Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen

Die Berliner Finanzverwaltung setzt das Urteil des BVerfG zum Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen um. Konkret geht es um die Verzinsung der Einkommen-, Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer nach Ablauf der jeweiligen Karenzzeit. Entsprechende Bescheide und Informationsschreiben werden ab dem 05.12.2022 von den Berliner Finanzämtern an die Steuerpflichtigen verschickt.

Hintergrund: Das BVerfG hatte mit Beschluss v. 08.07.2021 die Verfassungswidrigkeit des bundesgesetzlichen Zinssatzes von jährlich 6 % für Steuernachzahlungen und -erstattungen festgestellt. Der Bundesgesetzgeber hat daraufhin eine verfassungsgemäße Neuregelung der Verzinsung, rückwirkend ab 01.01.2019 mit nunmehr 1,8 % pro Jahr beschlossen.
Die Steuerverwaltung setzte daraufhin die Zinsfestsetzungen für die Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 aus. Es galt, zunächst die Voraussetzungen für die Neuberechnung zu schaffen. Technisch und organisatorisch sind die Finanzämter nun dazu in der Lage.
Hierzu führt die Berliner Senatsverwaltung für Finanzen weiter aus:
Ab sofort werden die Zinsfestsetzungen für die Zeiträume ab dem 01.01.2019 mit dem aktuellen Zinssatz neu berechnet und gegebenenfalls – unter Beachtung der Vertrauensschutzregelung (§ 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO) – angepasst.
Für die Steuerpflichtigen sind in diesem Zusammenhang folgende zwei Punkte wichtig:

• Erlass von Zinsbescheiden: Ergibt sich durch die Neuberechnung eine Änderung, erlassen die Berliner Finanzämter Zinsbescheide mit dem Datum vom 5. Dezember 2022. Dies gilt auch für den Fall, wenn die Zinsfestsetzung bislang ausgesetzt war.
• Versand von Informationsschreiben: Haben die Steuerpflichtigen Einspruch gegen den bisherigen Zinsbescheid mit Verzinsungszeiträumen ab dem 1. Januar 2019 eingelegt, sich im Rahmen der Neuberechnung aber keine Änderungen zugunsten der Steuerpflichtigen ergeben, werden diese schriftlich mit dem Datum vom 5. Dezember 2022 darüber informiert.

DBA: Behandlung von niederländischem Arbeitslohn

Der nach Anwendung der sog. 30%-Regelung von der niederländischen Besteuerung freigestellte Teil des Arbeitslohns ist nicht von der deutschen Bemessungsgrundlage auszunehmen, da es sich bei der Regelung um eine echte Steuerbefreiung und nicht um einen pauschalen Werbungskostenabzug handelt (FG Düsseldorf, Urteil v. 25.10.2022 – 13 K 2867/20 E; Revision zugelassen).

Trennungsunterhalt durch Naturalleistungen (BFH)

Die auf einem entgeltlichen Rechtsverhältnis beruhende Überlassung einer Wohnung an den geschiedenen oder dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG (BFH, Urteil v. 29.06.2022 – X R 33/20; veröffentlicht am 08.12.2022).

Gesetzgebung: Bundesregierung verabschiedet Gas- und Strompreisbremse

Die Bundesregierung hat am 25.11.2022 die Gesetzentwürfe für die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen beschlossen. Mit den Preisbremsen sollen Verbraucher und die Wirtschaft entlastet und vor sehr hohen Energiepreisen geschützt werden.
Hierzu führt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) u.a. weiter aus:
Die geplanten Regelungen sehen vor, dass Strom-, Gas- und Wärmepreise für einen Anteil des Verbrauchs nach oben begrenzt werden und nicht mehr über diese Grenzen hinaus steigen dürfen. Das schützt alle Haushalte und Unternehmen, genauso wie etwa Krankenhäuser, Pflegeheime und kulturelle Einrichtungen. Alle, die bereits sehr hohe Preise zahlen, werden entlastet. Die Preisbegrenzungen beziehen sich auf einen großen Teil ihres bisherigen Energieverbrauchs.
Die Preisbremsen gelten von März 2023 an, dann werden aber auch rückwirkend die Kosten von Januar und Februar begrenzt. Damit wirken die Preisbremsen im gesamten Jahr 2023 bis zum April 2024. Die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen sind das Herzstück des wirtschaftlichen Abwehrschirms mit einem Volumen von insgesamt 200 Milliarden Euro. Durch eine Abschöpfung von Zufallsgewinnen werden auch Stromerzeugungsunternehmen an der Finanzierung beteiligt.
Die Regelungen zu Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen sind in zwei von Bundeskanzleramt, Bundesfinanzministerium und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zusammen erarbeiteten Gesetzentwürfen gebündelt.
Das Gesetz für die Gas- und Wärmepreisbremse sieht vor, dass für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit einem Gas- und Wärmeverbrauch unter 1,5 Mio. kWh im Jahr, sowie Pflegeeinrichtungen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen, der Gaspreis von März 2023 bis April 2024 auf 12 Cent brutto pro Kilowattstunde begrenzt wird, für Wärme auf 9,5 Cent brutto pro Kilowattstunde.
Diese Deckelung des Preises gilt für 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den Verbrauch, der dieses Kontingent übersteigt, muss weiterhin der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden. Im März 2023 werden rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet.
Die befristete Gas- und Wärmepreisbremse soll ab Januar 2023 auch der von den hohen Preisen betroffenen Industrie dabei helfen, Produktion und Beschäftigung zu sichern. Der Preis pro Kilowattstunde Gas wird für Industriekunden auf 7 Cent netto gedeckelt. Bei Wärme liegt dieser Preis bei 7,5 Cent netto. Die gesetzlich festgelegten Preise gelten für 70 Prozent des Jahresverbrauchs im Jahr 2021.
Das Gesetz zur Strompreisbremse soll ebenfalls vom 1. März 2023 bis 30. April 2024 gelten. Im März werden auch hier rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. Der Strompreis für private Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen (mit einem Stromverbrauch von bis zu 30 000 kWh pro Jahr) wird bei 40 ct/kWh brutto, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte, begrenzt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs. Für Industriekunden liegt die Grenze bei 13 Cent zuzüglich Steuern, Abgaben und Umlagen für 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs.
Die Entlastung durch die Strompreisbremse soll teilweise über die Abschöpfung von Zufallsgewinnen im Strommarkt refinanziert werden. Die Bundesregierung setzt damit die Vorgaben aus der Notfallverordnung (EU) 2022/1854 um. Die Vorgaben aus der EU-Verordnung sind verbindlich und sind national anzuwenden bzw. umzusetzen.
Die Abschöpfung erfolgt ab dem 1. Dezember 2022. Zu diesem Zeitpunkt haben die Mitgliedstaaten nach der EU-Verordnung über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise eine Erlösobergrenze am Strommarkt vorzusehen. Die Laufzeit der Abschöpfung ist zunächst bis zum 30. Juni 2023 befristet, kann aber – im Lichte der Review durch die EU-Kommission – zu einem späteren Zeitpunkt durch Rechtsverordnung verlängert werden, höchstens jedoch bis zum 30. April 2024. Damit wurde der Zeitraum noch mal im Vergleich zu den ursprünglichen Überlegungen verkürzt.

Kohlendioxidabgabe bei Mietwohnungen wird künftig aufgeteilt

Der Bundesrat hat am 25.11.2022 das sog. „Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG)“ gebilligt. Damit müssen Mieter in Zukunft die CO2-Abgabe für das Heizen mit Öl oder Erdgas nicht mehr allein tragen.
Aufteilung nach energetischer Qualität
Künftig werden die Kostenanteile entsprechend dem Kohlendioxidausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche berechnet – sie orientieren sich damit an der energetischen Qualität des Gebäudes. Je schlechter diese ist, desto höher ist der Anteil der Vermieterseite. In der untersten Stufe bei besonders emissionsreichen Gebäuden tragen Vermieter bis zu 95 Prozent der CO2-Abgabe. Das Gesetz sieht Ausnahmen für besondere Fallgestaltungen vor, zum Beispiel wenn Denkmalschutzvorgaben eine bessere Dämmung der Wohnungen verhindern.
Bei Nichtwohngebäuden gilt zunächst eine hälftige Teilung der Kohlendioxidkosten.
Informationspflichten für Brennstoffhandel
Die Kostenermittlung erfolgt im Rahmen der jährlichen Heizkostenabrechnung. Mieterinnen und Mieter, die sich selbst mit Brennstoffen versorgen, können dem Vermieter gegenüber Erstattungsansprüche geltend machen. Auf Anregung des Bundesrates haben sie dafür 12 Monate Zeit. Brennstofflieferanten sind verpflichtet, Mieterinnen und Mieter Informationen zum Erstattungsverfahren zukommen zu lassen.
Anreize für beide Seiten
Ziel der Aufteilung nach dem neuen Stufenmodell ist es laut Gesetzesbegründung, Anreize zu energetischen Sanierungen auf Vermieterseite und zu energieeffizientem Verhalten auf Mieterseite zu setzen.
Hinweis:
Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt – es soll zum 01.01.2023 in Kraft treten.

Jahressteuergesetz mit höheren Pausch- und Freibeträgen

Der Bundestag hat am Freitag, 02.12.2022, den Entwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2022 (BT-Drucks. 20/3879, BT-Drucks. 20/4229, BT-Drucks. 20/4445 Nr. 7) gebilligt. Das Gesetz, mit dem ein Bündel von Steuerrechtsänderungen vorgenommen wird, wurde in dritter Beratung in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drucks. 20/4729) angenommen.
Hingegen abgelehnt hat der Bundestag einen Entschließungsantrag der CDU/CSU-Fraktion (BT-Drucks. 20/4767), in dem sie unter anderem forderte, den im ersten vollen Rentenjahr festgeschriebenen Rentenfreibetrag regelmäßig an die Inflation anzupassen.
Zwei Anträge der AfD-Fraktion mit den Titeln „Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft fortführen“ (BT-Drucks. 20/2535) und „Fehlender Vertrauens- und Rechtsschutz bei der Besteuerung von Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken“ (BT-Drucks. 20/2617) wurden im Anschluss an die Debatte von allen übrigen Fraktionen abgelehnt. Der Finanzausschuss hatte zu den Abstimmungen Beschlussempfehlungen abgegeben (BT-Drucks. 20/3772, BT-Drucks. 20/3623).

Zu den wesentlichen Maßnahmen des Gesetzes zählen:

• Die Fortführung und Verbesserung der Homeoffice-Pauschale: Steuerpflichtige können dauerhaft für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich zuhause arbeiten, einen Betrag von 6 € geltend machen – ab 2023 maximal 1.260 statt bisher 600 €. Damit sind künftig 210 statt 120 Homeoffice-Tage begünstigt. Die Regelung gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht.

• Die volle steuerliche Berücksichtigung von Rentenbeiträgen ab 2023 statt ab 2025. Dies ist der erste Schritt, um die sogenannte Doppelbesteuerung von Renten zu vermeiden. Der zweite Schritt – die zeitliche Streckung bei der Besteuerung der Renten – ist in Arbeit. Diese Regelung wird etwas später umgesetzt, jedoch ebenfalls ab 2023 gelten.

• Die nochmalige Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrages um 30 € ab 2023. Beschäftigte können so ihre Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung pauschal in Höhe von 1.230 € geltend machen.

• Die Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags von 801 auf 1.000 € pro Jahr und des Ausbildungsfreibetrags von 924 auf 1.200 € ab 2023.

• Die Anhebung des steuerlichen Entlastungsbetrags für Alleinerziehende um 252 € auf nun 4.260 €.

• Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten im Wohnungsneubau. Dazu wird der AfA-Satz für Fertigstellungen ab 1.1.2023 von 2 auf 3 % erhöht. Außerdem wird die Möglichkeit zur Sonderabschreibung im Mietwohnungsneubau reaktiviert und an besonderen Effizienzkriterien ausgerichtet.

• Ein verbesserter steuerlicher Rahmen bei der Anschaffung privater Photovoltaik – Kleinanlagen. Das betrifft die Freistellung von der Einkommen- und von Mehrwertsteuer.

• Die Schaffung einer Rechtsgrundlage für direkte Zahlungen öffentlicher Leistungen wie das Klimageld. Das Design des Klimagelds ist nicht im Jahressteuergesetz geregelt.

• Die Umsetzung einer EU-Verordnung zur Einführung eines Energiekrisenbeitrags. Dadurch können in den Jahren 2022 und 2023 entstandene Übergewinne von Unternehmen der Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriewirtschaft besteuert werden.

• Regelungen zur Besteuerung der Dezember-Soforthilfe für Gas- und Fernwärmekundinnen und -kunden.

Begleitschreiben zur Anwendung der Richtsatzsammlung in Krisensituationen

Das BMF hat ein Begleitschreiben zur Anwendung der Richtsatzsammlung in Krisensituationen veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 28.11.2022 – IV A 8 – S 1544/19/10001 :006).

Für die Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlung, zuletzt für das Jahr 2020 veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 20.12.2021 – IV A 8 – S 1544/19/10001 :003), gilt das Folgende:

• Die Richtsatzsammlung ist ein Hilfsmittel für die Finanzverwaltung, um Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer Unterlagen zu schätzen (§ 162 AO). Dabei ist zu bedenken, dass die in der Richtsatzsammlung genannten Rohgewinnsätze, Rohgewinnaufschlagsätze sowie Halb- und Reingewinne dazu dienen, individuelle Sachverhalte verallgemeinernd abbilden zu können. Unabdingbar ist daher, bei der Anwendung der Richtsätze stets auf die individuellen Verhältnisse der einzelnen zu prüfenden Betriebe einzugehen und diese zu berücksichtigen (s.a. 10.2.1 der Vorbemerkungen in der Richtsatzsammlung).

• In wirtschaftlichen Krisenzeiten (zum Beispiel aufgrund einer Pandemie oder eines Krieges), welche sowohl negative als auch positive Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von vielen oder einzelnen Betrieben haben können, ist es unabdingbar, diesen Grundsatz der individuellen Betrachtung der Steuerpflichtigen in besonderem Maße zu beachten.

• Eine Abbildung aller denkbaren Auswirkungen, ist naturgemäß bei einer pauschalierten Betrachtungsweise nicht darstellbar. Somit ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang bei der Anwendung der Richtsätze Anpassungen vorzunehmen sind. Zur Unterstützung dient hierbei unter anderem bereits die Darstellung von Bandbreiten im Rahmen der Richtsatzsammlung.

• Vor diesem Hintergrund gilt es aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der aktuellen politischen und gesellschaftlichen Entwicklung (zum Beispiel Corona-Pandemie, Krieg in der Ukraine), wie bisher auf einen sensiblen Umgang mit der Richtsatzsammlung gegenüber den Steuerpflichtigen zu achten.

Berufsrecht: Bundesrat verabschiedet Steuerberaterplattform

Der Bundesrat hat am 25.11.2022 der Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer (Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung – StBPPV) zugestimmt (BR-Drucks. 489/22 (Beschluss)).
Hintergrund: Die Bundessteuerberaterkammer hat gem. § 86 Abs. 2 Nummer 10 i.V.m. § 157e StBerG ab dem 1. Januar 2023 eine Steuerberaterplattform einzurichten. Damit soll die elektronische Kommunikation mit Gerichten, Behörden, Kammern und sonstigen Dritten vereinfacht und beschleunigt werden und die Digitalisierung bei Steuerberatenden und -bevollmächtigten weiterentwickelt werden.

Die nun beschlossene Verordnung enthält nähere Bestimmungen zu den §§ 86c bis 86e StBerG und betrifft im Wesentlichen zwei Bereiche:

• In Abschnitt 1 werden Vorgaben für die Steuerberaterplattformen gemäß § 86c StBerG geregelt. Insbesondere betrifft das die Führung der Plattform einschließlich der Informationssicherheit, die Einrichtung der Nutzerkonten, die Erstregistrierung sowie die Sperrung und Löschung von Nutzerkonten.

• In Abschnitt 2 sind Regelungen für die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer (§§ 86d und 86e StBerG) enthalten, die unter anderem Vorgaben für die Errichtung, Führung, zum Ablauf der Erstanmeldung, zum Zugang, zur Datensicherheit sowie zur Löschung enthalten.

Gesetzgebung: Elektronische Verkündung von Gesetzen

Das gedruckte Bundesgesetzblatt wird bald Geschichte sein. Der Rechtsausschuss des Bundestags hat am 30.11.2022 den Weg für die elektronische Verkündung von Gesetzen bereitet. Mit den Stimmen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP sowie von CDU/CSU passierten zwei Gesetzentwürfe der Bundesregierung, eine Grundgesetzänderung (BT-Drucks. 20/2729) sowie eine einfachgesetzliche Regelung (BT-Drucks. 20/3068), jeweils in geänderter Fassung den Ausschuss.
Vorgesehen ist, dass Bundesgesetze ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr im gedruckten Bundesgesetzblatt verkündet werden, sondern im elektronischen Bundesgesetzblatt (www.recht.bund.de). Ferner ist geplant, dass das Bundesgesetzblatt künftig auch für alle Rechtsverordnungen des Bundes das Verkündigungsorgan sein wird. Die bisher mögliche elektronische Verkündung von Rechtsverordnungen im Bundesanzeiger soll damit entfallen.
Der Gesetzentwurf zur Grundgesetzänderung, der federführend im Innenausschuss beraten wurde, sieht vor, in Artikel 82 des Grundgesetzes einen einfachgesetzlichen Ausgestaltungsvorbehalt festzuschreiben, mit dem die Details „zur Verkündung und zur Form von Gegenzeichnung und Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen“ geregelt werden sollen. Gegenüber dem Regierungsentwurf soll auf Antrag von Koalition und Union im Verfassungstext explizit erwähnt werden, dass das Bundesgesetzblatt in elektronischer Form geführt werden kann.
Die genauere Ausgestaltung des Verkündungswesens soll mit dem „Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und über Bekanntmachungen“ (Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz – VkBkmG) umgesetzt werden. „Die Regelungen des geltenden Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes und des geltenden Gesetzes über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben, die mit diesem Änderungsgesetz außer Kraft gesetzt werden, werden mit den neuen Regelungen zur elektronischen Gesetzesverkündung in einem neuen Stammgesetz, dem Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz, zusammengeführt“, heißt es dazu im Entwurf der Bundesregierung.
Gegenüber dem Entwurf nahm der Ausschuss auf Antrag von Koalition und Union noch einige kleinere Änderung beispielsweise mit Bezug die „Arten der vereinfachten Verkündung und vereinfachten Bekanntmachung“ vor. Klargestellt wird zudem, dass sich das grundsätzliche Änderungsverbot in § 6 VkBkmG-E nur auf das Bundesgesetzblatt auf der Internetseite www.recht.bund.de und den amtlichen Teil des Bundesanzeigers auf der Internetseite www.bundesanzeiger.de bezieht.

Änderungen für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen

Das Finanzministerium Baden-Württemberg informiert über Änderungen, die sich für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen ergeben.
Hintergrund: Das Ende des Jahres verabschiedete JStG 2022 (BGBl I S. 2294) sieht u. a. steuerliche Erleichterungen für Einkünfte aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen vor.

Über die Details informiert das Finanzministerium Baden-Württemberg in einer aktuellen Meldung:

• Wer privat eine PV-Anlage betreibt, muss dafür keine Einkommensteuer mehr zahlen. Das greift rückwirkend für das Jahr 2022.

• Von der Steuer befreit sind PV-Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW (peak) auf Einfamilienhäusern, Gewerbeimmobilien und Nebengebäuden (z.B. Garagen, Carports) beziehungsweise von 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit bei anderen Gebäuden (z. B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien).

• Die Steuerbefreiung erfolgt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Die Regelung umfasst auch sämtliche Bestandsanlagen.

• Ab dem Jahr 2023 kommen für PV-Anlagen außerdem Erleichterungen bei der Umsatzsteuer hinzu. Dann gilt ein Nullsteuersatz unter anderem für die Lieferung und die Installation von PV-Anlagen, einschließlich der Stromspeicher, auf Wohngebäuden: Betreiberinnen und Betreiber von PV-Anlagen müssen somit bei der Anschaffung einer PV-Anlage keine Umsatzsteuer zahlen. Damit fällt einiges an bürokratischem Aufwand weg, den es in diesem Zusammenhang bislang gegeben hat.

Darüber hinaus weist das Finanzministerium darauf hin, dass es u. a. auch zu steuerlichen Verbesserungen beim Homeoffice kommt: Danach kann das Arbeiten im Homeoffice auch weiterhin steuerlich geltend gemacht werden, die Abzugsmöglichkeit wird über 2022 hinaus verlängert. Dabei können Arbeitnehmer sowie Unternehmer ab 2023 für jeden Homeoffice-Tag einen Betrag von sechs Euro für maximal 210 Tage pro Jahr abziehen.