Gesetzentwurf für Inflationsausgleichsgesetz

Das Bundeskabinett hat am 14.09.2022 einen Gesetzentwurf für ein Inflationsausgleichsgesetz zum Ausgleich inflationsbedingter Mehrbelastungen durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen beschlossen.

Mit dem Inflationsausgleichsgesetz werden u.a. die Folgen der kalten Progression bei der Einkommenssteuer ausgeglichen. Steuerliche Mehrbelastungen, die sich aufgrund der deutlich spürbaren Preissteigerungen ergeben, werden durch den vorgeschlagenen Ausgleich der kalten Progression umfassend abgefedert. Dies ist ein wirksames und faires Instrument, von dem rund 48 Millionen Bürgerinnen und Bürger, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Rentner sowie Unternehmerinnen und Unternehmer profitieren. Zudem werden Familien gezielt steuerlich unterstützt. So wird beispielsweise eine vierköpfige Familie mit einem Jahreseinkommen von rund 56.000 € um 680 € im Jahr entlastet.

Mit dem Gesetzentwurf sollen die aus dem 14. Existenzminimumbericht und dem 5. Progressionsbericht voraussichtlich resultierenden Anpassungen zunächst unter Berücksichtigung der Daten der Frühjahrsprojektion der Bundesregierung zeitnah umgesetzt werden. Mit Vorlage der beiden Berichte im Herbst 2022 werden die Werte entsprechend angepasst.

Konkret sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Aktualisierung des Einkommensteuertarifs: Der steuerliche Grundfreibetrag wird angehoben und die Tarifeckwerte werden nach rechts verschoben. Mit der Anhebung des Grundfreibetrags wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger für die Jahre 2023 und 2024 gewährleistet. Mit der Rechtsverschiebung der übrigen Tarifeckwerte wird der Effekt der kalten Progression auf tariflicher Ebene ausgeglichen. So kommen trotz steigender Inflation Lohnsteigerungen und Entlastungen auch tatsächlich bei den Bürgerinnen und Bürgern an und werden nicht durch eine progressionsbedingt höhere Einkommensbesteuerung gemindert. Davon wird die „Reichensteuer“ ausgenommen.
  • Steuerliche Unterstützung von Familien: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf bei der Besteuerung von Familien ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums eines Kindes zuzüglich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung nicht besteuert werden. Der steuerliche Kinderfreibetrag wird für die Jahre 2022, 2023 und 2024 entsprechend angepasst und das Kindergeld wird für das erste, zweite und dritte Kind auf einheitlich 237 € pro Monat zum 01.01.2023 angehoben.
  • Anpassung steuerlicher Abzug von Unterhaltsleistungen: Der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen, dessen Höhe an den Grundfreibetrag angelehnt ist, wird angehoben und rückwirkend ab dem Jahr 2022 durch die Einführung eines dynamischen Verweises auf die Höhe des Grundfreibetrags angepasst.

Mindestbesteuerung: Erklärung der G5

Im Rahmen der informellen ECOFIN-Sitzung in Prag veröffentlichten die Finanzministerinnen und Finanzminister Frankreichs, Spaniens, Italiens, der Niederlande und Deutschlands eine gemeinsame Erklärung zur globalen effektiven Mindestbesteuerung.

Arbeitsrecht: Einführung elektronischer Zeiterfassung

Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Aufgrund dieser gesetzlichen Pflicht kann der Betriebsrat die Einführung eines Systems der (elektronischen) Arbeitszeiterfassung im Betrieb nicht mithilfe der Einigungsstelle erzwingen. Ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG besteht nur, wenn und soweit die betriebliche Angelegenheit nicht schon gesetzlich geregelt ist (BAG, Beschluss v. 13.09.2022 – 1 ABR 22/21).

Sachverhalt: Der antragstellende Betriebsrat und die Arbeitgeberinnen, die eine vollstationäre Wohneinrichtung als gemeinsamen Betrieb unterhalten, schlossen im Jahr 2018 eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit. Zeitgleich verhandelten sie über eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung. Eine Einigung hierüber kam nicht zustande. Auf Antrag des Betriebsrats setzte das Arbeitsgericht eine Einigungsstelle zum Thema „Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Einführung und Anwendung einer elektronischen Zeiterfassung“ ein. Nachdem die Arbeitgeberinnen deren Zuständigkeit gerügt hatten, leitete der Betriebsrat dieses Beschlussverfahren ein. Er hat die Feststellung begehrt, dass ihm ein Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems zusteht.

Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben (Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss v. 27.07.2021 – 7 TaBV 79/20).

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberinnen hatte vor dem BAG Erfolg:

  • Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG in sozialen Angelegenheiten nur mitzubestimmen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht.
  • Bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen. Dies schließt ein – ggfs. mithilfe der Einigungsstelle durchsetzbares – Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung eines Systems der Arbeitszeiterfassung aus.

Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld verlängert

Die aktuell bestehenden Zugangserleichterungen für das Kurzarbeitergeld werden um drei Monate verlängert. Sie gelten nun über den 30. September hinaus bis Ende 2022. Das hat das Bundeskabinett beschlossen.
Konkret geregelt ist damit, dass:
Kurzarbeitergeld nach wie vor bereits gezahlt werden kann, wenn mindestens 10 % statt regulär ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sind,
Beschäftigte keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen müssen.

Störungen in den Lieferketten
Die Regelungen zum Kurzarbeitergeld wären zum 30.09.2022 ausgelaufen. Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine wirkt sich jedoch weiterhin auf die deutsche Wirtschaft aus. Es drohen weitere Störungen in den Lieferketten und Versorgungsengpässe beim Gas. Das sorgt für Unsicherheiten bei vielen Unternehmen und Beschäftigten.
Die Verlängerung der vereinfachten Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld verschafft den Betrieben Planungssicherheit und trägt zur Stabilisierung des Arbeitsmarkts bei. Mit der Verordnung soll sichergestellt werden, dass auch über den 30.09.2022 hinaus Beschäftigungsverhältnisse aufrecht erhalten sowie Arbeitslosigkeit und gegebenenfalls Insolvenzen vermieden werden.

Verfahrensrecht: Restschuldbefreiung und Steuerstraftaten

Die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der bereits zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung eine Steuerstraftat des Schuldners zugrunde liegt, können nachträglich angemeldet werden (BFH, Urteil v. 28.06.2022 – VII R 23/21; veröffentlicht).

Der BFH hat die Revision des FA als unbegründet zurückgewiesen:

  • Das FA macht eine Insolvenzforderung geltend, indem es diese nach § 174 Abs. 1 InsO zur Tabelle anmeldet. Bei der Anmeldung sind nach § 174 Abs. 2 InsO der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 AO zugrunde liegt.
  • Forderungen können nach § 177 Abs. 1 InsO auch nachträglich, d.h. nach Ablauf der Anmeldefrist, angemeldet werden. Die gem. § 28 Abs. 1 InsO im Eröffnungsbeschluss zu bestimmende Anmeldefrist stellt keine Ausschlussfrist dar. Deshalb sind Forderungsanmeldungen (§ 177 Abs. 1 Satz 1 InsO) und Änderungsmeldungen (§ 177 Abs. 1 Satz 3 InsO) bis zum Schlusstermin möglich.
  • Aus § 177 Abs. 1 InsO ergibt sich, dass auch eine nachträgliche Anmeldung des Attributs i. S. des § 174 Abs. 2 InsO möglich ist. Dabei handelt es sich um eine nachträgliche Änderung i. S. des § 177 Abs. 1 Satz 3 InsO. Durch die Rechtsprechung des BGH ist bereits geklärt, dass der Insolvenzverwalter verpflichtet ist, auch für eine bereits zur Tabelle festgestellte Forderung nachträglich angemeldete Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, in die Tabelle einzutragen (BGH, Urteil v. 17.01.2008 – IX ZR 220/06; BGH, Urteil v. 12.06.2008 – IX ZR 100/07). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb das für Forderungen aus Steuerstraftaten gem. § 302 Nr. 1 Alternative 3 InsO nicht gelten sollte.
  • Das FA darf durch Feststellungsbescheid gem. § 251 Abs. 3 AO feststellen, dass ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn der Schuldner diesem Umstand isoliert widersprochen hat (Bestätigung der Rechtsprechung: BFH, Urteil v. 07.08.2018 – VII R 24, 25/17, Rz. 16).

Bauabzugsteuer: Betriebsausgabenabzug des Leistungsempfängers

Die Sperrwirkung des § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG greift auch dann ein, wenn der Leistungs­empfänger i. S. des §48 Abs.1 Satz1 EStG die Zahlungen an eine inaktive ausländische Domizil­gesell­schaft erbringt (BFH, Urteil v. 09.06.2022 – IV R 4/20; veröffent­licht am 15.09.2022). Hintergrund: § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG gewährt Empfängern von Bauleistungen auch bei fehlender Benennung der Zahlungsempfänger den vollen Betriebs­ausgabenabzug, wenn der Bauleistungs­empfänger seiner Verpflichtung aus § 48 Abs. 1 EStG nachkommt, von der Gegen­leistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 % für Rechnung des Leistenden vornimmt (sog. Bauabzugsteuer), diesen Steuerabzugsb­etrag anmeldet und an das zuständige Finanzamt abführt.

AfA-Berechtigung nach entgeltlichem Erwerb eines Anteils

Bundesfinanzhof, IX-R-22/19

Pressemitteilung vom 22.09.2022

Pressemitteilung Nr. 38/2022

Hat der Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft seinen Anteil entgeltlich erworben, kann er AfA auf die anteilig miterworbenen abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens nur nach Maßgabe seiner Anschaffungskosten und der Restnutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Anteilserwerbs beanspruchen. Verbindlichkeiten der Gesellschaft erhöhen anteilig die Anschaffungskosten des Erwerbers, soweit sie den mittelbar erworbenen abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens einzeln zuzuordnen sind. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 03.05.2022 – IX R 22/19 entschieden.

Energiepreispauschale: Entlastung für Bezieher von Renten

Vor dem Hintergrund der anhaltenden Energiepreisentwicklung hat der Koalitionsausschuss beschlossen, dass auch Rentnerinnen und Rentner, die bisher keine Einmalzahlung erhalten haben, entlastet werden und eine einmalige Energiepreispauschale i. H. von 300 € erhalten sollen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen Fragen-Antworten-Katalog zur Entlastung für Bezieher von Renten veröffentlicht.

Hierzu führt das BMAS aus:

  • Die Energiepreispauschale erhält, wer im September 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Witwen-/Witwerrente der gesetzlichen Rentenversicherung und seinen Wohnsitz im Inland hat. Soweit von einer Person mehrere der genannten Renten nebeneinander bezogen werden, wird die Energiepreispauschale nur einmal ausgezahlt.
  • Empfängerinnen und Empfänger von Waisenrenten haben keinen eigenen Anspruch auf die Energiepreispauschale, da sie ihren Lebensunterhalt regelmäßig nicht selbst bestreiten und bereits mittelbar durch Haushaltsgemeinschaften mit Erwerbstätigen oder Bezieherinnen und Beziehern von Hinterbliebenenrenten erfasst werden.
  • Empfängerinnen und Empfänger von Waisenrenten, deren Lebensunterhalt nicht über die Haushaltsgemeinschaft abgedeckt ist, haben die Pauschale in der Regel als Auszubildende erhalten oder sollen sie als Studierende oder Fachschüler und Fachschülerinnen erhalten.

Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022

Am 14.09.2022 hat das Bundeskabinett mit dem Entwurf des Jahressteuergesetzes für das Jahr 2022 sowie weiterer Gesetzesentwürfe diverse Steuerentlastungen beschlossen. Herauszuheben sind dabei insbesondere die Anhebung des maximalen Abzugsbetrags für die Homeoffice-Pauschale und die Schaffung der Möglichkeit, auch Wohnimmobilien mit einem AfA-Satz von 3 % abzuschreiben. Nachfolgend eine Zusammenfassung der wichtigsten Neuregelungen:

  • Entfristung der Homeoffice-Pauschale: Die Homeoffice-Pauschale war bisher nur beschränkt für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2022 eingeführt worden. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde sie nun entfristet. Zudem wurde der Höchstbetrag von maximal 600 € pro Jahr auf 1.000 € pro Jahr angehoben. Der Tagessatz von 5 € wurde beibehalten. Zukünftig können Beschäftigte somit bis zu 200 Tage (die sie im Homeoffice verbracht haben) steuerlich geltend machen.
  • Vereinfachung der Arbeitszimmerregelung: Steuerpflichtige, die zu Hause ein eigenes Arbeitszimmer nutzen und keinen Firmenarbeitsplatz haben (wie z.B. Lehrkräfte), können zukünftig eine Jahrespauschale von 1.250 € geltend machen. Ein Nachweis von individuellen Kosten ist nur dann erforderlich, wenn über die Pauschale hinausgehende Kosten geltend gemacht werden.
  • Anhebung des linearen AfA-Satzes bei Immobilien: Der jährliche AfA-Satz wird von 2 % auf 3 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben. Dies gilt für nach dem 30.06.2023 fertiggestellte Gebäude, die Wohnzwecken dienen. Durch diese Regelung soll der klimagerechte Neubau von Wohnobjekten gefördert werden.
  • Vollständiger Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen: Nach der bisherigen Regelung war ein vollständiger Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgeaufwendungen erst ab dem Jahr 2025 vorgesehen. Mit dem Jahressteuergesetz soll der volle Abzug bereits ab dem Jahr 2023 möglich sein.
  • Erhöhung des Sparerpauschbetrags und des Ausbildungsfreibetrags: Der Sparerpauschbetrag wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 801 € auf 1.000 € für Alleinstehende und von 1.602 € auf 2.000 € für zusammen veranlagte Ehegatten oder Lebenspartner erhöht. Die bereits bei Banken hinterlegten Freistellungsaufträge werden automatisch um den anteiligen Betrag erhöht. Der Ausbildungsfreibetrag gem. § 33a Abs. 2 EStG für ein auswärtig untergebrachtes volljähriges Kind wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 924 € auf 1.200 € erhöht.
  • Digitalisierung der Verwaltung: Es wurden verschiedene Maßnahmen zur Digitalisierung der Finanzverwaltung beschlossen. Eine erste große Neuerung gibt es im Bereich der Umsatzsteuer. Zukünftig sollen dort die ersten Verwaltungsleistungen elektronisch über Verwaltungsportale angeboten werden.
  • Förderung des Photovoltaikausbaus: Für Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern sowie Gewerbeimmobilien und bis zu 15 kW auf Wohn- sowie Gewerbeeinheiten wird eine Ertragsteuerbefreiung eingeführt. Damit wird der bereits per Verwaltungsanweisung umgesetzte Verzicht auf die Abgabe einer Steuererklärung für kleine Photovoltaikanlagen gesetzlich umgesetzt.
  • Gesetzentwurf zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz: Der Gesetzentwurf sieht vor, den Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 auf 7 % zu senken. Dadurch sollen die Bürger spürbar entlastet werden. Die Bundesregierung äußert jedoch auch die Erwartung an die Energieunternehmen, die Ersparnis direkt an die Verbraucher weiterzugeben.

Elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2023

Das BMF hat das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2023 bekannt gemacht (BMF, Bekanntmachung vom 08.09.2022 – IV C 5 – S 2533/19/10030 :004).

Hierzu führt das BMF weiter aus:

Der Ausdruck hat das Format Deutsche Industrie Norm (DIN) A 4.

Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung kann vom amtlichen Muster abweichen, wenn er sämtliche Angaben in gleicher Reihenfolge enthält und in Format und Aufbau dem bekannt gemachten Muster entspricht.

Bei der Ausstellung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind die Vorgaben im BMF, Schreiben v. 09.09.2019 – IV C 5 – S 2378/19/10002 :001 zu beachten.

Abweichend zum oben genannten BMF-Schreiben gilt für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung ab 2023 Folgendes:

  • Gem. § 41b Abs. 2 Satz 1 EStG ist ab dem Jahr 2023 ausschließlich die Identifikationsnummer als Ordnungsmerkmal anzugeben. Die Verwendung der eTIN ist nicht mehr zulässig.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge, die auf einen nicht besteuerten Vorteil nach § 19a EStG entfallen, sind unter Nummer 22 bis 27 des Ausdrucks zu bescheinigen, da diese als Sonderausgaben abziehbar sind.
  • Ist ein Dritter gem. § 38 Abs. 3a Satz 1 EStG zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, hat er der zuständigen Finanzbehörde für jeden Arbeitnehmer eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG).