Änderungen der einkommensteuerrechtlichen Behandlung PV-Anlagen

Die Änderungen bei der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von PV-Anlagen werden nicht erst ab 2023, sondern schon für das Besteuerungsjahr 2022 gelten!
Dies ist das Ergebnis der Beratungen am 30.11.2022 im Finanzausschuss des Bundestags.
Das JStG 2022 wurde am 2.12.2022 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom Bundestag verabschiedet. Der Bundesrat muss noch zustimmen (voraussichtlich am 16.12.2022).

Bundestag beschließt Inflationsausgleichsgesetz

Der Bundestag hat am 10.11.2022 den von den Koalitionsfraktionen eingebrachten Gesetzentwurf „zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ (Inflationsausgleichsgesetz – InflAusG) (BT-Drucks. 20/3496) in 2./3. Lesung verabschiedet. Der Abstimmung lag die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom Vortag (BT-Drucks. 20/4378) zugrunde.
Die Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP wollen durch verschiedene steuerliche Maßnahmen wie die Anhebung des Grundfreibetrages und des Kinderfreibetrages sowie durch ein höheres Kindergeld die Belastungen durch die Inflation reduzieren. Mit der Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags werde die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Steuerpflichtigen ab 2023 gewährleistet, heißt es in dem Entwurf.

Gesetzgebung: Energiesicherungsgesetz soll entschädigen

Angesichts der weiter angespannten Lage auf den Energiemärkten halten die Koalitionsfraktionen von SPD, Grünen und FDP weitere Maßnahmen für erforderlich, um die Krisenvorsorge und die Instrumente der Krisenbewältigung zu stärken. Dazu soll das Energiesicherungsgesetz (EnSiG) erneut angepasst sowie weitere energierechtliche Vorschriften ergänzt werden (BT-Drucks. 20/4328).
Die im Energiesicherungsgesetz noch aus den 1970er Jahren stammenden Regelungen zur Entschädigung und zum Härteausgleich seien an die Fortentwicklungen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzupassen, heißt es in dem Gesetzentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften.
Zudem sei für die Realisierung laufender Infrastrukturvorhaben bei Gas zur Sicherung der Energieversorgung Sorge zu tragen. Hier gehe es unter anderem darum, die Anbindungspipeline für eine schwimmende Speicher- und Regasifizierungseinheit (Floating Storage Regasification Unit -FRSU) für den Winter 2022/23 zu realisieren. Im Energiewirtschaftsgesetz gebe es in wenigen Punkten Klarstellungsbedarf. Der Bericht zur Wasserstoffnetzentwicklung, den das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und die Bundesnetzagentur vorlegen, solle das maßgebliche Gas- und Wasserstoffbinnenmarktpaket der Europäischen Kommission berücksichtigen können. Dazu müsse die Frist für die Vorlage des Berichts verlängert werden.
Konkret sollen die Regelungen der §§ 11 und 12 des EnSiG an die Fortentwicklungen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angepasst und mit dem neuen § 23a EnSiG eine besondere Regelung eingeführt werden, die unter strenger Einhaltung der Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG eine Rechtsgrundlage für die Enteignung beweglicher Sachen schafft. Das EnWG soll redaktionelle Klarstellungen erhalten, die die Stilllegung von Erdgasspeichern und die Höherauslastung von bestehenden Stromnetzen betreffen. Die Frist für die Vorlage des Berichts nach § 112b EnWG soll um zwölf Monate bis Ende des Jahres 2023 verlängert werden.

Inflationsausgleichsgesetz: Höheres Kindergeld und höhere Freibeträge als ursprünglich geplant

Der Finanzausschuss des Bundestags hat angesichts der hohen Inflation die geplanten Erhöhungen von steuerlichen Freibeträgen und Kindergeld noch weiter angehoben. In seiner Sitzung am 09.11.2022 beschloss der Ausschuss einen entsprechenden Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zu dem von der Koalition eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (BT-Drucks. 20/3496). Für den Entwurf in geänderter Fassung (BT-Drucks. 20/4378) stimmten die Koalitionsfraktionen und die CDU/CSU. Die AfD-Fraktion enthielt sich, die Fraktion Die Linke lehnte ab.
Der Koalitionsentwurf sah ursprünglich eine Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrages von derzeit 10.347 € auf 10.632 € im Jahr 2023 vor. Der Betrag soll jetzt auf 10.908 € steigen. 2024 sollte der Grundfreibetrag nach dem Gesetzentwurf weiter auf 10.932 € steigen. Mit dem Änderungsantrag wird dieser Wert auf 11.604 € angehoben.
Ebenfalls im nächsten Jahr erhöht werden soll das Kindergeld für das erste, zweite und dritte Kind auf einheitlich 250 € pro Monat. Vorgesehen waren im Koalitionsentwurf 237 €. Die Anhebungen gehen zurück auf die Angaben im 14. Existenzminimumbericht. Auch der steuerliche Kinderfreibetrag wird erhöht.
Die Anhebungen und die Verschiebungen der Tarifeckwerte im Einkommensteuertarif nach rechts führen nach Angaben der Fraktionen zu einem Ausgleich der Effekte der kalten Progression. Nicht verschoben wird jedoch der Eckwert der sog. Reichensteuer. Angehoben werden 2023 und 2024 die Freigrenzen für den steuerlichen Solidaritätszuschlag. Damit soll eine zusätzliche Belastung der Einkommensteuerpflichtigen vermieden werden.

Gesetzgebung: Energiesicherungsgesetz soll entschädigen

Angesichts der weiter angespannten Lage auf den Energiemärkten halten die Koalitionsfraktionen von SPD, Grünen und FDP weitere Maßnahmen für erforderlich, um die Krisenvorsorge und die Instrumente der Krisenbewältigung zu stärken. Dazu soll das Energiesicherungsgesetz (EnSiG) erneut angepasst sowie weitere energierechtliche Vorschriften ergänzt werden (BT-Drucks. 20/4328).
Die im Energiesicherungsgesetz noch aus den 1970er Jahren stammenden Regelungen zur Entschädigung und zum Härteausgleich seien an die Fortentwicklungen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzupassen, heißt es in dem Gesetzentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften.
Zudem sei für die Realisierung laufender Infrastrukturvorhaben bei Gas zur Sicherung der Energieversorgung Sorge zu tragen. Hier gehe es unter anderem darum, die Anbindungspipeline für eine schwimmende Speicher- und Regasifizierungseinheit (Floating Storage Regasification Unit -FRSU) für den Winter 2022/23 zu realisieren. Im Energiewirtschaftsgesetz gebe es in wenigen Punkten Klarstellungsbedarf. Der Bericht zur Wasserstoffnetzentwicklung, den das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und die Bundesnetzagentur vorlegen, solle das maßgebliche Gas- und Wasserstoffbinnenmarktpaket der Europäischen Kommission berücksichtigen können. Dazu müsse die Frist für die Vorlage des Berichts verlängert werden.
Konkret sollen die Regelungen der §§ 11 und 12 des EnSiG an die Fortentwicklungen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angepasst und mit dem neuen § 23a EnSiG eine besondere Regelung eingeführt werden, die unter strenger Einhaltung der Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG eine Rechtsgrundlage für die Enteignung beweglicher Sachen schafft. Das EnWG soll redaktionelle Klarstellungen erhalten, die die Stilllegung von Erdgasspeichern und die Höherauslastung von bestehenden Stromnetzen betreffen. Die Frist für die Vorlage des Berichts nach § 112b EnWG soll um zwölf Monate bis Ende des Jahres 2023 verlängert werden.

An- und Verkauf im Rahmen eines Internethandels

Die Gegenleistung ist in Entgelt und Steuerbetrag aufzuteilen. Veräußert ein Verkäufer auf jährlich mehreren hundert Auktionen Waren über die Internetplattform „ebay“, liegt eine nachhaltige und damit umsatzsteuerrechtlich unternehmerische Tätigkeit i. S. des § 2 Abs. 1 UStG vor. Die Aufzeichnungspflichten gem. § 25a Abs. 6 Satz 1 UStG gehören nicht zu den materiellen Voraussetzungen der Differenzbesteuerung. Ein Verstoß gegen die Auf-zeichnungspflichten führt deshalb nicht grundsätzlich zur Versagung der Differenz-besteuerung (BFH, Urteil v. 12.05.2022 – V R 19/20; veröffentlicht am 10.11.2022).

Werbungskostenabzug bei Leistungen aus Stipendium

Werbungskosten setzen eine Belastung mit Aufwendungen voraus. Davon ist auszugehen, wenn in Geld oder Geldeswert bestehende Güter aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen abfließen. Eine endgültige Belastung verlangt der Werbungskostenbegriff hingegen nicht. Ausgaben und Einnahmen sind vielmehr getrennt zu beurteilen. Leistungen aus einem Stipen-dium führen zu Arbeitslohn, wenn das Stipendium dem Ersatz von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus in der Erwerbssphäre liegenden Gründen dient (BFH, Urteil v. 29.09.2022 – VI R 34/20; veröffentlicht am 10.11.2022).

InvestmentsteuerG: Besteuerung fiktiver Übergangsgewinne

Die Besteuerung von fiktiven Veräußerungsgewinnen nach dem Investmentsteuerreformgesetz ist zulässig (FG Köln, Urteil v. 08.09.2022 – 15 K 2594/20; Revision anhängig, BFH-Az. VIII R 15/22).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer 2018 über die verfassungskonforme Auslegung und/oder die Verfassungsmäßigkeit der Übergangsvorschrift in § 56 InvStG: Der Kläger hatte vor dem 1.1.2018 Anteile an einem Aktienfonds zum Kaufpreis von 135,3844 Euro pro Anteil erworben. Im Dezember 2018 veräußerte er Fondsanteile zu einem Veräußerungspreis von 132,3641 € pro Anteil. Die Bank bescheinigte fiktive Anschaffungskosten sowie einen steuerlich anzusetzenden Verlust von 3.845 Euro. Zugleich wies die Erträgnisaufstellung einen auf der Übergangsregelung in § 56 Absatz 2 InvStG beruhenden sog. „fiktiven Veräußerungsgewinn zum 31.12.2017“ von 6.090 Euro aus. Das Finanzamt belastete im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung den Saldo von 2.245 Euro mit Steuern von insgesamt 592 Euro (ESt + SolZ).
Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, dass die Versteuerung verfassungswidrig sei. Nach seinen eigenen Berechnungen habe er nur einen Veräußerungsgewinn von 597 Euro erzielt, beim Ansatz der tatsächlichen Anschaffungskosten sogar einen Verlust von 1.205 Euro. Durch die Steuerlast werde praktisch der gesamte rechnerische Veräußerungsgewinn abgeschöpft.
Die Klage hatte keinen Erfolg:
• Die nach dem Investmentsteuergesetz ab 2018 durchgeführte Besteuerung ist auch dann rechtmäßig, wenn ein Veräußerungsgewinn bei wirtschaftlicher Betrachtung überproportional mit Einkommensteuer belastet oder ein entstandener Veräußerungsverlust wie ein Gewinn besteuert wird.
• Mit dem Investmentsteuerreformgesetz hat der Gesetzgeber einen Systemwechsel in der Fondsbesteuerung vollzogen und die Investmentbesteuerung ab dem Jahr 2018 grundlegend neu konzipiert. Zugleich sind Übergangsregelungen für nach alter Rechtslage angeschaffte Fondsanteile geschaffen worden.
• Hiernach gelten – vereinfacht dargestellt – Altanteile aus entsprechenden Investmentfonds mit Ablauf des 31.12.2017 als veräußert und zum 01.01.2018 als angeschafft. Dabei erzielte Veräußerungsgewinne sind (erst) zu versteuern, wenn der Anleger seine Anteile tatsächlich verkauft.
• Die Übergangsregelung kann daher bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Kursverlauf (hoher Kurswert am 31.12.2017, später niedrigerer Kurswert im Zeitpunkt der Veräußerung) zu einer von der wirtschaftlichen Betrachtung abweichenden Besteuerung führen.
• Umgekehrt kann es aber auch zu einer Nichtversteuerung tatsächlich erzielter Gewinne kommen. Solche Übergangseffekte sind zwangsläufige Folge des gewählten Übergangsmodells, die insbesondere durch die gesetzgeberisch verfolgten Besteuerungs- und Vereinfachungszwecke gerechtfertigt sind.

Kindergeldanspruch während Ausbildung zum Facharzt

Beginnt das Kind nach erfolgreich abgeschlossenem Medizinstudium ein Dienstverhältnis an einer Klinik, das als Vorbereitungszeit zur Erlangung der Facharztqualifikation dient, ist ein Kindergeldanspruch während dieses Dienstverhältnisses mangels Vorliegens einer Berufsausbildung i. S. des § 63 Abs. 1 Satz 2 i. V. mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ausgeschlossen, wenn bei einer Gesamtbetrachtung des Dienstverhältnisses der Erwerbscharakter und nicht der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht (BFH, Urteil v. 22.09.2022 – III R 40/21; veröffentlicht am 10.11.2022).

Ortskundeprüfung als steuerfreie Leistung (BFH)

Ortskundeprüfungen für angehende Taxifahrer sind bei richtlinienkonformer Auslegung des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG als Schulungsmaßnahme mit direktem Bezug zu einem Beruf steuerfrei (BFH, Urteil v. 30.06.2022 – V R 32/21 (V R 31/17); veröffentlicht am 03.11.2022).