsteueranmeldung verpflichtet ist. Im Falle einer geringfügigen Beschäftigung fällt für die Energiepreispauschale keine Steuer an. Auch die Geringfügigkeitsgrenze wird dadurch nicht überschritten.

Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie

Die Bundesregierung hat am 06.07.2022 den vom Bundesjustizministerium (BMJ) vorgelegten Entwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG)“ beschlossen. Das Gesetz dient der Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie über grenzüberschreitende Umwandlungen. Daneben enthält es eine Reihe von Erleichterungen für innerstaatliche Umwandlungen von Unternehmen.

Neuregelungen August 2022: Frauenrechte

Die Neuregelungen im August betreffen u.a. den Energiemarkt, Frauenrechte, das BAföG, die Verkehrssicherheit sowie denVerbraucherschutz.

Werbeverbot für Abtreibungen aufgehoben

Durch die Aufhebung des § 219a dürfen Ärztinnen und Ärzte nun öffentlich darüber informieren, dass und mit welcher Methode sie Abtreibungen durchführen. Schwangere sollen so einfacher als bisher geeignete Ärztinnen oder Ärzte für eine Abtreibung finden können. Die Gesetzesänderung ist am 19. Juli 2022 in Kraft getreten.

ÜBERNACHTUNGSSTEUER: AUSKUNFTSPFLICHT

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat ein Urteil des VG Köln bestätigt, wonach ein Onlineportal der Stadt Köln Auskunft über die bei ihm registrierten privaten Beherbergungsbetriebe erteilen muss (Az. 14 A 2062/17).

ÄNDERUNG USTAE WEGEN REISELEISTUNGEN

Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl. I 2019, 2451) wurde § 25 UStG wie folgt geändert.

Anwendung der Sonderregelung auch für den B2B-Bereich (mit Wirkung ab dem 18. Dezember 2019),
Aufhebung der Gesamtmargenbildung (mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022).
Die Finanzverwaltung hat die gesetzlichen Änderungen zum Anlass genommen, den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) umfänglich zu überarbeiten. Die novellierte Fassung des UStAE zu § 25 UStG wurde den Verbänden und interessierten Kreisen mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übersandt.

FAMILIENKASSEN: SÄUMNISZUSCHLÄGE

Die bisherige Berechnung der Säumniszuschläge zu Kindergeldrückforderungen durch den Inkasso-Service der Familienkassen ist rechtswidrig. Das entschied das FG Köln (Az. 3 K 3048/17).

EU: ERWEITERTE BERICHTSPFLICHTEN

Die EU-Kommission will ab 2023 die Qualität der jährlichen Berichtspflichten zur Nachhaltigkeit steigern, um eine bessere Vergleichbarkeit zu erzielen. Außerdem werden künftig deutlich mehr Unternehmen vom Anwendungsbereich erfasst. Den Mitgliedstaaten soll die Möglichkeit eingeräumt werden, den Markt für Dienstleistungen im Bereich der Nachhaltigkeitsbestätigung für sog. unabhängige Bestätigungsdienstleister zu öffnen. Dadurch könnten auch geringqualifizierte Dienstleister anstelle der Abschlussprüfer damit beauftragt werden, die Qualität ihrer Nachhaltigkeitsinformationen zu bestätigen.