Restschuldbefreiung bei Betriebsaufgabe

Die Erteilung der Restschuldbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens stellt für die Ermittlung des Gewinns aus einer Betriebsaufgabe auch dann ein rückwirkendes Ereignis dar, wenn der Betrieb erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben worden ist (Fortführung des Senatsurteils v. 13.12.2016 – X R 4/15). Die aus der Restschuldbefreiung resultierenden Steuern sind im Fall der Betriebsaufgabe nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Masseverbindlichkeiten i. S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, da sie Folge der Verwaltung durch den Insolvenzverwalter sind (BFH, Urteil v. 06.04.2022 – X R 28/19; veröffentlicht am 15.12.2022).

Mitgliedsbeiträgen an Vereine

Bundesfinanzhof, X-R-7/21
Pressemitteilung vom 22.12.2022
Pressemitteilung Nr. 62/2022
Pressetext:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 28.09.2022 – X R 7/21 entschieden, dass Mitgliedsbeiträge an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, nicht bei der Einkommensteuer abgezogen werden können.
Im Grundsatz können sowohl Spenden als auch Mitgliedsbeiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Eine gesetzliche Sonderregelung (§ 10b Abs. 1 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes) schließt jedoch u.a. bei Vereinen den Abzug von Mitgliedsbeiträgen aus, die kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Dasselbe gilt z.B. für Sportvereine. Spenden an solche Vereine bleiben hingegen abziehbar.
In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um einen gemeinnützigen Verein, der ein Blasorchester für Erwachsene und eines für Jugendliche unterhält. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, der Kläger dürfe keine Zuwendungsbestätigungen („Spendenbescheinigungen“) für Mitgliedsbeiträge ausstellen. Das von dem Verein erstinstanzlich angerufene Finanzgericht (FG) Köln gab der Klage hingegen statt. Es hielt die dargestellte gesetzliche Einschränkung für Mitgliedsbeiträge nicht für anwendbar, weil der Verein nicht nur die Freizeitgestaltung, sondern auch die Erziehung und Ausbildung Jugendlicher fördere.
Der BFH ist demgegenüber der Ansicht der Finanzverwaltung gefolgt und hat das Urteil des FG Köln aufgehoben. Nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung sind Mitgliedsbeiträge schon dann nicht abziehbar, wenn der Verein auch kulturelle Betätigungen fördert, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. In einem solchen Fall kommt es nicht mehr darauf an, ob der Verein daneben auch noch andere Zwecke fördert. Gleiches folgt aus der Entstehungsgeschichte der Norm sowie aus ihrem Zweck. Damit kam es nicht darauf an, dass der klagende Verein –wovon das FG ausgegangen war– neben den Freizeitbetätigungen noch andere Zwecke fördert.

Verjährung von Urlaubsansprüchen

Bundesarbeitsgericht, 9-AZR-266/20
Pressemitteilung vom 20.12.2022
Pressemitteilung Nr. 48/22
Pressetext:
Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub unterliegt der gesetzlichen Verjährung. Allerdings beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.
Der Beklagte beschäftigte die Klägerin vom 1. November 1996 bis zum 31. Juli 2017 als Steuerfachangestellte und Bilanzbuchhalterin. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlte der Beklagte an die Klägerin zur Abgeltung von 14 Urlaubstagen 3.201,38 Euro brutto. Der weitergehenden Forderung der Klägerin, Urlaub im Umfang von 101 Arbeitstagen aus den Vorjahren abzugelten, kam der Beklagte nicht nach.
Während das Arbeitsgericht die am 6. Februar 2018 eingereichte Klage – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – abgewiesen hat, sprach das Landesarbeitsgericht der Klägerin 17.376,64 Euro brutto zur Abgeltung weiterer 76 Arbeitstage zu. Dabei erachtete das Landesarbeitsgericht den Einwand des Beklagten, die geltend gemachten Urlaubsansprüche seien verjährt, für nicht durchgreifend.
Die Revision des Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Zwar finden die Vorschriften über die Verjährung (§ 214 Abs. 1, § 194 Abs. 1 BGB) auf den gesetzlichen Mindesturlaub Anwendung. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 199 Abs. 1 BGB jedoch nicht zwangsläufig mit Ende des Urlaubsjahres, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.
Der Senat hat damit die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund der Vorabentscheidung vom 22. September 2022 (C-120/21) umgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs tritt der Zweck der Verjährungsvorschriften, die Gewährleistung von Rechtssicherheit, in der vorliegenden Fallkonstellation hinter dem Ziel von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zurück, die Gesundheit des Arbeitnehmers durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme zu schützen. Die Gewährleistung der Rechtssicherheit dürfe nicht als Vorwand dienen, um zuzulassen, dass sich der Arbeitgeber auf sein eigenes Versäumnis berufe, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub tatsächlich auszuüben. Der Arbeitgeber könne die Rechtssicherheit gewährleisten, indem er seine Obliegenheiten gegenüber dem Arbeitnehmer nachhole.
Der Beklagte hat die Klägerin nicht durch Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten in die Lage versetzt, ihren Urlaubsanspruch wahrzunehmen. Die Ansprüche verfielen deshalb weder am Ende des Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG) noch konnte der Beklagte mit Erfolg einwenden, der nicht gewährte Urlaub sei bereits während des laufenden Arbeitsverhältnisses nach Ablauf von drei Jahren verjährt. Den Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs hat die Klägerin innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren erhoben.

Anlagegold – Verzeichnis der befreiten Goldmünzen 2023

Das BMF hat – ergänzend zur Veröffentlichung im Amtsblatt der EU – die Liste der Goldmünzen, die für das Jahr 2023 die Kriterien des Artikels 344 Absatz 1 Nummer 2 MwStSystRL erfüllen, bekannt gemacht (BMF, Schreiben v. 29.11.2022 – III C 1 – S 7068/19/10002 :005).

Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen

Die Bundesregierung hat am 07.12.2022 den von Bundesjustizministerium (BMJ) vorgelegten Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen beschlossen.
Mit dem geplanten Gesetz soll in erster Linie die Richtlinie (EU) 2021/2101 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen umgesetzt werden. Die Richtlinie zielt darauf ab, Ertragsteuerinformationen multinationaler umsatzstarker Unternehmen und Konzerne, die in der EU entweder ansässig sind oder aber Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen einer bestimmten Größe haben, transparent zu machen. Die Berichterstattung über Ertragsteuerinformationen soll aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten der EU und bestimmten weiteren Steuerhoheitsgebieten, in denen eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, erfolgen (sog. public Country by Country Reporting on Taxes). Die Richtlinie ist bis zum 22. Juni 2023 in das deutsche Recht umzusetzen.Neben der Richtlinienumsetzung sollen im Handelsgesetzbuch (HGB) punktuelle weitere Änderungen vorgenommen werden.

Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende Änderungen vor:

1. Umsetzung der EU-Vorgaben zum public Country by Country Reporting on Taxes
Es werden folgende wesentliche Neuerungen eingeführt:

• Bestimmte im Inland ansässige konzernunverbundene Unternehmen und oberste Mutterunternehmen sollen verpflichtet werden, einen Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen und im Unternehmensregister offenzulegen. Voraussetzung ist, dass die Umsatzerlöse bzw. Konzernumsatzerlöse in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren weltweit jeweils einen Betrag von 750 Millionen Euro übersteigen (§ 342b Absatz 1 HGB-E, § 342c Absatz 1 HGB-E, § 342m Absatz 1 HGB-E). Ausgenommen sind CRR-Kreditinstitute und Große Wertpapierinstitute, wenn sie nach den einschlägigen aufsichtsrechtlichen Vorgaben einen länderbezogenen Bericht veröffentlichen.

• Bei außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ansässigen konzernunverbundenen Unternehmen und obersten Mutterunternehmen, die vergleichbar umsatzstark und im Inland über ein mittelgroßes oder großes Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung vergleichbarer Größe tätig sind, soll der Ertragsteuerinformationsbericht von jenem Tochterunternehmen respektive jener Zweigniederlassung beschafft und offengelegt werden müssen. Sofern ein gesetzeskonformer Bericht nicht erlangt werden kann, hat das Tochterunternehmen respektive die Zweigniederlassung eine entsprechende Erklärung und mit den verfügbaren Angaben selbst einen Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen und offenzulegen (§ 342d Absatz 1 und 2 HGB-E, § 342e Absatz 1 und 2 HGB-E, § 342f Absatz 1 und 2 HGB-E, § 342m Absatz 2 und 3 HGB-E). Die Pflichten bestehen nicht, wenn das Nicht-EWR-Unternehmen einen gesetzeskonformen Ertragsteuerinformationsbericht auf seiner Internetseite veröffentlicht und der Bericht von zumindest einem Tochterunterunternehmen/einer Zweigniederlassung im EWR offengelegt wird.

• Für die Erstellung des Ertragsteuerinformationsberichts sollen detaillierte inhaltliche Vorgaben zu den einzubeziehenden Unternehmen (§ 342g HGB-E), den Pflichtangaben (§ 342h und § 342j HGB-E) und dem länderbezogenen Ausweis (§ 342i HGB-E) gemacht werden. Zu den Pflichtangaben zählen u. a.:
o die Art der Geschäftstätigkeit,
o die Zahl der Arbeitnehmer,
o die Erträge,
o der Gewinn/ Verlust vor Ertragsteuern,
o die für den Berichtszeitraum zu zahlende und die in diesem Zeitraum gezahlte Ertragsteuer sowie
o der Betrag der einbehaltenen Gewinne. Da die betroffenen Unternehmen gemäß § 138a der Abgabenordnung im Wesentlichen bereits einer entsprechenden länderbezogenen Berichtspflicht gegenüber der Finanzverwaltung unterliegen und die insoweit geltenden Berichterstattungsvorgaben auch für die Erfüllung der handelsrechtlichen Berichtspflicht zugrunde gelegt werden dürfen (§ 342h Absatz 4 HGB-E), wird der Bürokratieaufwand für die Unternehmen so gering wie möglich gehalten.

• Den betroffenen Unternehmen soll gestattet werden, bestimmte Angaben bei entsprechender Begründung zeitweise nicht berichten zu müssen, wenn ihre Offenlegung der Marktstellung des Unternehmens, auf das sie sich beziehen, einen erheblichen Nachteil zufügen würde (§ 342k HGB-E).

• Außerdem soll den Unternehmen freigestellt werden, ob sie den Ertragssteuerinformationsbericht – zusätzlich zur Offenlegung im Unternehmensregister – auf ihrer Internetseite veröffentlichen oder auf ihrer Internetseite nur einen Hinweis auf die Webseite des Unternehmensregisters aufnehmen (§ 342n HGB-E).

• Die Prüfung des Aufsichtsrats nach § 171 AktG soll sich künftig auch auf den Ertragsteuerinformationsbericht erstrecken.

• Der Jahresabschlussprüfer soll künftig auch prüfen müssen, ob die zu prüfende Gesellschaft zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet war und ob sie ihrer Pflicht nachgekommen ist (§ 317 Absatz 3b HGB-E). Über das Ergebnis der Prüfung ist im Bestätigungsvermerk Auskunft zu geben (§ 322 Absatz 1 Satz 4 HGB-E).
• Die Durchsetzung der Offenlegungspflichten soll dem Bundesamt für Justiz (BfJ) übertragen werden. Dieses kann bei Säumnis Ordnungsgelder und bei inhaltlichen Verstößen Bußgelder verhängen.

2. Weitere Änderungen im Handelsbilanzrecht

Der Entwurf sieht u. a. folgende weitere Änderungen vor:

• Die Pflicht von inländischen Zweigniederlassungen zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung nach § 325a HGB soll künftig auch für Kapitalgesellschaften gelten, die ihren Sitz außerhalb des EWR haben.

• Die Definition von „verbundenen Unternehmen“ in § 271 Absatz 2 HGB soll mit dem Ziel einer besseren Offenlegung der Verbundbeziehungen im Jahresabschluss klarer und weiter gefasst werden.

• Ferner soll die Rechtsbeschwerdemöglichkeit für das BfJ gegen Entscheidungen des Landgerichts im Ordnungsgeldverfahren passgenau fortentwickelt werden, um eine weitere Vereinheitlichung der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Verschuldenserfordernis in § 335 Absatz 5 Satz 1 HGB zu ermöglichen.

Rückstellungsbildung: Verpflichtungen aus einem Kundenkartenprogramm

Verpflichtet sich ein Handelsunternehmen gegenüber den an seinem Kundenkartenprogramm teilnehmenden Kunden, diesen im Rahmen eines Warenkaufs in Abhängigkeit von der Höhe des Warenkaufpreises Bonuspunkte bzw. Gutscheine zu gewähren, die der Karteninhaber innerhalb des Gültigkeitszeitraums bei einem weiteren Warenkauf als Zahlungsmittel einsetzen kann, ist für die am Bilanzstichtag noch nicht eingelösten Bonuspunkte bzw. Gutscheine eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, wenn wahrscheinlich ist, dass die Verbindlichkeit entsteht und dass das Unternehmen in Anspruch genommen werden wird (BFH, Urteil v. 29.09.2022 – IV R 20/19; veröffentlicht am 08.12.2022).

EuGH zur Gewährung von Hinterbliebenenpension für Grenzgänger

Europäischer Gerichtshof, C-731/21
Pressemitteilung vom 08.12.2022
Pressemitteilung Nr. 199/22
Pressetext:
Grenzgänger sind nicht verpflichtet, eine in einem anderen Mitgliedstaat eingegangene eingetragene Lebenspartnerschaft in Luxemburg eintragen zu lassen.
Die Gewährung einer Hinterbliebenenpension kann nicht von einer solchen Eintragung zu Lebzeiten der Lebenspartner abhängig gemacht werden.
Im Dezember 2015 ließen GV und ihr Lebenspartner, die französische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Frankreich und in Luxemburg abhängig beschäftigt sind, beim Tribunal d’instance de Metz (erstinstanzliches Gericht Metz, Frankreich) formgerecht eine gemeinsame Erklärung über einen Pacte civil de solidarité (PACS) (eingetragene Lebenspartnerschaft für gleich- und verschiedengeschlechtliche Paare) eintragen. Da der Lebenspartner von GV 2016 infolge eines Arbeitsunfalls verstarb, beantragte diese bei der Caisse nationale d’assurance pension (Nationale Pensionsversicherungsanstalt, Luxemburg) die Gewährung einer Hinterbliebenenpension. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass der in Frankreich eingetragene PACS nicht zu Lebzeiten der beiden Vertragsparteien in das luxemburgische Personenstandsregister eingetragen worden sei und daher Dritten nicht entgegengehalten werden könne.
GV focht diese Entscheidung erfolglos vor dem Conseil arbitral de la sécurité sociale (Schiedsgericht der Sozialversicherung, Luxemburg) und anschließend vor dem Conseil supérieur de la sécurité sociale (Oberstes Schiedsgericht der Sozialversicherung, Luxemburg) an. Im September 2020 legte sie Kassationsbeschwerde bei der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Luxemburg) ein.
Diese fragt den Gerichtshof, ob eine mittelbare Diskriminierung vorliegen könnte, da die im luxemburgischen Recht vorgesehene Verpflichtung für Lebenspartner, die ihre Lebenspartnerschaft bereits in einem anderen Mitgliedstaat haben eintragen lassen, dies auch im luxemburgischen Personenstandsregister zu tun, um einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension zu erhalten, insbesondere Grenzgänger betrifft.
In seinem Urteil vom 08.12.2022 entscheidet der Gerichtshof, dass Art. 45 AEUV und Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011, die die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern gewährleisten sollen, einer Regelung eines Aufnahmemitgliedstaats entgegenstehen, nach der dem überlebenden Lebenspartner einer in einem anderen Mitgliedstaat wirksam eingegangenen und eingetragenen Lebenspartnerschaft eine Hinterbliebenenpension, die ihm wegen der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit durch den verstorbenen Lebenspartner im Aufnahmemitgliedstaat zusteht, nur gewährt wird, wenn die Lebenspartnerschaft zuvor in ein von diesem Staat geführtes Register eingetragen wurde.
Die luxemburgischen Rechtsvorschriften stellen für eine in einem anderen Mitgliedstaat nach den einschlägigen Vorschriften dieses Staates eingegangene und eingetragene Lebenspartnerschaft eine Voraussetzung auf, der eine in Luxemburg eingegangene Lebenspartnerschaft nicht unterliegt. Diese wird nämlich auf Initiative des Standesbeamten, vor dem die Lebenspartnerschaftserklärung abgegeben wurde, automatisch in die Register eingetragen.
Nach Ansicht des Gerichtshofs sind diese Rechtsvorschriften geeignet, die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten zu benachteiligen und eine mittelbar auf der Staatsangehörigkeit beruhende Ungleichbehandlung zu schaffen.
Es ist zwar legitim, dass ein Mitgliedstaat sicherstellt, dass eine aus öffentlichen Mitteln finanzierte Hinterbliebenenpension, die dem überlebenden Lebenspartner wegen des durch einen Arbeitsunfall verursachten Todes des anderen Lebenspartners gezahlt wird, nur an eine Person gezahlt wird, die nachweisen kann, dass sie tatsächlich der Lebenspartner des verstorbenen Arbeitnehmers war. Jedoch geht die Weigerung, eine Hinterbliebenenpension zu gewähren, mit der Begründung, dass die dem Pensionsantrag zugrunde liegende Lebenspartnerschaft nicht in Luxemburg eingetragen worden sei, über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist, und verstößt damit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, auch wenn diese Eintragung keine Verpflichtung, sondern nur eine Möglichkeit ist.
Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass es ausreichend wäre, ein amtliches Dokument, das von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ausgestellt wurde, in dem der PACS eingegangen wurde, vorzulegen, um sicherzustellen, dass dieser Dritten entgegengehalten werden kann, und zu gewährleisten, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Hinterbliebenenpension erfüllt sind. Jedenfalls könnte die Eintragung des PACS in dem Mitgliedstaat, der zur Zahlung der Leistung an Hinterbliebene verpflichtet ist, noch zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Leistung beantragt wird.

Neuregelung der Tonnagesteuer vor dem BVerfG

Das FG Hamburg hat das BVerfG zu der Frage angerufen, ob § 52 Abs. 10 Satz 4 EStG in der Fassung des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (AbzStEntModG) vom 02.06.2021 (BGBl. I. 2021, 1259) insoweit verfassungswidrig ist, als darin die rückwirkende Anwendung des § 5a Abs. 4 Sätze 5 bis 7 EStG in der Fassung des AbzStEntModG für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1998 beginnen, angeordnet wird (FG Hamburg, Beschluss v. 24.11.2022 – 6 K 68/21).Hintergrund der Vorlage ist eine mit dem AbzStEntModG rückwirkend ab Einführung der sog. Tonnagesteuer (§ 5a EStG) im Jahr 1999 in Kraft getretene Neuregelung, die den sog. Unterschiedsbetrag betrifft. Ein solcher Betrag wird bei der erstmaligen Anwendung der pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage vom Finanzamt für jedes dem Schiffsbetrieb unmittelbar dienende Wirtschaftsgut und für jeden Mitunternehmer gesondert festgestellt. Damit werden die sich in den Wirtschaftsgütern (im Wesentlichen das Schiff) vor dem Wechsel zur sog. Tonnagebesteuerung angesammelten stillen Reserven als Besteuerungssubstrat festgehalten. Diese müssen unter anderem dann versteuert werden, wenn ein Mitunternehmer aus der Gesellschaft ausscheidet (§ 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG).Der BFH hat ab 2019 in ständiger Rechtsprechung entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass der Begriff des Ausscheidens weit zu verstehen ist und auch unentgeltliche Übertragungen im Wege der Schenkung oder eines Erbfalles umfasst (BFH, Urteil v. 28.11.2019 – IV R 28/19). Der Gesetzgeber hat auf diese Rechtsprechung reagiert. Durch § 5a Abs. 4 Sätze 5 bis 7 EStG i.V.m. § 52 Abs. 10 Satz 4 EStG wird rückwirkend ab Einführung der Tonnagesteuer geregelt, dass bei Übertragungen eines Mitunternehmeranteils zum Buchwert nach § 6 Abs. 3 EStG – und damit unentgeltlich – der Unterschiedsbetrag auf den Rechtsnachfolger übergeht. Es kommt also zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht zur Besteuerung der im (fortgeführten) Unterschiedsbetrag enthaltenen stillen Reserven. Damit wurde die bisherige Verwaltungsauffassung wiederhergestellt.
Der Streitfall betrifft die Schenkung eines Mitunternehmeranteils im Jahr 2005 und ist damit von der rückwirkenden Neuregelung betroffen. Der vorlegende Senat ist davon überzeugt, dass diese Rückwirkung gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes (Art. 20. Abs. 3 Grundgesetzes) verstößt und deshalb verfassungswidrig ist.

Ermäßigter Steuersatz für Sammlermünzen

Das BMF äußert sich zum ermäßigten Umsatzsteuersatz für die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen und zur Bekanntmachung des Gold- und Silberpreises für das Kalenderjahr 2023 (BMF, Schreiben v. 01.12.2022 – III C 2 – S 7246/19/10002 :001).

Hintergrund: Auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen aus Edelmetallen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 % des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (§ 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG i. V. m. Nr. 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Anlage 2 zum UStG).

Für die Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung im Kalenderjahr 2023 gilt Folgendes:

• Goldmünzen:
Für steuerpflichtige Einfuhren von Goldmünzen muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Feinunze entspricht 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden. Nach Tz. 174 Nummer 1 des Bezugsschreibens kann der Unternehmer aus Vereinfachungsgründen jedoch auch den letzten im Monat November festgestellten Goldtagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2023 ist die Metallwertermittlung dabei nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 54.712 € je Kilogramm vorzunehmen.

• Silbermünzen:
Bei der Ermittlung des Metallwerts von Silbermünzen kann der Unternehmer nach Tz. 174 Nummer 2 des Bezugsschreibens statt der jeweiligen Tagesnotierung aus Vereinfachungsgründen den letzten im Monat November festgestellten Preis je Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2023 ist die Wertermittlung dabei nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 652 € je Kilogramm vorzunehmen.

FAQ zur Inflationsausgleichsprämie

Das BMF hat zusammen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die FAQ zur Inflationsausgleichsprämie (IAP) gem. § 3 Nr. 11c EStG erstellt.

In den FAQ werden in erster Linie steuerliche Fragen zum persönlichen und sachlichen Umfang der Steuerbefreiung beantwortet. Viele Antworten aus den FAQ Corona (Steuern) zu den ähnlichen Regelungen des § 3 Nummer 11a EStG (Corona-Prämie) und des § 3 Nummer 11b EStG (Corona-Pflegebonus) gelten in gleicher oder ähnlicher Weise auch für die Inflationsausgleichsprämie.
Im Einzelnen gehen das BMF und die Finanzbehörden der Länder auf die folgenden Fragen näher ein:

• Was ist die Inflationsausgleichsprämie (IAP)?
• Wer kann eine IAP steuerfrei erhalten?
• Gelten Besonderheiten bei Arbeitsverhältnissen zwischen nahestehenden Personen (zum Beispiel Ehegatten-Arbeitsverhältnisse)?
• Ist es für die Steuerbefreiung von Bedeutung, wann und wie lange der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber beschäftigt sein muss?
• Gilt die Steuerbefreiung auch für mehrere Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im begünstigten Zeitraum gewährt?
• Können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in den Jahren 2022 bis 2024 je einen Betrag von bis zu 3.000 Euro, insgesamt also 9.000 Euro, steuerfrei gewähren?
• Fallen auch Sachleistungen unter die Steuerbefreiung?
• Kann der steuerfreie Höchstbetrag von 3.000 Euro für jedes Dienstverhältnis gesondert ausgeschöpft werden oder ist zu prüfen, ob aus anderen Dienstverhältnissen bereits eine Zahlung geleistet wurde?
• Kann der Arbeitgeber die Gewährung der IAP an Bedingungen knüpfen wie zum Beispiel die Betriebszugehörigkeit (ggf. Möglichkeit der Rückforderung der Prämie bei Kündigung in einem bestimmten Zeitraum), bestandene Probezeit etc.?
• Muss ein Zusammenhang der Leistung mit der Inflation (Preisentwicklung) vorliegen und wie muss dieser gegebenenfalls nachgewiesen werden?
• Kann die IAP als Weihnachtsgeld ausgezahlt oder damit verknüpft werden?
• Für welchen Zeitraum gilt die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 11c EStG (Begünstigungszeitraum)?
• Gilt die Steuerbefreiung auch für inflationsbezogene Prämien, die bereits vor dem Tag der Verkündung des Gesetzes am 25. Oktober 2022 beschlossen worden sind, aber erst nach diesem Tag an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden?
• Kann der Arbeitgeber eine Sonderleistung (zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld), auf die der Arbeitnehmer bereits einen Anspruch hat, in eine steuerfreie IAP „umwidmen“?
• Kann ein Arbeitgeber eine Sonderzahlung an einen Arbeitnehmer als steuerfreie IAP leisten, wenn er im Gegenzug geleistete Überstunden kürzt, auf die kein Auszahlungsanspruch besteht?
• Der Arbeitgeber leistet regelmäßig eine freiwillige (steuerpflichtige) Sonderzahlung. Im Jahr 2023 gewährt er anstelle der freiwilligen Sonderzahlung eine IAP. Ist diese steuerfrei?
• Wie wirkt sich die IAP, die in Form einer Sachleistung erbracht wird, auf die 50-Euro-Freigrenze des § 8 Absatz 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz aus?
• Kann eine Sonderzahlung als steuerfreie IAP neben dem steuerfreien Corona-Pflegebonus gewährt werden?
• Ist die Steuerbefreiung neben der Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung für Minijobs anzuwenden?
• Unterliegt die steuerfreie IAP dem Progressionsvorbehalt?
• Ist die steuerfreie IAP vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen oder vom Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung anzugeben?
• Ist die steuerfreie IAP vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufzuzeichnen?
• Ist die steuerfreie IAP auch sozialabgabenfrei?
• Unterliegt die steuerfreie IAP der Pfändung?