Besteuerung von Reiseleistungen

§ 25 UStG ist bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar. Diese Nichtbeanstandungsregel gilt nun bis zum 31.12.2023 (BMF, Schreiben v. 12.12.2022 – III C 2 – S 7419/19/10002 :004).
Hintergrund: Mit BMF, Schreiben v. 29.01.2021 – III C 2 – S 7419/19/10002:004 wurde beschlossen, dass § 25 UStG bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar ist. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wurde es nicht beanstandet, wenn auf bis zum 31.12.2020 ausgeführte Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet die Sonderregelung des § 25 UStG angewendet wird.

Körperschaftsteuer: Spende an Tochtergesellschaft

Eine gemeinnützige Körperschaft (hier: eingetragener Verein) kann aus ihrem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine (begrenzt) abziehbare Spende i. S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG an ihre ebenfalls gemeinnützige Tochtergesellschaft leisten (BFH, Urteil v. 13.07.2022 – I R 52/20; veröffentlicht am 15.12.2022).

EnergieStG: Verbrennung von Erdgas

Die Verbrennung von Erdgas kann neben dem Verheizen einen zweiten Verwendungszweck i. S. von § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG haben, wenn dadurch eine Schutzgasatmosphäre erzeugt wird, die für den Produktionsprozess erforderlich ist (BFH, Urteil v. 01.06.2022 – VII R 37/20; veröffentlicht am 15.12.2022).
Hintergrund: Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG wird auf Antrag eine Steuerentlastung gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 und 10, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4a EnergieStG versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes i. S. des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als Heiz- oder Kraftstoff verwendet worden sind.

Bescheinigung für Bearbeitungs- und Verarbeitungsfälle

Das BMF hat die Musterbescheinigung für Bearbeitungs- und Verarbeitungsfälle für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen mit Stand Dezember 2022 neu herausgegeben (BMF, Schreiben v. 13.12.2022 – III C 3 – S 7134/22/10002 :001).
Das bisherige, durch das BMF-Schreiben vom 17.1.2000, BStBl I S. 179, herausgegebene Vordruckmuster wird durch das anliegende – angepasste – Vordruckmuster „Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen“ ersetzt.

Corona: Verlängerung der steuerlichen Unterstützungsmaßnahmen

Das BMF hat den zeitlichen Anwendungsbereich der gemeinnützigkeits- und umsatzsteuerrechtlichen Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene verlängert (BMF, Schreiben v. 12.12.2022 – IV C 4 – S 2223/19/10003 :006).
Der zeitliche Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 9.4.2020 – IV C 4 – S 2223/19/10003 :003 (BStBl I S. 498) und dessen Ergänzungen vom 26.5.2020 – IV C 4 – S 0174/19/10002 :008 (BStBl I S. 543) sowie der Schreiben vom 18.12.2020 – IV C 4 – S 2223/19/10003 :006 (BStBl I 2021 S. 57), vom 15.06.2021 – III C 3 – S 7130/20/10005 :015 (BStBl I S. 855), vom 14.12.2021 – III C 2 – S 7030/20/10004 :004 (BStBl I 2022 S. 2500) und vom 15.12.2021 – IV C 4 – S 2223/19/10003 :006 (BStBl I S. 2476) wird über den 31.12.2022 hinaus auf alle Maßnahmen erweitert, die bis 31.12.2023 durchgeführt werden.
Dies gilt nicht für die Absätze 2 bis 4 unter Abschnitt VII. des BMF-Schreibens vom 9.4.2020 – IV C 4 – S 2223/19/10003 :003 (BStBl I S. 498) in der Fassung des BMF-Schreibens vom 18.12.2020 – IV C 4 – S 2223/19/10003 :006 (BStBl I 2021 S. 57). Zu den umsatzsteuerlichen Regelungen wird auf das BMF-Schreiben vom 14.12.2021 – III C 2 – S 7030/20/10004 :004 (BStBl I S. 2500) verwiesen.

Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für Immobilienobjekt

Ist für die Anschaffung eines Immobilienobjekts ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA aufzuteilen. Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und Boden- sowie den Gebäudeanteil aufzuteilen (BFH, Urteil v. 20.09.2022 – IX R 12/21; veröffentlicht am 15.12.2022).

Modernes Mehrwertsteuersystem für die EU (Kommission)

Die Europäische Kommission hat eine Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen, mit denen das Mehrwertsteuersystem der EU modernisiert werden soll. Das System soll für Unternehmen vereinfacht werden und widerstandsfähiger gegen Betrug sein. Das soll vor allem durch stärkere Digitalisierung, wie z. B. durch elektronische Rechnungsstellung erreicht werden.
Der EU sind im Jahr 2020 Mehrwertsteuereinnahmen in Höhe von 93 Mrd. € entgangen – ein Viertel davon sind konservativen Schätzungen zufolge auf Mehrwertsteuerbetrug innerhalb der EU zurückzuführen. Deutschland sind im Jahr 2020 Steuereinnahmen in Höhe von mehr als 11 Mrd. € entgangen. Es wurde zudem ein Vorschlag gemacht, um die Herausforderungen im Mehrwertsteuerbereich in der Plattformwirtschaft anzugehen.

Folgende Maßnahmen sind geplant:

• Umstellung auf die digitale Meldung in Echtzeit: Mit dem neuen System wird die digitale Meldung in Echtzeit für Mehrwertsteuerzwecke auf der Grundlage der elektronischen Rechnungsstellung eingeführt. Dadurch erhalten die Mitgliedstaaten wertvolle Informationen, die für die bessere Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug, insbesondere Karussellbetrug, notwendig sind. Die Umstellung auf die elektronische Rechnungsstellung wird zur Verringerung der jährlich durch Mehrwertsteuerbetrug bedingten Verluste um bis zu 11 Mrd. € beitragen und bewirken, dass die Verwaltungs- und Befolgungskosten für EU-Händler in den nächsten zehn Jahren um über 4,1 Mrd. € pro Jahr gesenkt werden. Durch die Umstellung wird auch für die Annäherung der bestehenden nationalen Systeme in der gesamten EU gesorgt. Zudem wird der Weg für die Mitgliedstaaten geebnet, die in den nächsten Jahren auf nationaler Ebene digitale Meldesysteme für den inländischen Handel einrichten möchten.

• Mehrwertsteuervorschriften für Plattformen für Personenbeförderung und Kurzzeitvermietung von Unterkünften: Gemäß den neuen Vorschriften werden in diesen Bereichen tätige Plattformbetreiber künftig dafür zuständig sein, die Mehrwertsteuer zu erheben und an die Steuerbehörden abzuführen, wenn die Dienste-Anbieter dies nicht tun, beispielsweise, weil es sich bei ihnen um kleine Unternehmen oder einzelne Anbieter handelt. Dies wird zusammen mit weiteren Klarstellungen für einen in allen Mitgliedstaaten einheitlichen Ansatz sorgen und zur stärkeren Angleichung der Wettbewerbsbedingungen für Online-Dienste und herkömmliche Dienste in den Bereichen Kurzzeitvermietung von Unterkünften und Personenbeförderung beitragen. Damit einher gehen auch Erleichterungen für KMU. Diese müssten andernfalls die Mehrwertsteuervorschriften in allen Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, kennen und einhalten.

• Einführung einer einzigen EU-weiten Mehrwertsteuerregistrierung: Der Vorschlag stützt sich auf das bereits bestehende Modell der „einzigen Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer“ für im Online-Verkauf tätige Unternehmen. Dank dem Vorschlag müssten sich Unternehmen mit Kundinnen und Kunden in anderen Mitgliedstaaten für die gesamte EU nur einmal für Mehrwertsteuerzwecke registrieren. Zudem könnten sie ihre Mehrwertsteuerpflichten über ein einziges Online-Portal in nur einer Sprache erfüllen. Schätzungen zufolge könnten Unternehmen, insbesondere KMU, dadurch in einem Zeitraum von zehn Jahren Registrierungs- und Verwaltungskosten in Höhe von etwa 8,7 Mrd. € einsparen. Zu den weiteren Maßnahmen zur Verbesserung der Mehrwertsteuererhebung gehört unter anderem die verpflichtende Nutzung der einzigen Anlaufstelle für die Einfuhr durch bestimmte Plattformen, die Verkäufe an Kundinnen und Kunden in der EU erleichtern.

Nächste Schritte:
Bei dem Vorschlagspaket handelt es sich um Änderungen an den drei folgenden EU-Rechtsakten: Mehrwertsteuerrichtlinie (2006/112/EG), Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates und Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden.
Die Legislativvorschläge werden dem Rat zur Zustimmung und dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss zur Konsultation übermittelt.

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für 2023

Das BMF hat das Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2023 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind, veröffentlicht.
Das zwischen dem BMF und den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2023 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“ erleichtert die Steuerklassenwahl und gibt weitere Hinweise (u.a. zum Faktorverfahren).

Bewertung | Grundstückswertermittlung bei Existenz eines zeitnahen Kaufpreises (BFH)

Bei der Bewertung eines Grundstücks für Zwecke der Schenkungsteuer sind bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise heranzuziehen (BFH, Urteil v. 24.08.2022 – II R 14/20; veröffentlicht am 15.12.2022).

Körperschaftsteuer: Auslegung Gewinnabführungsvertrag

Der BFH hat zur Frage der steuerlichen Rückwirkung eines notariellen Nachtragsvermerks nach § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG entschieden (BFH, Urteil v. 13.07.2022 – I R 42/18; veröffentlicht am 15.12.2022).
Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH, wurde im Juni 1991 von der V-GmbH als alleiniger Gesellschafterin gegründet. Im Dezember 1991 schlossen die Klägerin und die V-GmbH einen notariellen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag (GAV).
Streitig ist, ob in Fällen der Beurkundung nach § 13 Abs. 2 BeurkG bei der objektiven Auslegung eines gesellschaftsrechtlichen Organisationsvertrags neben dem Inhalt der auszulegenden Vertragsurkunde auch diejenige Urkunde heranzuziehen ist, die in der Beurkundung nach § 13 Abs. 2 BeurkG tatsächlich vorgelesen und bei einer Schwestergesellschaft zum Handelsregister eingereicht worden ist und ob eine Berichtigung eines Gewinnabführungsvertrags ex tunc auf § 44a Abs. 2 BeurkG gestützt werden kann.
Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen (Niedersächsisches FG, Urteil v. 15.6.2017 – 10 K 115/15, 10 K 116/15).
Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen:

• Dem zwischen der Klägerin und der V-GmbH abgeschlossenen GAV ist die steuerrechtliche Anerkennung für die Streitjahre mit der Folge zu versagen, dass der Gewinn der Klägerin nicht der V-GmbH als Organträgerin zuzurechnen ist. Das FG hat den Vertrag zutreffend dahingehend ausgelegt, dass die Vertragslaufzeit wegen fehlender Verlängerung abgelaufen war.
• Der im September 2012 – d.h. mehr als 20 Jahre nach Vertragsschluss – vom Amtsnachfolger des beurkundenden Notars gefertigte Nachtragsvermerk (§ 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG) kann für die Streitjahre nicht zur steuerrechtlichen Anerkennung eines GAV führen.
• Gewinnabführungsverträge sind nach objektiven Gesichtspunkten einheitlich aus sich heraus auszulegen. Umstände, für die sich keine ausreichenden Anhaltspunkte im Vertrag finden, können zur Auslegung grundsätzlich nicht herangezogen werden (Bestätigung der Rechtsprechung).
• Die Korrektur einer Unstimmigkeit in einem Gewinnabführungsvertrag durch einen notariellen Nachtragsvermerk nach § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG entfaltet jedenfalls dann keine steuerliche Rückwirkung, wenn sich der tatsächlich gewollte Vertragsinhalt nicht objektiv aus den Vertragsregelungen heraus ergibt und unklar ist, wie eine mögliche Lücke in der Vertragsurkunde zu füllen ist.