Inflationsausgleichsprämie

Am 01.10.2022 ist das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz (BGBl 2022 I S. 1743), das unter anderem die sog. Inflationsausgleichsprämie regelt, in Kraft getreten. Seit 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn steuer- und abgabenfrei bis zu 3.000 € pro Mitarbeiter zahlen.
I. Hintergrund und gesetzliche Regelung
Im Anschluss an die Hilfsmaßnahmen während der Corona-Pandemie unterstützt der Gesetzgeber auch während des Inflationsanstiegs in Deutschland, der vor allem durch einen dramatischen Energiekostenanstieg bestimmt ist, Unternehmen und Bürger mit umfangreichen Entlastungsmaßnahmen. Im Rahmen des dritten Entlastungspakets vom September 2022 zählt hierzu auch die sog. Inflationsausgleichsprämie, mit der der Anstieg der Verbraucherpreise abgefedert werden soll. Der umgangssprachliche Begriff einer „Prämie“ ist hierbei eigentlich irreführend, weil mit einer Prämie an sich nur eine besondere Leistung honoriert wird, an der es diesem Zusammenhang aber fehlt.
Am 30.09.2022 hat der Bundestag das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz nach Maßgabe der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses v. 28.09.2022 beschlossen (BT-Drucks. 20/3744). Der Bundesrat hat am 07.10.2022 zugestimmt (BR-Drucks. 476/22 (B)). Das Gesetz ist am 25.10.2022 verkündet worden (BGBl 2022 I S. 1743) und am 1.10.2022 in Kraft getreten (s. Art. 4 des Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz).

II. Inhalt der sog. Inflationsausgleichsprämie (§ 3 Nr. 11c EStG)
Erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ist eine Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 11c EStG) von vom Arbeitgeber freiwillig gezahlten Inflationsausgleichszahlungen in das Gesetz eingefügt worden. Nach der Regelung bleiben steuerfrei „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26.10.2022 (Tag nach der Gesetzesverkündung) bis zum 31.12.2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000 €.“
Praxishinweis:
Mit einer Ergänzung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung wurde sichergestellt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt wird, um die steuerliche Privilegierung auch im SGB II nachzuvollziehen.
1. Begünstigungszeitraum
Nach § 3 Nr. 11c EStG bleiben freiwillige, zusätzliche Arbeitgeberleistungen seit dem 26.10.2022 noch bis zum 31.12.2024 steuerfrei. Der steuerfreie Betrag kann vom Arbeitgeber im Begünstigungszeitraum auch in mehreren Teilbeträgen, wahlweise in einem Jahr in mehreren Raten oder auch verteilt auf mehrere Veranlagungszeiträume geleistet werden, längstens bis zum 31.12.2024, weil das Zuflussprinzip gilt.
Beispiel 1:
Der Arbeitgeber zahlt seinen Beschäftigten noch im Jahr 2022 im November und Dezember je 500 € Prämie, im Jahr 2023 dann verteilt oder in einem Einmalbetrag 1.500 € und im Jahr 2024 nochmal 500 €. Für jedes Jahr steht dem Arbeitgeber in gezahlter Prämienhöhe der Betriebsausgabenabzug zu.

Anpassung der Grundbesitzbewertung mit dem JStG 2022

Das BMF hat zur Anpassung der Grundbesitzbewertung durch das JStG 2022 Stellung genommen und betont, dass es sich bei der Anpassung der Vorschriften der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer an die Immobilienwertermittlungsverordnung nicht um steuererhöhende Maßnahmen handelt.
Hintergrund: Mit dem Jahressteuergesetz 2022 werden in verschiedenen Bereichen des Steuerrechts gesetzliche Regelungen getroffen, die u.a. in Reaktion auf aktuelle Rechtsprechung erforderlich sind. Dazu zählt auch die Anpassung der Vorschriften der Grundbesitzbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie die Grunderwerbsteuer. Dem BMF zufolge geht es um die Anpassung von Werten für ein Auffangverfahren, das nur in bestimmten Fällen ersatzweise bei der Bewertung angewendet wird. Niedrigere Werte könnten unverändert nachgewiesen werden. Unabhängig davon würden persönliche Freibeträge bei der Erbschaftsteuer sowie Möglichkeiten zur steuerfreien Nutzung einer Wohnung für Kinder nach einem Erbfall unverändert gelten.
Hierzu führt das BMF weiter aus:
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006 (1 BvL 10/02, BStBl II 2007, 192) zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer muss die Bewertung des anfallenden Vermögens bei der Ermittlung der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage wegen der dem geltenden Erbschaftsteuerrecht zugrunde liegenden Belastungsentscheidung des Gesetzgebers, den durch Erbfall oder Schenkung anfallenden Vermögenszuwachs zu besteuern, einheitlich am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel ausgerichtet sein.
Die Bewertungsmethoden müssen gewährleisten, dass alle Vermögensgegenstände in einem Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden. Durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2008 wurde die Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer daher in enger Anlehnung an die anerkannten Vorschriften der Verkehrswertermittlung auf der Grundlage des Baugesetzbuchs grundlegend reformiert.
Mit der Anpassung der Vorschriften der Grundbesitzbewertung an die ImmoWertV 2021 im Wege des Jahressteuergesetzes 2022 wird insbesondere sichergestellt, dass die von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte auf der Grundlage der ImmoWertV 2021 ermittelten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Modellkonformität weiterhin bei der Grundbesitzbewertung sachgerecht angewendet werden können. Das verfassungsrechtlich gebotene Bewertungsziel gemeiner Wert bleibt durch die beabsichtigten Änderungen unberührt.
Das Sachwertverfahren nach den §§ 189 -191 BewG wird weitgehend lediglich als Auffangverfahren herangezogen. Das ist u.a. der Fall, wenn für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie für Wohnungs- und Teileigentum das Vergleichswertverfahren mangels Vergleichspreisen oder Vergleichsfaktoren nicht anwendbar ist oder wenn sich für Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke auf dem örtlichen Grundstücksmarkt keine übliche Miete ermitteln lässt und damit das Ertragswertverfahren nicht angewendet werden kann.
Im Sachwertverfahren sind nach § 191 S. 1 BewG-E unverändert vorrangig die von den Gutachterausschüssen ermittelten Sachwertfaktoren anzuwenden. Nur wenn derartige Sachwertfaktoren nicht zur Verfügung stehen, sind gem. § 191 S. 2 BewG-E weiterhin – ersatzweise – die in der Anlage 25 zum BewG bestimmten Wertzahlen anzuwenden, die im Wege des Jahressteuergesetzes 2022 an die aktuellen Marktverhältnisse angepasst werden. Die Anwendung der typisierten durchschnittlichen Wertzahlen kann im Vergleich zu den örtlichen Marktverhältnissen zu niedrigeren oder höheren Werten führen. Die Möglichkeit zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts bleibt unberührt.
Neben den persönlichen Freibeträgen, derzeit u. a. 400.000 Euro pro Kind, bleibt die Regelung zur Steuerbefreiung für Familienheime nach § 13 Absatz 1 Nummer 4c ErbStG unverändert. Danach ist bei Erwerben von Todes wegen eine vom Erblasser bislang zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in einem Ein-, Zwei oder Mehrfamilienhaus steuerfrei, wenn Erwerber ein Kind ist oder mehrere Kinder sind, diese die Wohnung unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzen und soweit die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt.

Steuerbefreiung wegen Verteidigungsanstrengungen

Das BMF hat zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. b bis d sowie e und f UStG Stellung genommen und den UStAE in Abschnitt 4.7.1 UStAE geändert (BMF, Schreiben v. 11.11.2022 – III C 3 – S 7158-e/22/10001 :001).
Hintergrund: Mit dem JStG 2020 wurden im UStG zur Umsetzung der Richtlinie 2019/2235 des Rates vom 16. Dezember 2019 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union (ABl. L 336 vom 30. Dezember 2019, S. 10) die Vorschriften des § 4 Nummer 7 Satz 1 Buchstaben e und f UStG neu aufgenommen.
Nun wurde der UStAE in Abschnitt 4.7.1 entsprechend angepasst.

AfA-Bemessungsgrundlage bei Austausch Immobilie

Wird eine mit einem Vorbehaltsnießbrauch belastete Immobilie mit Zustimmung des Nießbrauchers gegen eine andere Immobilie in der Weise ausgetauscht, dass dem Nießbraucher an der neuen Immobilie auf der Grundlage eines zuvor vereinbarten, rahmenbildenden Vertrags wiederum ein Nießbrauch eingeräumt wird, und trägt der Nießbraucher wirtschaftlich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Ersatzimmobilie, so setzt sich der Vorbehaltsnießbrauch an der erworbenen Immobilie fort (verlängerter Vorbehaltsnießbrauch) (BFH, Urteil v. 24.05.2022 – IX R 1/21; veröffentlicht am 17.11.2022).

Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs

Ein Erstattungsüberhang i.S. des § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG erfordert lediglich ein „Übersteigen“ der erstatteten Aufwendungen über die im Erstattungsjahr geleisteten Aufwendungen, die auch 0 € betragen können. Ein Kirchensteuer-Erstattungsüberhang liegt damit auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum der Kirchensteuererstattung keine Kirchensteuer gezahlt hat (BFH, Urteil v. 29.06.2022 – X R 1/20; veröffentlicht am 17.11.2022.

Hintergrund:

Sonderausgaben-Rückzahlungen an den Steuerpflichtigen sind nach der Rechtsprechung zur Verringerung des Verwaltungsaufwands zunächst im Erstattungsjahr (und nicht im Zahlungsjahr!) mit gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen (= Minderung gleichartiger Aufwendungen im Erstattungsjahr). § 10 Abs. 4b EStG sieht ab dem VZ 2012 explizit vor, wie mit einem Erstattungsüberhang bei bestimmten Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 3a EStG) umzugehen ist. Danach werden Erstattungen für frühere VZ mit Sonderausgaben im Erstattungsjahr verrechnet. Übersteigen bei den Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 3a EStG die Erstattungen im VZ die geleisteten Aufwendungen, ist der Erstattungsüberhang mit anderen im Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen. Verbleibt danach ein Erstattungsüberhang bei den Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 EStG, ist er nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG dem Gesamtbetrag der Einkünfte auch dann hinzuzurechnen, wenn sich um Versicherungsbeiträge handelt, die vor Inkrafttreten des § 10 Abs. 4b EStG zum 1.1.2012 geleistet wurden. Ein Erstattungsüberhang liegt auch dann vor, wenn entsprechende Sonderausgaben im betreffenden VZ überhaupt nicht geleistet wurden und ausschließlich eine Erstattung vereinnahmt wurde. Auch in diesem Fall ist die Erstattung im VZ ihres Zuflusses gewissermaßen als negative Sonderausgabe dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.

Vorsteuer-Vergütungsverfahren; Gegenseitigkeit

Das BMF hat die aktualisierten Verzeichnisse der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit i. S. des § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG besteht, und der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit nicht gegeben ist, bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 09.11.2022 – III C 3 – S 7359/19/10005 :001).
Hintergrund: Mit BMF, Schreiben v. 15.03.2021 – III C 3 – S 7359/19/10005 :001 zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist je ein Verzeichnis der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit i. S. des § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG besteht, und der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit nicht gegeben ist, herausgegeben worden.
Das BMF hat nun die Verzeichnisse durch die dem Schreiben beiliegenden, geänderten Verzeichnisse ersetzt.
Die Änderungen beruhen auf der Feststellung, dass die Gegenseitigkeit zu den Palästinensischen Gebieten seit dem 14.07.1998 gegeben ist. Ergänzungen und Änderungen sind durch Randstriche kenntlich gemacht.
Darüber hinaus hat das BMF den UStAE in Abschnitt 18.11 Abs. 4 Satz 3 angepasst.
Hinweis:
Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Wann führen Stipendienzahlungen zu Arbeitslohn?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 29.09.2022 (VI R 34/20) entschieden, dass der Abzug von Werbungskosten eine Belastung des Vermögens des Steuerpflichtigen voraussetzt. Bei Leistungen aus einem Stipendium gelten die Zahlungen als Arbeitslohn, wenn diese dem Ersatz von Werbungskosten zu Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit dienen.
Sachlage im Streitfall:
Die Klägerin absolvierte nach dem Studium der Rechtswissenschaften und der zweiten juristischen Staatsprüfung ein Masterstudium in den USA. Im Anschluss war die Klägerin als Rechtsanwältin tätig. Für das Masterstudium erhielt die Klägerin Leistungen aus einem Stipendium. Der Klägerin wurden aufgrund dieses Stipendiums ein Betrag von 9.000 €, ein Reisekostenzuschuss, die Übernahme der Studiengebühren i.H.v. 18.000 € sowie eine Kranken-, Unfall- und Privathaftpflichtversicherung gezahlt. In ihren Einkommensteuererklärungen machte die Klägerin Aufwendungen für das Masterstudium als Werbungskosten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen mit Ausnahme der geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten an, zog hiervon jedoch den Reisekostenzuschuss, den Zuschuss für die Studiengebühren und die monatlichen Stipendienzahlungen ab. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das Finanzgericht die Klage als unbegründet zurück. Auch der BFH sah die eingelegte Revision der Klägerin als unbegründet an.
Qualifikation von Werbungskosten:
Werbungskosten sind gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen. Dazu muss der Steuerpflichtige durch die Aufwendungen tatsächlich belastet werden, was voraussetzt, dass aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen Güter in Geld oder in Geldwert abfließen.
Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall
Nach Ansicht des BFH sind diese Voraussetzungen im Streitfall grundsätzlich erfüllt. Die Klägerin wurde in den Streitjahren durch die als Werbungskosten geltend gemachten Beiträge tatsächlich belastet. Eine endgültige Belastung setze der Werbungskostenbegriff nicht voraus. Die Erstattung von als Werbungskosten geltend gemachten Beiträgen ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH als Einnahme bei der Einkunftsart anzusetzen, bei der die Werbungskosten früher abgezogen worden sind. Sind diese Ausgleichszahlungen steuerfrei, werden gem. § 3c EStG auch die erstatteten Werbungskosten gekürzt. Da das Stipendium dem Ersatz der Werbungskosten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit diente, sind somit auch die Zahlungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zu qualifizieren. Da die Stipendienleistungen gem. § 3 Nr. 44 EStG jedoch steuerfrei sind, sind die entsprechend erstatteten Werbungskosten gem. § 3c EStG nicht zum Abzug zugelassen.
Praxishinweis
Der BFH lässt im Streitfall offen, zu welcher Einkunftsart Einnahmen aus einem Stipendium zuzuordnen sind. Diesbezüglich sind derzeit weitere Revisionsverfahren (VI R 13/22, VIII R 11/22 und X R 21/20) anhängig, bei denen der BFH Vorgaben für eine Qualifikation der Einnahmen aus einem Stipendium geben könnte.

Wann liegt eine unternehmerische Tätigkeit im Onlinehandel vor?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12.05.2022 (V R 19/20) entschieden, dass bei einem Verkauf von mehreren hundert Waren über eine Onlineplattform eine nachhaltige und damit umsatzsteuerrechtlich relevante unternehmerische Tätigkeit vorliegt. Die jeweils erhaltene Gegenleistung ist in Entgelt und den Steuerbetrag nachträglich aufzuteilen.
Sachlage im Streitfall
Die Klägerin kaufte in den Streitjahren 2009 bis 2013 Gegenstände aus Haushaltsauflösungen an und bot diese über die Internetauktionsplattform „ebay“ in Form von Versteigerungen zum Verkauf an. Sie unterhielt dazu insgesamt vier Konten auf der Plattform und eröffnete zwecks dieser Tätigkeit zwei Girokonten. Die Klägerin verkaufte über die Jahre verteilt auf über 3.000 Auktionen Waren. Steuererklärungen reichte die Klägerin jedoch nicht ein. Eine bei der Klägerin durchgeführte Steuerfahndungsprüfung ergab, dass sie aus dem Verkauf der Objekte insgesamt 370.000 € an Einnahmen erzielt hatte. Das Finanzamt (FA) erließ entsprechende Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide, in denen es die Betriebsausgaben und Vorsteuern i.H.v. 30 % der Einnahmen schätzte. In den Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre setzte das FA auf die Einnahmen eine Umsatzsteuer i.H.v. 19 % fest. Vorsteuerbeträge erkannte es nicht an. Das Finanzgericht (FG) erkannte die Betriebsausgaben i.H.v. 60 % an. Weitergehend wies es die Klage jedoch zurück. Der BFH sah die gegen das Urteil eingelegte Revision der Klägerin als begründet an und wies die Sache zur weiteren Entscheidung an das FG zurück. Umfang der Unternehmereigenschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Als Unternehmer gilt, wer nach § 2 Abs. 1 UStG eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer gilt gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, abzgl. der Umsatzsteuer.
Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall:
Auch nach Auffassung des BFH handelt es sich bei den Verkäufen um eine nachhaltige Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und der Verkehrsanschauung gilt die über viele Jahre ausgeübte Tätigkeit als nachhaltig, da auch die Anzahl der Verkäufe von beträchtlichem Umfang war. Dieser Umfang erforderte eine Betriebsorganisation. Die Klägerin hat das Verpackungsmaterial gekauft, Waren verpackt, Porto gezahlt und digitale Bilder der angebotenen Gegenstände fertigen müssen. Der BFH trug dem FG jedoch auf, zu prüfen, ob die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG im Streitfall angewendet werden kann. Nach der Differenzbesteuerung wird die Umsatzsteuer bei dem Handel von beweglichen körperlichen Gegenständen auf die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis berechnet. Der Differenzbesteuerung stünde nicht entgegen, dass – wie im Streitfall – keine Aufzeichnungen über die Einkünfte getätigt wurden.
Praxishinweis:
Es ist nicht verwunderlich, dass der BFH bei derartigen Umsatzgrößen die Unternehmereigenschaft bejaht. Bemerkenswert ist jedoch, dass er die fehlenden Aufzeichnungen über den Einkaufspreis nicht als Ausschlusskriterium für die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG ansieht. Bei fehlenden Aufzeichnungen könnte es somit ausreichend sein, wenn der Einkaufspreis lediglich glaubhaft gemacht wird. Dies kann zu einer erheblichen Reduktion der Umsatzsteuerlast führen.

Betrugs-E-Mails im Namen des BZSt

Zurzeit sind wieder einmal Betrugs-E-Mails im Namen des BZSt im Umlauf.

Hierzu führt das BZSt weiter aus:

  • Seit einiger Zeit versuchen Betrüger über die E-Mail-Adresse „bzst@marjoleinen.com“ an Informationen von Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern zu gelangen.
  • Sie versenden E-Mails mit dem Titel „fehlgeschlagene Rückerstattung“ über die o. g. E-Mail-Adresse und behaupten, den betroffenen Bürger konnte eine Steuererstattung aufgrund einer inkorrekten Kontonummer nicht überwiesen werden.
  • Das BZSt warnt ausdrücklich davor, auf diese Betrugs-E-Mail zu reagieren bzw. den Link in der E-Mail zu öffnen.

Betrugs-E-Mails erkennen Sie unter anderem an folgenden Kriterien:

  • Steuerbescheide und Zahlungsaufforderungen werden vom BZSt nur per Brief zugestellt, niemals per E-Mail. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Sie einer Kontaktaufnahme per E-Mail ausdrücklich zugestimmt haben.
  • Zahlungen sind ausnahmslos per Überweisung auf ein inländisches Konto der Bundeskasse zu leisten.
  • Die Fälschungen sind oftmals in schlechtem Deutsch mit Rechtschreibfehlern verfasst. Häufig werden Fachbegriffe falsch verwendet.
  • Echte Bescheide tragen immer den Namen und die Telefonnummer der/des verantwortlichen Bearbeiterin / Bearbeiters.
  • Das BZSt wird Sie niemals bitten für die Zahlung einer vermeintlichen Steuerschuld einem übersandten Link zu folgen und dort ein Formular auszufüllen.

Kontaktieren Sie das BZSt

Da das BZSt ein starkes Interesse daran hat, dass niemand durch solche betrügerischen Fälschungen geschädigt wird, bitten wir Sie bei dem geringsten Verdacht Kontakt mit dem BZSt aufzunehmen. Helfen Sie mit, solche Fälschungen aufzudecken und senden Sie verdächtige E-Mails und ggf. weitere Informationen mit Ihren Kontaktdaten an das BZSt. Sie erhalten eine Rückmeldung, wie Sie sich am besten verhalten sollen.

Telefon: +49 (0)228 406 – 0
Fax: +49 (0)228 406 – 2661
E-Mail: poststelle@bzst.bund.de
De-Mail: poststelle@bzst.de-mail.de
Postanschrift: Bundeszentralamt für Steuern, 53221 Bonn

Arbeitsrecht: Nachkündigungen des Kabinenpersonals von Air Berlin

Die Nachkündigungen des Kabinenpersonals der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin vom 27.08.2020 sind grundsätzlich wirksam.
Sachverhalt: Die Klägerin war bei Air Berlin als Flugbegleiterin mit Einsatzort Düsseldorf beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis wurde wegen Stilllegung des Flugbetriebs zunächst mit Schreiben vom 27.01.2018 gekündigt. Diese Kündigung hat das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. Nachdem der Senat mit Urteil vom 14.05.2020 (6 AZR 235/19) entschieden hatte, dass die Kündigungen des Kabinenpersonals wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige gem. § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG i. V. mit § 134 BGB unwirksam sind, hat der Beklagte den entsprechenden Kündigungsschutzantrag der Klägerin anerkannt. Im Rahmen einer weiteren Massenentlassung hat er nach Durchführung der erforderlichen Verfahren den verbliebenen Beschäftigten des Kabinenpersonals mit Schreiben vom 27.08.2020 erneut gekündigt. Die Klägerin hat auch diese Kündigung u.a. wegen formeller Mängel für unwirksam gehalten. Die Vorinstanzen haben ihre Kündigungsschutzklage jedoch abgewiesen (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil v. 13.10.2021 – 12 Sa 279/21).
Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg:
• Die nunmehr streitbefangene Kündigung vom 27.08.2020 hat das Arbeitsverhältnis beendet. Sie ist wegen der Stilllegung des Flugbetriebs sozial gerechtfertigt.
• Die Anforderungen an das nach § 17 Abs. 2 KSchG mit der Personalvertretung durchzuführende Konsultationsverfahren wurden erfüllt, insbesondere wurde die Personalvertretung ausreichend über den Zeitraum der beabsichtigten Entlassungen informiert.
• Die Massenentlassungsanzeige wurde gem. § 17 Abs. 3 KSchG bei der weiterhin zuständigen Agentur für Arbeit Düsseldorf vollständig erstattet. Eine Unwirksamkeit der Kündigung ergibt sich auch nicht aus sonstigen Gründen.
Hinweis:
Der Senat hat in einem Parallelverfahren (6 AZR 16/22) die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg v. 09.12.2021 – 5 Sa 981/21 ebenfalls zurückgewiesen.