Unangenehme Post für Soforthilfe-Empfänger

Bayern überrascht mit Überprüfung der Corona-Soforthilfen
Kehrtwende im Bayerischen Wirtschaftsministerium: Entgegen einer früheren Ankündigung werden die Corona-Soforthilfen doch einer genaueren Prüfung unterzogen. Die Briefe und E-Mails, die die fast 300.000 Empfänger der Hilfen in diesen Tagen erhalten, sind für viele ein Schock.

„Einfach einreichen und abhaken“ – mit diesem Slogan verzieren bayerische Behörden derzeit E-Mails, Webseiten und Erklärvideos. Für viele Selbstständige wirkt dieser Spruch wie blanker Hohn. In Zeiten von Inflation und Energiekrise fürchten sie nun, vierstellige Beträge aus der Anfangszeit der Corona-Krise zurückzahlen zu müssen – oft zusätzlich zu Rückforderungen der Neustart- und anderer Hilfen, die jetzt fällig werden.

Seit Ende November gehen Briefe und E-Mails an alle Selbstständigen in Bayern, die im Rahmen des Corona-Soforthilfe-Programms von Bund und Ländern Geld erhalten haben. Die Anträge für die Hilfen konnten von März bis Mai 2020 gestellt werden. „Erinnerungsschreiben“ steht auf den Briefen, als ob es dazu schon einen vorangegangenen Brief gegeben habe. Erinnert werden soll dem Ministerium zufolge an die Pflicht der Selbstständigen, ihre Prognose vom Zeitpunkt der Antragstellung zu überprüfen und eventuell zu viel erhaltenes Geld zurückzuzahlen, der sie im Rahmen der Antragstellung zugestimmt haben.

Rückmeldeverfahren wurde früher ausdrücklich ausgeschlossen
Dabei wirkte es lange Zeit so, als ob Bayern eher großzügig mit der Frage umgehen würde, ob die beantragten und erhaltenen Soforthilfen exakt so benötigt und verwendet wurden, wie es die Vorgaben vorsahen. Ein allgemeines Rückmeldeverfahren wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Der VGSD berichtete damals und sicherte die betreffende Seite des Wirtschaftsministeriums als PDF. „In Bayern wird auch kein allgemeines Rückmeldeverfahren durchgeführt, da die Bewilligungsstellen bereits im Rahmen der Gewährung der Soforthilfen den Liquiditätsengpass zum Teil umfassend geprüft haben“, heißt es dort. Den Selbstständigen wurde indirekt Vertrauen ausgesprochen, indem darauf verwiesen wurde, dass die Soforthilfen „beruhend auf seriösen Prognosen der Antragsteller“ gewährt worden seien. Hingewiesen wurde auf die Pflicht, wesentliche Abweichungen zu melden und gegebenenfalls Geld zurückzuzahlen. Die Einschätzung sei eigenverantwortlich vorzunehmen.

Bekam Bayern Druck vom Bund?
Von Eigenverantwortung ist nun keine Rede mehr. Warum der Sinneswandel? Begründet wird das Rückmeldeverfahren vom Ministerium mit den Ergebnissen von Stichproben. Die hatte Bayern im Frühjahr 2022 durchgeführt und dabei festgestellt, dass vielen Empfängern die „Verpflichtung zur Überprüfung und gegebenenfalls Rückzahlung zu viel erhaltener Hilfen offenbar nicht bewusst“ sei. Gut möglich auch, dass der Freistaat Druck vom Bundeswirtschaftsministerium bekommen hat. Schließlich hat dieser den Großteil der ausgezahlten Gelder bereitgestellt. Dass die Maßnahme unumgänglich sei, habe „die Bundesregierung ausdrücklich klargestellt“, heißt es in einer E-Mail aus dem Bayerischen Wirtschaftsministerium, die dem VGSD vorliegt.

Die verschickten Briefe und E-Mails enthalten einen QR-Code, mit dem die Angeschriebenen auf eine Webseite des Bayerischen Wirtschaftsministeriums kommen. Dort findet sich neben Erläuterungen und FAQs eine „Online-Berechnungshilfe“, in die die Betroffenen drei Zahlen eintragen sollen: Ihren „erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand“ im fraglichen Zeitraum und ihre in dieser Zeit „erzielten Einnahmen“ – die Differenz ergibt den „Liquiditätsengpass“. Im Fenster darunter ist die „erhaltene Soforthilfe“ einzusetzen – ist deren Betrag höher als der Liquiditätsengpass, ergibt sich eine „Überkompensation“, die zurückzuzahlen ist. Dafür haben die Betroffenen bis zum 30. Juni 2023 Zeit.

Hilfe nur für gewerbliche Ausgaben
Für das zweite Halbjahr 2023 hat das Wirtschaftsministerium dann ein zweites Rückmeldeverfahren geplant, in dem diejenigen angeschrieben werden, die auf das aktuelle Schreiben nicht reagieren. Wer dann mit einer „Überkompensation“ erwischt wird, hat ein Strafverfahren zu befürchten.

Die auf der Seite des Bayerischen Wirtschaftsministeriums angegebene Hotline ist zurzeit überlastet. Denn mit „Einfach einreichen und abhaken“ dürfte es in der Regel nicht getan sein. Was in die schlicht benannten Felder „erwerbsmäßiger Sach- und Finanzaufwand“ und „erzielte Einnahmen“ einzutragen ist, muss gründlich berechnet und dokumentiert werden. Belege sind nicht einzureichen, müssen aber für eine eventuelle Nachprüfung aufbewahrt werden. Beim Berechnungszeitraum sind unterschiedliche Betrachtungen möglich: Wer seinen Antrag beispielsweise am 21. März gestellt hat, kann entweder den Zeitraum den Zeitraum 21. März bis 21. Juni oder die Kalendermonate März, April, Mai zugrunde legen. Unter bestimmten Umständen können oder müssen auch davon abweichende Zeiträume herangezogen werden. Offen blieb zunächst auch die Frage, ob für die Abgrenzung von Zahlungen das Datum des Zahlung oder der Rechnungsstellung entscheidend ist.

Und es bleibt das Problem, dass die Hilfen nur für gewerbliche Ausgaben gewährt wurden, nicht für private Lebenshaltungskosten – für diese wurden die Selbstständigen an Hartz IV verwiesen, was der VGSD immer wieder angeprangert hat.

Der Screenshot zeigt, wie die Berechnungshilfe funktioniert: In unserem Beispiel hat die selbstständig tätige Person einen „erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand“ von 3.500 Euro. Das können unter anderem sein: Miete für gewerblich genutzte Räume (nicht für die Privatwohnung, abgesehen vom steuerlich absetzbaren Arbeitszimmer), Leasingraten, Ausgaben für Versicherungen, Wareneinkauf, Elektrizität, Instandhaltung, Steuerberater. Nicht dazu gehören Ausgaben für Personal, und ausdrücklich nicht solche für die private Miete und eigene Lebenshaltung. (Weitere Details hierzu im FAQ des bayerischen Wirtschaftsministeriums unter Punkt 3.4.)

In unserem Beispiel stehen den Ausgaben von 3.500 Euro Einnahmen in Höhe von 1.250 Euro gegenüber. Damit beläuft sich der Liquiditätsengpass auf 2.250 Euro. Nur in dieser Höhe durfte Soforthilfe bezogen werden. Wenn, wie im Beispiel, Soforthilfe in Höhe von 4.000 Euro gewährt wurde, besteht eine Überkompensation von 1.750 Euro, die zurückgezahlt werden muss. Die Einnahmen von 1.250 Euro müssen vollständig für die Kosten eingesetzt werden, auch wenn die selbstständig tätige Person davon noch keine private Miete und kein Essen bezahlen konnte.

Vordruckmuster für den Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) – USt 1 TN

Das BMF hat die bundeseinheitliche Bescheinigung für den Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) (USt 1 TN) neu bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 18.11.2022 – III C 3 – S 7359/20/10007 :001).
Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:
• Die Änderungen berücksichtigen die Aufnahme des Datums der umsatzsteuerlichen Registrierung des Unternehmers, da dieses Datum von einigen Drittstaaten benötigt wird, um prüfen zu können, ob die umsatzsteuerliche Registrierung während des Vergütungszeitraums gegeben war. Weitere Änderungen sind redaktioneller Art.
• Sofern die Bescheinigung zur Vorlage im Verfahren zur Erstattung von Umsatzsteuer in Drittstaaten dienen soll, darf die Bescheinigung nur Unternehmern erteilt werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Sie darf nicht erteilt werden, wenn der Unternehmer nur steuerfreie Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen, oder die Besteuerung nach § 19 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1 UStG anwendet.
• Sofern der Nachweis der Eintragung als Unternehmer von ausländischen Behörden zwingend auf von dem jeweiligen ausländischen Staat vorgegebenen Vordrucken verlangt wird, bestehen keine Bedenken, die Eintragung als Unternehmer auf diesen Vordrucken zu bestätigen, wenn sie inhaltlich dem Regelungsgehalt des Vordruckmusters USt 1 TN entsprechen.

Energie: Soforthilfe Dezember

Erdgaslieferanten und Wärmeversorger können Erstattungsanträge ab sofort stellen.

Rund 1.500 Energielieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen können ab sofort die Auszahlung ihres Erstattungs- oder einen Vorauszahlungsanspruch für die Soforthilfe Dezember beantragen.
Hintergrund: Die Bundesregierung will den Anstieg der Energiekosten für Haushalte und Unternehmen dämpfen. Die Soforthilfe Dezember schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung einer Gas- und Wärmepreisbremse im Frühjahr. Die Entlastung erreicht die Verbraucherinnen und Verbraucher über ihre Energieversorger. Das Gesetz zur Umsetzung der Soforthilfe Dezember gibt rund 1.500 Energielieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen einen Erstattungs- oder einen Vorauszahlungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Diese Unternehmen können ab sofort die Auszahlung ihres Anspruchs beantragen.
Hinweis:
Der Zugangslink zu dem Online-Antragsportal für Versorger sowie weitere wichtige Informationen zur Soforthilfe sind auf der Homepage des BMWK verfügbar.

Stechuhr-Regeln für Arbeitnehmer und Chefs

Angestellte müssen ihre Arbeitszeit erfassen, das entschied das Bundesarbeitsgericht im September. Doch bislang bestand viel Unsicherheit, wie das Urteil umzusetzen ist – da die schriftliche Begründung der Richter noch ausstand. Am Wochenende ist diese veröffentlicht worden.
Für viele Arbeitgeber war die Meldung aus Erfurt ein echter Paukenschlag: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte bereits im September, dass Unternehmen verpflichtet sind, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeitenden zu erfassen. Schon bei der Urteilsverkündung der Richter war klar, dass sich das Urteil auf den Alltag vieler Millionen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Deutschland auswirken dürfte.
Bislang blieb allerdings strittig, was sich genau in der Praxis für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ändern muss, weil die schriftliche Urteilsbegründung noch ausstand. Nicht abschließend geklärt, war etwa die Frage, wie Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit festhalten sollen. Ebenso gab es noch keine klare Antwort darauf, ob Arbeitgeber ihren Beschäftigten lediglich ein System zur Zeiterfassung bereitstellen müssen – oder ob die Arbeitszeit auch tatsächlich festgehalten werden muss.
Doch seit diesem Samstag besteht mehr Klarheit. Das BAG veröffentlichte am Wochenende seine schriftliche Urteilsbegründung. Auf 22 Seiten erläutern die Richter darin, was jetzt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gilt.

Arbeitszeiterfassung wird Pflicht: Die wichtigsten Punkte aus dem Urteil
Das sagt die Urteilsbegründung:
· Arbeitgeber müssen die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter tatsächlich erfassen. Es reiche nicht aus, lediglich ein System zur Verfügung zu stellen, wie manche gemutmaßt haben.
· Weiter gilt die Zeiterfassung nach Aussage des Gerichts ab sofort. Das heißt, es gibt keine Übergangsfrist. „Arbeitgeber, die die Arbeitszeit bisher nicht erfassen, sollten ihre Mitarbeiter jetzt zur Selbstaufzeichnung der Arbeitszeit verpflichten“. Allerdings müssen bei Verstößen wohl erstmal keine unmittelbaren Geldbußen gezahlt werden. So müssten etwaige Strafzahlungen zunächst behördlich angeordnet werden.
· Die Aufzeichnung muss nicht zwingend in elektronischer Form erfolgen, also etwa mithilfe eines Computersystems. „Es reichen auch Aufzeichnungen in Papierform.“ So habe das Gericht nicht definiert, wie die Zeit genau zu erfassen ist.
· Außerdem darf der Arbeitgeber die Pflicht zur Aufzeichnung an die Arbeitnehmer delegieren. „Eine Selbstaufzeichnung der Arbeitszeit durch die Mitarbeiter erfüllt die Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts”. Vertrauensarbeitszeit-Modelle dürften daher weiterhin möglich sein, wenn darunter selbstbestimmtes Arbeiten mit freier, eigener Planung der Zeit zu verstehen ist.
Unterschiedliche Interpretationen gibt es hingegen bei der Frage, ob die Zeiterfassung auch für Führungskräfte gilt. Die Begründung so, dass leitende Angestellte wie bisher von der Arbeitszeiterfassung ausgenommen sind.

Ampel-Koalition muss handeln
Fest steht: Die größte Aufgabe hat jetzt die Ampel-Regierung beziehungsweise der Gesetzgeber. „Er ist nach wie vor in der Pflicht, das Arbeitszeitgesetz anzupassen“, sagt Arbeitsrechtler Gerhard Kronisch. Das Bundesarbeitsgericht war in der Debatte um die Änderung des deutschen Arbeitszeitgesetzes vorgeprescht.
So arbeitet die Bundesregierung bereits daran, Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dessen Stechuhr-Urteil von 2019 in deutsches Recht umzusetzen. Danach sind die EU-Länder zur Einführung einer objektiven, verlässlichen und zugänglichen Arbeitszeiterfassung verpflichtet. Die soll nach der Intention des EuGHs helfen, ausufernde Arbeitszeiten einzudämmen und Ruhezeiten einzuhalten.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b Einkommensteuergesetz – EStG); Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 23. Oktober 2017

Dieses Schreiben ersetzt das Anwendungsschreiben vom 23. Oktober 2017
BStBl 2017 I S. 1432) und ist in Bezug auf die Änderungen durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29. Juni 2020 (BGBl 2020 I S. 1512) und das Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl 2020 I S. 3096) für Veranlagungszeiträume ab 2020, im Übrigen in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Verlängerung der Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse 2021 ist da!

Das Bundesamt für Justiz reagierte in Abstimmung mit dem BMJ auf die vom DStV geforderte Verlängerung der Offenlegungsfrist für die Jahresabschlüsse 2021. Das Bundesamt für Justiz gab am 30.11.2022 auf seiner Internetseite bekannt, dass es in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2021 am 31. Dezember 2022 endet, vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten wird.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Das BMF hat sein Anwendungsschreiben zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) überarbeitet (BMF, Schreiben v. 23.11.2022 – IV C 8 – S 2265-a/22/10001 :001).
In dem Schreiben geht das BMF u.a. detailliert auf die Anspruchsvoraussetzungen des § 24b Absatz 1 EStG ein.
Hinweis:
Das Schreiben ersetzt das Anwendungsschreiben vom 23.10.2017 (BStBl I S. 1432) und ist in Bezug auf die Änderungen durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020 (BGBl. I S. 1512) und das Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3096) für Veranlagungszeiträume ab 2020, im Übrigen in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Gewerbesteuer: Gewährung der erweiterten Kürzung bei Betriebsaufspaltung

Das BMF hat die gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Auswirkungen des BFH-Urteils v. 16.09.2021 – IV R 7/18, BStBl II S. xxx, zur Gewährung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG in den Fällen einer Betriebsaufspaltung veröffentlicht (Gleich lautende Erlasse v. 22.11.2022 – FM3-G 1425-4/6).
Hintergrund:
Der BFH hat mit Urteil v. 16.09.2021 – IV R 7/18 (BStBl II 2022 S…),entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung entschieden, dass auch eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an einer Besitz-Personengesellschaft, die lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung zu berücksichtigen ist.
Bei einer Beteiligung an einer Besitz-Personengesellschaft, die ausschließlich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, wurde bislang wegen des sogenannten Durchgriffsverbots weder die Beteiligung an der Betriebsgesellschaft noch eine damit verbundene Beherrschungsfunktion der Besitzgesellschaft zugerechnet.
Aus Vertrauensschutzgründen ist eine solche Beteiligung bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung erst ab dem VZ 2024 zu berücksichtigen (BMF-Schreiben v. 21.11.2022, BStBl I S. …) mit der Folge, dass die Änderung der BFH-Rechtsprechung in diesen Fällen bis einschließlich des Erhebungszeitraums 2023 keinen Verlust der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG begründet.
Die Rechtsprechung des BFH zur fehlenden personellen Verflechtung zwischen Schwester-Kapitalgesellschaften (BFH, Urteil v. 01.08.1979 – I R 111/78, BStBl II 1980 S. 77) ist weiterhin anzuwenden.

DBA: Grenzgänger bei 24-Stunden-Diensten und geringfügiger Beschäftigung

Der Grenzgängerbegriff ist in Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 unabhängig von örtlichen Voraussetzungen oder Grenzzonen definiert. Ob eine Rückkehr an den Wohnort aufgrund der großen Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort zumutbar ist, betrifft die Frage, ob eine (schädliche) Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung vorliegt (BFH, Urteil v. 01.06.2022 – I R 32/19; veröffentlicht am 24.11.2022).
Hintergrund: Nach Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/2010 sind Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem dieser ansässig ist. Grenzgänger ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/2010). Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt ihre Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn sie bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahrs an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2010).

Beherrschungsidentität bei mittelbarer Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft

Das BMF hat ein Schreiben zur Beherrschungsidentität bei mittelbarer Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft an einer Besitz-Personengesellschaft veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 21.11.2022 – IV C 6 – S 2240/20/10006 :002).
Der BFH hat mit Urteil vom 16.09.2021 – IV R 7/18 entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung entschieden, dass auch eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an einer Besitz-Personengesellschaft, die lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung zu berücksichtigen ist.
Bei einer Beteiligung an einer Besitz-Personengesellschaft, die ausschließlich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, wurde bislang wegen des sog. Durchgriffsverbots weder die Beteiligung an der Betriebsgesellschaft noch eine damit verbundene Beherrschungsfunktion der Besitzgesellschaft zugerechnet.
Aus Vertrauensschutzgründen ist eine solche Beteiligung bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu berücksichtigen.