Corona: Eilantrag einer ungeimpften Zahnarztmitarbeiterin

Der Eilantrag einer in einer Zahnarztpraxis Beschäftigten, die nicht gegen das Coronavirus (SARS-CoV-2) geimpft ist, gegen das Verbot des Gesundheitsamtes des Landkreises Südliche Weinstraße, die Praxisräume zu betreten, bleibt ohne Erfolg. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 02.09.2022 – 6 B 10723/22).

Hintergrund: Nach § 20a Infektionsschutzgesetz – IfSG – müssen Personen in bestimmten Einrichtungen, zu denen u.a. Arzt- und Zahnarztpraxen gehören, ab 15.03.2022 über einen Impf- oder Genesenennachweis gegen das Coronavirus (SARS-CoV-2) verfügen. Das Gesundheitsamt kann einer Person, die keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt, untersagen, dass sie die Räume der Einrichtung betritt.

Referentenentwurf: Inflationsausgleichsgesetz

Das BMF hat am 08.09.2022 den Referentenentwurf eines Gesetzes zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz – InflAusG) veröffentlicht.

Mit dem Inflationsausgleichsgesetz sollen die mit der kalten Progression verbundenen schleichenden Steuererhöhungen gedämpft werden. Zudem sollen Familien gezielt steuerlich unterstützt werden.

Das Gesetz beinhaltet insbesondere die folgenden Maßnahmen:

  • Die Aktualisierung des Einkommensteuertarifs für die Jahre 2023 und 2024 durch den Ausgleich der Effekte der kalten Progression im Verlauf des Einkommensteuertarifs und die Anhebung des Grundfreibetrags entsprechend den voraussichtlichen Ergebnissen des 14. Existenzminimumberichts und des 5. Steuerprogressionsberichts. Gleichermaßen wird der Unterhaltshöchstbetrag angehoben, der an die Höhe des Grundfreibetrags angelehnt ist.
  • Die Anhebung des Kinderfreibetrags für die Jahre 2023 und 2024 entsprechend dem voraussichtlichen Ergebnis des 14. Existenzminimumberichts, sowie die Anhebung des Kindergelds für das erste, zweite und dritte Kind auf einheitlich 237 € pro Monat zum 01.01.2023.
  • Die nachträgliche Anhebung des Kinderfreibetrags und des Unterhaltshöchstbetrags für das Jahr 2022.

DSGVO: Anspruch auf Schmerzensgeld

Der Kläger hat die einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach Art. 82 Datenschutz-Grundverordnung begründende Verletzung nachzuweisen (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.10.2021 – 10 K 759/21).

Sachverhalt: Im Streitfall begehrte der Kläger Schmerzensgeld. Er führte aus, das für seine Einkommensteuerveranlagung zuständige Finanzamt habe versehentlich von ihm vorgelegte Unterlagen einem Dritten übersandt. Dieser Dritte habe ihm zwar die Unterlagen übergeben, doch dadurch seien dem Dritten seine Anschrift und persönliche Daten bekannt geworden. Ihm, dem Kläger, stehe daher Schmerzensgeld zu. Das Finanzamt lehnte eine Schmerzensgeldzahlung ab. Der Kläger reichte sodann Klage bei einem Amtsgericht gegen das Land Baden-Württemberg ein. Das Amtsgericht verwies den Rechtsstreit an das FG Baden-Württemberg. Dieses vernahm den Dritten als Zeugen.

Das FG hat die Klage abgewiesen:

  • Die Klage ist zwar zulässig, da der Finanzrechtsweg für Klagen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden oder gegen deren Auftragsverarbeiter wegen eines (möglichen) Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der DSGVO gegeben ist.
  • Das FG Baden-Württemberg ist örtlich zuständig. Die Klage gegen die Trägerkörperschaft kann auch als Klage gegen das handelnde Finanzamt ausgelegt werden. Beklagter ist nach dem Behördenprinzip die handelnde Finanzbehörde.
  • Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, da er eine Pflichtverletzung durch das beklagte Finanzamt sowie einen Schadenseintritt nicht nachweisen konnte.
  • Der Kläger hat die haftungsbegründenden Voraussetzungen, also den Pflichtverstoß, darzulegen. Ihm obliegt die Darlegungslast. Die Beweislastumkehr (Art. 82 Abs. 3 DSGVO) bezieht sich ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde.
  • Der 10. Senat war nach der Anhörung des Klägers und der Vernehmung des Dritten als Zeugen nicht davon überzeugt, dass ein datenschutzrechtlicher Verstoß bei der Verarbeitung der Daten geschehen ist. Die Aussagen sind nicht in sich schlüssig und stimmig gewesen. Daher ist nicht ausgeschlossen, dass der Kläger und der Dritte bewusst und gewollt in gemeinsamer Absprache falsch ausgesagt haben.

Corona: Betretungs- und Tätigkeitsverbot

Zu Recht hat der Kreis Viersen gegen einen Mitarbeiter einer Einrichtung zur Betreuung von Menschen mit Behinderungen ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot ausgesprochen, weil er keinen Impf- oder Genesenennachweis bezüglich des Coronavirus vorgelegt hat. Das hat das Verwaltungsgerichts Düsseldorf entschieden und einen entsprechenden Eilantrag des Betroffenen abgelehnt (VG Düsseldorf, Beschluss v. 30.08.2022 – 29 L 1703/22).

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt:

  • Eine Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Rechtsgrundlage des § 20a des Infektionsschutzgesetzes ist im Eilverfahren nicht festzustellen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 27.04.2022 – 1 BvR 2649/21 entschieden, dass die Einführung einer einrichtungsbezogenen Nachweispflicht bezüglich einer Covid-19-Immunität verfassungsgemäß war. Hiervon ist zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung der Coronapandemie weiterhin auszugehen.
  • Das Gesundheitsamt hat zu Recht dem Schutz der von dem Antragsteller betreuten, besonders schutzbedürftigen Personen den Vorrang gegenüber den Belangen des Antragstellers eingeräumt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Betretungs- und Tätigkeitsverbot bis zum 31.12.2022 befristet wurde.
  • Zudem besteht für den Antragsteller die Möglichkeit, das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation im Hinblick auf die Coronaimpfung durch ein aussagekräftiges ärztliches Attest nachzuweisen, was er bislang nicht getan hat. Gravierende Folgen einer Impfung gegen das Coronavirus sind zudem nur mit einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

Neue Homeoffice-Pauschale

Wir wollen mit dem Jahressteuergesetz 2022 die bisherigen Vereinfachungen der Homeoffice- Pauschale dauerhaft beibehalten, das teilt die Bundesregierung mit. Es werden weitere Verbesserungen eingeführt:

  • Dauerhaft pauschal 5 € pro Tag.
  • Für bis zu 200 statt bisher 120 Tage im Jahr.
  • Insgesamt bis zu 1.000 € jährlich.

Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 01.06.2022 (III R 3/21) entschieden, dass die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen ausgeschlossen ist, wenn eine GmbH Teile ihrer Grundstücke an eine teilweise personenidentische, gewerblich tätige GbR verpachtet. Hierfür genügt es bereits, wenn ein Gesellschafter der Personengesellschaft zugleich Gesellschafter des überlassenden Grundstücksunternehmens ist.

Nacherhebung der Kapitalertragsteuer für eine offene Gewinnausschüttung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 17.05.2022 (VIII R 14/18) seine Grundsätze zur Nacherhebung der Kapitalertragsteuer bei offenen Gewinnausschüttungen fortentwickelt.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Die Gesellschafterversammlung der K-GmbH beschloss eine Ausschüttung aus der Kapitalrücklage. Die GmbH zahlte diesen Betrag an die Gesellschafterin A aus. Ein ausschüttbarer Gewinn der Gesellschaft war nicht vorhanden. Für die Ausschüttung wurde seitens der GmbH wegen der für sie vorliegenden Einlagenrückgewähr weder Kapitalertragsteuer noch Solidaritätszuschlag einbehalten und abgeführt. Die GmbH reichte auch keine Kapitalertragsteueranmeldung für die Ausschüttung ein. Zwar ergab sich aus den mit der Feststellungserklärung zum Einlagekonto beim Finanzamt (FA) eingereichten Unterlagen, dass eine Ausschüttung der GmbH an A erfolgt sein musste. Die eingereichten Erklärungen enthielten aber keine Hinweise auf die Ausschüttung.

Die Bescheide ergingen ohne Berücksichtigung einer Ausschüttung, eine Bescheinigung über die Ausschüttung hatte die GmbH der A ebenfalls nicht ausgestellt. Das FA erließ einen Nachforderungsbescheid über Kapitalertragsteuer. Einspruch und Klage der GmbH hiergegen blieben erfolglos. Der BFH folgte dem.

Haftung der Organgesellschaft für Steuern

Die Haftung der Organgesellschaft für Steuern des Organträgers gem. § 73 AO beschränkt sich nicht notwendig auf solche Steuern, die während der Dauer des Organschaftsverhältnisses entstanden sind. Die Organgesellschaft kann in dem Umfang haften, in dem der Organträger die Umsätze der Organgesellschaft zu versteuern hat und Vorsteuerbeträge aus Rechnungen über Leistungsbezüge der Organgesellschaft abziehen kann (BFH, Urteil v. 05.04.2022 – VII R 18/21; veröffentlicht am 08.09.2022).

Gewerbliche Tätigkeit eines Sportlers

Steht eine – an sich nicht steuerbare – sportliche Betätigung mit ihrer gewerblichen Vermark­tung im Rahmen von Sponsoren­verträgen in einem untrenn­baren Sachzusam­men­hang, bilden beide Tätigkeiten einen einheitlichen Gewerbe­betrieb, so dass auch die Sporttätigkeit von der Steuer­pflicht erfasst wird. Liegt ein einheitlicher Gewerbe­betrieb als Sportler vor, stellen finanzielle Unter­stützungs­maßnahmen der Sportförderung aufgrund des weiten Verständ­nisses des Veran­lassungs­begriffs Betriebs­einnahmen dar (BFH, Urteil v. 15.12.2021 – X R 19/19; veröffentlicht am 08.09.2022).

Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück

– Arbeitshilfe und Anleitung mit Stand vom August 2022 –

Bundesministerium der Finanzen

Mitteilung vom 29.08.2022

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden (§ 7 Absatz 4 bis 5a Einkommensteuergesetz) ist es in der Praxis häufig erforderlich, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück nicht nach der sogenannten Restwertmethode, sondern nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 2000)

Die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern stellen eine Arbeitshilfe zur Verfügung, die es unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ermöglicht, in einem typisierten Verfahren entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung zu prüfen. Zusätzlich steht eine Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises zur Verfügung.