Umsatzsteuersatz: Gaslieferungen über Erdgasnetz

Das BMF hat am 07.09.2022 eine Formulierungshilfe für den Entwurf eines Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz veröffentlicht.

Zur Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger durch die gestiegenen Gaspreise sieht der Gesetzentwurf vor, den Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz vom 01.10.2022 bis 31.3.2024 auf 7 % zu senken.

Die Umsatzsteuer ist darauf angelegt, dass sie von den steuerpflichtigen Unternehmen grundsätzlich an die Bürgerinnen und Bürger weitergegeben wird. Bei einer vollständigen Weitergabe wird eine entsprechende Preissenkung und damit eine spürbare Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger ermöglicht. Die Bundesregierung erwartet, dass die steuerpflichtigen Unternehmen diese Senkung 1:1 an die Bürgerinnen und Bürger weitergeben.

Drittes Entstungspaket

Bundesministerium der Finanzen

Mitteilung vom 05.09.2022

Die Bundesregierung hat angesichts der stark steigenden Preise bereits mit zwei Entlastungspaketen im Jahr 2022 umfassende Maßnahmen auf den Weg gebracht. Zudem ist am 4. September ein drittes Entlastungspaket im Volumen von rund 65 Milliarden Euro von den Koalitionsparteien vorgestellt worden, das jetzt umgesetzt werden und kleine Einkommen, die arbeitende Mitte als auch Unternehmen entlasten soll. Bundesfinanzminister Lindner hat darüber hinaus Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz vorgestellt.

Um die finanziellen Auswirkungen der stark gestiegenen Energiekosten für die Menschen und die Wirtschaft abzumildern, hat die Bundesregierung mit drei Entlastungspaketen im Volumen von insgesamt rund 95 Milliarden rasch umfangreiche Maßnahmen zur Entlastung und sozialen Unterstützung auf den Weg gebracht. Das dritte und umfangreichste Entlastungspaket wurde am 4. September von den Koalitionsparteien vorgestellt und soll zügig realisiert werden. Es umfasst kurzfristige Hilfen, Reformen bei Wohngeld und Bürgergeld, zahlreiche steuerliche Maßnahmen und strukturelle Veränderungen, um Entwicklungen bei den Energiepreisen zu dämpfen.

Ein gesondertes Maßnahmenpaket unterstützt zudem Unternehmen, die von den Sanktionen oder dem Kriegsgeschehen betroffen sind. Um darüber hinaus zusätzliche steuerliche Belastungen der Bürgerinnen und Bürger infolge der Inflation zu vermeiden, hat Bundesfinanzminister Christian Lindner Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz vorgestellt.

Erstes Entlastungspaket

Das erste Entlastungspaket umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:

  • EEG-Umlage zum 1. Juli 2022 entfallen
    Verbraucherinnen und Verbraucher werden damit bei den Stromkosten um insgesamt 6,6 Mrd. Euro entlastet.
  • Einmaliger Heizkostenzuschuss
    Beziehende von Wohngeld erhalten damit 270 Euro (bei einem Haushalt mit zwei Personen: 350 Euro, je weiterem Familienmitglied zusätzliche 70 Euro). Azubis und Studierende im Bafög-Bezug erhalten 230 Euro.

Rückwirkend zum 1. Januar 2022:

  • Der Arbeitnehmerpauschbetrag um 200 Euro auf 1.200 Euro gestiegen.
  • Der Grundfreibetrag um 363 Euro auf 10.347 Euro gestiegen.
  • Die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) sowie die Mobilitätsprämie auf 38 Cent gestiegen.

Zweites Entlastungspaket

Das zweite Entlastungspaket beinhaltet insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro für alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen.
  • Kinderbonus 2022 als zusätzliche Einmalzahlung für Familien von 100 Euro pro Kind.
  • Einmalzahlung für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen in Höhe von 200 Euro.
  • Einmalzahlung für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld 1 in Höhe von 100 Euro.
  • Energiesteuer auf Kraftstoffe wurde für drei Monate vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 gesenkt. Für Benzin reduzierte sich der Energiesteuersatz um 29,55 Cent/Liter, für Dieselkraftstoff um 14,04 Cent/Liter.
  • Neun-Euro-Ticket für den ÖPNV im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022.

Mehrbelastungen vermeiden

Um die mit der kalten Progression verbundenen schleichenden Steuererhöhungen zu dämpfen, hat Bundesfinanzminister Christian Lindner am 10. August 2022 Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz vorgestellt. Es sieht vor, für rund 48 Millionen Bürgerinnen und Bürger die Steuerlast an die Inflation anzupassen, um so steuerliche Mehrbelastungen zu vermeiden. Zudem sollen Familien gezielt steuerlich unterstützt werden.

Die Eckpunkte sehen für 2023 insbesondere folgende Änderungen vor:

  • Anhebung des Grundfreibetrags um 285 Euro auf 10.632 Euro.
  • Verschiebung der Tarifeckwerte entsprechend der erwarteten Inflation. Der Spitzensteuersatz soll damit bei 61.972 statt bisher 58.597 Euro greifen.
  • Besonders hohe Einkommen (sogenannter Reichensteuersatz) ab 277.836 Euro sind ausdrücklich von dieser Anpassung ausgenommen.

Zudem sollen Familien gezielt unterstützt werden, indem Kindergeld und Kinderfreibetrag bis 2024 schrittweise angehoben werden. Außerdem soll der Unterhaltshöchstbetrag für 2022 angehoben werden.

Neue Homeoffice-Pauschale

Die Bundesregierung will mit dem Jahressteuergesetz 2022 die bisherigen Vereinfachungen der Home-Office Pauschale dauerhaft beibehalten – und führt weitere Verbesserungen ein:

  • dauerhaft pauschal 5 € pro Tag.
  • für bis zu 200 statt bisher 120 Tage im Jahr.
  • insgesamt bis zu 1.000 € jährlich.

Corona: Fristverlängerung für die Schlussabrechnungen

Laut Information aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wird die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen auf den 30.06.2023 verlängert. Hierauf macht der DStV aktuell aufmerksam.

Darüber hinaus soll bis spätestens zum 31.08.2023 im Einzelfall auch eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2023 beantragt werden können. Der DStV hatte sich gemeinsam mit der BStBK dafür stark gemacht, die ursprünglich auf den 31.12.2022 gesetzte Frist praxisgerecht bis zum Ende des Jahres 2023 zu verlängern.

Die verlängerten Einreichungsfristen sollen sowohl für das Paket 1 (Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe) als auch für das Paket 2 (Überbrückungshilfe III Plus und IV) gelten.

Die Beantragung der weitergehenden Fristverlängerung bis zum Jahresende 2023 muss ebenso wie die Einreichung der Schlussabrechnungen selbst über das bekannte Onlineportal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Die entsprechenden Funktionalitäten sollen rechtzeitig bereitgestellt werden. Durch die Berücksichtigung des 31.08.2023 als spätesten Termin für die Möglichkeit der Beantragung einer Fristverlängerung bis zum Jahresende soll ein Gleichlauf mit den Fristen für die Steuererklärungen 2021 hergestellt werden.

Die Informationen sollen dem Vernehmen nach in Kürze auch auf den Webseiten zu den Corona-Wirtschaftshilfen sowie in einem speziellen FAQ-Katalog zur Schlussabrechnung abrufbar sein.

Entlastungen: Welche Maßnahmen auslaufen – und was ist geplant

Energie­preise sowie Lebens­haltungs­kosten steigen und der Winter naht: Aktuell diskutiert die Ampel über ein neues Entlastungs­paket für die kommenden Monate. Gleich­zeitig laufen einige Maßnahmen Ende August aus. Welche Entlastungen gelten aktuell und was kommt?

Steigende Energie­preise im Winter und höhere Lebens­haltungs­kosten durch die Inflation – viele Menschen blicken besorgt auf die kommenden Monate. Angesichts dieser Entwicklungen diskutiert die Ampel­koalition derzeit über ein neues Entlastungs­paket, das bald verabschiedet werden soll. Über die konkreten Inhalte ist sich die Bundes­regierung allerdings alles andere als einig.

Zwei Maßnahmen­pakete hat die Regierung bereits zu Beginn des Ukraine-Krieges auf den Weg gebracht, um die steigenden Kosten zumindest ein Stück weit auszugleichen. Das Entlastungs­paket I bezog sich auf steuerliche Entlastungen und gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022. Mit dem Entlastungs­paket II wurden vor allem energie­politische Maßnahmen beschlossen. Doch Beschlüsse wie das 9‑Euro-Ticket und der Tank­rabatt laufen Ende diesen Monats aus.

Warum die Fracking eine Alternative sein sollte:
Theoretisch könnte Deutschland mit eigenem Gas heizen. Doch das Schiefergas in tiefen Schichten kann nur per Fracking gefördert werden. Die Methode wird in Deutschland abgelehnt – aus Bedenken, die nicht mehr ganz aktuell sind.

Beherbergungsgewerbe

+++ Nachfrage erholt sich kräftig, Branche bekommt Kostensteigerungen zu spüren +++

Deutscher Genossenschafts-Verlag eG

Analyse vom 29.07.2022

Zusammenfassung:

  •  Die deutsche Wirtschaft steuert durch schwieriges Fahrwasser. Die Auftriebskräfte durch den Wegfall der Pandemiebeschränkungen, die Nachwehen der Corona-Krise und die Schockwellen durch den Krieg in der Ukraine sorgen für gegenläufige konjunkturelle Strömungen. Allen Einflüssen gemeinsam ist ihre preistreibende Wirkung, sodass die Verbraucherpreise im Jahresverlauf 2022 weiter anziehen werden.
  • Im Beherbergungsgewerbe geht mit der abflauenden Pandemie eine kräftige Erholung einher. Die Umsätze liegen zwar gegenüber 2019 noch um rund ein Drittel zurück, ihre Entwicklung verbessert sich aber von Monat zu Monat. Dies bestätigen auch die Beherbergungsbetreiber, die im Rahmen der ifo Konjunkturumfragen befragt wurden und sich hier wieder zuversichtlicher geben.
  • Viele Betriebe dürften auf eine rege private Nachfrage stoßen, auch weil ihre Leistungen über längere Zeit entbehrt werden mussten. Im Gegensatz zu den Aufschwungstendenzen bei touristischen Übernachtungen hinkt die geschäftliche Nachfrage noch hinterher.
  • Trotz der höheren Umsätze dürfte es vielen Betrieben 2022 und auch 2023 schwerfallen, ein auskömmliches Ergebnis zu erzielen. Neben steigenden Personalkosten u.a. durch die Erhöhung des Mindestlohns schmälern z.B. die gestiegenen Energiepreise oder inflationsbedingte Mietsteigerungen das Betriebsergebnis. Im April 2022 fürchteten mehr als ein Viertel aller Beherbergungsbetriebe in einer Umfrage des ifo Instituts um ihr Fortbestehen.
  • Ab 1. August 2022 treten neue Ausbildungsordnungen für dann sieben gastgewerbliche Berufe in Kraft. Um eine zukunftsweisende Qualifizierung der Fachkräfte zu gewährleisten, wurden alle Berufsprofile geschärft und die Inhalte moderner ausgestaltet.

Photovoltaik-Anlagen

Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen an Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bleiben bei Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kW ertragsteuerfrei.
Für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern soll der Umsatzsteuersatz auf null gesenkt werden.
Lohnsteuerhilfevereine dürfen Mitglieder mit ertragsteuerbefreiten Photovoltaikanlagen künftig auch bei der Einkommensteuer beraten.

Neustarthilfe Plus: Endabrechnung für prüfende Dritte

Die Endabrechnung der „Neustarthilfe Plus“ ist für prüfende Dritte seit dem 19.08.2022 verfügbar. Hierauf macht das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) aufmerksam.

Hintergrund: Die Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 wurde bzw. wird als Vorschuss auf Basis des Referenzumsatzes 2019 ausgezahlt, um Soloselbständigen eine schnelle Umstellung auf die pandemiebedingte Situation zu ermöglichen und um ihnen eine finanzielle Unterstützung für den Fall zu geben, dass coronabedingte Einschränkungen die Möglichkeiten zur Ausübung der Selbständigkeit eingeschränkt haben. Empfänger der Neustarthilfe(n) sind nach Ablauf des Förderzeitraums verpflichtet, eine Endabrechnung zu erstellen, wenn der Antrag bewilligt oder teilbewilligt wurde.

Nun teilt das BMWK mit, dass die Endabrechnung der „Neustarthilfe Plus“ (Förderzeiträume Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021) durch prüfende Dritte seit dem 19.08.2022 vorgenommen werden kann.

Verfassungsbeschwerde: Nachweis einer Impfung gegen Masern

Bundesverfassungsgericht, 1-BvR-469/20, 1-BvR-472/20, 1-BvR-471/20, 1-BvR-470/20

Pressemitteilung vom 18.08.2022

Pressetext:

Mit am 18.08.2022 veröffentlichten Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mehrere Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich gegen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) über die Pflicht zum Auf- und Nachweis einer Masernimpfung sowie über die bei Ausbleiben des Nachweises eintretende Folgen richten, wie etwa das Verbot, Kinder in bestimmten Einrichtungen zu betreuen. Die Zurückweisung erfolgt allerdings mit der Maßgabe einer verfassungskonformen Auslegung, die an die zur Durchführung der Masernimpfung im Inland verfügbaren Impfstoffe anknüpft. Stehen – wie derzeit in Deutschland – ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung, ist § 20 Abs. 8 Satz 3 IfSG verfassungskonform so zu verstehen, dass die Pflicht, eine Masernimpfung auf- und nachzuweisen, nur dann gilt, wenn es sich um Kombinationsimpfstoffe handelt, die keine weiteren Impfstoffkomponenten enthalten als die gegen Masern, Mumps, Röteln oder Windpocken.

Die Beschwerdeführenden sind jeweils gemeinsam sorgeberechtigte Eltern sowie ihre minderjährigen Kinder, die kommunale Kindertagesstätten besuchen oder von einer Tagesmutter mit Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) betreut werden sollten. Sie wenden sich im Wesentlichen gegen die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, die eine solche Betreuung lediglich dann gestatten, wenn die betroffenen Kinder gegen Masern geimpft sind und diese Impfung auch nachgewiesen wird.

Die angegriffenen Vorschriften berühren sowohl das die Gesundheitssorge für ihre Kinder umfassende Grundrecht der beschwerdeführenden Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) als auch und vor allem das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Grundrecht der beschwerdeführenden Kinder auf körperliche Unversehrtheit. Beide Grundrechtspositionen sind hier in spezifischer Weise miteinander verknüpft. Sowohl die Eingriffe in das Elternrecht als auch die in die körperliche Unversehrtheit sind unter Berücksichtigung der verfassungskonformen Auslegung verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht hat der Gesetzgeber dem Schutz durch eine Maserninfektion gefährdeter Menschen den Vorrang vor den Interessen der beschwerdeführenden Kinder und Eltern eingeräumt.

Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck

BMF-Schreiben vom 3. April 2012,

BStBl I S. 522

Bundesministerium der Finanzen, IV A 5 – O-1561 / 19 / 10001 :004

Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 12.08.2022

Steuererklärungen sind dem Finanzamt in der Regel nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln. Sie dürfen auch in Papierform abgegeben werden, wenn

  • die elektronische Übermittlung gesetzlich nicht angeordnet ist (z. B. § 25 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 2 Nummer 2 bis 8 des Einkommensteuergesetzes – EStG) oder
  • ein durch das Finanzamt anerkannter Härtefall vorliegt (z. B. § 25 Absatz 4 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 150 Absatz 8 – AO).

Anwendungsregelung

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 3. April 2012,

BStBl 2012 I S. 522.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Steuererklärungen in Papierform Folgendes:

1. Amtlich vorgeschriebene Vordrucke

2. Herstellung nichtamtlicher Vordrucke

3. Druck amtlicher Internetvordrucke und nichtamtlicher Vordrucke

4. Eintragungen in Steuererklärungen

5. Umgang mit mehrseitigen Vordrucken

Schlussbestimmungen

Anlage BMF-Schreiben