Unterstützung für kleine Unternehmen

Die Länderkammer fasste zudem mehrere Entschließungen, darunter die Forderung nach einer Ausweitung von Unternehmenshilfen zur Bewältigung gestiegener Energiekosten, insbesondere für kleine und mittlere Betriebe wie Bäckereien. Neu vorgestellt wurde eine Länderinitiative zum Schutz vor Energiesperren. Schließlich stimmten die Länder mehreren Verordnungsentwürfen der Bundesregierung zu.

Gewerbesteuer: Beginn der Gewerbesteuerpflicht

Über das Merkmal des Beginns der sachlichen Gewerbe¬steuer¬pflicht ist selbständig im Verlust¬feststellungs¬verfahren gem. § 10a GewStG zu entscheiden. Die sachliche Gewerbe-steuer¬pflicht eines gewerblichen Grundstückshändlers beginnt frühestens mit dem Abschluss eines (wirksamen) Kaufvertrags über eine erste Immobilie, denn erst hierdurch wird er in die Lage versetzt, seine Leistung am Markt anzubieten (BFH, Urteil v. 01.09.2022 – IV R 13/20; veröffentlicht am 20.10.2022).

Kindergeld: Erlöschen der Kindergeldansprüche infolge

Musste das Jobcenter wegen unterlassener oder verzögerter Kindergeldzahlungen an den Kindergeldberechtigten höhere Leistungen erbringen, kann es gem. § 74 Abs. 2 EStG i. V. mit § 104 SGB X einen Erstattungsanspruch gegen die Familienkasse haben und können die Kindergeldansprüche des Berechtigten gem. § 74 Abs. 2 EStG i. V. mit § 107 SGB X als erfüllt gelten und gem. § 47 AO erloschen sein. Dies gilt nicht, wenn die Familienkasse das Kindergeld für den jeweiligen Monat im jeweiligen Monat ausgezahlt hat oder wenn die Familienkasse bereits selbst geleistet hat, bevor sie von der Leistung des Jobcenters Kenntnis erlangt hat (BFH, Urteil v. 02.06.2022 – III R 9/21; veröffentlicht am 20.10.2022).

Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

An der Umsatzsteuerpflicht der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit bestehen auch nach Einführung der sog. virtuellen Automatensteuer (§ 36 ff. RennwLottG i.d.F. vom 25.06.2021) zum 01.07.2021 keine ernstlichen Zweifel (BFH, Beschluss v. 26.09.2022 – XI B 9/22 (AdV); veröffentlicht am 20.10.2022).
Hintergrund: Bis zum 30.06.2021 waren Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten umsatzsteuerpflichtig, unabhängig davon, ob es sich um Umsätze in Spielhallen u.ä. oder um Online-Umsätze (sog. virtuelle Automatenspiele) handelte. Zum 01.07.2021 hat der Gesetzgeber die gesetzlichen Grundlagen geändert: Virtuelle Automatenspiele unterliegen seither der Rennwett- und Lotteriesteuer. Sie sind deshalb nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei. Umsätze in Spielhallen sind dagegen weiterhin umsatzsteuerpflichtig. Für sie fällt aber keine Rennwett- und Lotteriesteuer an. Hintergrund der Änderung war u.a. der Umstand, dass Online-Angebote hinsichtlich ihrer Spielsucht auslösenden Aspekte anders einzustufen seien als die terrestrischen Angebote (z.B. in Spielhallen).

Kindergeld: Kindergeldanspruch im Vereinigten Königreich

Im Anwendungsbereich des Art. 68 der VO Nr. 883/2004 ist grundsätzlich vorrangig in einem Koordinierungsverfahren zu klären, ob und in welchem Umfang ein Anspruch auf Familienleistungen in einem anderen Mitgliedstaat bestand (Bestätigung der Rechtsprechung). Der rechtlichen Bewertung der zuständigen ausländischen Stelle hinsichtlich des Verhältnisses zwischen dem Anspruch auf die Familienleistung („Child Benefit“) und einer möglicherweise gegenläufigen Regelung („High Income Child Benefit Charge“) ist zu folgen (BFH, Urteil v. 01.06.2022 – III R 31/20; veröffentlicht am 20.10.2022).

Grünes Licht für Finanzreform der gesetzlichen Krankenversicherung

In seiner Plenarsitzung am 28. Oktober 2022 hat der Bundesrat das Gesetz zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abschließend gebilligt. Der Bundestag hatte es nur eine Woche zuvor verabschiedet.
Finanzierung der gesetzlichen Krankenkassen
Hintergrund für das Ziel, die Finanzen der gesetzlichen Krankenkassen zu stabilisieren, ist vor allem, dass für 2023 mit einem Milliardendefizit für die Kassen gerechnet wird und sich die Versicherten im nächsten Jahr auf höhere Zusatzbeiträge einstellen müssen; gerechnet wird derzeit mit 0,3 Prozentpunkten. Zudem soll das Gesetz mit strukturellen Maßnahmen eine Grundlage zur mittel- und langfristigen Sicherung einer solidarischen und nachhaltigen Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung legen.
Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds
Vorgesehen ist insbesondere, dass der Bund im Jahr 2023 einen weiteren Zuschuss an den Gesundheitsfonds in Höhe von 2 Milliarden Euro zahlt. Nach dem Entwurf des Haushaltsgesetzes 2023 gewährt der Bund für das Jahr 2023 zudem ein Darlehen in Höhe von 1 Milliarde Euro an den Gesundheitsfonds.
Solidarausgleich
Zur Reduzierung der Finanzierungslücke 2023 verteilt das Gesetz die finanziellen Lasten der GKV durch einen kassenübergreifenden Solidarausgleich gleichmäßiger auf die Mitglieder der GKV, indem die Finanzreserven der Krankenkassen, die abzüglich eines Freibetrags von 4 Millionen Euro das 0,2-fache einer durchschnittlichen Monatsausgabe überschreiten, in zwei Stufen anteilig herangezogen werden und den Gesundheitsfonds verstärken. Darüber hinaus soll die gesetzliche Obergrenze für die Finanzreserven der Krankenkassen von aktuell dem 0,8-fachen auf das 0,5-fache einer durchschnittlichen Monatsausgabe sinken.
Verlängerung des Preismoratoriums für Medikamente
Zur Stabilisierung der Arzneimittelausgaben der GKV soll das Preismoratorium bei Arzneimitteln bis Ende 2026 verlängert werden. Diese Maßnahme soll über die Vermeidung von zu erwartenden Preissteigerungen wesentlich zur Stabilisierung der Ausgaben für Arzneimittel in Höhe von mindestens 1,8 Milliarden Euro pro Jahr beitragen. Zudem soll sich der Apothekenabschlag für einen Zeitraum von zwei Jahren auf 2 Euro erhöhen.
Reform der extrabudgetären Vergütung
Die Regelung zur extrabudgetären Vergütung vertragsärztlicher Leistungen bei sogenannten Neupatienten wird – anders als im Regierungsentwurf geplant – nicht abgeschafft, sondern reformiert. Vorgesehen ist ein zielgenaueres Anreizsystem für Vermittlung und schnelle Behandlung von Patienten. Den ursprünglich vorgesehenen Entfall der Vergütung hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf kritisiert.
Zügiges Inkrafttreten geplant
Nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens wird das Gesetz nun dem Bundespräsidenten zu Unterzeichnung zugeleitet und kann dann wie geplant zu großen Teilen am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Einzelne Regelungen treten auch erst am 1. Januar 2022 bzw. am 1. Januar 2023 in Kraft.

Dezember-Entlastung für Gas- und Wärmekunden kommt

Am 14. November 2022 hat der Bundesrat die Dezember-Soforthilfen für Letztverbraucher von Erdgas und Kunden von Wärme gebilligt, die der Bundestag am 10. November 2022 beschlossen hatte. Das Gesetz kann daher nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wie geplant in Kraft treten.

Entlastung beim Abschlag im Dezember
Haushaltskunden und kleinere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1.500 Megawattstunden Gas werden durch die einmalige Soforthilfe von den dramatisch gestiegenen Kosten entlastet – als Überbrückung, bis im nächsten Jahr die geplante Gaspreisbremse wirkt. Unabhängig vom Jahresverbrauch hilfeberechtigt sind unter anderem Pflege-, Rehabilitations- und Forschungseinrichtungen, Kindertagesstätten, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Wohnungseigentümergemeinschaften.
Für die Betroffenen entfällt die Pflicht, die vertraglich vereinbarten Abschlagszahlungen für den Monat Dezember zu leisten. Bei der Wärmeversorgung erfolgt die Entlastung durch eine pauschale Zahlung, die sich im Wesentlichen an der Höhe des im September gezahlten Abschlags bemisst.

Sonderregeln für Mieterinnen und Mieter
Für Mieterinnen und Mieter, die keine eigenen Verträge mit den Energielieferanten haben, sondern über Nebenkostenabrechnungen betroffen sind, sind differenzierte Sonderregeln je nach Vertragsgestaltung gegenüber der Vermieterseite vorgesehen. Ziel ist es, auch diese Haushalte zeitnah von den Kostensteigerungen zu entlasten.

Erstattung über KfW
Die Gas- und Wärmeversorgungsunternehmen können sich die ausgefallenen Dezemberzahlungen über die Kreditanstalt für Wiederaufbau erstatten lassen.

ERP-Wirtschaftsförderung in Millionenhöhe
Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz wurde an das Wirtschaftsplangesetz zum ERP-Sondervermögen angehängt, um das Verfahren im Bundestag zu beschleunigen. Dieses sieht unter anderem Finanzierungshilfen für Unternehmensgründungen, Förderung mittelständischer Unternehmen, Stipendien an Studentinnen und Studenten und junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie die langfristige Förderung von Informationsreisen von deutsch/jüdisch-amerikanischen Jugendlichen und von Multiplikatoren nach Deutschland vor. Basis ist das European Recovery Programm, das auf den Marshallplan der Nachkriegszeit zurückgeht. Es stellt im nächsten Jahr Mittel in Höhe von rund 943 Millionen Euro zur Verfügung.

Rasches Inkrafttreten
Das Gesetz wurde dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Die Erdgas-Wärme-Soforthilfen treten direkt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, die ERP-Förderungen am 1. Januar 2023.

Bundesrat versagt Bürgergeld die Zustimmung

Der Bundesrat hat am 14. November 2022 dem Bürgergeld-Gesetz nicht zugestimmt: In der Abstimmung erhielt der Bundestagsbeschluss nicht die erforderliche absolute Mehrheit von 35 Stimmen. Bundestag oder Bundesregierung können nun den Vermittlungsausschuss anrufen, um mit den Ländern über einen Kompromiss zu verhandeln.

Was der Bundestagsbeschluss vorsieht
Durch die vom Bundestag beschlossenen Änderungen sollen sich laut Begründung die über 5 Millionen Menschen, die in Deutschland Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen, stärker auf Qualifizierung, Weiterbildung und Arbeitsuche konzentrieren können.
Der Gesetzesbeschluss gestaltet zudem die Berechnung der Regelbedarfe neu – sie sollen künftig nicht mehr rückwirkend, sondern vorausschauend an die Teuerungsraten angepasst werden. Die Regelbedarfe für das kommende Jahr sind bereits entsprechend berechnet. Ab 1. Januar 2023 soll etwa ein alleinstehender Erwachsener 502 Euro erhalten – 53 Euro mehr als bisher.

Karenzzeit
Damit die Leistungsberechtigten sich auf die Arbeitsuche konzentrieren können, sieht der Gesetzesbeschluss für die ersten zwei Jahre des Bürgergeldbezugs eine sogenannte Karenzzeit vor: Die Kosten für die Unterkunft sollen in tatsächlicher Höhe anerkannt und übernommen werden, die Heizkosten in angemessener Höhe. Vermögen wird nicht berücksichtigt, sofern es nicht erheblich ist. Leistungsberechtigte müssen eine Selbstauskunft erteilen, um zu bestätigen, dass ihr Vermögen die Grenzwerte für das Schonvermögen nicht überschreitet.

Freibeträge und Kooperationsplan
Für Bürgergeldbeziehende sind zudem höhere Freibeträge geplant als bislang. Die bisherige Eingliederungsvereinbarung wird durch einen Kooperationsplan abgelöst, den Leistungsberechtigte und Integrationsfachkräfte gemeinsam erarbeiten. Dieser Plan soll dann als „roter Faden“ im Eingliederungsprozess gelten. Mit Abschluss des Kooperationsplans gilt eine Vertrauenszeit. In diesem Zeitraum wird ganz besonders auf Vertrauen und eine Zusammenarbeit auf Augenhöhe gesetzt.

Leistungsminderungen weiter möglich
Wer Termine nicht wahrnimmt, müsste nach dem Gesetz in der vom Bundestag beschlossenen Fassung auch weiterhin mit Sanktionen rechnen – allerdings nur im Wiederholungsfall. Leistungsminderungen wegen wiederholter Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse betragen dann höchstens 30 Prozent des maßgebenden monatlichen Regelbedarfs. Kosten der Unterkunft und Heizung werden nicht gemindert. Es gibt keine Leistungsminderung, sollte sie im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen. Die verschärften Sonderregelungen für die unter 25-jährigen Hilfeempfänger entfallen.

Arbeitsmarktzugang Geringqualifizierter
Geringqualifizierte sollen auf dem Weg zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung unterstützt werden, um ihnen den Zugang zum Fachkräftearbeitsmarkt zu öffnen. Eine umfassende Betreuung soll Leistungsberechtigten helfen, die besondere Schwierigkeiten haben, Arbeit aufzunehmen.

Höhere Freibeträge für Nebenjobs
Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende könnten künftig mehr ihres selbstverdienten Geldes behalten, damit junge Menschen die Erfahrung machen, dass es sich lohnt, einen Schüler- oder Studentenjob aufzunehmen. Die großzügigeren Freibeträge für Minijob-Verdienste würden bis zu drei Monate nach Schulabschluss gelten.

Sozialer Arbeitsmarkt
Außerdem sollen die Regelungen zum „Sozialen Arbeitsmarkt“ unbefristet gelten. Deren Ziel ist es, besonders arbeitsmarktfernen Menschen soziale Teilhabe durch längerfristige öffentlich geförderte Beschäftigung zu ermöglichen und Übergänge in ungeförderte Beschäftigung zu erreichen. Bislang sollte die Regelung am 31. Dezember 2024 auslaufen.

Rückblick auf Plenarsitzung Bundesrat

Milliardenschwere Gesetze aus dem Bundestag
Anschließend gab das Plenum grünes Licht für zehn Gesetze aus dem Bundestag, unter anderem zum Heizkostenzuschuss, zur Energiepreispauschale für Rentner und Versorgungsempfänger sowie zur Finanzreform der gesetzlichen Krankenversicherung. Zugestimmt haben die Länder auch der Finanzierung eines „Abwehrschirms“ in Höhe von 200 Milliarden Euro, der die Folgen der gestiegenen Gas- und Strompreise abmildern soll.

Stellungnahmen zu Regierungsplänen
Der Bundesrat äußerte sich zu mehreren Gesetzentwürfen der Bundesregierung – wie den Plänen für ein Bürgergeld, für eine umfassende Wohngeldreform und für ein Inflationsausgleichsgesetz sowie zu mehreren EU-Vorlagen.

Unterstützung für kleine Unternehmen
Die Länderkammer fasste zudem mehrere Entschließungen, darunter die Forderung nach einer Ausweitung von Unternehmenshilfen zur Bewältigung gestiegener Energiekosten, insbesondere für kleine und mittlere Betriebe wie Bäckereien. Neu vorgestellt wurde eine Länderinitiative zum Schutz vor Energiesperren. Schließlich stimmten die Länder mehreren Verordnungsentwürfen der Bundesregierung zu.

Zweiter Heizkostenzuschuss kann kommen

Der Bundesrat hat am 28. Oktober 2022 Änderungen am Heizkostenzuschussgesetz gebilligt, die der Bundestag eine Woche zuvor beschlossen hatte.
Das Gesetz ermöglicht, wegen der im Jahr 2022 zu erwartenden Mehrbelastungen einen zweiten Heizkostenzuschuss an bedürftige Haushalte auszuzahlen, die beim ersten Heizkostenzuschuss noch nicht berücksichtigt werden konnten.
Zuschuss für Wohngeld- und BAföG-Berechtigte
Den Heizkostenzuschuss erhalten der Gesetzesbegründung zufolge alle Haushalte, die in mindestens einem Monat im Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. Dezember 2022 wohngeldberechtigt sind. Sie bekommen den Zuschuss gestaffelt nach Haushaltsgröße.
Darüber hinaus sollen wie beim ersten Heizkostenzuschuss auch Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem BAföG sowie von Ausbildungs- und Berufsausbildungsbeihilfen profitieren, wenn die Leistungsberechtigung für mindestens einen Monat im maßgeblichen Zeitraum von 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 bestand. Für sie sieht das Gesetz einen pauschalen Zuschuss vor.
Mehrausgaben von rund 551 Millionen Euro
Der Bundesregierung zufolge betrifft die Maßnahme rund 660.000 wohngeldbeziehende Haushalte, rund 372.000 Geförderte nach dem BAföG, rund 81.000 Geförderte mit Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz sowie rund 100.000 Personen, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld beziehen.
Insgesamt rechnet der Bund mit Mehrausgaben in Höhe von rund 551 Millionen Euro in den Jahren 2022 und 2023. Die Bundesregierung plant, dass die Zuschüsse noch in diesem Jahr ausgezahlt werden.
Außerdem: Regelung zu Energiekosten von Pflege-Leistungserbringern
Das Gesetz sieht außerdem eine Konkretisierung von Paragrafen 85 Absatz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vor. Sie ermöglicht es den Leistungserbringern in der Pflege, zügig Verhandlungen mit den Pflegekassen aufzunehmen, wenn sich die Energiekosten in unvorhergesehenem Ausmaß ändern.
Ausfertigung – Verkündung – Inkrafttreten
Direkt nach der Bundesratssitzung wurde das Gesetz der Bundesregierung zugeleitet. Sie organisiert das Verfahren zur Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten sowie die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Das Gesetz kann dann am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.