Stipendium während der Corona-Pandemie

Zahlungen aus einem Stipendien-Sonderprogramm zur Kompensation coronabedingter Einnahmeausfälle sind nicht von der Einkommensteuer befreit (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25.11.2022 – 10 K 10005/22).
Hintergrund: Nach § 3 Nr. 44 EStG sind u.a. Stipendien, die aus öffentlichen Mitteln zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden unter bestimmten weiteren Voraussetzungen steuerfrei.

Zugangsvermutung bei regelmäßig zustellungsfreien Tagen (3 Tage)

Die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO entfällt, wenn innerhalb der dort genannten 3-Tages-Frist an einem Werktag regelmäßig keine Postzustellung stattfindet (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.08.2022 – 7 K 7045/20; Revision anhängig, BFH-Az. VI R 18/22).
Hintergrund: Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, als bekannt gegeben bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

1,5 Milliarden Euro vom Bund Bundeskabinett bringt Gesetz für 49-Euro-Ticket auf den Weg

Das 49-Euro-Ticket nimmt eine weitere Hürde: Um die Finanzierung des Deutschlandtickets bis 2025 zu sichern, will die Bundesregierung jährlich 1,5 Milliarden Euro zur Verfügung stellen. Das geht aus dem Gesetzentwurf für das sogenannte Regionalisierungsgesetz hervor, den das Kabinett am Mittwoch beschloss. Die Länder wollen ebenfalls 1,5 Milliarden pro Jahr zur Verfügung stellen.
»Das ist eine Riesenreform«, sagte Bundesverkehrsminister Volker Wissing zum Ticket für 49 Euro, das ab Mai deutschlandweit gelten soll. »Besonders im ländlichen Raum profitieren die Menschen.« Dabei sei der günstige Preis nur ein Element: »Der öffentliche Personennahverkehr ist im Tarifdschungel festgefahren. Wir befreien ihn nun mit dem Deutschlandticket.« Wissing spielte damit auf die unterschiedlichen Preise und Regelungen in den rund 75 Verkehrsverbünden mit Hunderten Unternehmen an.

Der Gesetzentwurf, der Reuters vorliegt, macht jedoch deutlich, dass es in kommenden Jahren nicht beim Preis von 49 Euro bleiben muss. So ist von »einem Einführungspreis von 49 Euro pro Monat im monatlich kündbaren Abo« die Rede. Zudem heißt es, für die Jahre nach 2023 würden Bund und Länder gemeinsam klären, wie die Finanzierung mit den »vereinbarten Zuschüssen in Höhe von je 1,5 Milliarden« sowie den Ticketeinnahmen sichergestellt wird.

Änderungen für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen

Das Finanzministerium Baden-Württemberg informiert über Änderungen, die sich für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen ergeben.
Hintergrund: Das Ende des Jahres verabschiedete JStG 2022 (BGBl I S. 2294) sieht u.a. steuerliche Erleichterungen für Einkünfte aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen vor.
Über die Details informiert das FinMin Baden-Württemberg in einer aktuellen Meldung:

• Wer privat eine PV-Anlage betreibt, muss dafür keine Einkommensteuer mehr zahlen. Das greift rückwirkend für das Jahr 2022.
• Von der Steuer befreit sind PV-Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW (peak) auf Einfamilienhäusern, Gewerbeimmobilien und Nebengebäuden (z.B. Garagen, Carports) beziehungsweise von 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit bei anderen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien).
• Die Steuerbefreiung erfolgt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Die Regelung umfasst auch sämtliche Bestandsanlagen.
• Ab dem Jahr 2023 kommen für PV-Anlagen außerdem Erleichterungen bei der Umsatzsteuer hinzu. Dann gilt ein Nullsteuersatz unter anderem für die Lieferung und die Installation von PV-Anlagen, einschließlich der Stromspeicher, auf Wohngebäuden: Betreiberinnen und Betreiber von PV-Anlagen müssen somit bei der Anschaffung einer PV-Anlage keine Umsatzsteuer zahlen. Damit fällt einiges an bürokratischem Aufwand weg, den es in diesem Zusammenhang bislang gegeben hat.

Muster der Umsatzsteuererklärung 2023

Das BMF hat die Vordruckmuster zur Umsatzsteuererklärung 2023 veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 21.12.2022 – III C 3 – S 7344/19/10002 :005).
Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2023 werden die folgenden Vordruckmuster eingeführt:

• USt 2 A Umsatzsteuererklärung 2023
• Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2023
• Anlage FV zur Umsatzsteuererklärung 2023
• USt 2 E Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2023
• USt 6 E Anleitung zur Anlage UN 2023

Pauschbeträge für Sachentnahmen

Das BMF hat die für das Jahr 2023 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 21.12.2022 – Z IV A 8 – S 1547/19/10001 :004).
Hintergrund: Durch das Corona-Steuerhilfegesetz BGBl 2020 I S. 1385 wurde mit § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden ist. Diese Regelung wurde mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl 2021 I S. 331) über den 30.06.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 verlängert. Mit dem Achten Verbrauchsteueränderungsgesetz (BGBl 2022 I S. 1838) wurde diese Regelung über den 31.12.2022 hinaus befristet bis zum 31.12.2023 verlängert.
Mit dem nun veröffentlichten Schreiben hat das BMF die für das Jahr 2023 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben.

Einfluss eines zeitnahen Kaufpreises auf GrundstückswertermittlunG

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.08.2022 (II R 14/20) entschieden, dass für die Bewertung eines Grundstücks vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise heranzuziehen sind. Liegen keine derartigen Vergleichspreise vor, kann sich der Grundstückspreis auch aus einem zeitnah vor oder nach dem Bewertungsstichtag vereinbarten Kaufpreis ergeben.

Sachlage im Streitfall
Der Kläger schenkte seiner Tochter einen Geldbetrag von 920.000 € zzgl. Notar- und Gerichtskosten sowie der anfallenden Grunderwerbsteuer, damit sie mit diesem Betrag vorher bestimmte Grundstücke erwerben konnte (mittelbare Grundstücksschenkung). Die Schenkungsteuer für die Zuwendung dieses Betrags sollte der Kläger tragen. Die Tochter erwarb die vorher bestimmten Grundstücke inkl. eines darauf erbauten Einfamilienhauses zeitnah nach der Schenkung des Geldbetrags. Der Kläger ermittelte den Wert für die Schenkung anhand des Grundbesitzwerts der erworbenen Grundstücke. Zur Ermittlung des Werts nutzte er das Sachwertverfahren, anhand dessen er einen Wert von lediglich 518.403 € ermittelte.

Das Finanzamt setzte dagegen den Kaufpreis von 920.000 € als Wert für das Grundstück fest, da der Gutachterausschuss keine Vergleichspreise für das Grundstück ermitteln konnte. Hiergegen legte der Kläger Einspruch und anschließend Klage ein, da nach seiner Ansicht mangels Vergleichspreisen eine Bewertung im Vergleichswertverfahren nicht zutreffend sei. Sowohl das Einspruchsverfahren als auch das anschließende Klageverfahren blieben ohne Erfolg. Der BFH sah die Revision ebenfalls als unbegründet an.

Bewertung im Vergleichswertverfahren
Die Bewertung von Grundstücken erfolgt grundsätzlich anhand von typisierten Bewertungsmethoden, wie dem Vergleichswertverfahren, dem Ertragswertverfahren oder dem Sachwertverfahren. Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück in zeitlicher Nähe zum Bewertungsstichtag zu einem fremdüblichen Preis veräußert oder erworben wurde. Der gemeine Wert nach § 198 BewG kann nur herangezogen werden, wenn dies zu einem geringeren, für den Steuerpflichtigen günstigeren Wertansatz führt.

Ein- und Zweifamilienhäuser sind gem. § 182 Abs. 2 Nr. 3 BewG grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten. Derartige Vergleichswerte werden durch die örtlich zuständigen Gutachterausschüsse ermittelt. Sollte ein Vergleichswert nicht vorliegen, ist eine Bewertung im Sachwertverfahren durchzuführen. Der Vorrang für die Bewertung nach dem Vergleichswertverfahren ergibt sich aus der Fach- und Ortskenntnis der Gutachterausschüsse sowie aus deren Kompetenz bei der Wertfindung, die in hohem Maße von Ermessenserwägungen abhängig ist.

Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall
Nach Ansicht des BFH müssen die Vergleichswerte nicht durch den Gutachterausschuss festgelegt werden, sondern sie können sich auch aus der Veräußerung eines einzelnen Grundstücks ergeben. Wurde zeitnah zum Bewertungsstichtag ein fremdüblicher Kaufpreis für ein vergleichbares Grundstück gezahlt, kann somit auch dieser Kaufpreis als Vergleichswert herangezogen werden. Dabei ist es nicht erforderlich, dass mehrere Vergleichspreise vorliegen.

Praxishinweis
Steuerpflichtige haben gem. § 198 BewG stets die Möglichkeit, einen niedrigen Wert des Grundstücks nachzuweisen. Dieser Nachweis kann anhand eines in Auftrag gegebenen Gutachtens oder eines im gewöhnlichen Geschäftsverkehr gezahlten Kaufpreises erfolgen, wenn der Kauf oder Verkauf des Grundstücks innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag erfolgt ist.

Bayern verlängert Frist für Abgabe der Grundsteuererklärung

Im Freistaat erhalten Grundstückseigentümer drei Monate mehr Zeit. Ursprünglich endete die Frist am Dienstag.
Wie Finanzminister Füracker die erneute Verschiebung begründet.
Bayern verlängert die Frist für die Abgabe der Grundsteuererklärung. Diese endete am Dienstag. Nun sollen Grundstückseigentümer weitere drei Monate Zeit bekommen, also bis Ende April, wie Bayerns Finanzminister Albert Füracker (CSU) am Dienstag nach einer Kabinettssitzung ankündigte. Damit ist der Freistaat bislang alleine.
In Bayern seien bis zum Ende der Abgabefrist etwa 4,3 Millionen Erklärungen abgegeben worden, sagte Füracker, das entspricht knapp 70 Prozent. Insbesondere steuerberatende Berufe hätten darauf hingewiesen, dass sie sehr ausgelastet seien, mit der Fristverlängerung komme man diesen entgegen. „Wir wollen niemanden ärgern“, sagte Füracker, „wir wollen dieses Steuerverfahren ordnungsgemäß durchführen.“ Daher werde die Frist um weitere drei Monate verlängert. Gleichwohl wolle man „nicht Kraft verschwenden mit ewigen Verlängerungsdebatten“.

Ursprünglich war die Abgabefrist für die neuen Grundsteuererklärungen auf Ende Oktober 2022 terminiert gewesen. Diese Frist war dann aber deutschlandweit bis einschließlich 31. Januar verlängert worden. Eine weitere bundesweite Verlängerung der Frist gab es bis zuletzt nicht. Und auch die bayerische Entscheidung kommt nun sehr überraschend.
Füracker hatte kurz vor Auslaufen der bisherigen Frist lediglich betont, dass nicht unmittelbar Sanktionen drohten, wenn jemand seine Grundsteuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben hat. „Es hat jetzt niemand zu befürchten, dass da morgen eine Strafe kommt. Auch nicht die nächsten Tage oder Wochen“, hatte Füracker am Dienstagmorgen im Bayerischen Rundfunk gesagt.

Ab 2025 wird die Grundsteuer für weit mehr als sechs Millionen wirtschaftliche Einheiten in Bayern auf einer neuen Bemessungsgrundlage berechnet. Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2018, wonach die bisherige Bemessungsgrundlage in Deutschland verfassungswidrig ist. In Bayern wird bei der Neuberechnung ein eigenes Modell zugrunde gelegt, da der Staatsregierung das Bundesmodell „zu bürokratisch“ ist.

Übergang zur Außenprüfung bei einer Kassen-Nachschau

Werden bei der Kassen-Nachschau dem Prüfer nicht die erbetenen Unterlagen übergeben, ist dies ein Grund, den Übergang zur Betriebsprüfung anzuordnen. Der Betriebsprüfer verwirkt nicht die Möglichkeit des Übergangs, wenn er diesen nicht sofort anordnet, sondern er dem Steuerpflichtigen zunächst die Chance einräumt, die Unterlagen nachzureichen (FG Hamburg, Urteil v. 30.08.2022 – 6 K 47/22, NZB anhängig, BFH-Az. XI B 93/22).

Berufsrecht: Steuerberaterplattform und beSt gestartet

Die Steuerberaterplattform und das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) sind am 01.01.2023 an den Start gegangen. Hierauf weist die BStBK hin.
Auf den Internetseiten stellt die BStBK alle Informationen, Service- und Supportmaterialien sowie entsprechende Kontaktmöglichkeiten rund um die Steuerberaterplattform zur Verfügung. Berufsträgerinnen und Berufsträger erreichen hier den Self-Service ihres beSt und werden über den technischen Verfügbarkeitsstatus der Steuerberaterplattform informiert.
Zu den Seiten (u.a. mit einem FAQ-Katalog und einem Flyer zur Steuerberaterplattform) gelangen Sie hier: https://steuerberaterplattform-bstbk.de/