Corona: Formulierungshilfe für Covid-19-Schutzgesetz

Da wichtige Regelungen für die Pandemiebekämpfung am 23. September auslaufen, braucht es für Herbst und Winter einen neuen Rechtsrahmen für zentrale Corona-Schutzmaßnahmen. Das Bundeskabinett hat eine Formulierungshilfe für den Deutschen Bundestag beschlossen.

Die Formulierungshilfe des Bundesgesundheits- und des Bundesjustizministeriums zum sog. Covid-19-Schutzgesetz beinhaltet vor allem Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) und wurde am 24.08.2022 vom Bundeskabinett beschlossen. Auf Grundlage dieses Vorschlages werden die Koalitionsfraktionen einen Gesetzentwurf erarbeiten.

Steigende Infektionen im Herbst:

Ausgangspunkt der neuen Regelungen sind die wissenschaftlichen Prognosen für Herbst und Winter. Besonders die Berichte des Corona-ExpertInnenrats der Bundesregierung und des Sachverständigenausschusses zur Evaluation der Rechtsgrundlagen und Maßnahmen der Pandemiepolitik in Deutschland, aber auch die Erfahrungen der beiden Vorjahre, legen nahe, dass die Zahl der Infektionen aus saisonalen Gründen wieder steigen wird.

Aufgrund der aktuell bereits hohen Immunität richtet sich der Fokus zum einen darauf, vulnerable Gruppen zu schützen, schwere Erkrankungen abzumildern und Todesfälle zu vermeiden. Zum anderen soll vor allem die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und der kritischen Infrastruktur gewährleistet werden.

Rechtsgrundlagen für Schutzmaßnahmen:

Die bisherigen Rechtsgrundlagen im Infektionsschutzgesetz für Schutzmaßnahmen sind bis 23. September befristet. Sie werden durch Anschlussregelungen abgelöst. Diese sollen von 01.10.2022 bis 07.04.2023 gelten. Die Rechtsgrundlagen für Schutzmaßnahmen sollen es ermöglichen, auf den zu erwartenden Anstieg der Corona-Fälle im Herbst und Winter entsprechend reagieren zu können.

Was ab Oktober 2022 gelten soll:

  • In bestimmten Bereichen sollen spezifische Schutzmaßnahmen bundesweit gelten – die Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr oder eine bundesweite Masken- und Testnachweispflicht für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen.
  • Die Länder sollen darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen können, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten. Für den öffentlichen Personennahverkehr und in öffentlich zugänglichen Innenräumen können sie etwa eine Maskenpflicht vorschreiben. Dies gilt auch für Kultur- und Sportveranstaltungen sowie in Restaurants. Wer hier über einen Testnachweis verfügt, soll von der Maskenpflicht ausgenommen sein. Die Länder sollen die Möglichkeit haben, diese Ausnahme auf Personen auszuweiten, die nachweisen können, dass sie frisch geimpft oder genesen sind. Ebenso können die Länder eine Testpflicht in Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie eine Maskenpflicht in Schulen ab dem fünften Schuljahr vorschreiben.
  • Wenn ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine bestimmte Region eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur feststellt, können die Länder zudem weitergehende Maßnahmen festlegen. Dazu zählen etwa Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann oder Personenobergrenzen für Veranstaltungen.

Neben den Corona-Schutzmaßnahmen werden weitere Regelungen bis zum 07.04.2023 verlängert:

  • die Ermächtigungsgrundlagen für die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
  • die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)
  • die Coronavirus-Testverordnung (TestV) sowie
  • die Geltungsdauer der Coronavirus-Impfverordnung
  • die Regelungen zur Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld im Falle von Betreuungsbedarf auch bei nichterkrankten Kindern

Amtliche Steuererklärungen in Papierform

Das BMF hat zu den Anforderungen an Steuererklärungen in Papierform Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 12.08.2022 – IV A 5 – O 1561/19/10001 :004).

Hintergrund: Steuererklärungen sind dem Finanzamt in der Regel nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln.

Sie dürfen auch in Papierform abgegeben werden, wenn

  • die elektronische Übermittlung gesetzlich nicht angeordnet ist (z.B. § 25 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG) oder
  • ein durch das Finanzamt anerkannter Härtefall vorliegt (z.B. § 25 Abs. 4 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 150 Abs. 8 AO).

In dem Schreiben geht das BMF auf die Anforderungen, die an Papiervordrucke zu stellen sind, näher ein. Das aktuelle Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben v. 03.04.2012, BStBl. I S. 522.

Sparerpauschbetrag

Der Sparer-Pauschbetrag soll 2023 angehoben werden. Der vom Kabinett beschlossene Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 sieht vor, den Sparer-Pauschbetrag für Alleinstehende von 801 Euro auf 1.000 Euro zu erhöhen, für Ehegatten/Lebenspartner soll er von 1.602 Euro auf 2.000 Euro steigen. Bis zu dieser Höhe bleiben Kapitaleinkünfte wie beispielsweise Zinsen steuerfrei.

Rumpfwirtschaftsjahr: Zeitanteiliger Ansatz

Der nach § 13a Abs. 4 Satz 2 EStG i. V. mit Anlage 1a zu § 13a EStG i.d.F. des ZollkodexAnpG zu ermittelnde (Jahres-)Grundbetrag ist bei der Gewinn­ermittlung nach Durchschnitts­sätzen für ein Rumpf­wirtschaftsjahr lediglich zeitanteilig anzusetzen (entgegen BMF, Schreiben v. 10.11.2015 – IV C 7 – S 2149/15/10001, Rz. 29; BFH, Urteil v. 08.06.2022 – VI R 30/20; veröffentlicht am 01.09.2022).

Leasingsonderzahlung bei Kostendeckelungs-Regelung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 17.05.2022 (VIII R 26/20) dazu Stellung genommen, ob und wie eine Leasingsonderzahlung für ein betriebliches Kfz bei der Kostendeckelung anzusetzen ist.

Sachverhalt und Entscheidung im Besprechungsfall

Der selbständige Zahnarzt K leaste einen Pkw und leistete bei Vertragsschluss eine Leasingsonderzahlung und danach monatliche Leasingraten. Das Fahrzeug nutzte er zu mehr als 50 % für betriebliche Zwecke. Ein Fahrtenbuch führte er nicht. Da die Entnahmewerte für die Privatnutzung höher als die Kosten für den Pkw waren, nahm K unter Hinweis auf das einschlägige Schreiben des BMF vom 18.11.2009 eine Deckelung auf die im jeweiligen Jahr angefallenen Kfz-Kosten vor. In die Ermittlung der Kfz-Kosten bezog K die geleistete Leasingsonderzahlung in den Jahren nach der Zahlung nicht (anteilig) ein. Das Finanzamt (FA) verlangte jedoch einen ratierlichen Ansatz der Leasingsonderzahlung auch in den Jahren nach der Zahlung. Einspruch und Klage des K blieben erfolglos. Auch der BFH gab ihm nicht recht.

Grundsätze der Bewertung der Privatnutzung eines Pkw

Zu den Gesamtaufwendungen für das Fahrzeug (Gesamtkosten) gehören die Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs zu dienen bestimmt sind und im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsläufig anfallen. Dazu zählen neben den Kosten aufgrund regelmäßig anfallender Aufwendungen (z.B. für die Haftpflichtversicherung, die Kraftfahrzeugsteuer oder die Absetzung für Abnutzung) auch Leasingsonderzahlungen. Bei den typischerweise von der 1-%-Regelung erfassten Fahrzeugen, die der Gesetzgeber bei der Schaffung der Pauschalierung vor Augen hatte, handelt es sich um Fahrzeuge mit einem hohen Bruttolistenpreis und einem hohen privaten Nutzungsanteil. Bei dieser Fallgruppe würde die Anwendung der 1-%-Regelung zu offenkundig unzutreffenden Ergebnissen führen, wenn die genutzten Fahrzeuge bei ihrem Erwerb bereits abgeschrieben sind oder deutlich unter dem Bruttolistenpreis erworben wurden, so dass die tatsächlich für sie anfallenden Kosten vergleichsweise niedrig sind.

Für diese Fälle soll die Kostendeckelungsregelung eine sachliche Unbilligkeit ausgleichen. Am Vorliegen einer solchen Unbilligkeit fehlt es jedoch – nach der nicht zu beanstandenden Auslegung des BMF-Schreibens in BStBl I 2009, 1386 -, wenn das Ungleichgewicht zwischen den tatsächlichen Aufwendungen für das Fahrzeug und dem pauschalen Nutzungswert darauf beruht, dass aufgrund einer einmaligen Leasingsonderzahlung ein Großteil der Fahrzeugkosten entsprechend der vertraglichen Gestaltung in ein einzelnes Nutzungsjahr (vor-)verlagert wird. Dem trägt die Kostendeckelungsregelung in der vom FA vorgenommenen Auslegung dadurch Rechnung, dass die Leasingsonderzahlung für Zwecke der Berechnung des Entnahmewerts als vorausbezahltes Nutzungsentgelt behandelt und daher auf die Laufzeit des Leasingvertrags verteilt wird.

Diese Auslegung der Kostendeckelungsregelung durch das FA überschreitet auch nicht den gesetzlich vorgegebenen Rahmen. Der BFH stellte in diesem Zusammenhang fest, dass die unterschiedlichen Grundsätze der Bilanzierung und Einnahmenüberschussrechnung hierbei unerheblich sind. Daher wies der BFH die Revision zurück.

Grundsteuer: Fristverlängerung gefordert

Der Bund der Steuerzahler fordert eine Fristverlängerung für die Grundsteuererklärung.

Der Bund der Steuerzahler führt hierzu aus:
Eigentümer von rund 36 Millionen Grundstücken müssen bis Ende Oktober eine Grundsteuererklärung einreichen. Bei den Daten handelt es sich in der Regel um Flurstücknummern, amtliche Flächen, Gemeindenamen, Gemarkungsnummern, um Bodenrichtwerte und die Wohnflächen-Größe.
Bei der Feststellungserklärung droht ein „Wirrwarr“, weil die erforderlichen Angaben vom Grundsteuer-Modell der Länder abhängen.
Der Zeitraum zur Abgabe der Feststellungserklärung muss großzügiger bemessen werden – auf jeden Fall bis Ende Januar 2023.
Der Verband vermutet, dass Betroffene die amtlichen Bescheide über die Grundsteuerwerte nicht überprüfen können. Der Rechenweg zur Ermittlung des Grundsteuerwerts wird dort nicht vollständig ausgewiesen. Deshalb fordert der Bund der Steuerzahler, dass die Finanzverwaltung die Berechnung komplett offenlegt. Dies betrifft zum Beispiel angesetzte Flächen, Bodenrichtwerte und Baujahre.

Zufluss von Kapitalerträgen beim beherrschenden Gesellschafter

Dem beherrschenden Gesellschafter einer ausländischen Kapital­gesellschaft fließt ein Gewinn­anteil gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG im Zeitpunkt des Gewinn­ausschüt­tungs­beschlusses zu, wenn die Gesellschaft zahlungsfähig ist und er nach Maßgabe des ausländischen Rechts zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich über den Gewinnanteil verfügen kann (BFH, Urteil v. 14.02.2022 – VIII R 32/19; veröffentlicht am 01.09.2022).

Berufsrecht: Neuordnung der Ausbildung für Steuerfachangestellte

Die Neuordnung der Steuerfachangestelltenausbildung wurde am 22.08.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet. Nun ist der Weg frei für eine zeitgemäße Ausbildung im steuerberatenden Beruf. Die neuen Rechtsgrundlagen treten am 01.08.2023 in Kraft.

Die BStBK führt hierzu aus, dass die Neuordnung der Steuerfachangestelltenausbildung vor allem bedeutet, dass inhaltlich kommunikative Fähigkeiten und digitale Verfahrensabläufe bei der Ausbildung im Fokus stehen.

Die BStBK arbeitete gemeinsam mit den Steuerberaterkammern intensiv an der Novellierung der Ausbildungsordnung und passte diese insbesondere im Hinblick auf die Digitalisierung an. Dazu stimmte sie sich zusammen mit dem Deutschen Steuerberaterverband (DStV e. V.) mit den Vertretern der Gewerkschaftsseite der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft (verdi) über die wesentlichen Eckpunkte der Ausbildung ab.

Bundesregierung beschließt weitere Energiesparmaßnahmen

Die Bundesregierung hat am 24.08.2022 zwei Verordnungen beschlossen, die kurz- und mittelfristig zur Sicherung der Energieversorgung beitragen sollen. Unter anderem sollen weniger Büroflächen geheizt werden und Gebäude, Denkmäler und Werbeflächen zu bestimmten Zeiten nicht mehr beleuchtet werden.

Die beiden Verordnungen beinhalten konkrete Maßnahmen für die kommende und die übernächste Heizperiode und richten sich an die öffentlichen Körperschaften sowie Unternehmen und private Haushalte. Neben der Einsparung von Gas sind auch Maßnahmen vorgesehen, die den Stromverbrauch senken sollen, da dies dazu beiträgt, die Stromerzeugung mit Gas zu verringern.

Anbei ein Überblick über die beschlossenen Energiesparmaßnahmen:

  • Mieter können die Raumtemperaturen in ihren Wohnungen auch dann freiwillig absenken, wenn vertraglich eine höhere Mindesttemperatur vereinbart ist, die höher liegt als sie zum Schutz der Wohnung vor Schäden erforderlich wäre.
  • Verbraucher sollen schneller informiert werden, wie sehr die Gaspreise für ihre Heizung steigen und so zu sparsamem Heizen motiviert werden. Private Schwimm- und Badebecken dürfen nicht mehr energieintensiv beheizt werden.
  • In Arbeitsstätten wird die Mindestraumtemperatur um ein Grad Celsius abgesenkt. In öffentlichen Arbeitsstätten ist dies zugleich die Höchsttemperatur. Erlaubt sind maximal 19 Grad. Gemeinschaftsflächen, an denen sich nicht dauerhaft Personen aufhalten, dürfen nicht mehr beheizt werden.
  • Warmwasser soll dort, wo es lediglich dem Händewaschen dient, abgeschaltet werden oder die Temperatur auf das hygienische Mindestmaß abgesenkt werden.
  • Die Nutzung von leuchtenden beziehungsweise lichtemittierenden Werbeanlagen wird für bestimmte Zeiten untersagt. Hierdurch soll sich der unnötige Energieverbrauch vor allem im Gewerbe-, Handel und Dienstleistungssektor reduzieren.
  • Die Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern wird verboten, soweit sie nicht zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist.
  • Gebäudeeigentümer werden zur Optimierung der Heizungssysteme ihrer Gebäude verpflichtet. Dies umfasst eine Prüfung des Heizungssystems auf grundlegende Einstellungsmängel sowie auf die Notwendigkeit weiterführender Maßnahmen. Eigentümer größerer Gebäude sollen verpflichtet werden, das Heizungssystem hydraulisch abgleichen zu lassen, um eine Energieeinsparung zu erzielen.

Steuerberaterprüfung 2022: Wertungspunkte

Ab der Steuerberaterprüfung 2022 werden in den drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten zur Steuerberaterprüfung für übergeordnete Aufgabenteile die jeweils zu erreichenden Punkte angegeben. Hierauf macht die gemeinsame Prüfungsstelle der Steuerberaterkammern Düsseldorf, Köln und Westfalen-Lippe aufmerksam.

Die Angabe soll den Bewerbern eine grobe Gewichtung in der schriftlichen Prüfung ermöglichen.