Mieterabfindungen als Werbungskosten

Der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist auf bauliche Maßnahmen an Einrichtungen des Gebäudes oder am Gebäude selbst beschränkt. Aufwendungen, die durch die Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen lediglich (mit-)veranlasst sind, unterfallen nicht § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG (BFH, Urteil v. 20.09.2022 – IX R 29/21; veröffentlicht am 12.01.2023).

Gebühren als durchlaufender Posten oder Leistungsentgelt

Das BMF hat zur Anwendung des BFH-Urteils v. 03.07.2014 – V R 1/14 Stellung genommen und angeordnet, die Entscheidung insoweit nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden, als der BFH als Voraussetzung eines durchlaufenden Postens dessen korrespondierende Behandlung in der Buchführung des Steuerpflichtigen fordert (BMF, Schreiben v. 11.01.2023 – III C 2 – S 7200/19/10004 :005).
Hintergrund: Der BFH hat in seinem Urteil v. 03.07.2014 – V R 1/14 entschieden, dass Gebühren durchlaufende Posten sind, auch wenn sie gesamtschuldnerisch vom Unternehmer und Leistungsempfänger geschuldet werden.
Dies steht im Widerspruch zu Abschnitt 10.4 Abs. 4 Satz 1 UStAE. Demnach würde die Annahme eines durchlaufenden Postens ausscheiden, wenn der Unternehmer die Beträge gesamtschuldnerisch mit dem Empfänger seiner Leistung schuldet. Zukünftig kommt es auf dieses Kriterium nicht mehr an. Abschnitt 10.4 Abs. 4 wird daher neu gefasst.
Auslegung BFH-Urteil v. 03.07.2014 – V R 1/14 durch das BMF:
Der Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG enthält keine ausdrückliche Verpflichtung zur korrespondierenden buchhalterischen Behandlung als durchlaufender Posten.
Hierzu hat der BFH in seinem Urteil vom 03.07.2014 – V R 1/14, entschieden, dass § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG richtlinienkonform in der Weise auszulegen ist, dass Beträge, die ein Steuerpflichtiger in fremdem Namen und für fremde Rechnung vereinnahmt hat, nur dann als durchlaufender Posten zu behandeln sind, wenn sie auch in seiner Buchführung als durchlaufende Posten verbucht worden sind. Dem Unternehmer stünde damit ein Wahlrecht zu.
Zur Begründung verweist der BFH auf Art. 79 Abs. 1 Buchst c MwStSystRL. Danach sind Beträge, die ein Steuerpflichtiger vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger als Erstattung der in ihrem Namen und für ihre Rechnung verauslagten Beträge erhält und die in seiner Buchführung als durchlaufender Posten behandelt sind, in die Steuerbemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.
Der BFH verkennt dabei allerdings, dass auf Grund von Art. 373 MwStSystRL Deutschland nicht verpflichtet ist, Art. 79 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL in nationales Recht umzusetzen. Für eine richtlinienkonforme Auslegung des § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG besteht daher kein Raum, da der nationale Gesetzgeber zulässigerweise von dieser Option Gebrauch gemacht hat. Andere Gründe für seine Auslegung hat der BFH nicht angeführt.
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 03.07.2014 – V R 1/14, daher insoweit nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden, als der BFH als Voraussetzung eines durchlaufenden Postens dessen korrespondierende Behandlung in der Buchführung des Steuerpflichtigen fordert.

Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen

Das BZSt hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bekanntgegeben, dass die Übergangsregelung, nach der in allen Bundesländern weiterhin die Abgabe der Mitteilungen nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (BZSt 2) möglich war, am 28.02.2023 endet.
Hintergrund: Mitteilungen nach § 138 Abs. 2 AO sind dem zuständigen Finanzamt grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen zu erstatten, d.h. elektronisch zu übermitteln (s. § 138 Abs. 5 Satz 1 AO). Für eine Übergangszeit ist in allen Bundesländern die Abgabe der Mitteilungen nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (BZSt 2), d.h. in Papierform weiterhin möglich.
Nun hat das BZSt als Ende der Übergangsregelung den 28.02.2023 bekannt gegeben.

Vorsteuerabzug und private Verwendung im Rahmen eines Ehegatten-Vorschalt-modells

Der Erwerb eines PKW zur langfristigen Überlassung an den freiberuflich tätigen Ehegatten kann eine unternehmerische (wirtschaftliche) Tätigkeit begründen. Der Vorsteuerabzug des Vermieters eines PKW ist nicht systemwidrig und daher auch nicht missbräuchlich. Dies gilt bei einer Vermietung unter Ehegatten jedenfalls für die Vermietung von PKW, die nicht dem unmittelbaren Familienbedarf dienen. Einer Besteuerung der privaten Verwendung des vermieteten PKW durch den Vermieter-Ehegatten steht eine vertraglich geregelte Vollvermietung an den anderen Ehegatten nicht entgegen. (BFH, Urteil v. 29.09.2022 – V R 29/20; veröffentlicht am 12.01.2023).

Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Luxusfahrzeugen

Der Vorsteuerabzug aus dem nur gelegentlichen Erwerb eines PKW steht einem Unternehmer mit andersartiger Haupttätigkeit nur dann zu, wenn damit eine wirtschaftliche Tätigkeit begründet oder die wirtschaftliche Haupttätigkeit des Unternehmers unmittelbar, dauernd und notwendig erweitert wird (BFH, Urteil v. 08.09.2022 – V R 26/21; veröffentlicht am 12.01.2023).

Vorsteuerabzug für bürgerliche Kleidung (BFH)

Der Vorsteuerabzug für bürgerliche Kleidung des Unternehmers ist nach § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG ausgeschlossen, soweit es sich bei den hierfür aufgewendeten Beträgen um unverzichtbare Aufwendungen für die private Lebensführung i.S. des § 12 Nr. 1 EStG handelt (Anschluss an BFH-Urteil v. 16.03.2022 – VIII R 33/18, BStBl II 2022, 614). Es bleibt offen, ob das Abzugsverbot nach § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i.V.m. § 12 Nr. 1 EStG unionsrechtskonform ist (BFH, Urteil v. 24.08.2022 – XI R 3/22; veröffentlicht am 12.01.2023).

Sofortabzug von Mieterabfindungen

BFH, Urteil IX R 29/21 vom 20.09.2022
Leitsatz

1. Der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist auf bauliche Maßnahmen an Einrichtungen des Gebäudes oder am Gebäude selbst beschränkt. Aufwendungen, die durch die Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen lediglich (mit-)veranlasst sind, unterfallen nicht § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG.

2. Eine Abfindung, die der Steuerpflichtige für die vorzeitige Kündigung des Mietvertrags und die Räumung der Wohnung an seinen Mieter zahlt, um das Gebäude umfangreich renovieren zu können, gehört nicht zu den Aufwendungen i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG.

Zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag

Eine Klausel eines zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, nach der sich die Vergütung Letzterer nach dem Zeitaufwand richtet, genügt ohne weitere Angaben nicht dem Erfordernis der Klarheit und Verständlichkeit.

Das nationale Gericht kann die Lage wiederherstellen, in der sich der Verbraucher ohne eine missbräuchliche Klausel befunden hätte, auch wenn der Gewerbetreibende für die erbrachten Leistungen dann keine Vergütung erhält.

M. A. schloss als Verbraucher mit D. V. als Rechtsanwalt fünf Verträge über Rechtsdienstleistungen. Die Vergütung sollte sich jeweils nach dem Zeitaufwand richten. Für die Beratung oder Erbringung von Rechtsdienstleistungen wurde ein Stundensatz von 100 Euro vereinbart. D. V. erbrachte 2018 und 2019 Rechtsdienstleistungen, für die er im März 2019 Rechnungen ausstellte. Da die in Rechnung gestellte Vergütung nicht in voller Höhe gezahlt wurde, erhob D. V. gegen M. A. beim erstinstanzlichen litauischen Gericht Klage auf Zahlung von 9.900 Euro für die erbrachten Rechtsdienstleistungen und von 194,30 Euro für Auslagen im Zusammenhang mit der Durchführung der Verträge.

Das erstinstanzliche litauische Gericht gab der Klage von D. V. nur teilweise statt. Die von D. V. eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen. Daraufhin legte D. V. 2020 beim Obersten Gericht Litauens eine Kassationsbeschwerde ein.

Das Oberste Gericht Litauens hat dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung der unionsrechtlichen Bestimmungen[1] zum Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Vertragsklauseln vorgelegt. Sie betreffen insbesondere den Umfang des Erfordernisses der klaren und verständlichen Abfassung einer Klausel eines Vertrags über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen und die Folgen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel, mit der die Vergütung dieser Dienstleistungen festgelegt wird.

In seinem Urteil vom 12.01.2023 stellt der Gerichtshof zunächst klar, dass eine Klausel, mit der die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung der Vergütung des Rechtsanwalts festgelegt und die Höhe der Vergütung bestimmt wird, und damit auch eine Klausel eines zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, nach der sich die Vergütung Letzterer nach dem Zeitaufwand richtet, unter den Begriff „Hauptgegenstand des Vertrages“ fällt.

Was den Umfang des Erfordernisses der klaren und verständlichen Abfassung einer Klausel eines Vertrags über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass dieses Erfordernis nach dem Unionsrecht umfassend zu verstehen ist, nämlich dahin, dass der Vertrag die konkrete Funktionsweise des Verfahrens, auf das die betreffende Klausel Bezug nimmt, in transparenter Weise darstellen muss, damit der betroffene Verbraucher in der Lage ist, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen. Zwar kann von einem Gewerbetreibenden nicht verlangt werden, dass er den Verbraucher über die endgültigen finanziellen Folgen der von ihm eingegangenen Verpflichtung informiert, die von unvorhersehbaren zukünftigen Ereignissen abhängen, auf die der Gewerbetreibende keinen Einfluss hat. Die Informationen, die der Gewerbetreibende vor Vertragsabschluss zu erteilen hat, müssen den Verbraucher aber in die Lage versetzen, seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis des Umstands, dass solche Ereignisse eintreten können, und der Folgen, die solche Ereignisse während der Dauer der Erbringung der betreffenden Rechtsdienstleistungen haben können, zu treffen. In diesen Informationen – die je nach Gegenstand und Art der in dem Vertrag über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen vorgesehenen Leistungen und je nach den einschlägigen berufs- und standesrechtlichen Vorschriften unterschiedlich ausfallen können – müssen Angaben enthalten sein, anhand derer der Verbraucher die Gesamtkosten der Rechtsdienstleistungen der Größenordnung nach einzuschätzen vermag, etwa eine Schätzung der Stunden, die voraussichtlich oder mindestens erforderlich sind, um eine bestimmte Dienstleistung zu erbringen, oder die Verpflichtung, in angemessenen Zeitabständen Rechnungen oder regelmäßige Aufstellungen zu übermitteln, in denen die aufgewandten Arbeitsstunden ausgewiesen sind. Das nationale Gericht hat unter Berücksichtigung aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände zu beurteilen, ob der Verbraucher durch die ihm vor Vertragsabschluss vom Gewerbetreibenden erteilten Informationen in die Lage versetzt worden ist, seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis der finanziellen Folgen des Vertragsabschlusses zu treffen.

Der Gerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, dass eine Klausel eines zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, nach der sich die Vergütung Letzterer nach dem Zeitaufwand richtet, dem unionsrechtlichen Erfordernis, dass die Klausel klar und verständlich abgefasst sein muss, nicht genügt, wenn dem Verbraucher vor Vertragsabschluss nicht die Informationen erteilt worden sind, die ihn in die Lage versetzt hätten, seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis der wirtschaftlichen Folgen des Vertragsabschlusses zu treffen.

Was die Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel angeht, stellt der Gerichtshof unter Verweis auf seine Rechtsprechung fest, dass das nationale Gericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände der Rechtssache zunächst zu prüfen hat, ob ein Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben vorliegt, und dann, ob zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis besteht. Die Missbräuchlichkeit einer Klausel eines Verbrauchervertrags ist grundsätzlich im Wege einer Gesamtwürdigung zu beurteilen, bei der nicht nur die fehlende Transparenz der Klausel berücksichtigt wird. Allerdings können die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher gewährleisten. Zum vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass eine Klausel eines Vertrags über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, nach der sich die Vergütung Letzterer nach dem Zeitaufwand richtet und die daher den Hauptgegenstand des Vertrages betrifft, nicht bereits deshalb, weil sie dem Transparenzerfordernis nicht entspricht, als missbräuchlich anzusehen ist, es sei denn, das innerstaatliche Recht sieht dies ausdrücklich vor.

Was die Folgen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel über die Vergütung angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass das nationale Gericht verpflichtet ist, eine solche Klausel für unanwendbar zu erklären, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht. Kann ein Vertrag über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach der Aufhebung der Klausel über die Vergütung nach den einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts nicht fortbestehen, steht die Richtlinie 93/13 seiner Nichtigerklärung nicht entgegen, und zwar auch dann, wenn dies bedeuten würde, dass der Gewerbetreibende für die von ihm erbrachten Dienstleistungen überhaupt keine Vergütung erhält. Nur falls die Nichtigerklärung der Verträge insgesamt für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, wäre das vorlegende Gericht ausnahmsweise befugt, eine für nichtig erklärte missbräuchliche Klausel durch eine dispositive Vorschrift des innerstaatlichen Rechts zu ersetzen.

Entsprechend antwortet der Gerichtshof, dass, wenn die Nichtigerklärung des Vertrags insgesamt für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, das Unionsrecht nicht dem entgegensteht, dass das nationale Gericht der Nichtigkeit der Klausel abhilft, indem es sie durch eine dispositive oder im Fall einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragsparteien anwendbare Vorschrift des innerstaatlichen Rechts ersetzt. Hingegen steht das Unionsrecht dem entgegen, dass das nationale Gericht die für nichtig erklärte missbräuchliche Klausel ersetzt, indem es selbst bestimmt, welche Vergütung für die betreffenden Dienstleistungen angemessen ist.

Erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht

Bundesfinanzhof, II-R-5/20
Urteil vom 12.10.2022

Leitsatz:
1. Die erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz i.S. des Art. 3 Abs. 1 GG.
2. Die Regelung bewirkt auch keinen Verstoß gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb von seiner Mutter mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom xx.12.2011 ein in der Schweiz belegenes Grundstück gegen Bestellung eines hinter dem Wert des Grundstücks zurückbleibenden sog. lebenslänglichen Nutzniessungsrechts nach Schweizer Recht. Der Kläger und seine Mutter, die beide deutsche Staatsangehörige waren, hatten vor der Übertragung ihre Wohnsitze in der Bundesrepublik Deutschland aufgegeben und waren am xx.11.2011 in die Schweiz verzogen.
Nachdem die Mutter des Klägers am xx.02.2013 verstorben war, setzte der Kläger als deren Alleinerbe den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) im Rahmen des Erbschaftsteuerverfahrens von dem schenkweisen Erwerb des Grundstücks in Kenntnis. Das FA setzte mit Bescheid vom 08.12.2017 Schenkungsteuer für den Grundstückserwerb fest.
Auf den Einspruch des Klägers hin setzte das FA die Schenkungsteuer mit Bescheid vom 27.03.2018 im Hinblick auf eine Neubewertung des Nutzniessungsrechts herab; im Übrigen blieb der Einspruch ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 29.03.2018).

Zuständigkeit bei Streitigkeiten über die Energiepreispauschale

Wer sich mit seinem Arbeitgeber über die Auszahlung der Energiepreispauschale streitet, muss dies vor dem Finanzgericht tun (Arbeitsgericht Lübeck, Beschluss v. 1.12.2022 – 1 Ca 1849/22; nicht rechtskräftig).

Sachverhalt: Die Klägerin verlangt von ihrem Arbeitgeber die Auszahlung der Energiepreispauschale und zwar mit Klage vor dem Arbeitsgericht. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei eröffnet. Die Zahlung der Energiepreispauschale setze gemäß § 117 EStG ein Arbeitsverhältnis voraus. Das EStG verpflichte den Arbeitgeber zur Auszahlung der Energiepauschale aus der abzuführenden Lohnsteuer. Insofern sei sie Teil des Bruttolohnanspruchs. Zudem richte sich der Anspruch an die Arbeitgeberin und nicht an eine Steuerbehörde.

Dem ist das Arbeitsgericht Lübeck nicht gefolgt. Nicht das Arbeitsgericht, sondern das Finanzgericht ist zuständig:

  • Die Arbeitsgerichte sind allein für bürgerlich-rechtliche und nicht für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zuständig. Nach der Rechtsprechung des BAG ist entscheidend, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird. Damit kann auch für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet sein.
  • Der Anspruch auf Zahlung der Energiepreispauschale beruht auf einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis. Die Klägerin verlangt vom beklagten Arbeitgeber die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten aus § 115 Abs. 2 in Verbindung mit § 117 EStG.
  • Die Energiepauschale knüpft zwar an ein Arbeitsverhältnis an, ihre rechtliche Grundlage findet sich jedoch nicht in der Arbeitsvertragsbeziehung. Der Arbeitgeber erfüllt durch die Auszahlung der Energiepauschale weder eine arbeitsvertragliche Leistungspflicht noch eine ihm selbst durch den Gesetzgeber auferlegte Zahlungspflicht. Er fungiert allein als Zahlstelle. Er hat die Zahlung der Energiepauschalen nicht aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
  • Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten ist eröffnet (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO). Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über eine Abgabenangelegenheit. Aus § 120 Abs. 1 EStG folgt, dass der Gesetzgeber die Regelungen zur Energiepauschale entsprechend den für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung behandelt wissen will.