Gesetzgebung: Ausgleich der kalten Progression

Die Bundesregierung will durch verschiedene steuerliche Maßnahmen wie die Anhebung des Grundfreibetrages und des Kinderfreibetrages sowie durch ein höheres Kindergeld die Belastungen durch die Inflation reduzieren und den Effekt der kalten Progression ausgleichen.
Der von ihr eingebrachte Entwurf eines „Gesetzes zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ (BT-Drucks. 20/3871) sieht dazu die Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrages von derzeit 10.347 € auf 10.632 € im kommenden Jahr vor.
2024 soll der Grundfreibetrag weiter auf 10.932 € steigen. Ebenfalls im nächsten Jahr erhöht werden soll das Kindergeld für das erste, zweite und dritte Kind auf einheitlich 237 € pro Monat. Diese Erhöhung in einem Schritt soll für die Jahre 2023 und 2024 gelten. Der Gesetzentwurf entspricht inhaltlich einem bereits von den Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP eingebrachten Gesetzentwurf (BT-Drucks. 20/3496).

Einzelfragen zur Abgeltungsteuer (BMF)

Das BMF hat ein Schreiben zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer veröffentlicht. Hierin geht es auf die Behandlung der Kapitalmaßnahme von Air Liquide S. A. (Frankreich) im Juni 2022 näher ein (BMF, Schreiben v. 11.10.2022 – GZ IV C 1 – S 2252/19/10028 :019).
Danach gilt für die o. g. Kapitalmaßnahme Folgendes:
• Die Air Liquide S. A. (Frankreich) hat am 8. Juni 2022 eine Kapitalmaßnahme durchgeführt, bei der Gratisaktien im Verhältnis 1 : 10 an die Anteilseigner ausgegeben wurden.
• Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen liegen für diese Kapitalmaßnahme die Voraussetzungen einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gemäß §§ 1, 7 KapErhStG vor. Die Anschaffungskosten der Altanteile sind nach dem rechnerischen Bezugsverhältnis auf die eingebuchten jungen Anteile zu übertragen. Als Zeitpunkt der Anschaffung der jungen Anteile gilt der Zeitpunkt der Anschaffung der Altanteile.

Behandlung ausländischer Krankengeldzahlungen und Kapitaleinkünfte

Bei der Bemessung des Progressionsvorbehalts bleiben ausländische Kapitaleinkünfte außer Betracht, die bei einem inländischen Sachverhalt der Abgeltungsteuer unterliegen würden (Abgrenzung zu BFH, Urteil v. 12.08.2015 – I R 18/14; BFH, Urteil v. 01.06.2022 – I R 3/18; veröffentlicht am 13.10.2022).
Hintergrund: Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 EStG werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte i. S. des § 49 EStG haben. Dies gilt nach Satz 2 Halbsatz 1 der Vorschrift nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen (sog. relative Wesentlichkeitsgrenze) oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG nicht übersteigen (sog. absolute Wesentlichkeitsgrenze). Durch das JStG 2008 v. 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150, BStBl I 2008, 218) wurde § 1 Abs. 3 EStG um einen Satz 4 ergänzt, nach welchem bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind, unberücksichtigt bleiben.

Gewerbesteuer: Schachtelprivileg bei doppelt ansässigen Kapitalgesellschaften

Zu den inländischen Kapitalgesellschaften i. S. des § 9 Nr. 2a GewStG gehören auch Kapitalgesellschaften, die ihren statutarischen Sitz im Ausland und ihren Ort der Geschäftsleitung im Inland haben (BFH, Urteil v. 28.06.2022 – I R 43/18; veröffentlicht am 13.10.2022).

Anspruch auf Prozesszinsen

Ein Anspruch auf Prozesszinsen nach § 236 AO besteht nicht für den Zeitraum, in dem während eines Klageverfahrens die Vollziehung des Steuerbescheids aufgehoben wurde und die Finanzbehörde daraufhin den Steuerbetrag an den Steuerpflichtigen zurückgezahlt hat (BFH, Urteil v. 17.05.2022 – VII R 34/19; veröffentlicht am 13.10.2022).
Sachverhalt: Streitig ist, ob der Anspruch auf Prozesszinsen für eine auf Basis einer nichtigen Norm erhobene Steuer auch den Zeitraum der gerichtlichen Gewährung und Aufhebung der Aussetzung der Vollziehung während des Hauptsacheverfahrens umfasst: Die Klägerin berechnete im Dezember 2011 in ihrer Steueranmeldung vom 14.12.2011 Kernbrennstoffsteuer in Höhe von insgesamt X € und erhob hiergegen Sprungklage zum FG. Am 22.12.2011 zahlte die Klägerin die Steuerforderung entsprechend ihrem Anteil.
Im Dezember 2013 stellte die Klägerin einen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung (AdV), dem das FG stattgab. Aufgrund dessen erstattete das HZA im Mai 2014 der Klägerin die gezahlte Steuer. Nachdem der BFH den Beschluss des FG aufgehoben und den Antrag auf AdV abgelehnt hatte, zahlte die Klägerin die ihr erstattete Steuer am 24.12.2014 zurück.
Mit Beschluss v. 13.04.2017 – 2 BvL 6/13 erklärte das BVerfG das Kernbrennstoffsteuergesetz für mit Art. 105 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG unvereinbar und nichtig. Daraufhin hob das beklagte HZA die angefochtene Steueranmeldung auf und zahlte am 19.06.2017 die entrichtete Steuer zurück.
Mit Bescheid v. 16.08.2017 setzte der Beklagte Prozesszinsen fest. Diese Festsetzung bezog sich auf den Zeitraum vom 22.12.2011 bis zum 19.6.2017 abzüglich der Zeitspanne vom 19.5.2014 bis zum 24.12.2014, innerhalb derer die von der Klägerin entrichtete Steuer aufgrund der AdV erstattet worden war.
Die Klage auf Gewährung weiterer Prozesszinsen hatte sowohl vor dem FG (FG Hamburg, Urteil v. 22.02.2019 – 4 K 53/18) als auch vor dem BFH keinen Erfolg:
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
• Der Klägerin steht kein Anspruch auf Prozesszinsen gemäß § 236 Abs. 1 AO für den Zeitraum zu, in dem ihr die Steuer aufgrund einer AdV (vorübergehend) erstattet worden war.
• Aus der Entstehungsgeschichte und Entwicklung des § 236 AO ergibt sich, dass der Gesetzgeber von Anfang an die Verzinsung auf gezahlte Beträge beschränken und die Gewährung von Prozesszinsen als eine Billigkeitsregelung für die Fälle vorsehen wollte, in denen dem Steuerpflichtigen während eines gerichtlichen Verfahrens ein entrichteter Betrag – möglicherweise für einen längeren Zeitraum – vorenthalten bleibt, weil die Erhebung der Klage gemäß § 69 Abs. 1 FGO keinen Suspensiveffekt hat. Demzufolge besteht die Pflicht zur Verzinsung gemäß § 236 Abs. 1 Satz 1 AO bis zum Auszahlungstag.
• Auch der Sinn und Zweck der Regelung trägt diese Sichtweise: Der Sinn und Zweck des § 236 AO besteht darin, dem Steuerpflichtigen einen Ausgleich dafür zu gewähren, dass er über den gezahlten Betrag nicht verfügen kann, weil er diesen aufgrund des fehlenden Suspensiveffekts der Klage zu zahlen hat (vgl. § 69 Abs. 1 Satz 1 FGO).
• Wird dem Steuerpflichtigen der gezahlte Betrag jedoch aufgrund der AdV des Abgabenbescheids zumindest vorübergehend zurückgezahlt, wird er dadurch in die Lage versetzt, über das Geld zu verfügen und damit zu wirtschaften, weshalb sich die vorübergehende Erstattung einer Steuer positiv auf die Liquidität des Steuerpflichtigen auswirkt.
• Eine Verzinsung auch für diesen Zeitraum würde demnach zu einer Überkompensation führen und stünde daher im Widerspruch zum Sinn und Zweck der Regelung und zu den Motiven des Gesetzgebers.
• Ausgehend von diesen rechtlichen Grundlagen hat die Klägerin keinen weiteren Anspruch auf die Gewährung von Prozesszinsen gemäß § 236 AO, weil ihr die entrichtete Steuer aufgrund der AdV für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 19.05.2014 bis zum 24.12.2014 erstattet worden war.

Kindergeld: Ausschlussfrist bei Wanderarbeitnehmern aus EU

Stellt ein Wanderarbeitnehmer, der die Anspruchsvoraussetzungen für einen Kindergeldanspruch im Inland erfüllt, seinen Antrag auf Kindergeld bei der inländischen Familienkasse erst nach Ablauf der in § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG vorgesehenen sechsmonatigen Ausschlussfrist, kann sein Auszahlungsanspruch erst abgelehnt werden, wenn festgestellt wird, dass weder der Wanderarbeitnehmer selbst noch eine andere berechtigte Person für das betreffende Kind im Heimatland des Kindes einen die Frist wahrenden Antrag auf Kindergeld oder eine vergleichbare ausländische Familienleistung gestellt haben (BFH, Urteil v. 14.07.2022 – III R 28/21; veröffentlicht am 13.10.2022).

Gesetzgebung: Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Das BMF hat den Referentenentwurf einer „Sechsten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ (Stand: 30.09.2022) veröffentlicht.
Hintergrund: Seit dem Erlass der Fünften Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.06.2020 (BGBl. I S. 1495) hat sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Anpassungsbedarf ergeben. Die Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen greift diesen Bedarf zusammenfassend auf.

Ärztliche Heilbehandlungen im Rahmen von Krankenhausleistungen

Ärztliche Heilbehandlungen sind gem. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG auch dann steuerfrei, wenn sie im Rahmen von Krankenhausleistungen erbracht werden und diese Krankenhausleistungen ihrerseits nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG begünstigt sind, weil nicht alle Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind (FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 17.05.2022 – 4 K 119/18; Revision anhängig, BFH-Az. V R 10/22).
Sachverhalt: Die Klägerin erbrachte Leistungen im Bereich der ästhetisch-plastischen Chirurgie durch ihren Geschäftsführer und Alleingesellschafter. Streitig war, ob ein Teil dieser Leistungen, welcher unstreitig medizinisch indiziert war, in den Genuss der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG kommen konnte. Das Finanzamt lehnte eine Begünstigung ab. Zwar seien die streitigen Behandlungen medizinisch indiziert gewesen und auch von einem Arzt durchgeführt worden. Aufgrund der ab 2009 geltenden Neufassung des § 4 Nr. 14 UStG könnten Leistungen im Rahmen eines Krankenhauses aber nur noch dann begünstigt sein, wenn – was hier nicht der Fall sei – auch die Voraussetzungen für begünstigte Krankenhausleistungen vorlägen (§ 4 Nr. 14 Buchst. b UStG). Man könne – anders als im Rahmen der Vorgängervorschrift – die ärztlichen Leistungen nicht mehr isolieren und separat nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG behandeln (so auch FG Düsseldorf, Urteil v. 17.02.2017 – 1 K 1994/13 U, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 24.07.2017).
Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts hingegen ließ eine isolierte Betrachtung nach Maßgabe des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG der ärztlichen Leistungen im Rahmen von (nicht begünstigten) Krankenhausleistungen zu:
Nach der Rechtsprechung des EuGH schießen sich die Befreiungsvorschriften des Art. 132 Abs. 1 Buchstabe b und Buchstabe c Mehrwertsteuersystemrichtlinie nicht gegenseitig aus (EuGH, Urteil v. 18.09.2019 – C-700/17, s. hierzu Schlegel, USt direkt digital 20/2019 S. 13).
Daher können ärztliche Heilbehandlungen, die zwar im Rahmen von Krankenhausleistungen erbracht werden – und die damit in den Anwendungsbereich Art. 132 Abs. 1 Buchstabe b Mehrwertsteuersystemrichtlinie fallen – auch dann begünstigt sein, wenn nicht sämtliche Voraussetzungen dieser Befreiungsvorschrift erfüllt sind.
Denn die ärztlichen Heilbehandlungen fallen dann – als Teil der gesamten Krankenhausleistungen – in den Anwendungsbereich des Art. 132 Abs. 1 Buchstabe c Mehrwertsteuersystemrichtlinie.
Bei entsprechend richtlinienkonformer Anwendung der nationalrechtlichen Regelungen bleibt § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG damit auch bei einer Eröffnung des Anwendungsbereichs von § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG anwendbar.
Dieses Verständnis führt zu sachgerechten und mit dem Zweck der Befreiungsvorschriften im Einklang stehenden Ergebnissen. Denn so ist die steuerliche Begünstigung ärztlicher Heilbehandlungen gewährleistet, ohne dass es darauf ankommt, ob der Arzt die Heilbehandlung in seinen Praxisräumen, als Belegarzt in einem Krankenhaus oder im Rahmen eines von ihm selbst verantworteten Krankenhausbetriebes vornimmt.
Die Senkung der Heilbehandlungskosten kommt damit – ungeachtet des Bezugs etwaiger weiterer Leistungen oder der Organisationsform des Leistungserbringers – allen Patienten zugute, die eine medizinisch indizierte Leistung in Anspruch nehmen müssen.
Hinweis:
Die gegen die Entscheidung eingelegte Revision ist beim BFH unter dem Az. V R 10/22 anhängig.

Berücksichtigung der gestiegenen Energiekosten

Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein Schreiben erlassen, nach dem die Finanzämter die ihnen gesetzlich zur Verfügung stehenden Handlungsspielräume im Interesse der erheblich betroffenen Steuerpflichtigen nutzen sollen. Ohne strenge Nachweispflichten sollen im Einzelfall auf Antrag fällige Steuern gestundet, Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer angepasst werden, sowie Vollstreckungsaufschub gewährt werden (BMF, Schreiben v. 05.10.2022 – IV A 3 – S 0336/22/10004 :001).
Danach gilt Folgendes:
• In jedem Einzelfall ist unter Würdigung der entscheidungserheblichen Tatsachen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, inwieweit ggf. die Voraussetzungen für eine steuerliche Billigkeitsmaßnahme vorliegen. Die Finanzämter schöpfen den ihnen hierbei zur Verfügung stehenden Ermessensspielraum verantwortungsvoll aus.
• Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind bei bis zum 31.03.2023 eingehenden Anträgen keine strengen Anforderungen zu stellen.
• Über Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen oder Anpassung der Vorauszahlungen unter Einbeziehung der aktuellen Situation soll zeitnah entschieden werden. Auch eine rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2022 ist im Rahmen der Ermessensentscheidung möglich.
• Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann im Einzelfall aus Billigkeitsgründen verzichtet werden. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Pflichten, insbesondere seinen Zahlungspflichten, bisher pünktlich nachgekommen ist und er in der Vergangenheit nicht wiederholt Stundungen und Vollstreckungsaufschübe in Anspruch genommen hat, wobei Billigkeitsmaßnahmen aufgrund der Corona-Krise nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. In diesen Fällen kommt ein Verzicht auf Stundungszinsen in der Regel in Betracht, wenn die Billigkeitsmaßnahme für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten gewährt wird.
• Des Weiteren gelten die verlängerten Steuererklärungsfristen für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2024 (Artikel 97 § 36 Absatz 3 EGAO). Näheres hierzu ergibt sich aus dem BMF-Schreiben v. 23.06.2022, BStBl I S. 938.

Steuersatz für Umsätze mit Silbermünzen

Das BMF hat zum Steuersatz für Umsätze mit Silbermünzen Stellung genommen und die Vereinfachungsregelung aus dem BMF-Schreiben v. 05.08.2004 – IV B 7 – S 7220 – 46/04, BStBl I S. 638 für nicht mehr anwendbar erklärt (BMF, Schreiben v. 27.09.2022 – III C 2 – S 7246/19/10001 :002).
Hintergrund: Nach § 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG unterliegt u. a. die Einfuhr der in Nummer 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände dem ermäßigten Steuersatz. Nummer 54 Buchst. c Doppelbuchstabe cc) der Anlage 2 führt Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert, und zwar Münzen und Medaillen aus Edelmetallen auf, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 % des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt. Eine ermäßigte Besteuerung von Münzen, die keine Sammlungsstücke sind, sieht das Umsatzsteuergesetz nicht vor.
Hierzu führt das BMF weiter aus:
• Die (Vereinfachungs-)Regelungen des BMF-Schreibens v. 05.08.2004, IV B 7 – S 7220 – 46/04, BStBl I S. 638 haben bei ihrer praktischen Anwendung dazu geführt, dass der ermäßigte Steuersatz angewendet worden ist, obwohl dessen gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt waren.
• Die dort genannten (Vereinfachungs-)Regelungen sind daher nicht mehr anzuwenden.
• In Randnummer 174 Nummer 2 des BMF-Schreibens sind die Absätze 1, 3 und 4, sowie die Anlage 1 zum BMF-Schreiben zu streichen.
• In der Folge ist wie bei Goldmünzen auch bei Silbermünzen jeweils zu prüfen, ob es sich um ein Sammlungsstück handelt und die „250 %-Grenze“ überschritten ist.
• Als Folgeänderung ist in Randnummer 175 des BMF-Schreibens ferner Satz 4 zu streichen.

Hinweis:
Das BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.