Branntweinsteuer: Entlastungsanspruch

Der Entlastungsanspruch nach § 154 Abs. 1 BranntwMonG setzt nicht voraus, dass die Erzeugnisse bereits in dem Zeitpunkt nachweislich versteuert sind, in dem sie in das Steuerlager aufgenommen werden (BFH, Urteil v. 05.04.2022 – VII R 52/20; veröffentlicht am 28.07.2022).

Hintergrund: Gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG werden nachweislich versteuerte Erzeugnisse, die in ein Steuerlager aufgenommen worden sind, auf Antrag von der Steuer entlastet. Entlastungsberechtigt ist der Steuerlagerinhaber. Nach § 56 Abs. 3 Satz 1 BrStV hat der Steuerlagerinhaber als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet dem zuständigen HZA mit der Steueranmeldung eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder des Steuerschuldners oder des anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen.

(Folge-)Änderung eines Steuerbescheids

Wurden Umsätze in Änderungsbescheiden zur Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer zunächst rechtsirrig als umsatzsteuerpflichtig (und eine Umsatzsteuerverbindlichkeit auslösend) berücksichtigt, darf das Finanzamt, wenn es dem Einspruch des Steuerpflichtigen gegen den Umsatzsteuerbescheid dadurch abhilft, dass es die Umsätze umsatzsteuerfrei belässt, den bestandskräftigen Körperschaftsteuerbescheid nach § 174 Abs. 4 AO einkommenserhöhend in dem Umfang ändern, in dem es zuvor zu einer Einkommensminderung gekommen war (BFH, Urteil v. 17.03.2022 – XI R 5/19; veröffentlicht am 28.07.2022).

Zuschuss für Ladestationen in Unternehmen

Der Zuschuss der KfW für Ladestationen für Elektrofahrzeuge – Unternehmen (Zuschuss 441) kann voraussichtlich bis Dezember 2022 beantragt werden. Dann werden die Fördermittel wahrscheinlich ausgeschöpft sein. Die KfW empfiehlt, entsprechende Anträge frühzeitig zu stellen.

Nachfolgend die wichtigsten Infos zum Zuschuss für Ladestationen in Unternehmen:

  • Zuschuss bis zu 900 € pro Ladepunkt,
  • für den Kauf und die Installation von Ladestationen, die nicht öffentlich zugänglich sind,
  • zum Aufladen von Firmenfahrzeugen und Privatfahrzeugen von Beschäftigten,
  • für Unternehmen und kommunale Unternehmen, freiberuflich Tätige und gemeinnützige Organisationen.

Hinweise:

Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht grundsätzlich nicht.

Neu ist, dass die Frist, die Ladestationen in Betrieb zu nehmen von zwölf auf 18 Monate verlängert wurde. Die neue Frist gilt auch für bereits zugesagte Zuschüsse.

DBA Schweiz: Grenzgängerregelung

Das BMF hat die Konsultationsvereinbarung betreffend ganztägig am Wohnsitz verbrachte Arbeitstage von Grenzgängern zur Anwendung der Grenzgängerregelung in Artikel 15a DBA Schweiz veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 26.07.2022 – IV B 2 – S 1301-CHE/21/10019 :016).

Danach haben Deutschland und die Schweiz Folgendes vereinbart:

Es besteht das gemeinsame Verständnis, dass Arbeitstage, an denen eine Grenzgängerin oder ein Grenzgänger im Sinne des Artikels 15a Absatz 2 Satz 1 DBA ganztägig am Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat arbeitet, nicht als Arbeitstage gelten, an welchen die Person nach Arbeitsende aufgrund ihrer Arbeitsausübung nicht an den Wohnsitz zurückkehrt. Diese Arbeitstage gelten somit nicht als Nichtrückkehrtage im Sinne des Artikels 15a Absatz 2 Satz 2 DBA.

Umweltbonus in geänderter Form

Der Umweltbonus für E-Autos wird fortgesetzt und ab dem 01.01.2023 auf batterie- und brennstoffzellenbetriebene Fahrzeuge konzentriert. Dies teilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) aktuell mit.

Hierzu führt das BMWK u.a. weiter aus:

Konkret wird der Kauf von reinen Elektroautos (batterie- oder brennstoffzellenbetrieben) ab Januar 2023 je nach Kaufpreis, mit 3.000 bis 4.500 € bezuschusst. Ab dem 01.09.2023 wird der Kreis der Antragsberechtigten zudem auf Privatpersonen begrenzt. Für E-Autos über 45.000 € Nettolistenpreis entfällt der Umweltbonus ab dem 01.01.2024 vollständig. Die Förderung für Plugin-Hybride läuft Ende 2022 aus.

Dieselgate: Verjährung von Schadensersatz-ansprüchen

Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Dieselskandal hat spätestens mit Schluss des Jahres 2016 begonnen. Zu diesem Zeitpunkt kann die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen i.S. von § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB angenommen werden (BGH, Urteil v. 14.07.2022 – VII ZR 422/21).

„Zoll-und-Post-App“ sowie „Zoll-und-Reise-App“ (BMF)

Das BMF hat u.a. eine „Zoll und Post-App“ herausgegeben, mit der geprüft werden kann, ob und in welcher Höhe bei Online-Käufen Einfuhrabgaben zu zahlen sind.

Hierzu führt das BMF weiter aus:

Die App „Zoll und Post“ berechnet die voraussichtlichen Abgaben und gibt für die unterschiedlichsten Warengruppen Hinweise auf wichtige zollrechtliche Bestimmungen. Zudem warnt sie vor den Gefahren, die von manchen Produkten ausgehen können.

Wann sind Abgaben fällig und wie werden diese berechnet? Warum muss ich auf ein Geschenk Zoll zahlen? Was passiert wenn ich unwissend etwas Verbotenes bestelle? Diese und weitere Fragen beantwortet die App in der Rubrik „Fragen und Antworten“. Ein umfangreiches Dienststellenverzeichnis gibt Infos über Kontaktmöglichkeiten und Öffnungszeiten des für den eigenen Wohnort zuständigen Zollamtes.

Ukraine-Krieg: Auswirkungen (Halbjahres- )Finanzberichte zum 30.06.2022

Das IDW hat am 18.07.2022 einen weiteren Fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen des Krieges Russlands gegen die Ukraine auf die Rechnungslegung und Prüfung veröffentlicht.

Mit dem neuen Fachlichen Hinweis möchte das IDW – unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Entwicklungen – spezifische Hilfestellungen zur Bilanzierung und Berichterstattung zum Abschlussstichtag 30.06.2022 ergänzen. Dabei geht es auch um die Darstellung von Risiken im Zusammenhang mit Lieferengpässen bei der Energieversorgung.

Betriebsvermögen bei Schenkungen 2021

m Jahr 2021 wurden mit 26,7 Milliarden Euro erstmals seit der Erbschaftsteuerreform 2016 wieder mehr geschenktes Betriebsvermögen festgesetzt als im Vorjahr. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, hat sich das festgesetzte geschenkte Betriebsvermögen im Vorjahresvergleich mehr als verdoppelt (+128,8 %). Darunter wurde geschenktes Betriebsvermögen im Wert von mehr als 26 Millionen Euro mit insgesamt 19,1 Milliarden Euro festgesetzt.

Das ist mehr als eine Verfünffachung des festgesetzten Wertes im Vergleich zum Vorjahr. Das festgesetzte geschenkte Grundvermögen (unbebaute und bebaute Grundstücke) stieg im Jahr 2021 auf 14,1 Milliarden Euro (+25,8 %). Das geschenkte übrige Vermögen (z.B. Anteile an Kapitalgesellschaften, Bankguthaben, Wertpapiere) betrug 12,8 Milliarden Euro (+23,1 %).

Durch Schenkungen insgesamt wurden im Jahr 2021 Vermögensübertragungen in Höhe von 54,6 Milliarden Euro festgesetzt. Das waren 59,5 % mehr als im Vorjahr.

Nach einem Höchststand im Jahr 2014 stiegen damit die Vermögensübertragungen durch Schenkungen erstmals wieder seit der Erbschaftsteuerreform im Jahr 2016 an und erreichten das Niveau des Jahres 2017. Seit der Erbschaftsteuerreform im Jahr 2016, bei der die Verschonungsregelungen für die Übertragung von Betriebsvermögen beschränkt wurden, waren insbesondere Schenkungen von Betriebsvermögen rückläufig.

Vermögensübertragungen durch Erbschaften um 26,2 % gestiegen

Das steuerlich berücksichtigte geerbte Vermögen ist 2021 im Vergleich zum Vorjahr um 26,2 % auf 63,4 Milliarden Euro gestiegen. Hier wurden insbesondere 23,9 Milliarden Euro (+11,8 %) Grundvermögen und 34,5 Milliarden Euro (+13,1 %) übriges Vermögen übertragen. Auch das festgesetzte geerbte Betriebsvermögen wuchs nach einem Rückgang im Jahr 2018 im dritten Jahr in Folge. Im Jahr 2021 stieg es im Vergleich zum Vorjahr um 89,2 % auf 7,4 Milliarden Euro. Darunter hat sich das festgesetzte geerbte Betriebsvermögen über 26 Millionen Euro von 0,2 Milliarden Euro im Vorjahr auf 3,3 Milliarden Euro im Jahr 2021 erhöht.

Geerbtes und geschenktes Vermögen um 39,7 % höher als im Vorjahr

Insgesamt haben die Finanzverwaltungen in Deutschland im Jahr 2021 Vermögensübertragungen durch Erbschaften und Schenkungen in Höhe von 118,0 Milliarden Euro veranlagt. Das steuerlich berücksichtigte geerbte und geschenkte Vermögen stieg damit um 39,7 % gegenüber dem Vorjahr. Die festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer erhöhte sich um 30,0 % auf 11,1 Milliarden Euro. Dabei entfielen auf die Erbschaftsteuer 9,0 Milliarden Euro (+32,8 %) und auf die Schenkungsteuer 2,1 Milliarden Euro (+19,0 %).

Die im Vorjahresvergleich höheren Festsetzungen der Erbschaft- und Schenkungsteuer beruhen zum einen auf einem Anstieg des übertragenen Betriebsvermögens auf 34,2 Milliarden Euro (+118,8 %). Darunter hat sich das übertragene Betriebsvermögen über 26 Millionen Euro (Großerwerbe) im Vergleich zum Vorjahr auf 22,4 Milliarden Euro fast versechsfacht. Zum anderen wurden im Jahr 2021 Anteile an Kapitalgesellschaften in Höhe von 7,6 Milliarden Euro (+46,5 %) und Grundvermögen von 38,0 Milliarden Euro (+16,6 %) veranlagt. Das restliche übrige Vermögen erhöhte sich auf 39,7 Milliarden Euro (+11,2 %). Das übertragene land- und forstwirtschaftliche Vermögen von 1,6 Milliarden Euro stieg im Vergleich zum Vorjahr um 3,2 % an. Aus der Gesamtsumme des übertragenen Vermögens von 121,1 Milliarden Euro ergibt sich nach Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten und sonstigem Erwerb (Erwerb durch Vermächtnisse, Verträge zugunsten Dritter, geltend gemachte Pflichtteilansprüche usw.) das steuerlich berücksichtigte Vermögen von 118,0 Milliarden Euro.

Energiepreispauschale in Baden-Württemberg (FinMin)

Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat am 20.07.2022 Informationen zur Auszahlung der Energiepreispauschale veröffentlicht.

Hintergrund: Im September erhalten alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen in Deutschland eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro, die sog. Energiepreispauschale. So sieht es das Steuerentlastungsgesetz 2022 vor. Arbeitnehmern wird die Energiepreispauschale mit ihrem Arbeitslohn für den Monat September ausbezahlt.

Wer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit bezieht, erhält die Energiepreispauschale über eine Verringerung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen. Dafür werden 300 Euro bei den Vorauszahlungen zum 10.09.2022 abgezogen. Wenn die Vorauszahlungen weniger als 300 Euro betragen, dann sind sie auf 0 Euro herabzusetzen.

Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig und sozialversicherungsfrei. Wenn sie mit dem Arbeitslohn ausbezahlt wird, dann wird sie mit dem Lohnsteuerabzug versteuert. Wenn sie durch Minderung der Vorauszahlung gezahlt wird, erfolgt die Versteuerung mit dem Einkommensteuerbescheid.

Baden-Württemberg hat sich dafür entschieden, dass die begünstigten Bürger jeweils einen Bescheid über die geminderten Vorauszahlungen erhalten.

Deshalb werden im August gesonderte Vorauszahlungsbescheide verschickt. Aus diesen Bescheiden geht hervor, welcher Betrag zum 10.09.2022 an das Finanzamt zu zahlen ist. Sofern dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung für die Vorauszahlungen vorliegt, muss von den Bürgerinnen und Bürgern nichts veranlasst werden. Das Finanzamt wird dann den geminderten Betrag vom Bankkonto einziehen.

Allen Anspruchsberechtigten, denen die Energiepreispauschale nicht durch den Arbeitgeber ausgezahlt wird und die auch keinen Vorauszahlungsbescheid erhalten, wird die Pauschale mit dem Einkommensteuerbescheid für 2022 gewährt. Hierzu muss eine Einkommensteuererklärung für 2022 eingereicht werden. Dies betrifft z.B. Fälle, in denen zwar im Laufe des Jahres 2022 ein Arbeitsverhältnis bestand, nicht jedoch zum Stichtag am 01.09.2022. Oder wenn zum Stichtag am 01.09.2022 zwar ein Arbeitsverhältnis vorliegt, es sich hierbei aber um eine geringfügige Beschäftigung handelt und der Arbeitgeber ein Privathaushalt ist und nicht zur monatlichen Lohnsteueranmeldung verpflichtet ist. Im Falle einer geringfügigen Beschäftigung fällt für die Energiepreispauschale keine Steuer an. Auch die Geringfügigkeitsgrenze wird dadurch nicht überschritten.