BFH: Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen

  1. Nach der ab dem Veranlagungszeitraum 2015 geltenden Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kann eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen, wenn sie nicht allen Angehö­rigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.
  2. Das Tatbestandsmerkmal Betriebsveranstaltung in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG entspricht der Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG.

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

BFH-Urteil vom 27.03.2024, VI R 5/22 (veröffentlicht am 10.05.2024)

Umsatzsteuerliche Einordnung von Umsätzen aus Online-Veranstaltungsdienstleistungen und weiteren Online-Dienstleistungsangeboten

Bundesministerium der Finanzen 29. April 2024, III C 3 – S 7117-j/21/10002 :004 (DOK 2024/0136327)

Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung II. Vorproduzierte Inhalte III. Live-Streaming IV. Dienstleistungskommission V. Leistungsumfang und Bemessungsgrundlage bei Leistungskombinationen VI. Anwendung auf weitere Online-Dienstleistungsangebote VII. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses Anwendungsregelungen Schlussbestimmungen

I. Einleitung

1 Veranstaltungen im Bereich der Kunst und Kultur, aber auch auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Bildung, des Sports oder der Unterhaltung werden zunehmend nicht nur in Präsenz, sondern auch über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz angeboten. Dabei sind die Angebotsformen vielfältig. Teilweise werden Live-Veranstaltungen parallel in Echtzeit digital übertragen, teilweise ersetzt die Live-Übertragung die persönliche Teilnahme vor Ort sogar vollständig und vielfach werden Live-Mitschnitte oder vorproduzierte Aufzeichnungen entsprechender Veranstaltungen (wie beispielsweise Konzerte, aber auch Unterrichts- oder Fitnesskurse) digital zum Auf- und Abruf via Streaming oder Download zur Verfügung gestellt. Neben der Frage nach dem Leistungsort ist in diesen Fällen auch zu klären, inwieweit Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen anwendbar sind. Dies betrifft vor allem Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kunst und Kultur (Streaming von Konzerten, Orchester- oder Theateraufführungen), bei welchen eine Befreiung nach § 4 Nummer 20 UStG bzw. eine Ermäßigung nach § 12 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a UStG in Betracht kommen kann, aber vermehrt auch Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen, bei welchen ebenfalls eine Steuerbefreiung möglich ist.

2 Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Online-Veranstaltungsdienstleistungen im B2C-Bereich, insbesondere auch auf dem Gebiet der Kunst und Kultur, Folgendes:

II. Vorproduzierte Inhalte

3 Bei der Bereitstellung einer (auch vorproduzierten) Aufzeichnung einer Veranstaltung durch einen Unternehmer (Veranstalter) in digitaler Form, die durch den Empfänger individuell zu einem späteren festen oder frei wählbaren Zeitpunkt abgerufen werden kann und ausschließlich über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz übertragen wird, handelt es sich um eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 UStG. Die Bereitstellung der Aufzeichnung, die Gewährung des Zugangs hierzu und die Möglichkeit des Abrufs per Download bzw. per Streaming erfolgt im Wesentlichen automatisiert über das Internet und nur mit minimaler menschlicher Beteiligung (vgl. Abschnitt 3a.12 UStAE). Der Ort dieser auf elektronischem Wege erbrachten sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a Absatz 5 Satz 1 UStG, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist (siehe Abschnitt 3a.1 Absatz 1 UStAE).

4 Demgegenüber stellt die Verbreitung und Weiterverbreitung von bereitgestellten vorproduzierten Inhalten im Internet keine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung, sondern eine Rundfunk- bzw. Fernsehdienstleistung dar, wenn diese Inhalte zeitgleich durch einen Rundfunk- oder Fernsehsender übertragen werden (Artikel 7 Absatz 3 i. V. m Artikel 6b Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b MwStVO). Der Ort dieser Rundfunk- und Fernsehdienstleistung im Sinne des § 3a Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 UStG bestimmt sich, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist (siehe Abschnitt 3a.1 Absatz 1 UStAE), ebenfalls nach § 3a Absatz 5 Satz 1 UStG.

5 Für diese auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen oder Rundfunk- bzw. Fernsehdienstleistungen kommt weder die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 20 UStG in Betracht, noch ist die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes zulässig. Die Ermäßigung nach § 12 Absatz 2 Nummer 14 UStG ist nicht einschlägig, da Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen, hiervon ausgenommen sind.

III. Live-Streaming

6 Bei der Bereitstellung eines Live-Streaming-Angebotes einer Veranstaltung durch einen Unternehmer (Veranstalter), das parallel zu bzw. anstelle der „Vor-Ort“-Veranstaltung und in Echtzeit erfolgt, handelt es sich nicht um eine auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung, da die Veranstaltung als maßgebliche Leistung mit mehr als nur einer minimalen menschlichen Beteiligung erbracht wird und ihrer Art nach nicht im Wesentlichen automatisiert erfolgt. Es liegt eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a UStG vor. Wird diese Leistung an Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Absatz 1 UStAE) erbracht, gilt als Leistungsort der Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat.

7 Im Gegensatz zur digitalen Bereitstellung von aufgezeichneten Inhalten (siehe Tz. II) ist für Live-Streaming-Angebote von Veranstaltungen die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 20 Buchstabe a und b UStG anwendbar, sofern die Umsätze von einer nach dieser Vorschrift begünstigten Einrichtung erbracht werden. Maßgeblich für diese Beurteilung ist die Interaktion mit dem Publikum, die neben verschiedenen Bekundungen wie Beifall, Zugabe etc. (ggf. auch über Button-Funktionen oder soziale Netzwerke) aber auch im bloßen Zuhören bestehen kann und ausschließlich in Echtzeit stattfindet.

8 Sofern die Umsätze nicht von einer nach § 4 Nummer 20 UStG begünstigten Einrichtung erbracht werden, kommt für den Verkauf einer digitalen Eintrittsberechtigung zu einem Live-Streaming-Angebot die Steuersatzermäßigung nach § 12 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a UStG in Betracht.

IV. Dienstleistungskommission

9 Gerade im Bereich der Musikveranstaltungen (Konzerte, Orchesteraufführungen u. A.) kommt es vor, dass deren digitale Bereitstellung (als Live-Stream oder als Aufzeichnung) auch über externe Veranstaltungsportale oder andere Dritte erfolgt.

10 In diesem Fall ist zu prüfen, ob eine Dienstleistungskommission im Sinne des § 3 Absatz 11 oder Absatz 11a UStG vorliegt.

Dies ist der Fall, wenn ein anderer Unternehmer als der Veranstalter in die Erbringung der sonstigen Leistung (Bereitstellung von Live-Streaming-Angeboten oder Aufzeichnungen) eingeschaltet wird und dieser im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung handelt (§ 3 Absatz 11 UStG) oder ein Unternehmer in die Erbringung der sonstigen Leistung (Bereitstellung von Live-Streaming-Angeboten oder Aufzeichnungen) eingeschaltet wird, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird (§ 3 Absatz 11a UStG).

11 Erfolgt das Live-Streaming-Angebot im Rahmen einer Dienstleistungskommission nach § 3 Absatz 11 oder Absatz 11a UStG, sind die leistungsbezogenen Merkmale der Steuerbefreiung oder -ermäßigung auf die an den Auftragnehmer erbrachte und die von ihm ausgeführte Leistung anzuwenden (Abschnitt 3.15 Absatz 2 Satz 1 UStAE). Besorgt ein Unternehmer für Dritte Leistungen, für die die Befreiungsvorschrift des § 4 Nummer 20 Buchstabe a UStG zur Anwendung kommt, sind auch die Besorgungsleistungen an die Abnehmer nach § 4 Nummer 20 Buchstabe a UStG steuerbefreit. Personenbezogene Merkmale der an der Leistungskette Beteiligten sind weiterhin für jede Leistung innerhalb einer Dienstleistungskommission gesondert in die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung einzubeziehen (Abschnitt 3.15 Absatz 3 Satz 1 und 3 UStAE).

V. Leistungsumfang und Bemessungsgrundlage bei Leistungskombinationen

12 Ob es sich bei der neben der Bereitstellung eines Live-Streams (mit und ohne Interaktionsmöglichkeit) angebotenen weiteren Leistung in Form einer Aufzeichnung, die zu einem späteren, vom Nutzer gewählten Zeitpunkt abgerufen werden kann (siehe Tz. II), um eine selbständige, getrennt zu beurteilende Leistung oder – zusammen mit der Bereitstellung des Live-Streams – um eine einheitliche Leistung handelt, ist nach den allgemeinen Regelungen zur Einheitlichkeit der Leistung (vgl. Abschnitt 3.10 Absatz 2 und Absatz 3 UStAE) zu beurteilen. Danach ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Unternehmer dem Leistungsempfänger gegenüber mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt. Nach der Rechtsprechung ist dabei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Entscheidend ist der wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistungen. In der Regel ist jede Leistung als selbständige Leistung zu betrachten. Zur Abgrenzung gelten folgende Grundsätze:

  1. a) Einheitliche Leistung eigener Art

Bei der kombinierten Bereitstellung eines Live-Streams (mit und ohne Interaktionsmöglichkeit) und einer Aufzeichnung, die zu einem späteren, vom Nutzer gewählten Zeitpunkt abgerufen werden kann, handelt sich um eine Leistung eigener Art, die insgesamt dem allgemeinen Steuersatz unterliegt. Eine Aufteilung des Entgelts kommt nicht in Betracht.

  1. b) Selbständige Leistungen

Wird dagegen neben der Bereitstellung eines Live-Streams (mit und ohne Interaktionsmöglichkeit) gegen Zahlung eines gesonderten Entgelts oder aber eines Aufpreises zusätzlich die Aufzeichnung, die zu einem späteren, vom Nutzer gewählten Zeitpunkt abgerufen werden kann, angeboten, liegen zwei selbständige Leistungen vor, die getrennt zu beurteilen sind. Denn aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers ist die Bereitstellung des Live-Streams weder untrennbar mit der Aufzeichnung verbunden, noch stellt sie ein Mittel dar, um diese unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Vielmehr behalten beide Leistungen für den Leistungsempfänger – auch bei Entrichtung eines einheitlichen Gesamtentgelts – jeweils ihren eigenständigen Charakter und treten nicht hinter einer komplexen Gesamtleistung zurück.

Liegen selbständige Hauptleistungen vor, die unterschiedlich zu besteuern sind, und wird für diese ein einheitliches Nutzungsentgelt erhoben, so ist das Entgelt auf die einzelnen Leistungen aufzuteilen (Abschnitt 10.1 Absatz 11 UStAE).

Sofern der Abruf einer Aufzeichnung nur durch Zahlung eines Aufschlags auf das ohnehin zu entrichtende Entgelt möglich ist, können die Beträge den Leistungen eindeutig zugeordnet werden, so dass es keiner Aufteilung bedarf.

VI. Anwendung auf weitere Online-Dienstleistungsangebote

13 Die vorgenannten Ausführungen sind auch auf andere Online-Dienstleistungsangebote, zum Beispiel im Bildungsbereich und im Gesundheitsbereich anwendbar. Den obigen Ausführungen entsprechend sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nummer 21 und Nummer 22 UStG dann umsatzsteuerfrei, wenn die Unterrichtsleistung im Rahmen eines Live-Streaming-Angebots interaktiv erbracht wird. Auch Online-Sprechstunden per Video-Stream mit einem direkten Austausch zwischen dem Patienten und dem Arzt sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nummer 14 UStG als Heilbehandlungsleistungen umsatzsteuerfrei.

VII. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

14 Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 05.03.2024 – III C 3 – S 7327/21/10004 :002 (2024/0053891), BStBl I S. 434, geändert worden ist, wird erneut geändert.

Gewinnerzielungsabsicht bei Einbringung eines land- und forstwirtschaftlichen Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft

  1. Bringt ein Steuerpflichtiger sein land- und forstwirtschaftliches Einzelunter­nehmen in eine Personengesellschaft zu Buchwerten nach § 24 des Umwand­lungssteuergesetzes ein, so ist der zeitliche Maßstab für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht des Einzelunternehmens der Zeitraum von der Grün­dung bis zu dessen Einbringung in die Personengesellschaft.
  2. Stille Reserven durch nicht realisierte Wertsteigerungen, mit deren Realisie­rung im Falle einer Betriebsveräußerung zu rechnen ist oder die im Falle einer Betriebsaufgabe zu steuerbaren Einkünften führen, sind zur Ermittlung des Totalgewinns oder ‑verlusts bei der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht auch dann anzusetzen, wenn sie nicht in einem bei Betriebsbeginn vorliegenden Be­triebskonzept berücksichtigt worden sind.

AO § 165 Abs. 1 Satz 1, § 165 Abs. 2 Satz 2, § 171 Abs. 8 Satz 1, § 181 Abs. 1 Satz 1 EStG § 2 Abs. 1, § 13, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 1 bis 3 FGO § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwStG § 24

Zwischenurteil gemäß § 99 Abs. 2 der (FGO) bei fehlenden Feststellungen zur Sachdienlichkeit

  1. Ein Zwischenurteil darf nur ergehen, wenn sich die Tatsachen, welche die Sachdienlichkeit im Sinne des § 99 Abs. 2 FGO begründen, aus den Feststel­lungen des Finanzgerichts ergeben.
  2. Zur Unternehmereigenschaft einer Holding bei der Vergabe von Darlehen.

FGO § 99 Abs. 2 UStG § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

neu gebildetes Betriebsvermögen

  1. § 18 Abs. 3 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) gilt auch im Fall des (identitätswahrenden) Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft.
  2. Wird Betriebsvermögen erst im Zuge der formwechselnden Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft oder danach gebildet, unterfallen die stillen Reserven in den Wirtschaftsgütern des neu gebildeten Betriebsvermögens nicht § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 UmwStG.

UmwStG § 18 Abs. 3 Satz 1, 2

Grundsteuerreform: Sachsen veröffentlicht Prognose

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen, Medieninformation vom 02.05.2024

Wie im November 2023 zwischen Sachsens Finanzminister Hartmut Vorjohann und dem Präsidenten des Sächsischen Städte- und Gemeindetages, Bert Wendsche, vereinbart, hat der Freistaat Sachsen eine Webseite erstellt, auf der ein Rahmen für aufkommensneutrale Hebesätze für jede Gemeinde veröffentlicht wird. Dies schafft die nötige und gemeinsam vereinbarte Transparenz bei der Grundsteuerreform für alle Sächsinnen und Sachsen. Im Rahmen eines Projektes des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen hat die Niederlassung Dresden des ifo Institutes umfangreiche Auswertungen und Berechnungen durchgeführt, die zu den heute bekanntgegebenen Hebesätzen geführt haben.

Finanzminister Hartmut Vorjohann: »Die Veröffentlichung schafft Vertrauen und Nachvollziehbarkeit. Die Prognose zeigt für jede Stadt und Gemeinde, welcher Hebesatz für das Jahr 2025 für eine aufkommensneutrale Umsetzung der Grundsteuerreform festgelegt werden müsste. Allein durch die Reform sollen die Gemeinden im Jahr 2025 weder höhere, noch niedrigere Einnahmen aus der Grundsteuer erzielen als im Jahr 2024. Mit dem Bescheid über den Grundsteuermessbetrag, den die Grundstückseigentümer in den vergangenen Monaten erhalten haben, lässt sich nun abschätzen, wie sich die Grundsteuerbelastung für jeden Einzelnen voraussichtlich entwickelt. Aufgrund der neuen Wertansätze wird sich die Grundsteuerbelastung zwangsläufig verändern. Sie kann höher oder niedriger ausfallen als bisher.«

Die veröffentlichten aufkommensneutralen Hebesätze sind für die Gemeinden nicht verbindlich. Sie dienen vor allem der Orientierung. Die Gemeinden entscheiden eigenverantwortlich in Abhängigkeit von ihrem Finanzbedarf über die in ihrem Gemeindegebiet geltenden Hebesätze.

Die prognostizierten Hebesätze sind auf der Webseite des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu finden unter: https://www.smf.sachsen.de/hebesatzprognose-2025.html

Veröffentlicht wird vorerst nur die Prognose für die »Grundsteuer B«. Sie gilt vor allem für Wohnhäuser, Eigentumswohnungen und geschäftlich genutzte Grundstücke. Die Datensammlung soll demnächst um Angaben zur »Grundsteuer A«, also für land- und forstwirtschaftliches Vermögen, ergänzt werden.

Hintergrund:Die Grundsteuer zählt zu den wichtigsten Einnahmequellen der Städte und Gemeinden. Die Einnahmen aus der Grundsteuer fließen in die Kommunalhaushalte und werden beispielsweise für die Finanzierung von Kitas und den Ausbau von Straßen dringend benötigt. Aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes wurde die Grundsteuer reformiert, die derzeit in Sachsen auf Werten aus dem Jahr 1935 basiert. Ab dem Jahr 2025 wird sie auf Basis der neuen Regelungen erhoben.

Aus den Bescheiden des Finanzamtes geht die ab dem Jahr 2025 zu zahlende Grundsteuer noch nicht hervor. Erst mit dem künftigen Hebesatz der Gemeinde lässt sich die Höhe der Grundsteuer berechnen. Dazu muss der vom Finanzamt festgestellte Grundsteuermessbetrag mit dem neuen Hebesatz multipliziert werden. Das ergibt die jährlich insgesamt zu zahlende Grundsteuer.

Die Höhe der Hebesätze allein sagt noch nichts darüber aus, ob die Grundsteuerreform aufkommensneutral, also ohne Erhöhung des Aufkommens in einer Gemeinde insgesamt, umgesetzt wurde. Entscheidend ist, wie sich das Zusammenspiel aller Grundsteuermessbeträge einer Gemeinde mit dem jeweiligen Hebesatz darstellt. So ist etwa selbst eine Erhöhung des Hebesatzes um 10 Prozent dennoch aufkommensneutral, wenn sich die Summe der Grundsteuermessbeträge um diesen Umfang verringert hat.

Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG

Berücksichtigung des positiven Eigenkapitals einer durch den Alleingesellschafter auf sein Einzelunternehmen verschmolzenen GmbH als Einlage

 

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung 09/2024 vom 29.04.2024

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 19. März 2024 (Az. 15 K 15090/22) entschieden, dass bei der Berechnung von Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG auch das positive Eigenkapital einer GmbH als Einlage zu berücksichtigen ist, welche der Alleingesellschafter auf sein Einzelunternehmen verschmolzen hat.

OVG Berlin-Brandenburg: Attac – Klage auf Zugang zu Dokumenten des Bundesfinanzministeriums

-auch in zweiter Instanz nur teilweise erfolgreich-

Oberverwaltungs­gericht Berlin-Branden­burg, Presse­mitteilung 14/24 vom 29.04.2024

Der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat über die Berufungen des Attac Trägerverein e.V. und des Bundesfinanzministeriums gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin entschieden. Gegenstand des Berufungsverfahrens war die Frage, ob dem Kläger im Zusammenhang mit dem ihm aberkannten Status der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit ein Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes auf Zugang zu 19 Dokumenten des Bundesfinanzministeriums zusteht. Bei diesen Unterlagen handelt es sich unter anderem um Ausschussprotokolle, Unterlagen betreffend Sitzungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder und Stellungnahmen oberster Landesfinanzbehörden. Gegenstand der Dokumente ist zum Teil das Verfahren des Klägers, teilweise betreffen sie aber auch Verfahren Dritter oder allgemeine Fragen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit.

Der Senat hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit bestätigt, als dieses die Beklagte verpflichtet hat, dem Kläger Einsicht in sieben der Dokumente zu gewähren. In Bezug auf ein Dokument hat der Senat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und die Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers nach Durchführung eines sogenannten Drittbeteiligungsverfahrens neu zu bescheiden. Für die weiteren Dokumente ist er in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Entscheidung davon ausgegangen, dass diese nicht offenzulegen seien, da sie vom Informationsantrag des Klägers nicht umfasst sind oder ihrer Offenlegung Ausschlussgründe entgegenstehen, die eine Geheimhaltung rechtfertigen. Ausschlussgründe sind etwa das Steuergeheimnis Dritter oder die Vertraulichkeit der Sitzungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

Grundsteuerreform: Sachsen veröffentlicht Prognose

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen, Medieninformation vom 02.05.2024

Wie im November 2023 zwischen Sachsens Finanzminister Hartmut Vorjohann und dem Präsidenten des Sächsischen Städte- und Gemeindetages, Bert Wendsche, vereinbart, hat der Freistaat Sachsen eine Webseite erstellt, auf der ein Rahmen für aufkommensneutrale Hebesätze für jede Gemeinde veröffentlicht wird. Dies schafft die nötige und gemeinsam vereinbarte Transparenz bei der Grundsteuerreform für alle Sächsinnen und Sachsen. Im Rahmen eines Projektes des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen hat die Niederlassung Dresden des ifo Institutes umfangreiche Auswertungen und Berechnungen durchgeführt, die zu den heute bekanntgegebenen Hebesätzen geführt haben.

Finanzminister Hartmut Vorjohann: »Die Veröffentlichung schafft Vertrauen und Nachvollziehbarkeit. Die Prognose zeigt für jede Stadt und Gemeinde, welcher Hebesatz für das Jahr 2025 für eine aufkommensneutrale Umsetzung der Grundsteuerreform festgelegt werden müsste. Allein durch die Reform sollen die Gemeinden im Jahr 2025 weder höhere, noch niedrigere Einnahmen aus der Grundsteuer erzielen als im Jahr 2024. Mit dem Bescheid über den Grundsteuermessbetrag, den die Grundstückseigentümer in den vergangenen Monaten erhalten haben, lässt sich nun abschätzen, wie sich die Grundsteuerbelastung für jeden Einzelnen voraussichtlich entwickelt. Aufgrund der neuen Wertansätze wird sich die Grundsteuerbelastung zwangsläufig verändern. Sie kann höher oder niedriger ausfallen als bisher.«

Die veröffentlichten aufkommensneutralen Hebesätze sind für die Gemeinden nicht verbindlich. Sie dienen vor allem der Orientierung. Die Gemeinden entscheiden eigenverantwortlich in Abhängigkeit von ihrem Finanzbedarf über die in ihrem Gemeindegebiet geltenden Hebesätze.

Die prognostizierten Hebesätze sind auf der Webseite des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu finden unter: https://www.smf.sachsen.de/hebesatzprognose-2025.html

Veröffentlicht wird vorerst nur die Prognose für die »Grundsteuer B«. Sie gilt vor allem für Wohnhäuser, Eigentumswohnungen und geschäftlich genutzte Grundstücke. Die Datensammlung soll demnächst um Angaben zur »Grundsteuer A«, also für land- und forstwirtschaftliches Vermögen, ergänzt werden.

Hintergrund: Die Grundsteuer zählt zu den wichtigsten Einnahmequellen der Städte und Gemeinden. Die Einnahmen aus der Grundsteuer fließen in die Kommunalhaushalte und werden beispielsweise für die Finanzierung von Kitas und den Ausbau von Straßen dringend benötigt. Aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes wurde die Grundsteuer reformiert, die derzeit in Sachsen auf Werten aus dem Jahr 1935 basiert. Ab dem Jahr 2025 wird sie auf Basis der neuen Regelungen erhoben.

Aus den Bescheiden des Finanzamtes geht die ab dem Jahr 2025 zu zahlende Grundsteuer noch nicht hervor. Erst mit dem künftigen Hebesatz der Gemeinde lässt sich die Höhe der Grundsteuer berechnen. Dazu muss der vom Finanzamt festgestellte Grundsteuermessbetrag mit dem neuen Hebesatz multipliziert werden. Das ergibt die jährlich insgesamt zu zahlende Grundsteuer.

Die Höhe der Hebesätze allein sagt noch nichts darüber aus, ob die Grundsteuerreform aufkommensneutral, also ohne Erhöhung des Aufkommens in einer Gemeinde insgesamt, umgesetzt wurde. Entscheidend ist, wie sich das Zusammenspiel aller Grundsteuermessbeträge einer Gemeinde mit dem jeweiligen Hebesatz darstellt. So ist etwa selbst eine Erhöhung des Hebesatzes um 10 Prozent dennoch aufkommensneutral, wenn sich die Summe der Grundsteuermessbeträge um diesen Umfang verringert hat.

Werbungskosten und haushaltsnahe Dienstleistungen

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn zugleich ein betriebliches Büro zur Verfügung steht und dies auch dann nicht, wenn der Stpfl. an Altersfreizeittagen und andern arbeitsfreien Tagen das häusliche Arbeitszimmer für berufliche Zwecke nutzt (FG Münster, Urteil v. 15.12.23 – 12 K 1090/21 E; Revision nicht zugelassen).