Neuregelungen ab November

Mehr Strom aus erneuerbaren Energien
Um den Erdgasverbrauch zu senken, soll mehr Strom aus erneuerbaren Energien produziert werden. Die Umsatzsteuer auf Gas wird vorübergehend reduziert. Die EU kann Sanktionsverstöße schneller ahnden und biologische Pflanzenschutzmittel sind künftig einfacher zugänglich.

Energie
Sichere Versorgung in der Krise
Änderungen im Energierecht ermöglichen es, mehr Strom aus erneuerbaren Energien zu produzieren und den Erdgasverbrauch zu senken. Für die Einspeisung von LNG-Flüssiggas ab diesem Winter wurden rechtliche Voraussetzungen geschaffen. Der Großteil der Regelungen ist am 13. Oktober in Kraft getreten.

Umsatzsteuer auf Gas wird reduziert
Die steigenden Energiepreise sind für viele Bürgerinnen und Bürger schon jetzt zu einer großen Belastung geworden. Deshalb senkt die Bundesregierung vorübergehend den Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas. Gelten soll dies auch für Fernwärme, mit der vor allem viele Mietwohnungen versorgt werden.

Schneller weg vom Gas – Brennstoffwechsel vereinfacht
Die angespannte Lage auf dem Gasmarkt treibt Betreiber von Kraftwerken und Industrieanlagen um, die auf diesen Brennstoff angewiesen sind. Damit sie schnell und unkompliziert auf einen anderen Brennstoff umsatteln können, werden erforderliche Genehmigungsverfahren vereinfacht.

Europa
Sanktionsverstöße EU-weit ahnden
Um die Durchsetzung von EU-Sanktionen zu vereinheitlichen und Sanktionsverstöße schneller zu ahnden, soll die EU ihre Kompetenzen erweitern können. Damit das nach deutschem Recht möglich wird, hat der Bundesrat dem entsprechenden Gesetz zugestimmt.

Soziales
Finanzierung der Begleitung von Menschen mit Behinderung im Krankenhaus
Werden Menschen mit Behinderung im Krankenhaus behandelt, sind manche von ihnen auf die Begleitung von vertrauten Bezugspersonen angewiesen. Ab dem 1. November wird diese Begleitung finanziert. Begleitet eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eines Leistungserbringers der Eingliederungshilfe – etwa der Wohngruppe oder der Förderwerkstatt – eine betroffene Person ins Krankenhaus, übernehmen die zuständigen Träger die Kosten.

Landwirtschaft
Einsatz biologischer Pflanzenschutzmittel wird einfacher
Biologische Pflanzenschutzmittel sind in der EU künftig einfacher zugänglich. Dadurch können Mikroorganismen als Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln schneller zugelassen werden. Landwirte können so chemische Pflanzenschutzmittel besser durch nachhaltigere Alternativen ersetzen. Die neuen Regeln gelten ab November 2022.

Gesetzgebung: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022

Mit dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (BT-Drucks. 20/3879) soll ein Bündel von Steuerrechtsänderungen auf den Weg gebracht werden.
Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören die Schaffung eines direkten Auszahlungsweges für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer sowie die Erhöhung von Pausch- und Freibeträgen. Durch die Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer soll die Auszahlung bestimmter zukünftiger Leistungen des Bundes wie z. B. Nothilfen oder Klimagelder erleichtert werden.
Durch die verschiedenen Maßnahmen sollen die Steuerzahler im kommenden Jahr um 3,16 Mrd. € und bis 2026 um rund 6,9 Mrd. € entlastet werden.
Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 sieht u.a. vor:
• Der Sparer-Pauschbetrag soll von derzeit 801 € auf 1.000 € für Alleinstehende und von 1.602 auf 2.000 € für Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner erhöht werden. Zur leichteren technischen Abwicklung sollen bereits erteilte Freistellungsaufträge prozentual erhöht werden.
• Bei der Altersvorsorge soll der vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023 vollzogen werden. Bisher waren für 2023 96 % und 98 % für 2024 vorgesehen. Damit soll eine doppelte Besteuerung vermieden werden.
• Der Grundrentenzuschlag soll steuerfrei gestellt werden. Dadurch könnte der Grundrentenzuschlag steuerlich unbelastet in voller Höhe zur Verfügung stehen und so ungeschmälert zur Sicherung des Lebensunterhalts beitragen, heißt es in dem Entwurf.
• Verbessert wird die Abschreibung von Immobilien. Der lineare AfA-Satz zur Abschreibung von Wohngebäuden, die nach dem 31.12.2023 fertiggestellt werden, soll von 2 auf 3 % angehoben werden. Damit würden zukünftig alle Gebäude grundsätzlich über einen Zeitraum von 33 Jahren abgeschrieben.
• Erhöht wird der Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärts untergebracht sind. Der Betrag soll von 924 € auf 1.200 € pro Kalenderjahr erhöht werden.

Online-Service „Grundsteuererklärung für Privateigentum“ – Nutzerkreis

Insbesondere Eigentümer von Eigentumswohnungen, zu denen (Tief-)Garagenstellplätze gehören, können ihre Erklärung jetzt auch über das Angebot „Grundsteuererklärung für Privateigentum“ übermitteln. Hierauf macht das BMF aufmerksam.
Hierzu führt das BMF weiter aus:
• Die DigitalService GmbH des Bundes ermöglicht nun einem größeren Nutzerkreis die Abgabe der „Grundsteuererklärung für Privateigentum“:
• In den Ländern, die bei der Grundsteuer das „Bundesmodell“ anwenden, ist es ab sofort möglich, das Angebot in Fällen zu nutzen, in denen die Eigentümer einen Anteil an anderem Grundvermögen haben, der zusammen mit dem Grundstück zu erklären ist.
• Damit wurde insbesondere für Eigentümer von Eigentumswohnungen, zu denen (Tief-)Garagenstellplätze gehören, die vereinfachte elektronische Übermittlungsmöglichkeit „Grundsteuerererklärung für Privateigentum“ freigeschaltet.

Körperschaftsteuer: Wechsel zur Einlagelösung

Das BMF hat zur Abbildung von Minder- und Mehrabführungen nach § 14 Abs. 4 KStG i.d.F. des KöMoG Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 29.09.2022 – IV C 2 – S 2770/19/10004 :007).
Hintergrund: Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25. Juni 2021 (BStBl I, Seite 889), KöMoG, wurde in Bezug auf die ertragsteuerliche Organschaft ein Wechsel der bisherigen Behandlung von Minder- und Mehrabführungen vollzogen und die Bildung steuerlicher Ausgleichsposten durch die Einlagelösung ersetzt (§ 14 Absatz 4 KStG).
In dem BMF-Schreiben wird geregelt, was für die Neuregelung zur Behandlung von Minder- und Mehrabführungen gilt. Hierbei geht das BMF auf die folgenden Punkte ein:

• Zeitliche Anwendung
• Behandlung von Minder- und Mehrabführungen
o Steuerliche Auswirkungen
o Rücklage nach § 34 Absatz 6e KStG
 Bildung der Rücklage
 Auflösung der Rücklage
 Rücklage bei Personengesellschaften als Organträger
• Steuerliches Einlagekonto (§ 27 KStG)
• Mittelbare Organschaft
• Kettenorganschaft

Quelle: BMF, Schreiben v. 29.09.2022 – IV C 2 – S 2770/19/10004 :007, BMF online (il)

Begriff des ausübenden Künstlers

Am üblichen Brauchtum orientierte Trauerreden sind regelmäßig keine künstlerische Darbietungen im Sinne des UStG. Die nach der Rechtsprechung des BFH erforderliche schöpferische Gestaltungshöhe wird nicht bereits durch einen niveauvollen Redetext erreicht (FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 17.05.2022 – 4 K 153/20; Revision anhängig, BFH-Az. V R 11/22).
Sachverhalt: Der Kläger, ein Diplom-Theologe mit absolvierter Ausbildung zum evangelischen Pastor, begehrte für seine Umsätze als Trauerredner den ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG (Darbietungen ausübender Künstler). Der BFH hatte zuvor mit Urteil v. 03.12.2015 – V R 61/14 entschieden, dass ein Trauer- oder Hochzeitsredner ausübender Künstler ist, wenn seine Leistungen eine „schöpferische Gestaltungshöhe“ erreichen. Demgegenüber spreche gegen die Einordnung einer Redetätigkeit als Kunst, wenn sie sich im Wesentlichen auf „eine schablonenartige Wiederholung anhand eines Redegerüstes“ beschränke (s. hierzu Vanheiden, USt direkt digital 5/2016 S. 2).
Der Kläger betonte die besondere Qualität und Individualität seiner Reden, welche stets in ein künstlerisches Arrangement eingebunden seien und wie eine Theaterkulisse wirkten. Dem trat das Finanzamt entgegen. Die vorgelegten Texte über Trauerreden seien zwar von Empathie und sprachlicher Geschicklichkeit geprägt. Sie höben sich jedoch nicht aus der Masse der zu solchen Anlässen gehaltenen Reden heraus. Es fehle deshalb die erforderliche individuelle schöpferische Gestaltungshöhe.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg:
• Am üblichen Brauchtum orientierte Trauerreden sind regelmäßig nicht als künstlerische Darbietungen im Sinne des UStG zu qualifizieren. Die nach der Rechtsprechung des BFH erforderliche schöpferische Gestaltungshöhe wird nicht bereits durch einen niveauvollen Redetext erreicht.
• Für die Abgrenzung einer künstlerischen von einer herkömmlichen unternehmerischen Betätigung kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung des Leistungserbringers, sondern auf die allgemeine Verkehrsanschauung bzw. die Perspektive des Verbrauchers an.
• Handelt es sich bei der Trauerrede um ein Auftragswerk, das auf der Grundlage eines herkömmlichen, von der typischen Erwartungshaltung des Bestellers geprägten Redegerüsts erstellt wird, dann tritt eine mögliche künstlerische Ausschmückung der Rede und/oder ein subjektiv als Kunst empfundenes Tätigwerden hinter dem Gebrauchswert des Werks zurück.
• Aufgrund der funktionalen Einbindung der Reden in vom Brauchtum geprägte Trauerfeiern und mit Blick auf den üblichen Erwartungshorizont der Auftraggeber sind vorliegend die Leistungen des Klägers trotz hohen sprachlichen Niveaus nicht als künstlerische Darbietung im Sinne des UStG zu qualifizieren.

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 11/22 anhängig.

Anhebung der Midi-Job-Grenze, Energiepreispauschale für Rentner

Rentner sollen eine Energiepreispauschale von 300 Euro brutto erhalten. Außerdem soll die Midi-Job-Grenze auf 2.000 Euro angehoben werden. Die Bundesregierung hat am 5.10.2022 eine Formulierungshilfe für einen „Gesetzentwurf zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs“ beschlossen.
Energiepreispauschale für Rentner
Die Energiepreispauschale erhält, wer zum Stichtag 01.12.2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamten- oder dem Soldatenversorgungsgesetz hat. Der Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland.
Die Energiepreispauschale wird bis Mitte Dezember einmalig über die jeweiligen Rentenzahlstellen ausgezahlt. Sie ist einkommensteuerpflichtig, aber nicht sozialversicherungspflichtig.
Anhebung der Midi-Job-Grenze
Der Gesetzentwurf sieht zudem eine Erweiterung des Übergangsbereichs, der sog. Midijobs, vor. Die Obergrenze soll zum 1.1.2023 auf 2.000 Euro steigen. Profitieren werden besonders Menschen mit kleinen Einkommen, die von den Preissteigerungen bei Energie und Nahrungsmitteln überproportional betroffen sind. Sie behalten mehr Netto vom Brutto.
Derzeit liegt der Übergangsbereich zwischen 520,01 Euro und 1.600 Euro. Innerhalb dieses Bereiches steigen die Sozialbeiträge der Arbeitnehmer gleitend von null auf den vollen Beitrag. Die geringeren Beiträge vor allem im unteren Einkommensbereich erhöhen den Anreiz, über einen Minijob.

Kindergeld: Rechtmäßigkeit der Auszahlungssperre

Die Auszahlungsbegrenzung nach § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung des SozialMissbrG ist nicht zu beanstanden (FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 17.05.2022 – 4 K 110/21; Revision anhängig, BFH-Az. III R 27/22).
Hintergrund: Nach § 70 Abs. 1 S. 2 EStG erfolgt die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist – auch wenn der Anspruch auf Kindergeld materiell-rechtlich bereits früher entstanden sein sollte.
Die Norm ist nicht neu; die sog. „Auszahlungssperre“ fand sich früher in § 66 Abs. 3 EStG. Allerdings stellte der BFH fest, dass die Norm des § 66 Abs. 3 EStG systematisch dem Festsetzungsverfahren zuordenbar ist und vertrat daher die Auffassung, dass eine – dem Abrechnungsverfahren zuzuordnende – Auszahlungssperre dort keine Wirksamkeit entfalten könne. Als Reaktion darauf hat der Gesetzgeber die Norm des § 66 Abs. 3 EStG aufgehoben und mit dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch (SozialMissbrG, BGBl. 2019, 1066) in die Vorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG überführt. Die neue Vorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG – welche die Auszahlungssperre nunmehr dem „richtigen“ Erhebungsverfahren zuordnen soll – ist gem. § 52 Abs. 50 Satz 1 EStG auf Anträge anzuwenden, die nach dem 18.07.2019 eingegangen sind.
Hierzu führten die Richter des FG Schleswig-Holstein weiter aus:
• Die Anwendbarkeit des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG ist bereits in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung bestätigt worden.
• Durchgreifende (etwa verfassungsmäßige) Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Norm wurden nicht erkannt (vgl. FG Niedersachsen, Urteil v. 11.05.2021 – 12 K 246/20; FG Nürnberg, Urteil v. 28.07.2021 – 3 K 1589/20; FG Münster, Urteil v. 21.05.2021 – 4 K 3164/20); höchstrichterliche Rechtsprechung liegt zu dem Thema noch nicht vor (anhängige Verfahren beim BFH unter den Az. III R 21/21 und III R 28/21).
• Der Senat schließt sich der o.g. Rechtsprechung an.
Hinweis:
Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden, so dass beim BFH nunmehr unter dem Aktenzeichen III R 27/22 ein weiteres Verfahren zu dieser Thematik anhängig ist.

Änderungen des Insolvenzrechts: Schwer kalkulierbarer Energie- und Rohstoffpreise

Die Bundesregierung will verhindern, dass gesunde Unternehmen nur deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Energie- und Rohstoffpreise derzeit schwer kalkulierbar sind. Das Kabinett hat deshalb am 05.10.2022 insolvenzrechtliche Änderungen mit der „Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen für einen Gesetzentwurf zur Abschaffung des Güterrechtsregisters“ auf den Weg gebracht.
Hintergrund: Die Verhältnisse und Entwicklungen auf den Energie- und Rohstoffmärkten belasten die finanzielle Situation von Unternehmen im Moment sehr. Die schwer berechenbare Entwicklung macht ihnen zudem eine vorausschauende Planung schwierig. Im Hinblick auf diese bestehenden Unsicherheiten will die Bundesregierung vermeiden, dass Unternehmen, die im Grunde gesund sind, in die Insolvenz gedrängt werden. Mit einer nun beschlossenen Gesetzesänderung soll eine Maßnahme aus dem dritten Entlastungspaket umgesetzt werden.
Kürzung des Prognosezeitraums
Dazu soll der Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung verkürzt werden. Eine Überschuldung kommt nach geltendem Recht dann in Betracht, wenn eine Unternehmensfortführung über einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht hinreichend wahrscheinlich ist. Diese Zeitspanne soll nun vorübergehend auf vier Monate herabgesetzt werden. Damit würden Unternehmen in der aktuell wirtschaftlich schwierigen Lage der Pflicht entgehen, einen Insolvenzantrag stellen zu müssen, wenn ihre Fortführung zumindest für vier Monate hinreichend gesichert ist.
Verlängerung der Antragsfrist
Ein weiteres Anliegen der Bundesregierung ist es, überschuldeten, aber noch nicht zahlungsunfähigen Unternehmen mehr Zeit zu verschaffen. Zeit, in der sie sich um eine Sanierung bemühen können. Daher soll die Frist für die Insolvenzantragstellung vorübergehend von jetzt sechs auf acht Wochen hochgesetzt werden.
Hinweis:
Die Regelungen sollen schnellstmöglich in Kraft treten und bis zum 31.12.2023 gelten.

Eigene Einkünfte beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen

Anrechenbare Einkünfte i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG sind die nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu ermittelnden Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 2 EStG. Negative Einkünfte der unter¬haltenen Person mindern die gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG anrechenbaren Ausbildungshilfen – hier BAföG-Zuschüsse – nicht (BFH, Urteil v. 08.06.2022 – VI R 45/20; veröffentlicht am 06.10.2022).

Einlagerung eingefrorener Eizellen als Heilbehandlung

Die isolierte Einlagerung eingefrorener Eizellen ist jedenfalls dann gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei, wenn sie im Rahmen eines therapeutischen Kontinuums mit einer Kryokonservierung erfolgt, bei dem Einlagerung und Kryokonservierung zwar durch zwei unterschiedliche Unternehmer durchgeführt werden, für die aber dieselben Ärzte tätig sind (BFH, Beschluss v. 07.07.2022 – V R 10/20; veröffentlicht am 06.10.2022).
Hintergrund: § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG befreit die „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden“. Unionsrechtlich beruht dies auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach sind „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden“, steuerfrei.