Körperschaftsteuer: Dividenden eines Versorgungswerkes

Es verletzt nach der im Jahr 2010 geltenden Rechtslage nicht den allgemeinen Gleich­heitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass Dividenden, die ein öffentlich-rechtliches Versorgungs­werk von inländischen Kapital­gesellschaften in seinem gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG steuerbefreiten BgA bezieht, für Körperschaftsteuerzwecke gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 KStG einem abgeltenden Kapitalertrag­steuerabzug von den Bruttoeinnahmen mit einer teilweisen Abstandnahme auf drei Fünftel des Steuerabzugs unterliegen (BFH, Urteil v. 17.05.2022 – VIII R 2/18; veröffentlicht am 25.08.2022).

Gemeinnützigkeit bei Förderung abgeschlossener Personenkreise

Eine Körperschaft, die Kinderbetreuungseinrichtungen betreibt, fördert nicht die Allgemeinheit, wenn sie bei der Belegung der Plätze die Belegungspräferenz ihrer Vertragspartner, bestimmter Unternehmen, in der Weise berücksichtigt, dass sich der geförderte Personenkreis nicht mehr als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt. In der Satzung sind die jeweils verfolgten steuerbegünstigten Zwecke soweit wie möglich zu konkretisieren (BFH, Urteil v. 01.02.2022 – V R 1/20; veröffentlicht am 18.08.2022).

Keine Steuerhinterziehung bei Kenntnis des Finanzamts

Ein objektiver Verkürzungstatbestand liegt nicht vor, wenn pflichtwidrig keine Steuererklärung abgegeben wird, dem Finanzamt jedoch alle erforderlichen Informationen in Form elektronischer Lohnsteuerbescheinigungen vorliegen (FG Münster, Urteil v. 24.06.2022 – 4 K 135/19 E; Revision anhängig, BFH-Az. VI R 14/22).

Jägerprüfung als Zweckbetrieb

Ein gemeinnütziger Verein, zu dessen satzungsmäßigen Zwecken auch der Naturschutz und die Landschaftspflege gehören, begründet mit der Organisation und Durchführung der Jägerprüfung einen allgemeinen Zweckbetrieb (BFH, Urteil v. 21.04.2022 – V R 26/20; veröffentlicht am 18.08.2022).

Vereinbarkeit der Abgeltungsteuer

Das FG Niedersachsen hat seinen Vorlagebeschluss an das BVerfG v. 18.03.2022, mit dem es die Vereinbarkeit der Abgeltungsteuer mit Art. 3 Abs. 1 GG klären lassen wollte, aufgehoben, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben (FG Niedersachsen, Beschluss v. 10.08.2022 – 7 K 120/21).

Hintergrund und Sachverhalt: Mit Beschluss v. 18.03.2022 hat der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber eingeholt, ob die in den § 32d Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 43 Abs. 5 EStG geregelte Abgeltungsteuer in den in den Jahren 2013, 2015 und 2016 geltenden Fassungen insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, als dass sie für Einkünfte aus privaten Kapitalerträgen einen Sondersteuersatz in Höhe von 25 % mit abgeltender Wirkung vorsehen.

In dem Vorlageverfahren zugrundeliegenden Fall hatte sich der Kläger eigentlich dagegen gewehrt, dass das beklagte Finanzamt Provisionseinnahmen steuerlich ihm und nicht einem Dritten zugerechnet hatte. Außerdem begehrte er den bisher nicht erfolgten Ansatz des Sparer-Pauschbetrages bei seinen Kapitaleinkünften.

Der 7. Senat folgte dem Kläger in beiden Punkten, war aber davon überzeugt, dass der auf die Kapitaleinkünfte anzuwendende (abgeltende) Sondersteuersatz von 25 % verfassungswidrig ist und war daher verpflichtet, das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Das dortige Normenkontrollverfahren wird unter dem Aktenzeichen 2 BvL 6/22 geführt.

Hinzuschätzungen bei einer GmbH: Mittelherkunft bei Ihrem Gesellschafter

Verdeckte Bareinlagen können nicht allein deshalb zu Hinzuschätzungen von Betriebseinnahmen bei einer Kapitalgesellschaft führen, wenn die Mittelherkunft beim Gesellschafter nicht aufklärbar ist (FG Münster, Urteil v. 18.05.2022 – 10 K 261/17 K,U; Revision zugelassen).

Gebühr bei Rücknahme eines Antrags auf verbindliche Auskunft

Im Fall der Rücknahme eines Antrags auf verbindliche Auskunft führt AEAO zu § 89 Nr. 4.5.2 nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null in der Weise, dass die Gebührenermäßigung (§ 89 Abs. 7 Satz 2 AO) nach den Maßgaben der Bemessung einer Zeitgebühr auszurichten ist (BFH, Urteil v. 04.05.2022 – I R 46/18; veröffentlicht am 25.08.2022).

Hintergrund: Nach § 89 Abs. 3 Satz 1 AO wird für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft eine Gebühr erhoben. § 89 Abs. 7 Satz 1 AO bestimmt, dass auf die Gebühr ganz oder teilweise verzichtet werden „kann“, wenn ihre Erhebung nach der Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Nach § 89 Abs. 7 Satz 2 AO „kann“ die Gebühr insbesondere ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbehörde zurückgenommen wird.

Grundsteuer: weitere Elster-Ausfüllhilfen

Das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg hat das Informationsangebot für das Portal „Mein ELSTER“ nochmals erweitert, um die Bürgerinnen und Bürger bei der elektronischen Abgabe der Grundsteuererklärung zu unterstützen.

So gibt es neben der Schritt-für-Schritt-Gesamtanleitung nun auch Erläuterungen zu Fallkonstellationen, die im Zusammenhang mit dem Grundvermögen häufig auftreten:

  • Ich bin Alleineigentümer eines Einfamilienhauses
  • Meine Frau / Mein Mann und ich sind Eigentümer eines Einfamilienhauses
  • Meine Geschwister und ich haben ein Haus geerbt
  • Ich bin Alleineigentümer einer Eigentumswohnung mit (Tief-)Garagenstellplatz
  • Meine Frau / Mein Mann und ich sind Eigentümer eines Reihenhauses

In den Erläuterungen wird dargestellt, welche Eingaben genau für den jeweiligen Fall in der Feststellungserklärung einzutragen sind.

Hinweis:

Alle Anleitungen sind auf der zentralen Internetseite www.grundsteuer-bw.de unter dem Reiter „ELSTER Ausfüllhilfen“ abrufbar.

Darüber hinaus steht die Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Erklärung des Grundvermögens auch „verfilmt“ zur Verfügung. Zu finden ist der Videoclip ebenfalls unter www.grundsteuer-bw.de.

Langfristig kapitalgedeckter Vermögensaufbau in der Altersvorsorge

Der unabhängige Wissenschaftliche Beirat beim BMF hat am 17.08.2022 seine aktuelle Stellungnahme zum langfristigen kapitalgedeckten Vermögensaufbau in der Altersvorsorge vorgelegt.

Vor dem Hintergrund des im Koalitionsvertrag verankerten Reformvorschlags zum Einstieg in die teilweise Kapitaldeckung der gesetzlichen Rentenversicherung und den Prüfaufträgen zur Weiterentwicklung der privaten Altersvorsorge hat sich der Beirat mit dem Thema befasst und eine Reihe von Maßnahmen diskutiert, um eine auskömmliche Alterssicherung durch Kapitaldeckung zukunftssicher zu gestalten.

Er kommt in seiner Stellungnahme u.a. zu folgenden Empfehlungen:

  • Der Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung kann dazu beitragen, die sozialen Alterssicherungssysteme zukunftssicherer zu gestalten.
  • Die freiwillige Riester-Rente sollte in Richtung eines kapitalgedeckten Systems mit verpflichtendem Beitrag reformiert werden.
  • Der Staat könnte ein breit gestreutes Anlageprodukt anbieten, das in seinen Anlagen den Grundsätzen der modernen Portfoliotheorie folgt.
  • Es sollte dabei die Möglichkeit des Opt-out in eine begrenzte Zahl von zertifizierten, ähnlich breit gestreuten Anlageprodukten geben, die transparent ihre Gebühren ausweisen.
  • Es sei zu prüfen, ob das kapitalgedeckte System durch eine mit den Fiskalregeln kompatible öffentliche Schuldenfinanzierung ausgebaut werden sollte.

Versicherungsschutz in Leasing-Fällen

Das Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat sich zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Verschaffung von Versicherungsschutz für ein Leasingobjekt geäußert (Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern v. 25.05.2022 – S 7163-00000-2017/001-002).

Hintergrund: Zu den BMF-Schreiben vom 11.05.2021, BStBl 2021 I S. 781, vom 18.6.2021, BStBl 2021 I S. 871, und vom 18.10.2021, BStBl 2021 I S. 2142, zu Garantiezusagen eines Kfz-Händlers als Versicherungsleistung ist die Frage aufgekommen, ob sich die mit den genannten BMF-Schreiben einhergehenden Änderungen auch auf Leasing-Fälle auswirken.

Nach Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene soll Folgendes gelten:

  • Die Verschaffung von Versicherungsschutz für ein Leasingobjekt und die im Leasing selbst bestehende Dienstleistung sind umsatzsteuerlich als eigenständige Leistungen anzusehen.
  • Versichert der Leasinggeber das Leasingobjekt in diesen Fällen selbst und stellt er die Kosten der Versicherung dem Leasingnehmer gesondert in Rechnung, verschafft der Leasinggeber dem Leasingnehmer Versicherungsschutz. Diese Leistung ist unter den weiteren Voraussetzungen des Abschn. 4.10.2 UStAE nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei.