Corona: Zweitwohnungssteuer trotz Zutrittsverbots zur Insel Sylt während der Pandemie

Nach einer vorläufigen rechtlichen Bewertung hält der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer auch dann für rechtmäßig, wenn die steuererhebende Gemeinde auf einer Insel oder Hallig liegt und hier nach der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung der Landesregierung im Jahre 2020 zeitweise ein Zutrittsverbot für alle Personen galt, die nicht ihre Hauptwohnung an diesen Orten hatten.

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen

Das BMF hat den zeitlichen Anwendungsbereich des BMF, Schreiben v. 02.07.2020 – III C 2 – S 7030/20/10006 :006 bis zum 31.12.2023 verlängert (BMF, Schreiben v. 21.11.2022 – III C 2 – S 7030/20/10006 :006).
Durch das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (8. VStÄndG) vom 24.10.2022, BGBl. I S. 1838 hat der Gesetzgeber die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes i. H. von 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken über den 31.12.2022 hinaus befristet bis zum 31.12.2023 verlängert. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben daher beschlossen, die in dem BMF, Schreiben v. 2.7.2020 – III C 2 – S 7030/20/10006 :006 enthaltenen Verwaltungsregelungen zu verlängern.
Die Regelungen des BMF, Schreiben v. 02.07.2020 – III C 2 – S 7030/20/10006 :006 sind befristet bis zum 31.12.2023 weiterhin anzuwenden.

Einmalige EPP für Studierende

Wegen der stark gestiegenen Lebenshaltungskosten und Energiepreise sollen Studierende sowie Fachschüler und Fachschülerinnen eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro erhalten. Dies sieht das sog. Studierenden-Energiepreispauschalengesetz – EPPSG (BT-Drucks. 20/4536) der Koalitionsfraktionen von SPD, Grünen und FDP vor.
Insgesamt rund 2,95 Millionen Studierende und etwa 450.000 Fachschülerinnen und Fachschüler seien anspruchsberechtigt. Die Energiepreispauschale erhalten könne, wer am 1. Dezember 2022 an einer in Deutschland gelegenen Ausbildungsstätte immatrikuliert sei. Somit umfasse der Gesetzentwurf auch ausländische Studierende, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Ausgenommen von der Einmalzahlung seien allerdings Gaststudierende.
Für die Energiepreispauschale seien Ausgaben in Höhe von rund 680 Millionen Euro eingeplant. Das Geld werde zunächst von den Ländern beziehungsweise zuständigen Stellen an die Studierenden sowie Fachschüler und Fachschülerinnen überwiesen. Anschließend werde der Bund die ausgegebenen Mittel bis zum 31. Dezember 2023 an die Länder zurückzahlen.
Hinweis:
Die EPP für Studierende wird nur auf Antrag gewährt. Die Beantragung soll über eine digitale Plattform erfolgen, die Bund und Länder noch erarbeiten müssen. Wann genau die Pauschale ausgezahlt werden wird, ist im Entwurf nicht konkret genannt.

Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023

Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023 bekannt gemacht (BMF, Schreiben v. 18.11.2022 – IV C 5 – S 2361/19/10008 :006).
Gegenüber den Entwürfen der Programmablaufpläne 2023 (Stand: 28.09.2022, auf der Homepage des BMF nicht mehr abrufbar) haben sich noch Änderungen mit Bezug auf das Gesetzgebungsverfahren zum Inflationsausgleichsgesetz ergeben.

Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG bei Saldierung der Vorsteuer

Das BMF hat ein Schreiben zur Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG bei Saldierung der Vorsteuer veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 22.11.2022 – III C 2 – S 7316/19/10003 :002).
Hintergrund: Mit Urteil vom 01.02.2022 – V R 33/18 hat der BFH entschieden, dass die Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG einen ursprünglichen Vorsteuerabzug voraussetze (LS 1). Ein solcher könne sich in den Fällen des § 13b UStG a. F. aus der Saldierung der Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 Satz 1 UStG a. F. mit dem Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG ergeben (LS 2).
Das BMF vertritt hierzu folgende Auffassung:
• Neben den vom BFH entschiedenen Fällen eines Übergangs der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG und einem korrespondierenden Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG gelten die Grundsätze auch für andere Fälle einer denkbaren Vorsteuersaldierung, z. B. einem innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a UStG mit einem korrespondierenden Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG.
• Weiterhin betrifft die Entscheidung alle Vorsteuerberichtigungen nach § 15a UStG, nicht nur – wie vom BFH entschieden – die nach Absatz 1.
Darüber hinaus hat das BMF den UStAE in Abschnitt 15a.1 Abs. 4 angepasst.

Verkauf eines Mobilheims

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 24.05.2022 (IX R 22/21) die Grundsätze bezüglich Spekulationsgeschäften mit Immobilien weiter konkretisiert.

Sachverhalt im Besprechungsfall
Der Kläger K vermietete ein Mobilheim (ein Holzhaus mit einer Wohnfläche von 60 qm), das seit mehreren Jahren auf einer gemieteten Parzelle auf einem Campingplatz stand. Das mit einem Fahrgestell versehene Mobilheim steht dort auf Gehwegplatten aus Beton, und es verfügt über Versorgungsanschlüsse. K hatte das Mobilheim als „gebrauchtes Fahrzeug“ angeschafft. Rund vier Jahre später verkaufte K das Mobilheim und erzielte einen Gewinn. Mit dem zuständigen Finanzamt entstand anschließend Streit darüber, ob der Verkauf als Spekulationsgeschäft steuerpflichtig ist. Das Finanzgericht gab der Klage statt, der BFH sah dies anders.

Entscheidung im Besprechungsfall
Private Veräußerungsgeschäfte i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG liegen bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten dann vor, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden. Gebäude werden als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks erfasst, also nicht „isoliert“ als selbständiges Wirtschaftsgut.
Dementsprechend fallen Gebäude auf fremdem Grund und Boden grundsätzlich nicht in diesen gesetzlichen Anwendungsbereich. Bei dem veräußerten Mobilheim handelt es sich nicht um ein (bebautes) Grundstück, sondern um ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden. Auch liegt kein grundstücksgleiches Recht vor. Denn ein solches ist nur dann gegeben, wenn das Gesetz das Recht wie ein Grundstück behandelt, wie z.B. ein Erbbaurecht. Für gemietete Grundstücke gilt das aber nicht. Anders als beim Erbbaurecht gewährt der Mietvertrag keinen dinglichen Anspruch, sondern lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Gebrauchsüberlassung der Sache. Eine Gleichbehandlung ist für den BFH daher nicht gerechtfertigt.
Die Veräußerung des Mobilheims unterliegt demnach der Besteuerung als Veräußerungsgeschäft eines „anderen Wirtschaftsguts“ gem. § 23 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 EStG, wobei es sich grundsätzlich um ein privates Veräußerungsgeschäft handelt, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. Bei Wirtschaftsgütern, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum von einem Jahr auf zehn Jahre. „Andere Wirtschaftsgüter“ sind Güter jeder Art im Privatvermögen, die keine Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sind.
Die Veräußerung des Mobilheims stellt nach diesen Maßstäben kein privates Veräußerungsgeschäft einer Immobilie dar und unterfällt daher der Besteuerung von Veräußerungsgeschäften anderer Wirtschaftsgüter. Gebäude sind keine Gebrauchsgegenstände in diesem Sinn und werden nur dann von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst, wenn sie losgelöst vom betreffenden Grundstück (isoliert) veräußert werden. Da das Wirtschaftsgut (zwischen Anschaffung und Veräußerung) jedoch als Einkunftsquelle zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt wurde, gilt eine verlängerte Veräußerungsfrist. Da der BFH keine verfassungsrechtlichen Bedenken sah, wies er die Klage ab.

Praxishinweis
Der BFH hat klargestellt, dass Gebäude auf fremdem Grund und Boden, die (isoliert) veräußert werden, nicht in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG fallen. Ein Gebäude auf (langfristig) angemietetem Grundbesitz stellt kein grundstücksgleiches Recht dar. Ein Mobilheim ist vielmehr ein anderes Wirtschaftsgut i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Als Gebäude (im bewertungsrechtlichen Sinn) wird es nicht privilegiert. Die Norm ist auf Gegenstände des täglichen Gebrauchs in Gestalt von beweglichen Wirtschaftsgütern gerichtet.

Versetzung ins Ausland

Der Arbeitgeber kann aufgrund seines arbeitsvertraglichen Direktionsrechts den Arbeitnehmer anweisen, an einem Arbeitsort des Unternehmens im Ausland zu arbeiten, wenn nicht im Arbeitsvertrag ausdrücklich oder den Umständen nach konkludent etwas anderes vereinbart worden ist. § 106 GewO begrenzt das Weisungsrecht des Arbeitgebers insoweit nicht auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland. Die Ausübung des Weisungsrechts im Einzelfall unterliegt nach dieser Bestimmung allerdings einer Billigkeitskontrolle.
Der Kläger ist seit Januar 2018 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin – beides international tätige Luftverkehrsunternehmen mit Sitz im europäischen Ausland – als Pilot beschäftigt. Arbeitsvertraglich war die Geltung irischen Rechts und ein Jahresgehalt von 75.325,00 Euro brutto vereinbart. Aufgrund eines von der Beklagten mit der Gewerkschaft Vereinigung Cockpit (VC), deren Mitglied der Kläger ist, geschlossenen Vergütungstarifvertrags verdiente er zuletzt 11.726,22 Euro brutto monatlich. Stationierungsort des Klägers war der Flughafen Nürnberg. Der Arbeitsvertrag sieht vor, dass der Kläger auch an anderen Orten stationiert werden könne. Aufgrund der Entscheidung, die Homebase am Flughafen Nürnberg Ende März 2020 aufzugeben, versetzte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 20. Januar 2020 zum 30. April 2020 an ihre Homebase am Flughafen Bologna. Vorsorglich sprach sie eine entsprechende Änderungskündigung aus, die der Kläger unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung annahm.
Der Kläger hält seine Versetzung nach Bologna für unwirksam und hat im Wesentlichen gemeint, das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 Satz 1 GewO erfasse nicht eine Versetzung ins Ausland. Zumindest sei eine solche unbillig, weil ihm sein tariflicher Vergütungsanspruch entzogen werde und ihm auch ansonsten erhebliche Nachteile entstünden. Dagegen hat die Beklagte gemeint, § 106 Satz 1 GewO lasse auch eine Versetzung ins Ausland zu, zumal als Alternative nur eine betriebsbedingte Beendigungskündigung in Betracht gekommen wäre. Ihre Entscheidung wahre billiges Ermessen, es seien alle an der Homebase Nürnberg stationierten Piloten ins Ausland versetzt worden, ein freier Arbeitsplatz an einem inländischen Stationierungsort sei nicht vorhanden gewesen. Zudem habe sie das mit der Gewerkschaft VC in einem „Tarifsozialplan bzgl. Stilllegung/Einschränkung von Stationierungsorten“ vorgesehene Verfahren eingehalten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat unter Bejahung der Anwendbarkeit deutschen Rechts nach Art. 8 Rom I-Verordnung die Berufung des Klägers zurückgewiesen und angenommen, die Versetzung des Klägers an die Homebase der Beklagten am Flughafen Bologna sei nach § 106 Satz 1 GewO wirksam.
Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers blieb vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Soweit das Landesarbeitsgericht die Anwendbarkeit deutschen Rechts nach Art. 8 Rom I-Verordnung bejaht hat, sind hiergegen in der Revision von den Parteien keine Verfahrensrügen erhoben worden und revisible Rechtsfehler nicht ersichtlich. Ist – wie im Streitfall – arbeitsvertraglich ein bestimmter inländischer Arbeitsort nicht fest vereinbart, sondern ausdrücklich eine unternehmensweite Versetzungsmöglichkeit vorgesehen, umfasst das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 Satz 1 GewO auch die Versetzung an einen ausländischen Arbeitsort. Eine Begrenzung des Weisungsrechts auf Arbeitsorte in der Bundesrepublik Deutschland ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht auch angenommen, dass die Maßnahme billigem Ermessen entsprach und der Ausübungskontrolle standhält. Die Versetzung ist Folge der unternehmerischen Entscheidung, die Homebase am Flughafen Nürnberg aufzugeben. Damit ist die Möglichkeit, den Kläger dort zu stationieren, entfallen. Die Beklagte hat das für einen solchen Fall in dem mit der Gewerkschaft VC geschlossenen Tarifsozialplan vereinbarte Verfahren eingehalten. Offene Stellen an einem anderen inländischen Stationierungsort gab es nicht, ein Einsatz als „Mobile Pilot“ war nicht möglich, eine Base-Präferenz hatte der Kläger nicht angegeben, alle am Flughafen Nürnberg stationierten Piloten wurden an einen Standort in Italien versetzt. Die Weisung der Beklagten lässt den Inhalt des Arbeitsvertrags, insbesondere das arbeitsvertragliche Entgelt, unberührt. Dass der Kläger den Anspruch auf das höhere tarifliche Entgelt verliert, liegt an dem von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Geltungsbereich des Vergütungstarifvertrags, der auf die in Deutschland stationierten Piloten beschränkt ist. Zudem sieht der Tarifsozialplan vor, dass Piloten, die an einen ausländischen Stationierungsort verlegt werden, zu den dort geltenden Arbeitsbedingungen, insbesondere den dortigen Tarifgehältern, weiterbeschäftigt werden. Es ist auch nicht unbillig i. S. d. § 106 Satz 1 GewO, wenn die Beklagte mit der Versetzung verbundene sonstige Nachteile des Klägers, der seinen Wohnort Nürnberg nicht aufgeben will, finanziell nicht stärker ausgleicht, als es im Tarifsozialplan vorgesehen ist. Weil die Versetzung des Klägers bereits aufgrund des Weisungsrechts der Beklagten wirksam war, kam es auf die von ihr vorsorglich ausgesprochene Änderungskündigung nicht mehr an.
Hinweis: Der Senat hat am 30.11.2022 in drei Parallelverfahren (Az. 5 AZR 352/21, 5 AZR 369/21 und 5 AZR 462/21) die Revisionen der Kläger ebenfalls zurückgewiesen.

Grunderwerbsteuer bei Erwerb gemeindeeigener Grundstücke

Mit Urteil vom 28.09.2022 – II R 32/20 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass bei dem Erwerb eines unerschlossenen Grundstücks von einer erschließungspflichtigen Gemeinde die Grunderwerbsteuer regelmäßig nur auf den Preis für das unerschlossene Grundstück zu zahlen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Erwerber sich vertraglich verpflichtet, für die künftige Erschließung einen bestimmten Betrag an die Gemeinde zu zahlen.
Die Klägerin erwarb von der erschließungspflichtigen Gemeinde einen Miteigentumsanteil an einem unbebauten und unerschlossenen Grundstück. In dem Kaufvertrag waren Entgelte für das Grundstück und für die künftige Erschließung jeweils gesondert ausgewiesen.
Der BFH hat unter Hinweis auf sein Urteil vom 15.03.2001 –
II R 39/99 entschieden, dass ein solcher Vertrag regelmäßig in einen privatrechtlichen Vertrag über den Erwerb des unerschlossenen Grundstücks und einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Ablösung des Erschließungsbeitrags aufzuteilen ist. Eine solche Ablösungsabrede ist nur öffentlich-rechtlich zulässig; als privatrechtliche Vereinbarung wäre sie nichtig. Das Vertragswerk ist aber so auszulegen, dass es weitestmöglich wirksam bleibt.
Der Verkauf eines noch zu erschließenden Grundstücks durch die erschließungspflichtige Gemeinde ist nicht zu verwechseln mit dem Verkauf durch einen privaten Erschließungsträger, mit dem sich der BFH in seinem Urteil vom 23.02.2022 – II R 9/21 befasst hatte.

Fristende Feststellungserklärung Investmentfonds Betriebsvermögen

Die Novellierung des Investmentsteuergesetzes liegt zwar bereits einige Jahre zurück, doch zum Jahresende läuft die Feststellungsfrist für am 31.12.2017 im Betriebsvermögen gehaltene Anteilen an bestimmten Investmentfonds ab (Alt-Anteile). So sieht § 56 Abs. 5 InvStG die elektronische Übermittlung einer Feststellungserklärung frühestens nach dem 31.12.2019 und spätestens bis zum 31.12.2022 vor. Inhaltlich geht es in der Erklärung um die Veräußerungsfiktion der Alt-Anteile zum 31.12.2017 bzw. deren Anschaffungsfiktion zum 01.01.2018, wobei die Ermittlung des fiktiven Veräußerungsgewinns nach der bis dahin geltenden Rechtslage zu erfolgen hat. Eine Vereinfachung beinhaltet § 56 Abs. 5 Satz 11 InvStG, wonach für Alt-Anteile, die bereits vor dem 01.01.2023 und vor der Abgabe der Feststellungserklärung veräußert wurden, keine Erklärung abzugeben ist. Die fiktive Veräußerung führt zu einer von der Handelsbilanz abweichenden Bewertung der Alt-Anteile in der Steuerbilanz. Da der fiktive Veräußerungsgewinn nach § 56 Abs. 3 S. 1 InvStG erst bei tatsächlicher Veräußerung der Alt-Anteile zu berücksichtigen ist, erfolgt das Korrektiv des bilanziellen Ergebnisses durch eine steuerliche Rücklage. Anwender finden in der Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern (S 1980.1.1-81/69 St36) vom 23.03.2020 einen hilfreichen Wegweiser.

Jahressteuergesetz 2022 in geänderter Fassung vom Bundestag verabschiedet

Der Bundestag hat am Freitag, 02.12.2022 das Jahressteuergesetz 2022 verabschiedet. Das Jahressteuergesetz 2022 muss noch vom Bundesrat verabschiedet werden. Dort soll es am 16.12.2022 auf der Tagesordnung stehen. Der Finanzausschuss des Bundestags hat keine Erhöhung der Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer in das Jahressteuergesetz aufgenommen. Auch im Finanzausschuss des Bundesrats (Sitzung am 01.12.2022) gab es keine Ländermehrheit für die Initiative Bayerns zur Erhöhung der Freibeträge.