Umsätze aus Online-Veranstaltungsdienstleistungen

Das BMF hat ausführlich zur umsatzsteuerlichen Einordnung von Umsätzen aus Online-Veranstaltungsdienstleistungen und weiteren Online-Dienstleistungsangeboten Stellung genommen und den UStAE angepasst (BMF, Schreiben v. 29.04.2024 – III C 3 – S 7117-j/21/10002 :004).

Hintergrund: Veranstaltungen im Bereich der Kunst und Kultur, aber auch auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Bildung, des Sports oder der Unterhaltung werden zunehmend nicht nur in Präsenz, sondern auch über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz angeboten. Dabei sind die Angebotsformen vielfältig. Teilweise werden Live-Veranstaltungen parallel in Echtzeit digital übertragen, teilweise ersetzt die Live-Übertragung die persönliche Teilnahme vor Ort sogar vollständig und vielfach werden Live-Mitschnitte oder vorproduzierte Aufzeichnungen entsprechender Veranstaltungen (wie beispielsweise Konzerte, aber auch Unterrichts- oder Fitnesskurse) digital zum Auf- und Abruf via Streaming oder Download zur Verfügung gestellt.

Neben der Frage nach dem Leistungsort ist in diesen Fällen auch zu klären, inwieweit Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen anwendbar sind. Dies betrifft vor allem Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kunst und Kultur (Streaming von Konzerten, Orchester- oder Theateraufführungen), bei welchen eine Befreiung nach § 4 Nr. 20 UStG bzw. eine Ermäßigung nach § 12 Absatz 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG in Betracht kommen kann, aber vermehrt auch Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen, bei welchen ebenfalls eine Steuerbefreiung möglich ist.

Im Einzelnen geht das BMF auf die folgenden Punkte näher ein:

  • Vorproduzierte Inhalte
  • Live-Streaming
  • Dienstleistungskommission
  • Leistungsumfang und Bemessungsgrundlage bei Leistungskombinationen
  • Anwendung auf weitere Online-Dienstleistungsangebote

Quelle: BMF, Schreiben v. 29.04.2024 – III C 3 – S 7117-j/21/10002 :004; veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)

Zur Zuständigkeit der Familienkasse Zentraler Kindergeldservice

Mit Urteil vom 18. April 2024 (Az. 8 K 1319/21 Kg) hat der 8. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass die Familienkasse Zentraler Kindergeld Service in Magdeburg (ZKGS) für die Fallgruppe „Kind mit Behinderung“ zuständig ist. Der dies regelnde Vorstandsbeschluss der Bundesagentur für Arbeit 129/2022 vom 3. November 2022 sei (wie auch der frühere Vorstandsbeschluss 12/2022 vom 27. Januar 2022) – jedenfalls soweit er ein „Kind mit Behinderung“ betreffe – hinreichend bestimmt und damit wirksam.

Steuermehreinnahmen durch Betriebsprüfungen

97.349,93 Vollzeit-Stellen waren 2023 bei den Finanzämtern der Länder besetzt. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung (20/11267) auf eine Kleine Anfrage (20/11084) der Gruppe Die Linke hervor. Für die Jahre 2021 und 2022 verweist die Bundesregierung auf ihre Antwort (20/7292) auf eine Kleine Anfrage (20/7109) der damaligen Fraktion Die Linke.

Die Zahl der nicht besetzten Planstellen (in Vollzeitäquivalenten, VZÄ) habe 2023 bei den Finanzämtern 6.828,38 betragen. Beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) seien 2008,2 Stellen besetzt und 225,3 nicht besetzt gewesen. Das BZSt beschäftige derzeit 12.393,93 Betriebsprüfer (in VZÄ), das BZSt 402,02. Die Zahl der Fahndungsprüfer beziffert die Bundesregierung auf bundesweit 2.534 (in VZÄ).

Betriebsprüfungen bei Großunternehmen haben den Angaben zufolge 2023 zu Steuermehreinnahmen in Höhe von 10,2 Milliarden Euro geführt. Bei Mittelbetrieben kamen so Mehrsteuern in Höhe von 1,1 Milliarden Euro zustande, bei Klein- und Kleinstbetrieben jeweils etwas weniger.

Energiepreispauschale ist steuerbar

Die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale gehört zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Der dies anordnende § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG ist nicht verfassungswidrig. Dies hat der 14. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 17. April 2024 (Az. 14 K 1425/23 E) entschieden. Der Kläger erhielt im Jahr 2022 von seinem Arbeitgeber die Energiepreispauschale in Höhe von 300 € ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid für 2022 als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Kläger machte zunächst im Einspruchsverfahren und sodann im Klageverfahren geltend, dass die Energiepreispauschale keine steuerbare Einnahme sei. Es handele sich um eine Subvention des Staates, die in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehe. Sein Arbeitgeber sei lediglich als Erfüllungsgehilfe für die Auszahlung der Subvention tätig geworden. Das Finanzgericht Münster hat die Klage abgewiesen. Dabei hat es ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Energiepreispauschale in § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG konstitutiv den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet habe. Auf einen Veranlassungszusammenhang mit der eigenen Arbeitsleistung komme es daher nicht mehr an. § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG sei auch verfassungsgemäß. Für die dort geregelte Besteuerung der Energiepreispauschale sei der Bundesgesetzgeber gemäß Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG zuständig gewesen, da ihm die Einkommensteuer (teilweise) zufließe. Aus der Verfassung ergebe sich auch nicht, dass der Staat nur das „Markteinkommen“ besteuern dürfe. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das Verfahren wurde sowohl von Steuerpflichtigen als auch von der Finanzverwaltung als Musterverfahren angesehen. Bundesweit sind zu der Besteuerung der Energiepreispauschale noch tausende Einspruchsverfahren in den Finanzämtern anhängig. Ob die Revision vom Kläger eingelegt wurde, ist derzeit noch nicht bekannt.

Mindestlohn deutlich höher

Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) hat sich erstmals für eine kräftige Erhöhung des Mindestlohns auf 15 Euro ausgesprochen. „Ich bin klar dafür, den Mindestlohn erst auf 14 Euro, dann im nächsten Schritt auf 15 Euro anzuheben“, sagte Scholz in einem Interview mit dem „Stern“. Der Kanzler verknüpfte seine Forderung mit harter Kritik an der Mindestlohnkommission. „Nach der Anhebung auf 12 Euro zu Beginn dieser Wahlperiode haben einige Mitglieder der Mindestlohnkommission, die die jährlichen Anhebungen vornehmen soll, leider mit der sozialpartnerschaftlichen Tradition gebrochen, einvernehmlich zu entscheiden. Die Arbeitgeber haben nur auf einer Mini-Anpassung beharrt. Das war ein Tabubruch“, sagte Scholz. Im Moment liegt der Mindestlohn bei 12,41 Euro.

EU-Kommission registriert neue Europäische Bürgerinitiative zur Emissionsbesteuerung

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine Europäische Bürgerinitiative namens „Den Planeten retten – Arbeit steuerlich entlasten und Treibhausgasemissionen stärker besteuern“ zu registrieren.

Die Organisatoren der Initiative fordern die Kommission auf, das Paket „Fit für 55“ und das EU-System für die CO2-Bepreisung zu stärken, indem zur Erreichung der Emissionsreduktionsziele die Abschaffung kostenloser Zertifikate beschleunigt und eine nicht gedeckelte Bepreisung von CO2-Emissionen ermöglicht wird. Außerdem fordern sie, einen wesentlichen Teil der Einnahmen aus der Bepreisung von CO2-Emissionen an einkommensschwache Haushalte umzuverteilen, den Klima-Sozialfonds der EU zu stärken und die Einrichtung eines „Klimaclubs“ zu fördern, dessen Mitgliedsländer eine solide CO2-Bepreisung einführen und dabei die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung ausreichend an einkommensschwache Haushalte umverteilen.

Der Beschluss zur Registrierung ist rechtlicher Natur und greift den endgültigen rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen der Kommission zu dieser Initiative ebenso wenig vor wie den Maßnahmen, die sie gegebenenfalls ergreifen würde, falls die Initiative die erforderliche Unterstützung erhält.

Da die Europäische Bürgerinitiative die in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten formalen Voraussetzungen erfüllt, ist sie nach Auffassung der Kommission rechtlich zulässig. Eine inhaltliche Prüfung der Vorschläge hat die Kommission zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vorgenommen.

Nächste Schritte

Nach der heutigen Registrierung haben die Organisatorinnen und Organisatoren sechs Monate Zeit, mit der Sammlung von Unterschriften zu beginnen. Erhält eine Europäische Bürgerinitiative innerhalb eines Jahres eine Million Unterstützungsbekundungen aus mindestens sieben verschiedenen Mitgliedstaaten und wird in jedem dieser Mitgliedstaaten eine gewisse Mindestzahl erreicht, so muss die Kommission darauf reagieren. Sie entscheidet dann, ob sie der Initiative nachkommen will oder nicht, muss ihre Entscheidung aber in jedem Fall begründen.

Hintergrund

Die mit dem Vertrag von Lissabon eingeführte Europäische Bürgerinitiative ermöglicht es den Bürgerinnen und Bürgern Europas, ein bestimmtes Thema auf die politische Tagesordnung der Kommission setzen zu lassen. Sie wurde im April 2012 offiziell eingeführt. Ist eine Europäische Bürgerinitiative formal registriert, können eine Million Bürgerinnen und Bürger aus mindestens sieben EU-Mitgliedstaaten die Europäische Kommission auffordern, im Rahmen ihrer Befugnisse Rechtsakte vorzulegen. Zulässig ist eine Initiative, wenn die geplante Maßnahme 1.) nicht offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorzulegen, 2.) nicht offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös ist und 3.) nicht offenkundig gegen die Werte der Union verstößt.

Seit es die Europäische Bürgerinitiative gibt, hat die Kommission 112 Initiativen registriert.

Neuregelungen im Mai 2024 (Bundesregierung)

Der Mindestlohn in der Altenpflege steigt. Der Deutsche Wetterdienst plant ein Naturgefahrenportal. Ausnahmeregelungen bei Brachflächen entlasten landwirtschaftliche Betriebe. Kosmetika werden sicherer. Über diese Neuregelungen im Mai 2024 informiert die Bundesregierung.

Mindestlohn in der Altenpflege

Die Mindestlöhne in der Altenpflege steigen ab 1. Mai: Eine Pflegefachkraft erhält dann mindestens 19,50 Euro pro Stunde brutto. Eine weitere Erhöhung folgt zum 01.07.2025.

Weitere Informationen

Deutscher Wetterdienst baut Naturgefahrenportal auf

Warnung vor Naturgefahren und Informationen über den Schutz davor: Der Deutsche Wetterdienst plant zum Sommer 2024 ein Portal zum Thema Naturgefahren. Die erforderliche Gesetzesgrundlage hierfür ist geschaffen.

Weitere Informationen

Brachflächen in der Landwirtschaft

Landwirte können 2024 den erforderlichen Mindestanteil von Brachflächen auch erfüllen, wenn Leguminosen (Hülsenfrüchte) oder sog. Zwischenfrüchte angebaut werden. Die Ausnahme von der EU-Regelung soll landwirtschaftliche Betriebe entlasten und trotzdem Boden und Artenvielfalt schützen.

Weitere Informationen

Höchstmengen für gesundheitsschädigende Stoffe in Kosmetika

Kosmetika wie Gesichtscremes, Körperlotionen oder auch Zahnpasten können Stoffe enthalten, die das Drüsen- und Hormonsystem schädigen können. Die EU hat für diese Stoffe neue Höchstmengen festgelegt. Ziel ist, diese Stoffe langfristig durch sicherere Alternativen zu ersetzen.

Neue Telefonnummern in den Finanzämtern in Mecklenburg-Vorpommern

Die zehn Finanzämter in Mecklenburg-Vorpommern erhalten in den nächsten Wochen sukzessive neue Telefonnummern. Der Umstellungsprozess hat am 02.05.2024begonnen und wird voraussichtlich bis Ende Juni 2024 andauern. Hierauf weist das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern hin.

Während des Übergangszeitraums sind die Finanzämter nach wie vor unter den bekannten Telefonnummern erreichbar:

  • Finanzamt Greifswald: (03834) 53 520
  • Finanzamt Güstrow: (03843) 26 20
  • Finanzamt Hagenow: (03883) 67 00
  • Finanzamt Neubrandenburg: (0395) 44 22 20
  • Finanzamt Ribnitz-Damgarten: (03821) 88 40
  • Finanzamt Rostock: (0381) 12 84 50
  • Finanzamt Schwerin: (0385) 54 000
  • Finanzamt Stralsund: (03831) 36 60
  • Finanzamt Waren: (03991) 17 40
  • Finanzamt Wismar: (03841) 44 40

Hinweis:

Während der technischen Umstellung können unter Umständen einzelne Telefonnummern kurzzeitig nicht telefonisch erreichbar sein. Hierfür bittet die Finanzverwaltung um Verständnis. Die neuen Telefonnummern werden nach der Umstellung auf den Finanzamtsseiten im Steuerportal M-V unter www.steuerportal-mv.de sowie via Pressemitteilung veröffentlicht.

Ermäßigte Besteuerung einer Abfindung bei einem Rückkehrrecht

Wird ein Arbeitsverhältnis durch betriebsbedingte Kündigung mit dem einen Arbeitgeber, der durch Betriebsübergang in dieses Arbeitsverhältnis eingetreten ist, beendet und in Ausübung eines unbefristeten Rückkehrrechts mit einem früheren Arbeitgeber, aber in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und unter Wahrung des sozialen Besitzstandes im Wesentlichen unverändert fortgesetzt, so ist ein Arbeitsplatzverlust, der eine ermäßigte Besteuerung der Abfindung rechtfertigen könnte, nicht gegeben (Niedersächsisches FG, Urteile v. 15.02.2024 – 2 K 52/23 sowie 2 K 72/23; Nichtzulassungsbeschwerden anhängig, BFH-Az. IX B 34/24 und IX B 37/24).

Nichts anderes gilt für die vom kündigenden Arbeitgeber gezahlte Abfindung in dem Fall, dass sich der Arbeitnehmer bei einem vom früheren Arbeitgeber eingeräumten Wahlrecht nicht für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem früheren Arbeitgeber, sondern für die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und eine vom früheren Arbeitgeber zur Vermeidung von Einnahmeverlusten auszuzahlende weitere Abfindung entscheidet.

Energiepreispauschale ist steuerbar

Die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale gehört zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Der dies anordnende § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG ist nicht verfassungswidrig (FG Münster, Urteil v. 17.04.2024 – 14 K 1425/23 E; Revision zugelassen).