Grundsteuer: Fristverlängerung gefordert

Der Bund der Steuerzahler fordert eine Fristverlängerung für die Grundsteuererklärung.
Der Bund der Steuerzahler führt hierzu aus:
Eigentümer von rund 36 Millionen Grundstücken müssen bis Ende Oktober eine Grundsteuererklärung einreichen. Bei den Daten handelt es sich in der Regel um Flurstücknummern, amtliche Flächen, Gemeindenamen, Gemarkungsnummern, um Bodenrichtwerte und die Wohnflächen-Größe.
Bei der Feststellungserklärung droht ein „Wirrwarr“, weil die erforderlichen Angaben vom Grundsteuer-Modell der Länder abhängen.
Der Zeitraum zur Abgabe der Feststellungserklärung muss großzügiger bemessen werden – auf jeden Fall bis Ende Januar 2023.
Der Verband vermutet, dass Betroffene die amtlichen Bescheide über die Grundsteuerwerte nicht überprüfen können. Der Rechenweg zur Ermittlung des Grundsteuerwerts wird dort nicht vollständig ausgewiesen. Deshalb fordert der Bund der Steuerzahler, dass die Finanzverwaltung die Berechnung komplett offenlegt. Dies betrifft zum Beispiel angesetzte Flächen, Bodenrichtwerte und Baujahre.

Gesetzgebung: Energiepreispauschale für Rentner

Rentner sowie Versorgungsempfänger des Bundes sollen eine Energiepreispauschale von 300 Euro erhalten. Das ist das Ziel eines Gesetzentwurfes (BT-Drucks. 20/3938) der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP, der am 13.10.2022 erstmals im Bundestag beraten werden soll.
Die Pauschale soll erhalten, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz oder dem ersten und zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes hat. Der Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland. Die Energiepreispauschale soll als Einmalzahlung durch die Rentenzahlstellen oder die Versorgungsbezüge zahlenden Stellen Anfang Dezember 2022 ausgezahlt werden. Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig, unterliegt jedoch nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung und wird automatisch ausgezahlt. Insgesamt belaufen sich die Ausgaben des Bundes auf rund 6,4 Milliarden Euro.
Bestandteil des Gesetzentwurfes ist außerdem, für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Übergangsbereich die Obergrenze von 1.600 Euro auf 2.000 Euro im Monat anzuheben. Mit der Ausweitung des Übergangsbereichs sollen Beschäftigte bei den Sozialversicherungsbeiträgen in einer Größenordnung von rund 1,3 Milliarden Euro jährlich entlastet werden, für die Sozialversicherung insgesamt ergeben sich dadurch ab 2023 allerdings jährliche Mindereinnahmen.

Gesetzgebung: Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung

Der sog. Spitzenausgleich zur Entlastung energieintensiver Betriebe soll um ein Jahr bis Ende 2023 verlängert werden. Dies sieht der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sog. Spitzenausgleichs (BT-Drucks. 20/3872) vor.
Der Entwurf sieht folgende Maßnahmen vor:
• Angesichts der hohen Preise sollen die rund 9.000 energieintensiven Unternehmen um rund 1,7 Mrd. € entlastet werden. Unternehmen, die von diesem Spitzenausgleich profitieren, sollen nach den Vorgaben des Entwurfs Maßnahmen ergreifen, um den Verbrauch der Energie zu reduzieren. In dem Gesetzentwurf heißt es, durch die Verlängerung werde die Energiepreissteigerung gedämpft, einer weiter zunehmenden Inflation entgegengewirkt und damit die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver und im internationalen Wettbewerb befindlicher Unternehmen des produzierenden Gewerbes in Deutschland weiterhin gewährleistet.
• Auf einen konkreten Wert zur Erreichung des Ziels zur Reduzierung der Energieintensität des produzierenden Gewerbes soll für das Jahr 2023 verzichtet werden. Es habe in früheren Jahren eine deutliche Übererfüllung des Zielwerts gegeben. Jetzt sei davon auszugehen, dass die Wirtschaft in emissionsarme Techniken und Energieeffizienz investiert habe.
• Des Weiteren sieht der Entwurf vor, die Steuerbegünstigung für den sog. Hafendiesel abzuschaffen. Diese Steuerbegünstigung für Energieerzeugnisse zum Güterumschlag in Seehäfen sei im Jahr 2006 aufgenommen worden, um die Wettbewerbsbedingungen für deutsche Seehäfen gegenüber anderen europäischen Seehäfen möglichst zu verbessern. Ein Gutachten sei zu dem Ergebnis gekommen, dass das angestrebte Ziel der Subvention nicht erreicht worden sei. Daher solle die Steuerermäßigung zum 30.06.2024 auslaufen.

Gesetzgebung: Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung

Das BMF und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) haben am 11.10.2022 den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung veröffentlicht.
Hintergrund: Mit dem Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) werden Verwaltungs- und Legislativmaßnahmen bereitgestellt, die im Verhältnis zu nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten (§ 2 Abs. 1 StAbwG) Anwendung finden.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StAbwG werden das BMF und das BMWK ermächtigt, eine Rechtsverordnung (RVO) mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, in der die Steuerhoheitsgebiete genannt sind, die nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 StAbwG nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete sind, soweit sie in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (EU-Liste) in der jeweils aktuellen Fassung gelistet sind (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAbwG).
Im Oktober 2022 konnte eine Einigung über die Aktualisierung der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke im Rat für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) erzielt werden (13092/22). Die Nullsatzjurisdiktionen Anguilla, Bahamas sowie die Turks- und Caicosinseln wurden neu auf die EU-Liste aufgenommen. Als Nullsatzjurisdiktionen werden Hoheitsgebiete bezeichnet, die keine Körperschaftsteuer oder eine Körperschaftsteuer mit einem Steuersatz von null oder nahe null Prozent erheben. Ihre Überwachungsmechanismen in Bezug auf die wirtschaftliche Substanz der Unternehmen vor Ort weisen erhebliche Defizite auf. Damit befinden sich auf der EU-Liste nun zwölf Staaten bzw. Hoheitsgebiete.
Die Änderungsverordnung setzt diese Erweiterung gemäß § 3 Abs. 1 StAbwG in das deutsche Recht um.

Pauschale Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse

Das BMF hat zu verfahrensrechtlichen Fragen zum BMF-Schreiben v. 16.12.2021 zur Anwendung der BFH-Urteile v. 06.05.2020 – X R 16/18, BStBl II 2022 S. 109 und X R 30/18, BFH/NV Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 07.10.2022 – IV A 3 – S 0338/19/10006 :009).
Hintergrund: Mit Urteilen v. 06.05.2020 – X R 16/18, BStBl II 2022 S. 109 und X R 30/18, BFH/NV S. 1067 hat der BFH entschieden, dass die von einer gesetzlichen Krankenkasse auf der Grundlage von § 65a SGB V gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten auch bei pauschaler Ausgestaltung keine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung darstellt, sofern durch sie ein finanzieller Aufwand der oder des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird, der im konkreten Zusammenhang mit einer Gesundheitsmaßnahme steht.
Erstattungen bzw. Bonuszahlungen nach § 65a SGB V sind aber nur dann steuerlich unbeachtlich, wenn sie Gesundheitsmaßnahmen betreffen, die nicht im regulären Versicherungsumfang des Basiskrankenversicherungsschutzes enthalten sind bzw. der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen und von den Versicherten privat finanziert worden sind bzw. werden. Auf den Zeitpunkt des Abflusses der Kosten kommt es nicht an; eine pauschale Bonusleistung muss zudem die tatsächlich entstandenen bzw. entstehenden Kosten nicht exakt abdecken.
Eine „echte“ Beitragsrückerstattung, die den Sonderausgabenabzug mindert, liegt dagegen vor, wenn sich ein Bonus der gesetzlichen Krankenkasse auf eine Maßnahme bezieht, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst ist oder für aufwandsunabhängiges Verhalten gezahlt wird.
Die Grundsätze dieser Entscheidungen sind nach dem BMF-Schreiben v. 16.12.2021 – IV C 3 – S 2221/20/10012 :002, BStBl I 2022 S. 155 über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein in allen verfahrensrechtlich änderbaren Fällen anzuwenden (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 17.12.2021).
Im BMF-Schreiben v. 16.12.2021 ist zugleich eine Vereinfachungsregelung getroffen worden. Danach bedarf es für bis zum 31.12.2023 geleistete Zahlungen der vorstehend dargestellten differenzierten Betrachtungsweise nicht, wenn die jährlichen Bonusleistungen auf der Grundlage von § 65a SGB V den Betrag von 150 Euro pro versicherte Person nicht übersteigen. Aus Vereinfachungsgründen kann dann generell vom Vorliegen steuerlich unbeachtlicher Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse ausgegangen werden. Eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragsrückerstattung liegt nur hinsichtlich der den Betrag von 150 Euro pro versicherte Person übersteigenden Bonusleistungen nach § 65a SGB V vor. Allerdings können Steuerpflichtige nachweisen, dass auch diesen Betrag übersteigende Bonusleistungen Gesundheitsmaßnahmen betreffen, die nicht im regulären Versicherungsumfang des Basiskrankenversicherungsschutzes enthalten sind bzw. der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen und privat finanziert wurden oder werden.
In Bezug auf die verfahrensrechtliche Umsetzung hat das BMF nun zu folgenden Punkten Stellung genommen:
• Nach § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 AO vorläufig ergangene Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume bis 2015
• Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen nach § 10 Absatz 2a Satz 8 EStG a. F. für Besteuerungszeiträume bis 2016
• Weitere verfahrensrechtliche Hinweise
• Vorlage einer Papierbescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse in bestimmten Fällen
• Änderung von Einkommensteuerfestsetzungen für den Veranlagungszeitraum 2021
Hinweis:
Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden, in denen Steuerpflichtige durch eine bisher vorgenommene Kürzung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung beim Abzug als Sonderausgaben im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG belastet sind und in denen nun eine Korrektur im Hinblick auf Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V) vorgenommen werden soll. Soweit die Festsetzungsfrist in den betroffenen Einkommensteuerbescheiden noch nicht abgelaufen ist, kommt eine Änderung unter den in dem Schreiben genannten Voraussetzungen in Betracht.

Pfändungsfreigrenzen-Rechner und Pfändungstabellen-Generator

Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat u.a. einen Pfändungsfreigrenzen-Rechner veröffentlicht, mit dem die Höhe des unpfändbaren Nettoeinkommens ermittelt werden kann.
Hintergrund: Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 01.07. eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages für das sächliche Existenzminimum angepasst (s. hierzu zuletzt unsere Online-Nachricht v. 01.08.2022).
Hierzu führt das Justizministerium NRW weiter aus:
• Neben der Berechnung der Pfändungsfreigrenzen können sich Nutzer mit dem Pfändungstabellen-Generator auf ihre Bedürfnisse angepasste Pfändungstabellen nach § 850c ZPO erstellen lassen. Dabei besteht die Möglichkeit, nicht nur zwischen alten und aktuellen Freigrenzen zu wählen, sondern den Umfang der Tabelle selbst zu beeinflussen.
• Die Tabelle wird im HTML-Format ausgegeben. Ein Download als PDF-Datei ist ebenfalls möglich.

Anwendung der Mitteilungsverordnung

Das BMF hat die bundeseinheitlich zugelassenen Ausnahmen von der Mitteilungspflicht in der Anlage 1 des BMF-Schreibens v. 02.06.2022 um Zahlungen an Strafgefangene im Justizvollzug ergänzt (BMF, Schreiben v. 10.10.2022 – IV A 3 – S 0229/22/10002 :001).
Hintergrund: Behörden haben nach § 2 Absatz 1 Satz 1 der Mitteilungsverordnung (MV) den Finanzbehörden Zahlungen mitzuteilen, wenn der Zahlungsempfänger nicht im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat, oder soweit die Zahlung nicht auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt.
Die Finanzbehörden können aber nach § 2 Absatz 2 MV Ausnahmen von dieser Mitteilungspflicht zulassen, wenn die Zahlungen geringe oder keine steuerliche Bedeutung haben. Die hiernach bundeseinheitlich zugelassenen Ausnahmen von der Mitteilungspflicht ergeben sich bislang aus Anlage 1 des BMF-Schreibens v. 02.06.2022 – IV A 3 – S 0229/21/10002:009, BStBl I S. 848.
Dem BMF zufolge wird Anlage 1 des BMF-Schreibens v. 02.06.2022 – IV A 3 – S 0229/21/10002:009 mit sofortiger Wirkung um folgende Regelung ergänzt:
„Arbeitsentgelt an Strafgefangene im Justizvollzug
Zahlungen nach § 43 StVollzG oder vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen an Strafgefangene, wenn sie einen Betrag von 10.000 EUR pro Kalenderjahr nicht übersteigen.“

Grundsteuerreform: Musteranleitung für Geschäftsgrundstücke

Das Thüringer Finanzministerium hat eine Musteranleitung für Geschäftsgrundstücke zum Ausfüllen der Grundsteuererklärung im persönlichen ELSTER-Konto bereitgestellt.
Für Grundstücke, die ganz oder überwiegend eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen, wird zur Berechnung der Grundsteuer ein eigenes Bewertungsverfahren – das sogenannte Sachwertverfahren – angewendet. Dabei werden der Gebäudewert und der Bodenwert separat ermittelt.
Vor der Dateneingabe in ELSTER muss der Erklärungspflichtige entscheiden, ob das zu erklärende Grundstück vorwiegend Wohnzwecken oder Nichtwohnzwecken dient.
Ein reines Wohngrundstück liegt vor, wenn dieses zu mehr als 80 Prozent der Wohn- und Nutzfläche Wohnzwecken dient. In diesen Fällen sind Angaben zum Ertragswert zu machen (siehe Musteranleitung Einfamilienhaus und Eigentumswohnung).
„Liegt die Nutzung zu Wohnzwecken jedoch unter 80 Prozent, sind Angaben zum Sachwert zu machen. Wer gleichzeitig Angaben zum Ertragswertverfahren und zum Sachwertverfahren macht, bekommt bei ELSTER eine Fehlermeldung. Angaben in beiden Bereichen schließen sich nämlich aus. Hier passieren häufig Eintragungsfehler“, erläutert Finanzministerin Heike Taubert. Deshalb sei vorab zwingend zu klären, ob ein Grundstück überwiegend Wohnzwecken dient oder nicht.
Es sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden: Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent der Wohn- und Nutzfläche betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen, sind als Geschäftsgrundstücke im Sachwertverfahren zu erklären. Grundstücke welche teilweise Wohnzwecken (weniger als 80 Prozent) und teilweise betrieblichen oder öffentlichen Zwecken (weniger als 80 Prozent) dienen (z.B. 40 / 60), sind als gemischt genutzte Grundstücke zu erklären. Einzelheiten dazu können der Ausfüllanleitung entnommen werden.
Im Sachwertverfahren ist immer eine Bruttogrundfläche je Gebäude bzw. Gebäudeteil anzugeben. Zu Wohnzwecken dienende Teilflächen sind in die Bruttogrundfläche einzurechnen und nicht im Bereich Ertragswertverfahren (Wohngrundstück/Wohnfläche) einzutragen. Das würde zu einer Fehlermeldung führen.
Die Bruttogrundfläche ist die Summe der nutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen und der Grundflächen der äußeren Maße der Bauteile (schließt Putz und Außenschalen ein). Lageplannummern sind, soweit nicht vorhanden, selbst zu vergeben. Lagepläne sind der Grundsteuererklärung aber nicht beizufügen, sondern nur nach Aufforderung im Finanzamt einzureichen.
Zu beachten sei laut Finanzministerium auch eine Unterteilung in unterschiedliche Gebäudeteile, wenn für die Gebäudeteile unterschiedliche Angaben gelten (z. B. Baujahr oder durchgeführte Kernsanierung).

Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nutzt Arbeitszimmer

Wird eine Wohnung von mehreren Personen angemietet und nutzt ein Mieter einen Raum zur Einkünfteerzielung allein, sind die auf diesen Raum entfallenden Aufwendungen bei ihm in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig, sofern der Nutzende Aufwendungen in mindestens dieser Höhe getragen hat (FG Düsseldorf, Urteil v. 09.09.2022 – 3 K 2483/20 E; Revision zugelassen).
Sachverhalt: Der Kläger war als angestellter Vertriebsleiter tätig. Zum 01.01.2018 mietete er zusammen mit seiner Lebensgefährtin ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 150 qm. Darin befanden sich u.a. zwei 15 qm große Zimmer, von denen das eine durch den Kläger und das andere durch seine Lebensgefährtin als Arbeitszimmer genutzt wurden. Für den Kläger bildete das Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit.
In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger Werbungskosten für ein Arbeitszimmer in Höhe von 2.661 € als Werbungskosten geltend. Dies entsprach 10 % der auf das Haus entfallenden Kosten. Das beklagte Finanzamt erkannte lediglich 50 % der Aufwendungen an, da die Kosten der Immobilie dem Kläger und seiner Lebensgefährtin jeweils zur Hälfte zuzurechnen seien. Daher könne der Kläger auch nur seine Hälfte der gezahlten Kosten als Werbungskosten abziehen.
Der Kläger vertrat dagegen die Auffassung, dass er mit der auf ihn entfallenden Hälfte der Mietzahlungen die Alleinnutzung seines Arbeitszimmers finanziert habe und nicht die Aufwendungen für zwei Arbeitszimmer jeweils zur Hälfte.
Das FG Düsseldorf gab der Klage statt:
• Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BFH zur Anmietung bzw. zum Erwerb einer Immobilie durch Ehegatten gilt Folgendes: Wird eine Wohnung von mehreren Personen angemietet und nutzt ein Mieter einen Raum zur Einkünfteerzielung allein, dann sind die auf diesen Raum entfallenden Aufwendungen bei ihm in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig, sofern der Nutzende Aufwendungen in mindestens dieser Höhe getragen hat.
• Dies gilt auch für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
• Da sich der Kläger zu mehr als 2.661 € an den Kosten der gemeinsamen Wohnung beteiligt hat, kann er die gesamten Aufwendungen von 2.661 € als Werbungskosten abziehen.
Hinweis:
Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Frage der Höhe des Werbungskostenabzugs in der Konstellation einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bislang höchstrichterlich nicht entschieden ist. Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Düsseldorf veröffentlicht.

Gesetzgebung: Entlastung kleiner Einkommen von Energiekosten

Der Bundestag hat am 13.10.2022 zwei Gesetze zur Entlastung kleiner Einkommen von Energiekosten beraten.
Mit einem „Wohngeld-Plus-Gesetz“ wollen die Koalitionsfraktionen Bürger mit kleineren Einkommen von den gestiegenen Energiekosten entlasten. Über den dazu von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP vorgelegten Entwurf eines „Gesetzes zur Erhöhung des Wohngeldes“ (Wohngeld-Plus-Gesetz, BT-Drucks. 20/3936) hat der Bundestag am Donnerstag, 13.10.2022, debattiert.
Im Verlauf der ersten Lesung beriet das Parlament auch über den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf „zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch“ (BT-Drucks. 20/3884). Beide Vorlagen wurden im Anschluss an den federführenden Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen überwiesen.
Gesetzentwurf zur Wohngelderhöhung
Mit der Wohngeldreform wollen die Koalitionsfraktionen das Wohngeld erhöhen und den Kreis der Berechtigten ausweiten. Die Wohngeldreform sei Teil des dritten Entlastungspakets und unterstütze zielgenau Haushalte mit wenig Einkommen, heißt es. Rund 1,4 Millionen Haushalte sollen durch die Reform erstmalig oder erneut einen Wohngeldanspruch erhalten. Damit erreiche das Wohngeld ab 2023 insgesamt rund zwei Millionen Haushalte statt wie bislang ungefähr 600.000. Der Wohngeldbetrag soll sich 2023 mit der Reform voraussichtlich um durchschnittlich rund 190 Euro pro Monat erhöhen. Er steige von durchschnittlich rund 180 Euro pro Monat auf rund 370 Euro pro Monat.
Zusätzlich soll eine dauerhafte Heizkostenkomponente die steigenden Heizkosten dämpfen. Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, werde es auch eine Klimakomponente geben, heißt es. Sie sei als Zuschlag auf die Höchstbeträge der Miete oder Belastung ausgestaltet.
Gesetzentwurf zum Heizkostenzuschuss
Für die im Jahr 2022 zu erwartenden Mehrbelastungen bei den Heizkosten werde ein zweiter Heizkostenzuschuss ausgezahlt, heißt es im Gesetzentwurf der Bundesregierung. Damit würden zielgenau finanzielle Belastungen bedürftiger Haushalte kompensiert, „die beim ersten Heizkostenzuschuss noch nicht berücksichtigt werden konnten“. Vom zweiten Heizkostenzuschuss sollen danach alle Haushalte profitieren, die in mindestens einem Monat im Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. Dezember 2022 wohngeldberechtigt sind. Zudem sollen wie beim ersten Heizkostenzuschuss auch die Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem BAföG sowie von Ausbildungs- und Berufsausbildungsbeihilfen profitieren, „wenn die Leistungsberechtigung für mindestens einen Monat im maßgeblichen Zeitraum von 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 bestand“.
Der Gesetzentwurf sieht den zweiten Heizkostenzuschuss für wohngeldbeziehende Haushalte gestaffelt nach der Haushaltsgröße vor. Die Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem BAföG und von Ausbildungs- und Berufsausbildungsbeihilfen erhalten einen pauschalen Heizkostenzuschuss. Von dem zweiten Heizkostenzuschuss profitieren laut Bundesregierung rund 660.000 wohngeldbeziehende Haushalte, rund 372.000 Geförderte nach dem BAföG, rund 81.000 Geförderte mit Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz sowie rund 100.000 Personen, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld beziehen.