Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung bei Überlassung von Gewerberäumen

Die Überlassung relativ unwesentlichen Grundbesitzes an eine mit nur etwa 1/6000 beteiligte Genossin, den diese für ihren Gewerbebetrieb nutzt, steht auch dann der erweiterten Kürzung bei der Genossenschaft entgegen, wenn der von ihrem Betrieb erzielte Gewerbeertrag den Freibetrag des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG nicht erreicht. Eine Gesamtbetrachtung, wonach das Zusammenkommen mehrerer „Bagatellaspekte“ die Nichtanwendung des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG rechtfertigt, obwohl diese für sich – einzeln genommen – die Nichtanwendung der Vorschrift nicht rechtfertigen würden, scheidet aus (BFH, Urteil v. 29.06.2022 – III R 19/21; veröffentlicht am 27.10.2022). Hintergrund: Der Gewinn von Unternehmen, die u.a. ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, wird für Zwecke der Gewerbesteuer um den auf die Verwaltung des eigenen Grundbesitzes entfallenden Teil gekürzt. Diese Kürzung wird versagt, wenn der Grundbesitz dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient.

Vermittlungsausschuss erzielt Kompromiss zum Bürgergeld

Verhandlungserfolg im Vermittlungsausschuss: Vertreterinnen und Vertreter von Bundesrat und Bundestag haben sich am 23. November 2022 im Vermittlungsausschuss auf eine Reihe von Änderungen am Bürgergeld-Gesetz geeinigt. Der Einigungsvorschlag sieht insbesondere eine Verkürzung der Karenzzeit, eine Reduzierung der Schonvermögen und den Wegfall der Vertrauenszeit vor.

Kürzere Karenzzeit
Der Vermittlungsausschuss schlägt vor, die so genannte Karenzzeit, in der die Kosten für die Unterkunft in tatsächlicher Höhe und die Heizkosten in angemessener Höhe anerkannt und übernommen werden, auf ein Jahr zu halbieren; der Bundestagsbeschluss hatte zwei Jahre vorgesehen.

Geringere Schonvermögen
Bezüglich der Schonvermögen in der Karenzzeit enthält der gefundene Kompromiss ebenfalls eine deutliche Reduzierung. Vermögen ist danach nicht zu berücksichtigen, wenn es in der Summe 40.000 Euro für die leistungsberechtigte Person und 15.000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person überschreitet. Der Bundestagsbeschluss hatte Grenzen von 60.000 bzw. 30.000 Euro vorgesehen.

Änderung bei Wohneigentum
Überdies enthält die Einigung eine neue Härtefallregelung bei selbst genutztem Wohneigentum. Nach dem Gesetz zählt ein selbstgenutztes Haus mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern zum Schonvermögen, bei mehr als vier Haushaltsangehörigen erhöht sich die Fläche für jede weitere Person um 20 Quadratmeter. Nach dem Kompromiss können auch größere Häuser bzw. Wohnungen zum Schonvermögen gerechnet werden, wenn andernfalls eine besondere Härte entstünde.

Sanktionen von Beginn an möglich
Gänzlich entfallen soll nach dem Vermittlungsergebnis die vom Bundestag beschlossene sechsmonatige Vertrauenszeit, in der auch bei Pflichtverletzungen keine Sanktionen verhängt worden wären. Bei solchen Sanktionen soll nach dem Vermittlungsergebnis ein dreistufiges System Anwendung finden: Bei der ersten Pflichtverletzung mindert sich das Bürgergeld für einen Monat um 10 Prozent, bei der zweiten für zwei Monate um 20 Prozent und bei der dritten für drei Monate um 30 Prozent. Auch nach dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses darf keine Leistungsminderung erfolgen, sollte sie im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen.

Bestätigung in Bundestag und Bundesrat erforderlich
Die Bundesregierung hatte den Vermittlungsausschuss am14. November 2022 angerufen, nachdem der Bundestagsbeschluss in der Plenarsitzung des Bundesrates am selben Tage die erforderliche absolute Mehrheit von 35 Stimmen verfehlt hatte. Damit das Gesetz in Kraft treten kann, muss der Bundestag den Einigungsvorschlag noch annehmen, auch der Bundesrat muss dem Gesetz zustimmen. Aller Voraussicht nach werden beide Abstimmungen am Freitag, dem 25. November 2022, stattfinden.

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

Das BMF hat am 25.10.2022 den Entwurf eines Schreibens zum Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts veröffentlicht.
Der Entwurf ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Anschaffungsnahe Herstellungskosten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 03.05.2022 (IX R 7/21) entschieden, dass die Entnahme einer Wohnung aus einem Betriebsvermögen nicht als Anschaffung i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu werten ist, und dass die innerhalb von drei Jahren nach der Entnahme durchgeführten Baumaßnahmen als Erhaltungsaufwendungen abzugsfähig sind. Eine Behandlung als anschaffungsnahe Herstellungskosten kommt somit nicht in Betracht.

Abfärbung von Verlusten aus gewerblicher Tätigkeit

Bundesfinanzhof, IV-R-42/19
Pressemitteilung vom 27.10.2022
Pressemitteilung Nr. 047/2022
Pressetext:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30.06.2022 – IV R 42/19 entschieden, dass Verluste aus einer gewerblichen Tätigkeit –im Streitfall solche aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage– bei Überschreiten der sog. Bagatellgrenze einer Umqualifizierung der im Übrigen vermögensverwaltenden Tätigkeit einer GbR nicht entgegen stehen.
Im Streitfall hatte die Klägerin, eine vermögensverwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), auf einem von ihr vermieteten Grundstück eine Photovoltaikanlage (PVA) errichten lassen, aus deren Betrieb sie zunächst Verluste erwirtschaftete. Dem Finanzamt (FA) gegenüber erklärte sie Einkünfte aus der Vermietung von Grundstücken sowie gewerbliche Verluste im Zusammenhang mit der PVA. Das FA ging demgegenüber davon aus, dass die Klägerin ausschließlich gewerbliche Einkünfte erzielt habe. Denn sie habe mit dem Betrieb der PVA eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, die auf die im Übrigen vermögensverwaltende Tätigkeit „abgefärbt“ habe. Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab.
Der BFH bestätigte das Urteil der Vorinstanz unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung. Er hatte in einem Urteil aus dem Jahr 2018 zunächst die Rechtsauffassung vertreten, dass Verluste aus einer gewerblichen Tätigkeit nicht zur Umqualifizierung der vermögensverwaltenden Tätigkeit einer GbR führen. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit dem rückwirkend auch für frühere Veranlagungszeiträume anwendbaren § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Alternative 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (WElektroMobFördG) außer Kraft gesetzt. Nach dieser Neuregelung tritt die umqualifizierende („abfärbende“) Wirkung einer originär gewerblichen Tätigkeit (hier: aus dem Betrieb der PVA) einer Personengesellschaft unabhängig davon ein, ob aus dieser Tätigkeit ein Gewinn oder Verlust erzielt wird. Der BFH erachtet diese Neuregelung und deren rückwirkende Geltung als verfassungsgemäß.
Zudem hat der BFH entschieden, dass die von der Rechtsprechung geschaffene und von der Finanzverwaltung akzeptierte sog. Bagatellgrenze auch bei Anwendung der Neuregelung zu beachten ist. Danach führt eine originär gewerbliche Tätigkeit einer Personengesellschaft nicht zur Umqualifizierung ihrer im Übrigen freiberuflichen Tätigkeit, wenn die originär gewerblichen Nettoumsatzerlöse 3 % der Gesamtnettoumsätze der Personengesellschaft (relative Grenze) und zugleich den Höchstbetrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum (absolute Grenze) nicht übersteigen. Das gilt nach Ansicht des BFH auch dann, wenn die Personengesellschaft –wie im Streitfall– neben ihrer originär gewerblichen eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausübt. Im Streitfall war diese Bagatellgrenze überschritten.

Corona: Informationen zu Long Covid (Bundesregierung)

Die Bundesregierung hat einen Fragen- und Antworten-Katalog zu den Langzeitfolgen einer Corona-Infektion veröffentlicht, welcher sich insbesondere an Arbeitnehmer richtet.
Auf die folgenden Fragen geht die Bundesregierung näher ein:

  • Was ist Long Covid?
  • Wie kann ich feststellen, dass ich Long Covid habe?
  • Wie kann Long Covid behandelt werden?
  • Welche Unterstützung kann ich am Arbeitsplatz bekommen?
  • Wann wird ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt?

Unausgewogene Pläne zur Modernisierung der Betriebsprüfung

Der DStV kritisiert die geplante Ausgestaltung des Gesetzgebungsvorhabens zur Modernisierung der Betriebsprüfung. Er warnte u.a. vor neuen Drohkulissen.
Hierzu führt der DStV weiter aus:
Bei der Ankündigung der Modernisierung der Betriebsprüfung haben Steuerpflichtige und deren Berater Großes gehofft: In erster Linie, dass die Prüfung näher an die geprüften Zeiträume rückt. Gerade kleine und mittlere Unternehmen (KMU) leiden unter der aktuell oft erst zeitverzögerten Prüfung. Statt einer groß angelegten Reform knüpfen die Neuerungen aber an das bestehende System an.
Der DStV zeigte auf, dass KMU deutlich weniger als große Unternehmen von den Änderungen profitieren dürften. Stattdessen sähen sie und die kleinen und mittleren Kanzleien sich neuen Risiken ausgesetzt. Im Hearing des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags und in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf (BT-Drucks. 20/3436) forderte der DStV daher unter anderem folgende Nachbesserungen:

Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen entschärfen:

Der DStV kritisiert die Ausgestaltung des qualifizierten Mitwirkungsverlangens. Zur Beschleunigung der Betriebsprüfung soll das Druckmittel den Steuerpflichtigen zur Mitwirkung anhalten. Kommt er der Anordnung des Prüfers „nicht“ oder „nicht vollständig“ nach, sollen ihn scharfe Sanktionen treffen: ein automatisch festgesetztes Mitwirkungsverzögerungsgeld von 100 € pro Tag, ggf. weitere Zuschläge und eine automatische Verlängerung der Ablaufhemmung mindestens um ein Jahr.

Mit deutlichen Worten bemängelte der DStV in der Anhörung, dass der Prüfer das Instrument ohne vorheriges Fehlverhalten des Unternehmers einsetzen könne. Ebenso kritisch: Die Beurteilung, ob die gelieferten Informationen vollständig sind, läge in der Hand des Prüfers. Gerade für kleine Unternehmen könne zudem die fixe Geldbuße von 100 € pro Tag sehr belastend sein. Das Instrument müsse entschärft werden. Als Lösung zeigte der DStV verschiedene Anknüpfungspunkte auf: Das Instrument solle erst bei „Wiederholungstätern“ greifen. Nur wenn der Unternehmer gar nicht mitwirke, sei es gerechtfertigt. Der Fallbeileffekt des Verzögerungsgeldes und die fixe Höhe des Betrags müssten durch ein Ermessen des Prüfers abgemildert werden. Dies schaffe die notwendige Flexibilität, um dem Einzelfall gerecht zu werden – so der DStV.

Verkürzte Ablaufhemmung:

Der Regierungsentwurf sieht vor, die Frist zur Ablaufhemmung an die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung zu knüpfen. Zudem begrenzt er die Ablaufhemmung auf fünf Jahre. Dieser Ansatz ist zwar grundsätzlich gut. Jedoch reicht er nicht aus, um die gerade für KMU wichtige frühzeitige Rechtssicherheit zu erreichen. Der DStV strich heraus, dass bei ihnen die Prüfungen regelmäßig nicht länger als bis zu 1,5 Jahren dauern. Insofern profitierten KMU von der Verkürzung nicht. Für sie müsste ergänzend die Festsetzungsfrist von aktuell vier auf zwei Jahre verkürzt werden.

In der Anhörung wurde deutlich, dass die Begrenzung der Ablaufhemmung als die „Kehrseite“ des qualifizierten Mitwirkungsverlangens gesehen werde. Beide Seiten – Finanzverwaltung und Steuerpflichtige – müssten so jeweils ihren Beitrag zur Beschleunigung der Betriebsprüfung beitragen. Der DStV widersprach dieser Gleichung: Das belastende Instrument könne KMU treffen, ohne dass bei ihnen die Verkürzung einen Mehrwert bringe. Hätte der Gesetzgeber dem Gedanken des Gebens und Nehmens zielgenauer Rechnung tragen wollen, hätte er das qualifizierte Mitwirkungsverlangen etwa gesetzlich so gestalten können, dass der Prüfer es erst im vierten oder fünften Jahr der Ablaufhemmungsfrist einsetzen darf – so der DStV in der Anhörung.

Zugangsnachweis bei Versand mehrerer Steuerbescheide

Das FG Münster hat entschieden, dass vom Zugang eines Steuerbescheids trotz Bestreitens des Steuerpflichtigen auszugehen ist, wenn nachgewiesen ist, dass ein tatsächlich zugegangener anderer Bescheid vom Rechenzentrum im selben Umschlag versandt wurde (FG Münster, Urteil v. 16.08.2022 – 6 K 2755/21 E).

Vollverschonung von Betriebsvermögen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26.07.2022 (II R 25/20) entschieden, dass bei einer einheitlichen Schenkung von mehreren wirtschaftlichen Einheiten die Prüfung auf Vollverschonung nach §§ 13a und 13b ErbStG jeweils einzeln durchzuführen ist. Dementsprechend ist für jede einzelne Einheit auch eine Erklärung zur optionalen Vollverschonung i.H.v. 100 % abzugeben.

Steuerberaterprüfung: Hilfsmittelerlass 2023

Das BMF hat die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über den Termin der schriftlichen Steuerberaterprüfung 2023 und die hierfür zugelassenen Hilfsmittel veröffentlicht (Gleich lautende Erlasse v. 14.10.2022 – FM3-S 0954-1/55).
Danach findet der schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung 2023 bundeseinheitlich vom 10. bis 12. Oktober 2023 statt.
Weitere Infos zu den zugelassenen Hilfsmitteln können Sie den gleich lautenden Erlassen entnehmen, die auf der Homepage des BMF veröffentlicht sind.