Gesetzliche Neuregelungen Februar

Keine Maskenpflicht in der Fernbahn mehr
Mehr Trinkbrunnen im öffentlichen Raum, keine Maskenpflicht im Fernverkehr mehr, Hausgrillen als Lebensmittel zugelassen – und bei der Wahl des Europaparlaments dürfen in Deutschland künftig auch 16- und 17-Jährige ihre Stimme abgeben. Diese und weitere Regelungen treten im Februar in Kraft.
Gesundheit
Maskenpflicht im Fernverkehr entfällt
Ab dem 2. Februar müssen Reisende in Zügen und Bussen des öffentlichen Fernverkehrs keine Coronaschutz-Maske mehr tragen.
Corona: Änderungen Arbeitsschutz, Krankschreibung, Grundsicherung
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung läuft zum 2. Februar vorfristig aus. Der erleichterte Zugang zu Grundsicherung und die telefonische Krankschreibung sind weiterhin möglich.
Corona-Testpflicht für Einreisende aus China
Mit Blick auf die Infektionswelle in China hat das Bundeskabinett eine Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung beschlossen. Unter anderem gilt seit dem 7. Januar 2023 für Einreisende aus China eine Testpflicht.
Umwelt
Künftig mehr Trinkwasserbrunnen in der Öffentlichkeit
Allen Bürgerinnen und Bürgern soll im öffentlichen Raum der Zugang zu qualitativ hochwertigem Trinkwasser ermöglicht werden – das ist Ziel der EU-Trinkwasser-Richtlinie. Sofern technisch machbar und dem lokalen Bedarf entsprechend, sollen Kommunen Trinkwasserbrunnen aufstellen – beispielsweise in Parks, Fußgängerzonen und in Einkaufspassagen. Das Gesetz ist am 12. Januar 2023 in Kraft getreten.
Ende von Energiesparlampen mit Quecksilber
Quecksilber darf seit über 15 Jahren nicht mehr in Elektro- oder Elektronikgeräten verwendet werden. Bisher gab es noch Ausnahmen für einige Typen von Leuchtstofflampen. Ab 2023 verbietet das EU-Recht nun endgültig die weitere Produktion dieser Lampen. Vorhandene Lagerware darf noch verkauft und erworben werden.
Rente
Härtefallfonds – Einmalzahlungen beantragen
Der Härtefallfonds richtet sich an einige Renterinnen und Rentner aus Ostdeutschland, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie an jüdische Zuwanderinnen und Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion. Betroffene mit geringen Renten können eine Einmalzahlung von 2.500 Euro erhalten: Die Antragsformulare sind online verfügbar.
Verbraucherschutz
Hausgrille als Lebensmittel zugelassen
Zu Pulver verarbeitete Hausgrillen dürfen seit kurzem und Larven des Getreideschimmelkäfers ab dem 26. Januar 2023 im Essen enthalten sein. Wenn Insekten verwendet werden, muss das auf der Zutatenliste der Produkte gekennzeichnet sein.
Energie
Mehr Windenergie für Deutschland
Bis 2030 soll sich die Strommenge aus erneuerbaren Energien verdoppeln. Dabei spielt die Windkraft eine wichtige Rolle. Das „Wind-an-Land-Gesetz“ schreibt verbindliche Flächenziele für die Bundesländer vor. Planungs- und Genehmigungsverfahren werden beschleunigt. Es tritt am 1. Februar 2023 in Kraft.
Wahlrecht
Ab 16 Europa-Parlament wählen
Bei der Wahl des Europaparlaments dürfen in Deutschland künftig auch 16- und 17-Jährige ihre Stimme abgeben. Die nächste Europawahl findet bereits im Frühjahr 2024 statt.
Wirtschaft
Die meisten Zölle zwischen der EU und Kanada fallen weg
Durch das CETA-Freihandelsabkommen (umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen) zwischen EU und Kanada können Unternehmen ihre Produkte auf beiden Märkten leichter anbieten und verkaufen. Dafür sind zum Beispiel knapp 98 Prozent der Zölle zwischen beiden Volkswirtschaften weggefallen. Die positiven Effekte des neuen Abkommens: robustere Lieferketten, ein besserer Zugang zu wichtigen Rohstoffen, klimafreundliche Technologien und Vorprodukte, Chancen für neue Arbeitsplätze sowie idealerweise niedrigere Preise.

Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten ab 2023

Das BMF hat die Tageswerte der unentgeltlich oder verbilligt an Arbeitnehmer abgegebenen Mahlzeiten ab dem Kalenderjahr 2023 bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 23.12.2022 – IV C 5 – S 2334/19/10010-004).
Hintergrund: Mahlzeiten, die unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Dies gilt ab 1. Januar 2014 gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.
Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2023 sind durch die 13. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 16.12.2022 (BGBl. I Seite 2431) festgesetzt worden.
Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2023 gewährt werden,
• für ein Mittag- oder Abendessen 3,80 €,
• für ein Frühstück 2,00 €.
Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 9,60 € anzusetzen.
Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR 2023 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 25. November 2020 (BStBl I Seite 1228) hingewiesen.

Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für Land- und Forstwirte gemäß § 13a EStG

Das BMF hat zur Anwendung des BFH-Urteils v. 08.06.2022 – VI R 30/20 Stellung genommen und sein Schreiben v. 10.11.2015, BStBl I S. 877 geändert (BMF, Schreiben v. 04.01.2023 – IV C 7 – S 2230/21/10003 :008).

Hintergrund: Der BFH hat in seinem Urteil vom 08.06.2022 – VI R 30/20 entschieden, dass der Grundbetrag nach § 13a Absatz 4 Satz 2 EStG i.V.m. Anlage 1a zu § 13a EStG bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für ein Rumpfwirtschaftsjahr lediglich zeitanteilig anzusetzen ist (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 01.09.2022). Diese Entscheidung widerspricht den Ausführungen in Randnummer 29 des BMF-Schreibens v. 10.11.2015, BStBl I S. 877.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der schriftlichen Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Randnummer 29 wie folgt gefasst:

„Ist der Gewinn nach § 13a EStG für ein Rumpfwirtschaftsjahr oder ein verlängertes Wirtschaftsjahr zu ermitteln, sind der Grundbetrag (§ 13a Absatz 4 Satz 2 EStG), der Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung (§ 13a Absatz 4 Satz 3 EStG) und die pauschalen Gewinne für Sondernutzungen (§ 13a Absatz 6 Satz 2 EStG) zeitanteilig für jeden begonnenen Monat mit einem Zwölftel anzusetzen.“

Hinweis:

Das BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. In Fällen des verlängerten Wirtschaftsjahres ist Randnummer 29 in der Fassung des BMF-Schreibens v. 10.11.2015 (BStBl I S. 877) weiterhin für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 04.01.2023 begonnen haben.

Bundesfinanzhof hält Solidaritätszuschlag für rechtmäßig

Der Bundesfinanzhof beschäftigt sich mit Steuerfragen und auch mit der Rolle des Soli.
Ist der Solidaritätszuschlag verfassungswidrig? Darauf hatte ein Ehepaar geklagt. Doch der Bundesfinanzhof wies die Klage nun zurück.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält den Solidaritätszuschlag in der seit 2020 geltenden Form nicht für verfassungswidrig. Das urteilte das höchste deutsche Steuergericht am Montag in München. Im Gegensatz zu den Klägern befanden es die Finanzrichter für unerheblich, ob die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag für den Aufbau Ost genutzt werden oder nicht. Dies liege in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers.
Der Zuschlag zur Einkommensteuer sei noch vom Grundgesetz gedeckt, urteilte das höchste deutsche Steuergericht. Bloße Zweifel daran reichten nicht aus, um den „Soli“ dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, sagte der Vorsitzende Richter und Präsident des BFH, Hans-Josef Thesling. Es sei unerheblich, ob die Ergänzungsabgabe zweckgebunden für den Aufbau Ost verwendet werde. Der Soli sei damit vom Auslaufen des Solidarpakts unabhängig. Zudem bestehe nach wie vor ein Mehraufwand für den Staat aufgrund der Wiedervereinigung.

Die Einnahmen des Bundes aus dem Soli beliefen sich laut Bundesfinanzhof auf zuletzt noch 11 Milliarden Euro. Falls die Abgabe eines Tages für verfassungswidrig erklärt werden sollte, wäre eine Frage, ob der Bund seine Soli-Einnahmen zurückzahlen muss.

Ein Ehepaar hatte geklagt
Geklagt hat ein älteres Ehepaar aus Aschaffenburg. Es wollte mit Unterstützung des Bundes der Steuerzahler den „Soli“ zu Fall bringen. Sie beriefen sich auf zwei Punkte: Der Solidaritätszuschlag sollte die Lasten der deutschen Einheit finanzieren, doch dieser Zweck ist seit 2019 entfallen. Damals lief der Solidarpakt II aus, eine Sonderfinanzierung der ostdeutschen Länder gibt es seither nicht mehr.
Darüber hinaus warfen die Kläger und ihre Anwälte dem Bund einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vor, weil nur noch eine kleine Minderheit der Steuerzahler die Abgabe zahlen muss, die große Mehrheit jedoch nicht.

Mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätsausgleichs aus dem Jahr 2019 hatte die damalige große Koalition beschlossen, dass nur noch Besserverdiener – die oberen zehn Prozent der Einkommen – den Zuschlag zahlen müssen. Die übrigen neunzig Prozent der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler sollen ausgenommen bleiben. Nach Angabe des Anwalts der Kläger zahlen noch etwa 2,5 Millionen Menschen den Soli.

Steuerzahler-Präsident Reiner Holznagel erklärte zuvor, das Verfahren sei eine wichtige Etappe. Zumindest stillschweigend wurde die Klage von Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) unterstützt, der den Soli ohnehin abschaffen will. Das Ministerium war dem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof ursprünglich beigetreten. Das ist in Fällen üblich, in denen das Ministerium eine Klage zurückweist. Lindner hatte das jedoch rückgängig gemacht, das Finanzministerium ist an dem Soli-Verfahren nicht mehr beteiligt.

Investmentsteuergesetz: Anwendungsfragen zum InvStG

Das BMF hat das Anwendungsschreiben zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung ergänzt und geändert (BMF, Schreiben v. 30.12.2022 – IV C 1 – S 1980-1/19/10008 :027).
Im Wesentlichen haben sich Änderungen in Textziffer 31 ergeben.
Quelle: BMF, Schreiben v. 30.12.2022 – IV C 1 – S 1980-1/19/10008 :027, veröffentlicht auf der Homepage des BMF.

Neue Revisionsverfahren beim BFH

Der BFH hat die Liste der derzeit anhängigen Revisionsverfahren aktualisiert. Die interessantesten Verfahren aus dem Monat Dezember 2022 haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Körperschaftsteuer
Voraussetzungen für eine körperschaftsteuerliche Organschaft gemäß § 14 KStG: Kann eine GmbH, an deren Handelsgewerbe eine stille Beteiligung besteht, Organgesellschaft sein? BFH-Az. I R 33/22; Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 5.7.2022 – 1 K 395/14.
Umsatzsteuer
Eigentumswechsel an einer teils unberechtigt unter Umsatzsteuerausweis vermieteten Immobilie: Muss der neue Eigentümer sich die nicht von ihm selbst abgeschlossenen, unberechtigt Umsatzsteuer ausweisenden Mietverträge in der Weise zurechnen lassen, dass ihm zuzurechnende Rechnungen vorliegen, die ihn als Leistenden i.S. von § 14c Abs. 1 UStG bezeichnen, weil er mit dem Eigentumserwerb an der Immobilie gem. § 566 BGB die Rechte und Pflichten aus den Mietverhältnissen übernommen hat? BFH-Az. V R 16/22; Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.4.2022 – 7 K 7031/19).
Rechnungsberichtigung nach § 14 c Abs. 1 und 2 UStG: Streitig ist, welche Voraussetzungen an die Zustimmung des Finanzamts zur Rechnungskorrektur nach § 14 c Abs. 2 Satz 5 UStG zu stellen sind. BFH-Az. XI R 19/22; Vorinstanz: Niedersächsisches FG, Urteil v. 7.10.2021 – 11 K 88/18.
Anteiliger Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines Insolvenzverwalters: Die Beteiligten streiten um den korrekten Aufteilungsmaßstab für den Vorsteuerabzug bei Fortführung des Betriebs im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, das für private und betriebliche Schulden geführt wird. BFH-Az. XI R 20/22; Vorinstanz: FG Köln, Urteil v. 25.5.2022 – 9 K 1278/19, s. hierzu Rennar, USt direkt digital 22/2022 S. 10.
Finanzielle Eingliederung bei einer Organschaft: Liegt die für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft erforderliche finanzielle Eingliederung in das Unternehmen des Mehrheitsgesellschafters auch dann vor, wenn der Mehrheitsgesellschafter nur über 50 % der Stimmrechte verfügt und in beiden Gesellschaften dieselbe Person als alleiniger Geschäftsführer tätig ist? (Anmerkung: Das Verfahren XI R 16/18 war durch Beschluss vom 11.12.2019 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-141/20 ausgesetzt. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen XI R 29/22 wieder aufgenommen.) BFH-Az. XI R 29/22 (XI R 16/18); Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 6.2.2018 – 4 K 35/17, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 22.5.2018.
Schenkungsteuer
Steuerbefreiung für Betriebsvermögen: Kann bei einer Besteuerung nach § 29 Abs. 2 ErbStG infolge eines Widerrufs einer vorangegangenen Schenkung von Betriebsvermögen weiterhin die Steuerbegünstigung des § 13a ErbStG angewendet werden? BFH-Az. II R 34/22; Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.5.2022 – 7 K 1550/20.

Grundsteuer: Abgabefrist endet

Das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg (FinMin) informiert über das Fristende zur Abgabe der Grundsteuererklärung.

Hierzu führt das FinMin Baden-Württemberg weiter aus:

• Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung endet am 31.1.2023. Bis dahin müssen Grundstückseigentümer (Grundsteuer B) ihre Erklärung beim Finanzamt eingereicht haben.

• Nach Ablauf der Frist gibt es voraussichtlich im ersten Quartal 2023 eine Erinnerung. Das ist allerdings keine Fristverlängerung. Spätestens nach der Erinnerung sollten versäumte Erklärungen deshalb unverzüglich nachgeholt werden.

• Andernfalls könnte es zu Verspätungszuschlägen und einer Schätzung des Grundsteuerwertes durch das Finanzamt kommen. Weil die Zeit für die Umsetzung der Reform knapp ist, ist eine weitere Fristverlängerung nicht möglich.

• Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichem Besitz (Grundsteuer A) haben für die Abgabe ihrer Erklärung noch ein wenig Zeit. Die Finanzämter werden voraussichtlich erst im zweiten Quartal 2023 an die Abgabe erinnern. Eine Abgabe bis 31.3.2023 ist bei der Grundsteuer A daher ausreichend. Die Erklärungen können jedoch auch jetzt schon eingereicht werden.

• Diejenigen, die ihre Erklärung bereits abgegeben haben, erhalten den Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid sobald das Finanzamt die Erklärung bearbeitet hat. Die Bearbeitung und der Versand der Bescheide erstreckt sich noch bis ins Jahr 2024. Die neue Grundsteuer gilt ab dem Jahr 2025.

• Zahlreiche Informationen rund um das Thema „Grundsteuer“ und Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen (FAQ) bietet die zentrale Internetseite www.grundsteuer-bw.de. Auch Unterstützungsangebote zur Abgabe der Erklärung sind dort zu finden − wie Ausfüllhilfen, Erklärvideos und Beispielfälle.

• Die jeweils zuständigen Finanzämter sind bei Einzelfragen zur Grundsteuererklärung ebenfalls zu erreichen. Eine steuerliche Beratung dürfen sie jedoch nicht vornehmen. Diese ist nach dem Steuerberatungsgesetz ausschließlich Vertreterinnen und Vertretern der steuerberatenden Berufe vorbehalten.

Aufteilung eines Gesamtkaufpreises zum Zweck der AfA

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20.09.2022 (IX R 12/21) entschieden, dass der Kaufpreis, der für ein Grundstück inkl. einer Immobilie gezahlt wurde, im Verhältnis der Wertanteile aufzuteilen ist. Für die Schätzung der Werte von Grund und Boden sowie des Gebäudeanteils kann der Wert nach dem laut Ansicht des jeweiligen Gutachters zutreffendsten Bewertungsverfahren gem. der ImmoWertV ermittelt werden.
Sachlage im Streitfall
Die Klägerin, eine vermögensverwaltende GbR, erwarb eine Eigentumswohnung inkl. Tiefgaragenstellplatz in einer beliebten Ferienregion an der Ostsee. Die Eigentumswohnung sollte ausschließlich dazu genutzt werden, Feriengäste zu beherbergen. In der Steuererklärung gab die Klägerin im Anschaffungsjahr einen Verlust an. In diesen hatte sie auch die Abschreibung für Abnutzung (AfA) miteinbezogen. Den Gebäudewert zur Ermittlung der AfA hatte sie dabei mit einem Anteil von 84,32 % ermittelt.
Das Finanzamt (FA) änderte den zunächst erklärungsgemäß unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheid gem. § 164 Abs. 1 AO und ermittelte den Anteil des Gebäudes nunmehr lediglich noch mit einem Anteil von 58 %. Die AfA setzte es mit einem entsprechend niedrigeren Wert an. Zur Aufteilung des Kaufpreises verwendete das FA die Arbeitshilfe des Bundesministeriums für Finanzen (BMF).
Mit dem gegen den Änderungsbescheid erhobenen Einspruch machte die Klägerin ihre ursprüngliche Kaufpreisaufteilung geltend. Zur Ermittlung der anteiligen Werte nutzte sie das Ertragswertverfahren. Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück, da das Ertragswertverfahren im vorliegenden Fall nicht geeignet sei, um den Wert des Gebäudeanteils zu ermitteln. Im Rahmen des Klageverfahrens vor dem Finanzgericht (FG) wurde ein Gutachten zur Bestimmung des Werts des Gebäudes und des Grundstücks eingeholt. Auf Basis dessen wurde die AfA leicht zugunsten der Klägerin erhöht. Im Übrigen wurde die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Der BFH sah die Revision als begründet an und hob die Vorentscheidung des FG auf.
Aufteilung eines Gesamtkaufpreises
Wird bei der Anschaffung eines Immobilienobjekts ein Gesamtkaufpreis gezahlt, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA aufzuteilen. Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und Bodenanteil sowie den Gebäudeanteil aufzuteilen. Welches Wertermittlungsverfahren zur Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden sowie Gebäude herangezogen wird, ist jedoch nicht vorgegeben.
Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall
Da nach Auffassung des BFH kein bestimmtes Ermittlungsverfahren für die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises vorgesehen ist, muss nach den jeweiligen Umständen im Einzelfall entschieden werden. Für die Ermittlung der Wertanteile von Grund und Boden sowie Gebäuden durch einen Gutachter können damit sowohl das Ertragswert-, das Sachwert- als auch das Vergleichswertverfahren (gem. der ImmoWertV) herangezogen werden. Es gibt keinen Vorrang für ein bestimmtes Verfahren. Somit ist auch die Arbeitshilfe des BMF, in der die Kaufpreisanteile vereinfacht durch das Sachwertverfahren ermittelt werden, keine bindende Grundlage für das Gutachten.

Investmentsteuergesetz: Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale

Das BMF hat den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 InvStG zum 02.01.2023 bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 04.01.2023 – IV C 1 – S 1980-1/19/10038 :007).
Hintergrund: Der Anleger eines Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Absatz 1 Nummer 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2023 gilt gemäß § 18 Absatz 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am 2.1.2024 – zugeflossen.
Die Vorabpauschale für 2023 ist unter Anwendung des Basiszinses vom 2.1.2023 zu ermitteln.

Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:

• Der Basiszins ist gemäß § 18 Absatz 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das BMF hat den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

• Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 2.1.2023 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 2,55 % für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet.

Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und – Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2023

Bundesministerium der Finanzen, III C 3 – S-7344 / 19 / 10001 :004
Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 21.12.2022

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2023 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:

(2) Durch Artikel 16 Nummer 5 i. V. m. Artikel 43 Absatz 6 des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) vom 16. Dezember 2022 (BGBl. 2022 I Seite 2294) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in § 12 Absatz 3 UStG ein Nullsteuersatz auf die Lieferungen, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von bestimmten Solarmodulen, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, eingeführt. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Nullsteuersatzes gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. Entsprechende Umsätze im Zusammenhang mit der Lieferung oder Installation der o. g. Gegenstände sind in Zeile 14 (Kennzahl – Kz – 87) des Vordruckmusters USt 1 A einzutragen. Innergemeinschaftliche Erwerbe der o. g. Gegenstände sind in Zeile 26 (Kz 90) des Vordruckmusters USt 1 A anzugeben.
(3) Die auf die jeweilige Bemessungsgrundlage anzuwendenden Durchschnittssätze für Land- und Forstwirte (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UStG; im Kalenderjahr 2023: 19 %) sind um die zum Zeitpunkt des Umsatzes aktuellen Sätze[1] für pauschalierte Vorsteuerbeträge (§ 24 Absatz 1 Satz 3 i. V. m Satz 1 Nummer 2 UStG) zu vermindern. Der danach berechnete Prozentsatz ist auf die Bemessungsgrundlage anzuwenden und das Ergebnis als Steuerbetrag in der Zeile 17 (Kz 76/80) des Vordruckmusters USt 1 A einzutragen.
(4) Durch Artikel 16 Nummer 10 und Artikel 18 Nummer 3 i. V. m. Artikel 30 Absatz 6 des JStG 2022 wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2023 die allgemeinen Durchschnittssätze nach § 23 UStG sowie §§ 69 und 70 UStDV (inklusive der dazugehörigen Anlagen) gestrichen. Gleichzeitig wurde durch Artikel 16 Nummer 11 i. V. m. Artikel 30 Absatz 6 des JStG 2022 die Umsatzgrenze zur Inanspruchnahme des Durchschnittssatzes für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in § 23a Absatz 2 UStG auf 45.000 Euro erhöht. In der Zeile 41 (Kz 63) des Vordruckmusters USt 1 A sind daher ab Januar 2023 ausschließlich Vorsteuerbeträge, die nach den allgemeinen Durchschnittssätzen nach § 23a UStG berechnet wurden, einzutragen.
(5) Die übrigen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art. Insbesondere wurde das Layout der Vordruckmuster neugestaltet und es wurde die Anleitung zum Antrag auf Dauerfristverlängerung/zur Anmeldung der Sondervorauszahlung vom Vordruckmuster USt 1 H getrennt und in ein neues separates Vordruckmuster USt 5 E überführt.
(6) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen.
(7) Die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2023 sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung 2023 sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Absatz 1 Satz 1 UStG und § 48 Absatz 1 Satz 2 UStDV i. V. m. § 87a Absatz 6 Satz 1 AO). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.