DBA: Grenzgänger bei geringfügiger Beschäftigung

Der Grenzgängerbegriff des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 setzt keine Mindestanzahl an Grenzüberquerungen pro Woche oder Monat voraus. Die anders lautende Regelung des § 7 KonsVerCHEV verstößt gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) (BFH, Urteil v. 28.06.2022 – I R 24/21; veröffentlicht am 24.11.2022).
Hintergrund: Nach Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/2010 sind Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem dieser ansässig ist. Grenzgänger ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/2010). Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt ihre Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn sie bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahrs an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2010).

Ländervordruck zur vereinfachten Veranlagung von Rentnern und Pensionären

Das BMF informiert zum Ländervordruck zur vereinfachten Veranlagung von Rentnern und Pensionären.

Hintergrund: Die Länder Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen haben im Jahr 2018 mit Unterstützung des BMF ein Pilotprojekt gestartet, um Steuererklärungen für Rentner und Pensionäre zu vereinfachen. Das Projekt hat bisher großen Anklang in den beteiligten Ländern gefunden und wird daher mit dem Ziel, weitere Erfahrungen mit einem solchen Vordruck zu sammeln, fortgesetzt. Auf Hinweis vieler Nutzer wurde der Vordruck ab dem Veranlagungszeitraum 2022 so gestaltet, dass er am Computer ausgefüllt und mit den individuellen Daten gespeichert werden kann. Der ausgefüllte Vordruck kann dann gedruckt, unterschrieben und dem Finanzamt übersandt werden.

Hierzu führt das BMF weiter aus:
Der zusätzliche Service einer „Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“ richtet sich gezielt an Rentner und Pensionäre in Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen, bei denen das Finanzamt bereits die überwiegende Anzahl von steuerlich relevanten Informationen von dritter Seite elektronisch erhalten hat. Dazu gehören z. B. die elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelten Renteneinkünfte oder / und Pensionen und die Krankenversicherungsbeiträge. Auf dem neuen Papiervordruck können dann ergänzend Spenden und Mitgliedsbeiträge, Kirchensteuer oder außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen geltend gemacht werden. Damit sind alle steuerlichen Pflichten erledigt. Wenn allerdings noch zusätzliche Einkünfte wie z. B. aus Vermietung oder Gewerbe vorliegen, dann müssen die vollumfänglichen Steuererklärungsvordrucke genutzt werden.

Hinweis:
Die „Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“ wird in den Finanzämtern der teilnehmenden Länder Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen angenommen.

Gesetzgebung: Zahlreiche Änderungsvorschläge zum Jahressteuergesetz

Die Sachverständigen haben in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am 7.11.2022 eine Fülle von Anregungen zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (BT-Drucks. 20/3879) gegeben. In die Kritik gerieten dabei die unterschiedlichen Steuerpflichten beim Bezug von Renten.
Im Jahressteuergesetz ist vorgesehen, mehrere Freibeträge zu erhöhen und Immobilien-Abschreibungen zu verbessern. Außerdem soll die wegen der Corona-Pandemie eingeführte sogenannte Homeoffice-Pauschale von 5 € pro Tag dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag von 600 € auf 1.000 € pro Jahr angehoben werden. Der Sparer-Pauschbetrag soll von derzeit 801 € auf 1.000 € für Alleinstehende und das Doppelte für Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner steigen.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund befasste sich mit dem Grundrentenzuschlag. Der Ansicht der Regierung, auch aus steuerlicher Sicht müsse sichergestellt sein, dass der die Lebensleistung anerkennende Grundrentenzuschlag nicht durch die Steuerpflicht geschmälert werde, wurde widersprochen. Auch andere Leistungen wie zum Beispiel Zeiten der Kindererziehung beziehungsweise Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt würden nicht anders behandelt. Nach Auffassung der Rentenversicherung sollte eine Entlastung für Bezieher geringer Renten über allgemeine steuerrechtliche Regelungen erreicht werden. Die steuerrechtlich differenzierte Betrachtung eines Rentenanteils würde wiederum Fragen nach einer dem Gleichheitsgrundsatz entsprechenden steuerrechtlichen Behandlung anderer Rentenanteile aufwerfen.
Die Deutsche Steuergewerkschaft befasste sich in ihrer Stellungnahme kritisch mit der Steuerpflicht der Energiepreispauschale für Renten- und Versorgungsbezieher. Es sei zwar nachvollziehbar, dass von der Energiepreispauschale Bedürftige stärker profitieren sollten als Besserverdiener. Die Besteuerung der Pauschale sei jedoch ein eklatanter Verstoß gegen die Grundsystematik des Steuerrechts. Nur Vermögensmehrungen, die aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit resultierten, seien einkommensteuerrechtlich relevant. Die Energiepreispauschale stelle jedoch keinen originären Einkunftstatbestand dar. Außerdem warnte die Organisation vor einer weiteren Belastung der Finanzämter. Bisher sei lediglich ein Drittel der Renten- und Versorgungsbezieher zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Die geplante Steuerpflicht der Pauschale verunsichere die Rentner und werde zu massiven Anfragen an die Finanzämter führen. Diese würden jedoch bereits durch die Umsetzung der Grundsteuerreform am absoluten Limit arbeiten.
Die Steuergewerkschaft befasste sich ebenfalls mit der Anhebung der linearen Abschreibung für neue Wohngebäude. Es sei unverständlich, warum die Regelung erst für Fertigstellungen ab dem 30.6.2023 gelten solle. Dies werde zu Verzögerungen bei der Fertigstellung von Gebäuden führen, um von der höheren Abschreibung profitieren zu können. Auch der Zentrale Immobilien Ausschuss ZIA regte an, den Beginn der Regelung auf Anfang 2023 vorzuziehen. Grundsätzliche Kritik übte das Netzwerk Steuergerechtigkeit. Unter Verweis auf Studien hieß es, Immobilien würden in Deutschland systematisch zu niedrig besteuert. Jede Erhöhung der Abschreibung bedeute eine Subventionierung für Vermögende.
Die Einführung einer Jahrespauschale in Höhe von 1.250 € für häusliche Arbeitszimmer wurde zwar von der Deutschen Steuergewerkschaft als Verwaltungsvereinfachung begrüßt, die Pauschale selbst aber als zu gering kritisiert. Verwiesen wurde auf Mietpreissteigerungen, die zum Beispiel in Berlin seit 2011 nahezu 50 % betragen hätten. Dennoch sei die Begrenzung für abziehbare Aufwendungen für Arbeitszimmer seit 2010 nicht mehr angepasst worden. Dies kritisierte auch der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine, nach dessen Angaben viele Arbeitnehmer bereits jetzt signifikant höhere Aufwendungen hätten. Eine Anhebung der Pauschale auf 1.800 € im Jahr sei sachgerecht. Zur Begrenzung der Kosten könnte die Jahrespauschale zeitanteilig gekürzt werden, wenn ein Arbeitszimmer in einzelnen Monaten nicht zur Verfügung stehe oder nicht benutzt werde. Dies hatte bereits der Bundesrat vorgeschlagen.
Professor Frank Hechtner (Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg) verwies darauf, dass sich Lebenswirklichkeiten verändern würden. Deshalb gebe es bei den Regelungen für Arbeitszimmer „noch Luft nach oben“. So könnte der Höchstbetrag mit der Jahrespauschale für Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 € in Gleichklang gebracht werden. In diese Richtung ging auch die Argumentation von Professor Heribert Anzinger (Universität Ulm). Er begrüßte die Regelung der Homeoffice-Pauschale, da sie im Unterschied zur Arbeitszimmer-Pauschale weder eine Deklaration noch eine Verifikation der persönlichen Verhältnisse in der Wohnung des Steuerpflichtigen erfordere. Der Gesetzgeber sollte daher überlegen, ob die Homeoffice-Pauschale ganz an die Stelle der Arbeitszimmer-Pauschale treten könne.
Die geplante Beseitigung steuerrechtlicher und bürokratischer Hürden bei Installation und Betrieb von Photovoltaikanlagen stieß auf Zustimmung des Immobilienverbandes Haus und Grund. Auch der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine sprach von einem „starken Signal“. Der Bundesverband der Solarwirtschaft begrüßte ebenfalls die Pläne, sprach sich aber für Ergänzungen aus. So sollten auch gemietete und geleaste Solaranlagen in die Neuregelung einbezogen werden. Die vorgesehene Umsatzsteuerbegünstigung sollte nicht nur für Photovoltaikanlagen, sondern auch für Solarthermieanlagen gelten.
Der Zentrale Immobilien Ausschuss ZIA wies darauf hin, dass in Immobilien investierende Spezialfonds aus steuerlichen Gründen keine Photovoltaik-Anlagen errichten würden. Damit werde eine große Zahl von Marktteilnehmern von der Photovoltaik ausgeschlossen, und es werde viel Potential zur Erzeugung regenerativer Energie im Gebäudesektor verschenkt. Gerade die Immobilien der institutionellen Eigentümer könnten jedoch einen signifikanten Teil zur Klimawende beitragen.

Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge

Bundesfinanzhof, VI-B-15/22-AdV
Beschluss vom 28.10.2022

Fundstellen
Leitsatz:
1. Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge (entgegen BFH-Beschlüsse vom 31.08.2021 – VII B 69/21 (AdV), und vom 23.05.2022 – V B 4/22 (AdV)).
2. Aus unionsrechtlichen Grundsätzen (Äquivalenz-, Effizienz-, Verhältnismäßigkeits- und Neutralitätsprinzip) folgen ebenfalls keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge (Anschluss an BFH-Beschluss vom 23.05.2022 – V B 4/22 (AdV), Rz 33 ff.).

Einkünfte Tatbestand bei KapG

Wird eine Kapitalgesellschaft aus dem betrügerischen Handel mit wertlosen Aktien berechtigt und verpflichtet, so sind die daraus resultierenden gewerblichen Einkünfte grundsätzlich ihr selbst steuerrechtlich zuzurechnen (BFH, Urteil v. 16.02.2022 – X R 3/19; veröffentlicht am 24.11.2022). Hintergrund: Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung richtet sich die persönliche Zurechnung von Einkünften danach, welche Person sie i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG „erzielt“ hat. Dies ist diejenige Person, die die Leistung bewirkt, durch die der Tatbestand der Einkünfteerzielung gemäß §§ 13 ff. EStG verwirklicht wird. Einkünfte sind steuerrechtlich nicht zwangsläufig derjenigen Person zuzurechnen, die im Außenverhältnis diejenigen Rechtsgeschäfte abschließt, an die die Besteuerung anknüpft. Entscheidend ist vielmehr, auf wessen Rechnung und Gefahr die Tatbestandsverwirklichung erfolgt. Speziell bei betrieblichen Einkunftsarten sind die Einkünfte dem Unternehmer zuzurechnen, d.h. demjenigen, der Unternehmerinitiative entfaltet und das Unternehmerrisiko trägt. Das ist derjenige, nach dessen Willen und auf dessen Rechnung und Gefahr das Unternehmen in der Weise geführt wird, dass sich der Erfolg oder Misserfolg in seinem Vermögen unmittelbar niederschlägt. Dieselben Erwägungen gelten für die Gewerbesteuer, da Steuerschuldner derjenige Unternehmer ist, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird (vgl. BFH, Urteil v. 10.07.2019 – X R 21-22/17).

Hinzurechnung des Kirchensteuererstattungsüberhangs

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 29.06.2022 (X R 1/20) seine Grundsätze zur Hinzurechnung von Kirchensteuerüberhängen konkretisiert.
Sachverhalt und Urteil im Besprechungsfall
Der Kläger K war Gesellschafter der A-GmbH. Nachdem er zunächst seine Geschäftsanteile auf die GmbH übertrug und entsprechend auf den Veräußerungsgewinn Kirchensteuer zahlte, erklärte er zwei Jahre später den Rücktritt vom Kaufvertrag über die Geschäftsanteile. Daraufhin erhielt K die auf den Veräußerungsgewinn gezahlte Kirchensteuer zurück. Da der Gesamtbetrag der Einkünfte unterhalb des Grundfreibetrags lag, wirkte sich die gezahlte Kirchensteuer im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nicht steuermindernd aus. Demgegenüber konnte die im Folgejahr nachträglich für das Vorjahr gezahlte Kirchensteuer in voller Höhe als Sonderausgabe berücksichtigt werden.
Im Streitjahr (dem Jahr der Erstattung der Kirchensteuer) leistete K keine Kirchensteuerzahlung. Daher erfasste das Finanzamt die Kirchensteuererstattung als Erstattungsüberhang und rechnete sie dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzu. Einspruch und Klage gegen diese Hinzurechnung blieben erfolglos. Auch der BFH folgte dem.
Begründung im Besprechungsfall
Ein Erstattungsüberhang ist bei seinem Zufluss anzusetzen. Ein solcher Überhang liegt vor, wenn die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen die geleisteten Aufwendungen übersteigen. Der BFH ist der Auffassung, dass ein Erstattungsüberhang in Bezug auf Kirchensteuer nicht voraussetzt, dass der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum der Kirchensteuererstattung zugleich eine Kirchensteuerzahlung erbracht hat.
Ein Erstattungsüberhang in diesem Sinn kann daher auch vorliegen, wenn im Erstattungsjahr keine Kirchensteuer gezahlt worden ist. Gefordert wird insoweit auch bezüglich gezahlter Kirchensteuer lediglich ein Übersteigen der erstatteten Aufwendungen. K erhielt aufgrund der Zahlungen der Vorjahre Erstattungen, während die im Streitjahr geleisteten Aufwendungen 0 € ausmachten. Ein Verrechnen von gezahlter Kirchensteuer ist nicht Bestandteil der Legaldefinition des Erstattungsüberhangs. Eine gegenteilige Auffassung würde vielmehr zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen: Der Sinn und Zweck des § 10 Abs. 4b EStG besteht in einer Verfahrensvereinfachung. Bei Erstattungsüberhängen mit Kirchensteuer sollen nicht mehr die Bescheide der zurückliegenden Zahlungsjahre geändert werden, vielmehr sollen die steuerlichen Konsequenzen veranlagungszeitraumübergreifend im Erstattungsjahr durch den Ansatz einer umgekehrten bzw. „negativen“ Sonderausgabe gezogen werden.
Diesem Vereinfachungszweck würde es widersprechen, die Erstattung in den Fällen, in denen die Aufwendungen 0 € betrugen, durch rückwirkende Änderung der Steuerfestsetzung des Abflussjahrs zu erfassen, obwohl bei einer Kirchensteuerzahlung in nur geringfügiger Höhe (im Extremfall von 1 €) der Erstattungsüberhang ohne weiteres dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet werden müsste. Ein Erstattungsüberhang i.S.d. § 10 Abs. 4b EStG kann daher auch vorliegen, wenn im Erstattungsjahr keine Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 EStG gezahlt worden sind.

Aufteilung der Globalbeiträge für 2023

Das BMF hat die Aufteilung der an ausländische Sozialversicherungsträger geleisteten Globalbeiträge zur Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für den VZ 2023 angepasst (BMF, Schreiben v. 22.11.2022 – IV C 3 – S 2221/20/10002 :004).
Die geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) sind staatenbezogen aufzuteilen.
Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen. Gleiches gilt auch für das Vereinigte Königreich. Informationen zur Aufteilung der dortigen Globalbeiträge stehen seit Januar 2020 nicht mehr zur Verfügung.

Gesetzgebung: Neuregelungen im Dezember

Die Bundesregierung informiert über gesetzliche Neuregelungen, die im Dezember in Kraft treten.
Entlastungen
Soforthilfe für Haushalte und Unternehmen
Der Bund übernimmt die Kosten für den Dezember-Abschlag für Gas und Wärme. Damit entlastet er Gas- und Fernwärmekundinnen und -kunden spürbar, um den Zeitraum bis zur Gaspreisbremse zu überbrücken. Das Gesetz über die Dezember-Soforthilfe trat am 19. November 2022 in Kraft.

Heizkostenzuschuss für Menschen mit kleinem Einkommen
Mit einem zweiten Heizkostenzuschuss von mindestens 345 Euro entlastet die Bundesregierung zielgerichtet rund zwei Millionen Menschen. Dazu gehören rund 1,5 Millionen Wohngeldberechtigte – vor allem Familien und Alleinerziehende, Seniorinnen und Senioren, sowie Azubis und Studierende mit BAföG. Die Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes ist am 16. November in Kraft getreten. Entscheidend für den Anspruch ist, dass die Berechtigten bereits für mindestens einen der Monate von September bis Dezember 2022 ihre Förderung beziehen. Der Zuschuss muss nicht beantragt werden. Er wird von Amts wegen ausgezahlt. Angestrebt wird, dass die Länder den Zuschuss noch in diesem Jahr auszahlen.

Energiepreispauschale für Rentner
Rentner erhalten im Dezember eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro brutto.

Insolvenzrecht
Die Bundesregierung will verhindern, dass gesunde Unternehmen nur deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Energie- und Rohstoffpreise derzeit schwer kalkulierbar sind. Dazu werden der Prognosezeitraum gekürzt und die Antragsfrist verlängert.
Weitere Informationen
Finanzierung des 200-Milliarden-Euro-Abwehrschirms
Um Menschen und Unternehmen finanziell zu entlasten, hat die Bundesregierung einen umfassenden Abwehrschirm angekündigt – Gesamtvolumen: 200 Milliarden Euro. Um die Finanzierung zu sichern, wird der Wirtschaftsstabilisierungsfonds reaktiviert und neu ausgerichtet.

Klima
CO2-Bepreisung nun auch für Kohle- und Müllverbrennung
Ab 2023 werden die Verbrennung von Kohle und ab 2024 dann auch die Müllverbrennung in die CO2-Bepreisung einbezogen. Zudem wird die Erhöhung des CO2-Preises für Sprit, Heizöl und Gas auf den 1. Januar 2024 verschoben. Das entsprechende Gesetz trat am 16. November 2022 in Kraft.

Gesundheit
Gesetzliche Krankenversicherung stabilisieren
Die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung wird für 2023 stabilisiert werden. Die finanzielle Last sollen nicht allein die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler tragen, sondern auf mehrere Schultern verteilt werden. Der Bund wird einen ergänzenden Zuschuss leisten. So wird ermöglicht, dass der Zusatzbeitragssatz nur maßvoll erhöht werden muss. Außerdem werden Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gekürzt.

Verbraucherschutz
Gesetz über digitale Dienste
EU-weit verbindliche Pflichten für alle Anbieter digitaler Dienste, schnellere Entfernung illegaler Inhalte und umfassender Schutz der Grundrechte von Nutzerinnen und Nutzern im Internet – hierfür steht das Gesetz über digitale Dienste. Es ist am 16. November 2022 in Kraft getreten und gilt ab dem 17. Februar 2024.

Hochpreisige Sonderrufnummern gesperrt
Betrüger klingeln kurz an und legen dann sofort wieder auf. Das soll Verbraucherinnen und Verbraucher dazu bewegen, die angezeigte Nummer zurückzurufen und damit in eine Kostenfalle zu tappen. Ab dem 1. Dezember 2022 ist damit Schluss: Alle Anrufe, bei denen bestimmte Absender-Rufnummern angezeigt werden – vor allem hochpreisige Sonderrufnummern wie (0)900 und (0)137 – müssen vom Anbieter, der die Verbindung herstellt, abgebrochen werden. Solche Anrufe werden also künftig gar nicht mehr vermittelt.

Veräußerung eines sog. Mobilheims (BFH)

Ein Mobilheim ist ein anderes Wirtschaftsgut i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Als Gebäude (im bewertungs­rechtlichen Sinne) wird es nicht von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG privilegiert. Die Norm ist auf Gegen­stände des täglichen Gebrauchs in Gestalt von beweglichen Wirtschafts­gütern gerichtet (BFH, Urteil v. 24.05.2022 – IX R 22/21; veröffent­licht am 24.11.2022). Hintergrund:

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sind private Veräußerungs­geschäfte auch Veräußerungs­geschäfte bei anderen Wirtschafts­gütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Es handelt sich um einen Auffang­tatbestand (Wernsmann in KSM, EStG, § 23 Rz B 58; BeckOK EStG/Trossen, 12. Ed. [01.03.2022], EStG § 23 Rz 199). Ausge­nommen sind Veräußerungen von Gegen­ständen des täglichen Gebrauchs (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Bei Wirtschaftsgütern i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG).

 

Erwerb eines Kiesvorkommens von ihrem Kommanditisten

Ein zur Inanspruchnahme von Absetzungen für Substanzverringerung berechtigender Anschaffungsvorgang liegt auch dann vor, wenn eine Personengesellschaft einen Bodenschatz entgeltlich von ihrem Gesellschafter erwirbt und das Veräußerungsgeschäft einem Fremdvergleich standhält (Bestätigung des BFH-Urteils v. 04.02.2016 – IV R 46/12; BFH, Urteil v. 01.09.2022 – IV R 25/19; veröffentlicht am 24.11.2022).