Verfahrensrecht: Restschuldbefreiung und Steuerstraftaten

Die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der bereits zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung eine Steuerstraftat des Schuldners zugrunde liegt, können nachträglich angemeldet werden (BFH, Urteil v. 28.06.2022 – VII R 23/21; veröffentlicht).

Der BFH hat die Revision des FA als unbegründet zurückgewiesen:

  • Das FA macht eine Insolvenzforderung geltend, indem es diese nach § 174 Abs. 1 InsO zur Tabelle anmeldet. Bei der Anmeldung sind nach § 174 Abs. 2 InsO der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 AO zugrunde liegt.
  • Forderungen können nach § 177 Abs. 1 InsO auch nachträglich, d.h. nach Ablauf der Anmeldefrist, angemeldet werden. Die gem. § 28 Abs. 1 InsO im Eröffnungsbeschluss zu bestimmende Anmeldefrist stellt keine Ausschlussfrist dar. Deshalb sind Forderungsanmeldungen (§ 177 Abs. 1 Satz 1 InsO) und Änderungsmeldungen (§ 177 Abs. 1 Satz 3 InsO) bis zum Schlusstermin möglich.
  • Aus § 177 Abs. 1 InsO ergibt sich, dass auch eine nachträgliche Anmeldung des Attributs i. S. des § 174 Abs. 2 InsO möglich ist. Dabei handelt es sich um eine nachträgliche Änderung i. S. des § 177 Abs. 1 Satz 3 InsO. Durch die Rechtsprechung des BGH ist bereits geklärt, dass der Insolvenzverwalter verpflichtet ist, auch für eine bereits zur Tabelle festgestellte Forderung nachträglich angemeldete Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, in die Tabelle einzutragen (BGH, Urteil v. 17.01.2008 – IX ZR 220/06; BGH, Urteil v. 12.06.2008 – IX ZR 100/07). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb das für Forderungen aus Steuerstraftaten gem. § 302 Nr. 1 Alternative 3 InsO nicht gelten sollte.
  • Das FA darf durch Feststellungsbescheid gem. § 251 Abs. 3 AO feststellen, dass ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn der Schuldner diesem Umstand isoliert widersprochen hat (Bestätigung der Rechtsprechung: BFH, Urteil v. 07.08.2018 – VII R 24, 25/17, Rz. 16).

Bauabzugsteuer: Betriebsausgabenabzug des Leistungsempfängers

Die Sperrwirkung des § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG greift auch dann ein, wenn der Leistungs­empfänger i. S. des §48 Abs.1 Satz1 EStG die Zahlungen an eine inaktive ausländische Domizil­gesell­schaft erbringt (BFH, Urteil v. 09.06.2022 – IV R 4/20; veröffent­licht am 15.09.2022). Hintergrund: § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG gewährt Empfängern von Bauleistungen auch bei fehlender Benennung der Zahlungsempfänger den vollen Betriebs­ausgabenabzug, wenn der Bauleistungs­empfänger seiner Verpflichtung aus § 48 Abs. 1 EStG nachkommt, von der Gegen­leistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 % für Rechnung des Leistenden vornimmt (sog. Bauabzugsteuer), diesen Steuerabzugsb­etrag anmeldet und an das zuständige Finanzamt abführt.

AfA-Berechtigung nach entgeltlichem Erwerb eines Anteils

Bundesfinanzhof, IX-R-22/19

Pressemitteilung vom 22.09.2022

Pressemitteilung Nr. 38/2022

Hat der Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft seinen Anteil entgeltlich erworben, kann er AfA auf die anteilig miterworbenen abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens nur nach Maßgabe seiner Anschaffungskosten und der Restnutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Anteilserwerbs beanspruchen. Verbindlichkeiten der Gesellschaft erhöhen anteilig die Anschaffungskosten des Erwerbers, soweit sie den mittelbar erworbenen abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens einzeln zuzuordnen sind. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 03.05.2022 – IX R 22/19 entschieden.

Energiepreispauschale: Entlastung für Bezieher von Renten

Vor dem Hintergrund der anhaltenden Energiepreisentwicklung hat der Koalitionsausschuss beschlossen, dass auch Rentnerinnen und Rentner, die bisher keine Einmalzahlung erhalten haben, entlastet werden und eine einmalige Energiepreispauschale i. H. von 300 € erhalten sollen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen Fragen-Antworten-Katalog zur Entlastung für Bezieher von Renten veröffentlicht.

Hierzu führt das BMAS aus:

  • Die Energiepreispauschale erhält, wer im September 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Witwen-/Witwerrente der gesetzlichen Rentenversicherung und seinen Wohnsitz im Inland hat. Soweit von einer Person mehrere der genannten Renten nebeneinander bezogen werden, wird die Energiepreispauschale nur einmal ausgezahlt.
  • Empfängerinnen und Empfänger von Waisenrenten haben keinen eigenen Anspruch auf die Energiepreispauschale, da sie ihren Lebensunterhalt regelmäßig nicht selbst bestreiten und bereits mittelbar durch Haushaltsgemeinschaften mit Erwerbstätigen oder Bezieherinnen und Beziehern von Hinterbliebenenrenten erfasst werden.
  • Empfängerinnen und Empfänger von Waisenrenten, deren Lebensunterhalt nicht über die Haushaltsgemeinschaft abgedeckt ist, haben die Pauschale in der Regel als Auszubildende erhalten oder sollen sie als Studierende oder Fachschüler und Fachschülerinnen erhalten.

Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022

Am 14.09.2022 hat das Bundeskabinett mit dem Entwurf des Jahressteuergesetzes für das Jahr 2022 sowie weiterer Gesetzesentwürfe diverse Steuerentlastungen beschlossen. Herauszuheben sind dabei insbesondere die Anhebung des maximalen Abzugsbetrags für die Homeoffice-Pauschale und die Schaffung der Möglichkeit, auch Wohnimmobilien mit einem AfA-Satz von 3 % abzuschreiben. Nachfolgend eine Zusammenfassung der wichtigsten Neuregelungen:

  • Entfristung der Homeoffice-Pauschale: Die Homeoffice-Pauschale war bisher nur beschränkt für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2022 eingeführt worden. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde sie nun entfristet. Zudem wurde der Höchstbetrag von maximal 600 € pro Jahr auf 1.000 € pro Jahr angehoben. Der Tagessatz von 5 € wurde beibehalten. Zukünftig können Beschäftigte somit bis zu 200 Tage (die sie im Homeoffice verbracht haben) steuerlich geltend machen.
  • Vereinfachung der Arbeitszimmerregelung: Steuerpflichtige, die zu Hause ein eigenes Arbeitszimmer nutzen und keinen Firmenarbeitsplatz haben (wie z.B. Lehrkräfte), können zukünftig eine Jahrespauschale von 1.250 € geltend machen. Ein Nachweis von individuellen Kosten ist nur dann erforderlich, wenn über die Pauschale hinausgehende Kosten geltend gemacht werden.
  • Anhebung des linearen AfA-Satzes bei Immobilien: Der jährliche AfA-Satz wird von 2 % auf 3 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben. Dies gilt für nach dem 30.06.2023 fertiggestellte Gebäude, die Wohnzwecken dienen. Durch diese Regelung soll der klimagerechte Neubau von Wohnobjekten gefördert werden.
  • Vollständiger Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen: Nach der bisherigen Regelung war ein vollständiger Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgeaufwendungen erst ab dem Jahr 2025 vorgesehen. Mit dem Jahressteuergesetz soll der volle Abzug bereits ab dem Jahr 2023 möglich sein.
  • Erhöhung des Sparerpauschbetrags und des Ausbildungsfreibetrags: Der Sparerpauschbetrag wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 801 € auf 1.000 € für Alleinstehende und von 1.602 € auf 2.000 € für zusammen veranlagte Ehegatten oder Lebenspartner erhöht. Die bereits bei Banken hinterlegten Freistellungsaufträge werden automatisch um den anteiligen Betrag erhöht. Der Ausbildungsfreibetrag gem. § 33a Abs. 2 EStG für ein auswärtig untergebrachtes volljähriges Kind wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 924 € auf 1.200 € erhöht.
  • Digitalisierung der Verwaltung: Es wurden verschiedene Maßnahmen zur Digitalisierung der Finanzverwaltung beschlossen. Eine erste große Neuerung gibt es im Bereich der Umsatzsteuer. Zukünftig sollen dort die ersten Verwaltungsleistungen elektronisch über Verwaltungsportale angeboten werden.
  • Förderung des Photovoltaikausbaus: Für Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern sowie Gewerbeimmobilien und bis zu 15 kW auf Wohn- sowie Gewerbeeinheiten wird eine Ertragsteuerbefreiung eingeführt. Damit wird der bereits per Verwaltungsanweisung umgesetzte Verzicht auf die Abgabe einer Steuererklärung für kleine Photovoltaikanlagen gesetzlich umgesetzt.
  • Gesetzentwurf zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz: Der Gesetzentwurf sieht vor, den Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 auf 7 % zu senken. Dadurch sollen die Bürger spürbar entlastet werden. Die Bundesregierung äußert jedoch auch die Erwartung an die Energieunternehmen, die Ersparnis direkt an die Verbraucher weiterzugeben.

Elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2023

Das BMF hat das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2023 bekannt gemacht (BMF, Bekanntmachung vom 08.09.2022 – IV C 5 – S 2533/19/10030 :004).

Hierzu führt das BMF weiter aus:

Der Ausdruck hat das Format Deutsche Industrie Norm (DIN) A 4.

Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung kann vom amtlichen Muster abweichen, wenn er sämtliche Angaben in gleicher Reihenfolge enthält und in Format und Aufbau dem bekannt gemachten Muster entspricht.

Bei der Ausstellung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind die Vorgaben im BMF, Schreiben v. 09.09.2019 – IV C 5 – S 2378/19/10002 :001 zu beachten.

Abweichend zum oben genannten BMF-Schreiben gilt für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung ab 2023 Folgendes:

  • Gem. § 41b Abs. 2 Satz 1 EStG ist ab dem Jahr 2023 ausschließlich die Identifikationsnummer als Ordnungsmerkmal anzugeben. Die Verwendung der eTIN ist nicht mehr zulässig.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge, die auf einen nicht besteuerten Vorteil nach § 19a EStG entfallen, sind unter Nummer 22 bis 27 des Ausdrucks zu bescheinigen, da diese als Sonderausgaben abziehbar sind.
  • Ist ein Dritter gem. § 38 Abs. 3a Satz 1 EStG zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, hat er der zuständigen Finanzbehörde für jeden Arbeitnehmer eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG).

Ukraine-Krieg: Erweiterung des Energiekostendämpfungsprogramms (BMWK)

Am 13.09.2022 fand der dritte digitale Mittelstandsgipfel mit rund 40 Mittelstandsverbänden statt. Das Treffen war das dritte Treffen dieser Art seit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine. Auf dem Treffen wurde vor allem über eine Ausweitung des aktuellen Rettungsschirms für die vom Angriffskrieg betroffenen Unternehmen gesprochen.

Aktuell laufen die Arbeiten an einer Erweiterung des Energiekostendämpfungsprogramms, um insbesondere den Mittelstand stärker zu stützen. Mittelständlerinnen und Mittelständler aus allen Wirtschaftssektoren, die von den steigenden Energiekosten stark betroffen sind, sollen künftig leichter Zuschüsse erhalten können, als dies nach den aktuellen Programmbedingungen der Fall ist.

Die Erweiterung des Energiekostendämpfungsprogramm soll schnell auf den Weg gebracht werden. Daher hat das BMWK für den Mittelstandsgipfel einen ersten Rahmen gezogen, um diese mit den Verbänden zu erörtern:

  • Einrichtung einer zusätzlichen Programmlinie (KMU-Stufe) als branchenübergreifendes Zuschussprogramm für den Mittelstand. Das Energiekostendämpfungsprogramm ist in seiner aktuellen Fassung auf die energie- und handelsintensive Industrie ausgerichtet. Es soll Unternehmen unterstützen, die stark gestiegene Energiekosten aufgrund des internationalen Wettbewerbs nicht an ihre Kunden weitergeben können. Der weit überwiegende Teil der mehr als 2.500 Unternehmen, die sich für das Energiekostendämpfungsprogramms registriert haben, kommt schon jetzt aus dem Mittelstand. Diese Unterstützung ist aber in der aktuellen Lage nicht genug: Es gibt viele weitere energieintensive Unternehmen und dies ganz besonders im Mittelstand, die die gestiegenen Energiepreise nicht weitergeben können und daher zunehmend unter der Energiepreissteigerung leiden. Daher soll jetzt eine zusätzliche Programmstufe (KMU-Stufe) für den Mittelstand geschaffen werden mit neuen Kriterien, die zielgenau zugeschnitten sind.
  • Zielgruppe und beihilferechtlicher Rahmen: Zielgruppe der neuen Programmlinie für den Mittelstand sollen energieintensive mittelständische Unternehmen sein und zwar unabhängig davon, ob sie einer Branche nach dem Anhang I der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (KUEBLL) angehören. Damit soll die neue Programmlinie nicht nur das produzierende Gewerbe erfassen, sondern etwa auch das Handwerk und die Dienstleistungswirtschaft. Die Zuschusskriterien sollen sich an der bisherigen Systematik des Energiekostendämpfungsprogramms orientieren. Je stärker die Betroffenheit durch die Energiekosten ist, desto höher der Zuschuss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Staat – und somit der Steuerzahler – nicht jede Kostensteigerung ausgleichen kann. Zudem muss ein Zuschuss mit dem Ziel zusammenpassen, insbesondere in diesem Winter Gas einzusparen und eine Gasmangellage zu verhindern, die die Wirtschaft noch mal härter treffen würde. Bei Hilfsprogrammen für Unternehmen und Wirtschaft ist das europäische Beihilferecht zu beachten. Daher wird das BMWK parallel Gespräche mit der EU-Kommission führen und sich dafür einsetzen, dass der europäische Beihilferahmen erweitert wird und Deutschland dadurch seine Unternehmen noch besser unterstützen kann. Insbesondere will Bundesminister Habeck die Unterstützungsleistungen bis mindestens April 2024 verlängern.
  • Zeitplan: Das Programm soll nach Vorstellung des BMWK so angelegt werden, dass energieintensive mittelständische Unternehmen für ihre Erdgas- und Stromkosten so schnell wie möglich Zuschüsse erhalten können, möglichst sogar rückwirkend ab September. Zugleich ist seit den Corona-Hilfen klar: Ein derartiges Großprogramm für eine hohe Zahl an Unternehmen lässt sich nicht innerhalb weniger Tage starten.
  • Weitere Unternehmenshilfen: Über das neue Programm für den Mittelstand hinaus ist eine zusätzliche Erweiterung des bestehenden Energiekostendämpfungsprogramms in Planung. So wird aktuell in der Bundesregierung erörtert, das Programm in Stufe 1 und 2 unter bestimmten Voraussetzungen für alle Branchen der Industrie zu öffnen und insgesamt zeitlich zu verlängern. Außerdem setzt sich das BMWK für die Berücksichtigung von Chemieparks ein. Auch die übrigen Säulen des im April 2022 aufgesetzten Schutzschildes für die vom russischen Angriffskrieg auf die Unternehmen betroffenen Elemente werden aktuell auf Verbesserungen geprüft und sollen ebenfalls zeitlich verlängert werden.

Für Unternehmen, die besonders hart von den Folgen des russischen Angriffskriegs betroffen sind und durch die aktuellen Hilfsprogramme nicht ausreichend gesichert sind, soll an Auffanglösungen gearbeitet werden.

Neuregelungen ab Oktober

Mindestlohn steigt

Der Mindestlohn wird erneut angehoben. Er steigt von 10,45 auf 12 Euro. Tarifverträge, die niedrigere Gehaltsstufen vorsehen, sind dann in diesem Punkt hinfällig. Von der Erhöhung des Mindestlohns ab 1. Oktober werden in Rheinland-Pfalz laut einer Studie fast 290.000 Menschen und damit mehr als jeder sechste Beschäftigte profitieren. So viele Menschen verdienten derzeit weniger als zwölf Euro pro Stunde, teilte der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) mit. Berechnet habe dies das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut (WSI) der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung. Laut DGB hilft die neue Lohnuntergrenze vor allem Frauen und geringfügig Beschäftigten. Besonders betroffen seien das Gastgewerbe, Lieferdienste und der Einzelhandel.

Minijobber dürfen mehr verdienen

Zum 1. Oktober wird die Verdienst-Obergrenze für Minijobs von 450 auf 520 Euro im Monat steigen. Auch für Beschäftigte in Midijobs, die bislang zwischen 450 und 1.300 Euro monatlich verdienen durften, gibt es Neuerungen: Die Grenze verschiebt sich ab Oktober auf 520 bis 1.600 Euro. Die Anhebung der Verdienstgrenze war nötig geworden, weil auch der Mindestlohn ab Oktober steigt. Im Video wird geschildert, welche Nachteile Minijobs haben. So werden keine Steuern und Sozialabgaben gezahlt. Zum Beginn der Corona-Pandemie haben viele Mini-Jobber ihre Arbeit vorzeitig verloren. Denn für Minijobber gibt es kein Kurzarbeitergeld.

Umsatzsteuer auf Gas wird gesenkt

Die Energiepreise gehen derzeit durch die Decke. Daher hat die Bundesregierung beschlossen, den Mehrwertsteuersatz auf Gaslieferungen von 19 auf 7 Prozent zu senken. Mit der Absenkung der Mehrwertsteuer soll die umstrittene Gasumlage ausgeglichen werden.

Grundsteuerreform: Musteranleitungen für Land- und Forstwirtschaft

Das Thüringer Finanzministerium hat weitere Musteranleitungen zum Ausfüllen der Erklärung in „Mein ELSTER“ für Fälle der Land- und Forstwirtschaft bereitgestellt. Darüber hinaus weist das Ministerium auf häufige Fehleintragungen hin. In Thüringen gilt das Bundesmodell.

Hierzu führt das Finanzministerium weiter aus:

  • Zum land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz gehören sowohl land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, als auch Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Unabhängig davon, ob diese selbst bewirtschaftet oder an Dritte verpachtet werden, ist zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes derjenige verpflichtet, der am 01.01.2022 wirtschaftlicher Eigentümer des Grundbesitzes war. Im Rahmen der Grundsteuerreform kam es zum Wechsel von der bisherigen Nutzerbesteuerung zur nunmehr geltenden Eigentümerbesteuerung, weshalb viele Eigentümer erstmalig mit der Thematik Grundsteuer befasst sind.
  • Eine Feststellungserklärung für land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz besteht immer aus dem Hauptvordruck GW1 (Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes) und der Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW3). Soweit erklärungspflichtiger Tierbestand vorhanden ist, ist auch die Anlage Tierbestand (GW3A) mit einzureichen.
  • Grundvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen können nicht zusammen erklärt werden. Soweit im Eigentum beide Vermögensarten vorkommen, ist bei Bedarf vorab ein weiteres Aktenzeichen beim zuständigen Finanzamt zu beantragen, damit mehrere Erklärungen erstellt werden können (vgl. Musteranleitung Dreiseitenhof mit teilweiser land- und forstwirtschaftlicher Nutzung).
  • Die Finanzverwaltung stellt fest, dass viele Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen diese fälschlicherweise als „Grundvermögen“ erklären, weil sie diese als „unbebaute Grundstücke“ klassifizieren und sich durch den Begriff „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“ nicht angesprochen fühlen. Als Art der wirtschaftlichen Einheit ist jedoch „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“ auszuwählen, auch wenn es sich z.B. um Wald- oder Ackerflächen handelt.
  • Im Gegensatz zum Wohneigentum sind bei der Erklärung für land- und forstwirtschaftliche Flächen im Hauptvordruck in den Zeilen 9ff. „Gemarkungen und Flurstücke des Grundvermögens“ keine Angaben zu machen. Auch hier kommt es häufig zu Fehleintragungen.
  • Im „Grundsteuer Viewer Thüringen“ können Erklärungspflichtige grundstücksbezogene Daten, wie z.B. die Fläche oder die Flurbezeichnung, abrufen. Im Sonderauszug für Zwecke der Grundsteuer werden zudem Nutzungsarten aufgeführt. Diese können von der tatsächlichen Nutzung abweichen. In der Feststellungserklärung ist die tatsächliche Nutzung am 01.01.2022 anzugeben; ggf. ist hierbei von den Angaben im Grundsteuer Viewer Thüringen abzuweichen. Weiter Informationen hierzu können dem Steuerchatbot unter dem Begriff „Nutzungsart“ entnommen werden.
  • In der Anlage Land- und Forstwirtschaft ist unter anderem die Nutzung der Fläche anzugeben. Wird die Fläche landwirtschaftlich, zur Saatzucht oder für Kurzumtriebsplantagen genutzt, muss eine entsprechende Ertragsmesszahl angegeben werden. Auch diese kann dem Grundsteuer Viewer Thüringen entnommen werden. Sollte zu dem Flurstück keine Ertragsmesszahl vorliegen, ist eine Null einzutragen. In „Mein ELSTER“ wird dann zwar ein Hinweis ausgegeben, der Fall kann aber dennoch elektronisch an das Finanzamt gesendet werden. Zu der Nutzungsart „landwirtschaftlichen Nutzung“ zählen alle Flächen, die als Acker und Grünland genutzt werden, sowie brachliegende Acker- und Grünlandflächen, sofern sie nicht vorrangig einer anderen Nutzungsart zuzuordnen sind. Bei anderen Nutzungsarten ist die Angabe einer Ertragsmesszahl nicht notwendig.

Investmentsteuergesetz: Anwendungsfragen

Das BMF hat das BMF-Schreiben v. 21.05.2019 – IV C 1 – S 1980-1/16/10010 :001 ergänzt und geändert (BMF-Schreiben v. 06.09.2022 – IV C 1 – S 1980-1/19/10008 :025).