Gesteigerte Mitwirkungspflicht bei Steueroasen

Gemäß der gesteigerten Mitwirkungspflicht nach §12 StAbwG sind erstmals für das Kalenderjahr 2022 Aufzeichnungen über im StAbwG geregelte Geschäftsvorgänge zu erstellen und an das BZSt zu übermitteln. Hierauf macht das BZSt aufmerksam.
Hierzu führt das BZSt weiter aus:

• Das BZSt wird für die Übermittlung der Unterlagen zeitnah ein Online-Formular zur Verfügung stellen. Um die Abläufe zu erleichtern wird gebeten, dieses zu nutzen.

• Rückfragen können an den Fachbereich Country-by-Country Reporting gestellt werden.

Wirksame förmliche Zustellung während der Covid-19-Pandemie

Eine wirksame Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten (§ 180 ZPO) setzt voraus, dass zuvor ein erfolgloser Versuch der Ersatzzustellung in der Wohnung oder den Geschäftsräumen des Adressaten (§ 178 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO) unternommen wurde (BFH, Zwischenurteil v. 19.10.2022 – X R 14/21; veröffentlicht am 12.01.2023).

Spekulationsgeschäft wegen teilweise vermieteter Räume

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 19.07.2022 (IX R 20/21) seine Grundsätze zu den Spekulationsgeschäften mit selbstbewohnten Immobilien weiter konkretisiert.
Sachverhalt im Besprechungsfall
Die Eheleute K erwarben ein Reihenhaus, das sie mit ihren Kindern bewohnten und durch tageweise Vermietung von zwei Zimmern im Dachgeschoss an Messegäste zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nutzten. Die Räume wurden innerhalb von fünf Jahren an maximal 25 Tagen im Jahr vermietet. Rund sechs Jahre nach dem Kauf veräußerten K die Immobilie mit Gewinn. Das Finanzamt unterwarf den Veräußerungsgewinn teilweise der Besteuerung. Der dagegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt, der BFH sah die Entscheidung des FG jedoch teilweise anders.
Entscheidung im Besprechungsfall
Steuerpflichtige private Veräußerungsgeschäfte setzen u.a. voraus, dass der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, es sei denn, die Immobilie wurde im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Eine Nutzung „zu eigenen Wohnzwecken“ liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung (un-)entgeltlich an einen Dritten überlässt, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen.
Die Eigennutzung zu anderen als Wohnzwecken schließt die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht notwendig aus (Beispiel häusliches Arbeitszimmer), die Nutzung zu fremden Wohnzwecken hingegen schon. Eine Mitnutzung durch Dritte ist insoweit unschädlich. Findet die Vermietung wie vereinbart statt, schließt dieser Umstand also eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken insoweit aus. Eine räumliche oder zeitliche Bagatellgrenze für eine unschädliche Vermietung an Dritte ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Die vorübergehende Nutzung einzelner Räume durch fremde Dritte lässt die Anwendung der Steuerfreistellung aber nicht komplett entfallen. Das Kriterium der Ausschließlichkeit bezieht sich auf die zeitlich durchgängige, nicht aber auf die räumliche Nutzung des Wirtschaftsguts. Hat der Steuerpflichtige einzelne Zimmer seiner Wohnung (vorübergehend) Fremden zur ausschließlichen Nutzung überlassen, die Wohnung aber im Übrigen durchgängig zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist die Steuerfreistellung nur teilweise zu versagen. Eine solche Auslegung entspricht dem Normzweck, die nicht gerechtfertigte Besteuerung eines Veräußerungsgewinns bei Aufgabe eines Wohnsitzes so weit wie möglich zu vermeiden.
Maßstab für die Ermittlung des anteilig steuerbaren Veräußerungsgewinns ist das Verhältnis der Wohnflächen zueinander (durchgängig zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnfläche vs. vorübergehend zu fremden Wohnzwecken überlassene Wohnfläche). In diesem Zusammenhang ist auf die Wohn- und nicht auf die Nutzflächen abzustellen, weil die Norm die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken privilegiert. Weil das FG nicht den Anteil der zur Alleinnutzung überlassenen Wohnfläche (zwei Räume im Dachgeschoss) ermittelt und zur Gesamtwohnfläche ins Verhältnis gesetzt hat, verwies der BFH die Sache zurück an das FG.

Berufsrecht: Steuerberaterplattform und beSt gestartet

Die Steuerberaterplattform und das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) sind am 01.01.2023 an den Start gegangen. Hierauf weist die BStBK hin.
Auf den Internetseiten stellt die BStBK alle Informationen, Service- und Supportmaterialien sowie entsprechende Kontaktmöglichkeiten rund um die Steuerberaterplattform zur Verfügung. Berufsträgerinnen und Berufsträger erreichen hier den Self-Service ihres beSt und werden über den technischen Verfügbarkeitsstatus der Steuerberaterplattform informiert.
Zu den Seiten (u.a. mit einem FAQ-Katalog und einem Flyer zur Steuerberaterplattform) gelangen Sie hier: https://steuerberaterplattform-bstbk.de/

Sportveranstaltungen als Zweckbetrieb

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 03.08.2022 (XI R 11/19) entschieden, dass die Einordnung einer sportlichen Veranstaltung als Zweckbetrieb und somit auch die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG nur möglich sind, wenn entsprechende Aufzeichnungen darüber vorgelegt werden können, dass die Voraussetzungen des § 67a Abs. 3 AO eingehalten wurden. Dazu gehört insbesondere, dass die Sportler keine Zahlungen erhalten, die über eine bloße Aufwandsentschädigung hinausgehen.
Sachlage im Streitfall
Der Kläger ist ein Fußballverein, dessen erste Herrenmannschaft in der Oberliga spielt. Nach seiner Satzung verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Im Rahmen einer Außenprüfung wurden die Umsatzsteuerfestsetzungen des Vereins geprüft. Der Prüfer stellte dabei fest, dass die Umsatzgrenze gem. § 67a Abs. 1 AO von 35.000 € (seit dem 01.01.2021: 45.000 €) für sportliche Veranstaltungen überschritten wurde und somit der ermäßigte Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG nicht mehr zur Anwendung kommen kann.
Das Finanzamt (FA) änderte daraufhin den Umsatzsteuerbescheid und besteuerte die Umsätze aus dem Verkauf von Tickets für sportliche Veranstaltungen nun mit dem Regelsteuersatz von 19 %. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens verzichtete der Kläger auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze, da nach seiner Auffassung die Voraussetzungen des § 67a Abs. 3 AO vorlagen. Das FA sah jedoch die Voraussetzungen als nicht erfüllt an und lehnte den Einspruch daher als unbegründet ab. Die gegen die Einspruchsentscheidung gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Der BFH sah die Revision ebenfalls als unbegründet an.
Einordnung von sportlichen Veranstaltungen als begünstigter Zweckbetrieb
Leistungen einer Körperschaft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt, sind gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu besteuern. Dies gilt jedoch grundsätzlich nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden, mit Ausnahme der in den §§ 65 bis 68 AO aufgeführten Betriebe. Sportliche Veranstaltungen sind (seit 2021) bis zu einer Grenze von 45.000 € an Einnahmen inkl. Umsatzsteuer ohne die Erfüllung von weiteren Voraussetzungen als Zweckbetrieb anzusehen. Wird diese Grenze überschritten oder wird auf die Anwendung dieser Grenze verzichtet, sind die Voraussetzungen des § 67a Abs. 3 AO zu erfüllen.
Eine sportliche Veranstaltung ist dann als Zweckbetrieb einzuordnen, wenn kein Sportler des Vereins teilnimmt, der für seine sportliche Betätigung oder für die „Nutzung“ seiner Person, seines Namens, seines Bilds oder seiner sportlichen Betätigung zu Werbezwecken von dem Verein oder einem Dritten über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält.
Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall
Im Streitfall wurden an die Sportler teilweise Vergütungen von monatlich über 1.000 € ausgezahlt. Entsprechende Aufzeichnungen über die tatsächlichen Ausgaben der Sportler konnten nicht vorgelegt werden. Es konnte folglich nicht überprüft werden, ob die Zahlungen tatsächlich nicht über eine Aufwandsentschädigung hinausgingen. Der BFH schloss sich daher der Auffassung des FG an und folgte der Qualifizierung der sportlichen Veranstaltungen als nicht begünstigter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Nach Auffassung des BFH reicht es dabei nicht aus, die Aufwendungen der Sportler lediglich plausibel zu machen. Es müssen vielmehr Einzelnachweise und Aufstellungen über die Aufwendungen geführt werden. Da diese im Streitfall nicht vorgelegt werden konnten, wurden die sportlichen Veranstaltungen nicht als Zweckbetrieb anerkannt.

Zugangsvermutung bei regelmäßig zustellungsfreien Tagen innerhalb der Drei-Tages-Frist

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 24. August 2022,
Az. 7 K 7045/20 entschieden, dass die Zugangsvermutung gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung – AO – entfällt, wenn innerhalb der dort genannten 3-Tages-Frist an einem Werktag regelmäßig keine Postzustellung stattfindet.
Der Beklagte erließ aufgrund der durch die Klägerin erstellten Einkommensteuererklärung einen Einkommensteuerbescheid für 2017 am Freitag, dem 15.06.2018 und übersandte ihn unmittelbar an die Klägerin. Diese war vom 02.05.2018 bis 19.06.2018 (Tag der Rückkehr) beruflich von ihrer Wohnung abwesend. Die Klägerin übersandte den Steuerbescheid am 19.06.2018 per Telefax an eine Steuerberatungsgesellschaft. Der Bevollmächtigte legte am 19.07.2018 namens der Klägerin Einspruch ein und gab an, dass der Bescheid am 19.06.2018 eingegangen sei. Der Beklagte verwarf den Einspruch als unzulässig, da die Zugangsvermutung innerhalb der 3-Tages-Frist des am 15.06.2018 im Wege des Zentralversands übergebenen Bescheides durch den Vortrag der Klägerin nicht erschüttert werde und die Einspruchsfrist daher am 18.07.2018 abgelaufen sei.
Das Gericht hat entschieden, dass im Streitfall die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht anzuwenden sei, weil die Zeugenvernehmung ergeben habe, dass an der Wohnung der Klägerin innerhalb der 3-Tages-Frist nach dem 15.06.2018 regelmäßig nicht an allen Werktagen von dem Postdienstleistungsunternehmen zugestellt worden sei. Zwar finde die Zugangsvermutung auch Anwendung, wenn – z. B. wegen mehrerer arbeitsfreier Tage oder Personalausfall – innerhalb der 3-Tages-Frist an zwei Tagen keine Zustellung stattfinde (z. B. werde bei Aufgabe zur Post am Freitag, dem 30. April trotz des Feiertags am 1. Mai der Zugang am Montag, dem 3. Mai grundsätzlich vermutet). Insoweit handele es sich jedoch um Sonderkonstellationen, die die grundsätzliche Anwendung der Zugangsvermutung nicht in Frage stellen würden. Anders sei dies jedoch, wenn innerhalb der 3-Tages-Frist planmäßig an zwei aufeinanderfolgenden Tagen keine Zustellung erfolge.
Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 18/22 anhängig.

Kindergeld: Nichtbeachtung der Vollstreckungssperre

§ 251 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG verleiht dem Antragsteller nach § 114 FGO für den Fall einen Anordnungsanspruch, dass die Antragsgegnerin einen Verwaltungsakt vollstreckt, der auf einer vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Rechtsnorm beruht. Da nach § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG die Vollstreckung des Verwaltungsaktes dauerhaft gesperrt ist, kann das Gericht in diesen Fällen ausnahmsweise die Vollstreckung endgültig und nicht nur einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache aussetzen (FG Hamburg, Beschluss v. 30.08.2022 – 1 V 117/22, rechtskräftig).

Basiszinssatz steigt (Bundesbank)

Die Deutsche Bundesbank hat den Basiszinssatz nach § 247 BGB zum 01.01.2023 angepasst. Er steigt von -0,88 % auf 1,62 %.
Hintergrund : Der Basiszinssatz des BGB dient vor allem als Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen, § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB . Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Die Deutsche Bundesbank berechnet nach den gesetzlichen Vorgaben des § 247 Abs. 1 BGB den Basiszinssatz und veröffentlicht seinen aktuellen Stand gemäß § 247 Abs. 2 BGB im Bundesanzeiger.
Hierzu führt die Deutsche Bundesbank weiter aus:

• Der Festzinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank am 27.12.2022 beträgt 2,50 % und ist damit seit dem für die letzte Änderung des Basiszinssatzes maßgeblichen Zeitpunkt am 1. Juli 2022 um 2,50 Prozentpunkte gestiegen (der Festzinssatz der letzten Hauptrefinanzierungsoperation im Juni 2022 hat 0,00 % betragen).
• Hieraus errechnet sich mit dem Beginn des 1.1.2023 ein Basiszinssatz des BGB von 1,62 % (zuvor -0,88 %).

Der neue Basiszinssatz wurde in der Ausgabe des Bundesanzeigers vom 28.12.2022 bekannt gegeben. Eine Übersicht der Basiszinssätze ist auf der Homepage der Deutschen Bundesbank veröffentlicht.

Minijob: das ändert sich im Jahr 2023 (Minijob-Zentrale)

Die Minijob-Zentrale informiert über neue Regelungen bei den Minijobs, die für Arbeitgeber und Beschäftigte wichtig sind.

Im Einzelnen geht die Minijob-Zentrale auf folgende Punkte näher ein:

• Termine und Beiträge im Jahr 2023 für gewerbliche Minijobs
• Mehr Hinzuverdienst für Rentner
• Minijobs und das neue Bürgergeld
• Elektronische Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (eAU)
• euBP: Betriebsprüfung wird digital

Gebühren als durchlaufender Posten oder Leistungsentgelt; BFH-Urteil vom 3. Juli 2014, V R 1/14

Bundesministerium der Finanzen, III C 2 – S-7200 / 19 / 10004 :005
Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 11.01.2023

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Einleitung
II. Auslegung BFH-Urteil vom 3. Juli 2014, V R 1/14

Rz. 3
Der Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG enthält keine ausdrückliche Verpflichtung zur korrespondierenden buchhalterischen Behandlung als durchlaufender Posten.

Rz. 4
Hierzu hat der BFH in seinem Urteil vom 3. Juli 2014,

V R 1/14, entschieden, dass § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG richtlinienkonform in der Weise auszulegen ist, dass Beträge, die ein Steuerpflichtiger in fremdem Namen und für fremde Rechnung vereinnahmt hat, nur dann als durchlaufender Posten zu behandeln sind, wenn sie auch in seiner Buchführung als durchlaufende Posten verbucht worden sind. Dem Unternehmer stünde damit ein Wahlrecht zu.

Rz. 5
Zur Begründung verweist der BFH auf Art. 79 Abs. 1 Buchst c MwStSystRL. Danach sind Beträge, die ein Steuerpflichtiger vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger als Erstattung der in ihrem Namen und für ihre Rechnung verauslagten Beträge erhält und die in seiner Buchführung als durchlaufender Posten behandelt sind, in die Steuerbemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.

Rz. 6
Der BFH verkennt dabei allerdings, dass auf Grund von Art. 373 MwStSystRL Deutschland nicht verpflichtet ist, Art. 79 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL in nationales Recht umzusetzen. Für eine richtlinienkonforme Auslegung des § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG besteht daher kein Raum, da der nationale Gesetzgeber zulässigerweise von dieser Option Gebrauch gemacht hat. Andere Gründe für seine Auslegung hat der BFH nicht angeführt.

Rz. 7
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 3. Juli 2014,

V R 1/14, daher insoweit nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden, als der BFH als Voraussetzung eines durchlaufenden Postens dessen korrespondierende Behandlung in der Buchführung des Steuerpflichtigen fordert.