Nachhaltigkeitsberichterstattung: CSRD am 5. Januar 2023 in Kraft getreten

Nachdem die Richtlinie (EU) 2022/2464 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) am 16.12.2022 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, ist sie am 05.01.2023 in Kraft getreten. Hierauf macht die WPK aufmerksam.

Die CSRD, mit der die bisherige CSR-Richtlinie (Richtlinie 2014/95/EU) abgelöst wird, ändert u.a. die Bilanzrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU), die Transparenzrichtlinie (Richtlinie 2004/109) und die Abschlussprüferrichtlinie (Richtlinie 2006/43/EG). Die EU-Mitgliedstaaten haben die neuen Vorschriften bis spätestens Juli 2024 in nationales Recht umzusetzen.

Die WPK stellt in ihrem Nachhaltigkeitskompass neben dem veröffentlichten Text der Richtlinie eine Lesefassung der CSRD im Änderungsmodus zur Verfügung.

Gas- und Wärmepreisbremse: Antragstellung ab sofort möglich

Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen sowie Selbstversorger können ab sofort Vorauszahlungen für die mit der Gas- und Wärmepreisbremse eingeführten Entlastungen beantragen. Hierauf weisen das BMF sowie das BMWK in einer gemeinsamen Pressemitteilung vom 09.01.2023 hin.

Hintergrund: Mit der Gas- und Wärmepreisbremse werden Unternehmen und private Haushalte entlastet. Für ein Kontingent, das sich an bisherigen Verbrauchszahlen orientiert, gibt es einen Zuschuss zur Gas- oder Wärmerechnung. Dieser Zuschuss bemisst sich an der Differenz von vertraglich vereinbartem Preis und dem vom Bund garantierten Höchstpreis. Sie wird den Energieversorgern vom Bund erstattet. Wichtig dabei ist, dass sich Energiesparen weiter lohnt: Verbraucher erhalten den Zuschuss unabhängig von ihrem tatsächlichen Verbrauch.

Hierzu führen BMF und BMWK weiter aus:

  • Der Zugangslink zu dem Online-Antragsportal für Versorger sowie weitere wichtige Informationen zur Gas- und Wärmepreisbremse sind auf der Homepage des BMWK abrufbar.
  • Die Gas- und Wärmepreisbremse greift für Großverbraucher (mit registrierender Leistungsmessung) ab Januar 2023, für Geringverbraucher (Privathaushalte und Kleingewerbe mit Standardlastprofil) ab März 2023, rückwirkend auch für Januar und Februar 2023. Sie gilt vorerst bis Ende 2023, kann jedoch bis Ende April 2024 verlängert werden, sofern eine Anpassung der entsprechenden Notfall-Verordnung der Europäischen Union erfolgt.
  • Wichtig ist: Verbraucher müssen nichts tun, sie werden automatisch von der Gas- und Wärmepreisbremse auf Basis ihres bestehenden Versorgungsvertrages profitieren. Die Umsetzung der Entlastung erfolgt über die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen. Diese können ab sofort einen Antrag auf Vorauszahlungen stellen. Für Unternehmen mit besonders hohen Energiekosten gelten besondere Regelungen und Mitteilungspflichten.

Hinweis:

Ab März 2023 wird zudem die Strompreisbremse starten, die gleichfalls für ein festgelegtes Kontingent einen Höchstpreis vorsieht. Auch hier erfolgt die Entlastung der Verbraucherinnen und Verbraucher automatisch und rückwirkend ab Januar 2023. Anders als bei der Gas- und Wärmepreisbremse übernehmen bei der Strompreisbremse die Übertragungsnetzbetreiber die Durchführung der Erstattungen an Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Weitere Informationen zur Umsetzung der Strompreisbremse folgen in Kürze.

Tageweise vermietete Räume: Veräußerungsgewinns

Wird ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Reihenhaus innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, ist der Veräußerungsgewinn insoweit nicht gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von der Besteuerung ausgenommen, als er auf tageweise an Dritte vermietete Räume entfällt. Eine räumliche oder zeitliche Bagatellgrenze für eine unschädliche Nutzungsüberlassung an Dritte besteht nicht. Aufteilungsmaßstab für die Ermittlung des steuerbaren Anteils am Veräußerungsgewinn ist das Verhältnis der Wohnflächen zueinander (BFH, Urteil v. 19.07.2022 – IX R 20/21; veröffentlicht am 12.01.2023).

Schenkungsteuer: Erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht

Die erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz i. S. des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Regelung bewirkt auch keinen Verstoß gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit (BFH, Urteil v. 12.10.2022 – II R 5/20; veröffentlicht am 19.01.2023). Hintergrund: Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG tritt die Steuerpflicht in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG, wenn der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer ein Inländer ist, für den gesamten Vermögensanfall ein (unbeschränkte Steuerpflicht). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG gelten als Inländer auch deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben.

Bewertung: Ermittlung des Gebäudesachwerts

Das BMF hat gem. § 190 Abs. 2 Satz 4 BewG die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt gegeben, die für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2023 bei Ermittlung des Gebäudesachwerts anzuwenden sind (BMF, Schreiben v. 30.01.2023 – IV C 7 – S 3225/20/10001 :004).
Sie lauten:

*Die Bestimmungen in der Anlage 24, Teil II., BewG zum Teileigentum und zur Auffangklausel gelten analog.

Berufsrecht: Wertekodex für Wirtschaftsprüfer

Das IDW hat einen neuen Wertekodex für die Wirtschaftsprüfer veröffentlicht.

Hierzu führt das IDW weiter aus:

  • Der neue Wertekodex beschreibt, für welche Werte Wirtschaftsprüfer stehen und welche Prinzipien sie bei ihrer Arbeit leiten. Vertrauen und Nachhaltigkeit zählen dabei zu den Kernwerten.
  • Der Kodex soll von den Berufsträgern angewendet werden und der Öffentlichkeit ein besseres Verständnis für die Leistungen der Wirtschaftsprüfer geben.
  • Er ist das Ergebnis einer längeren Diskussion innerhalb des Berufsstands und einer öffentlichen Konsultation mit externen Stakeholdern. Ziel ist dem potenziellen Nachwuchs und der Öffentlichkeit die Rolle der Prüfer als Vertrauensdienstleister näher zu bringen.
  • Die Anforderungen des Kodex stehen im Einklang mit dem Berufseid der Wirtschaftsprüfer, dem deutschen und internationalen Recht, der Berufssatzung und den berufsständischen Standards.
  • Der Kodex geht dort über die geschriebenen Regelungen hinaus, wo es für das Selbstverständnis eines modernen und verantwortungsbewussten Wirtschaftsakteurs erforderlich war. So nimmt der Kodex ausdrücklich Stellung zu den Herausforderungen für den Berufsstand bei der Transformation hin zu einer nachhaltigen Marktwirtschaft. Der Kodex fordert überdies im Sinne einer Qualitätssicherung eine konstruktive Fehlerkultur und setzt sich für faire Vergütungssysteme ein.

Übergangsfrist zur Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht für Kommunen

Das Thüringer Finanzministerium hat zur Verlängerung der Übergangsfrist zur Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht für Kommunen durch das JStG 2022 Stellung genommen.
Hintergrund: Durch die Einführung des § 2b UStG in 2017 entfallen die Privilegien bei der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand. Von der Neuregelung betroffen sind die Gebietskörperschaften (z.B. Bund, Länder, Kommunen, Landkreise) sowie andere Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Kirchen, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Rundfunkanstalten, Universitäten, Zweckverbände). Während originär hoheitliche Tätigkeiten (z.B. Eingriffsverwaltung, klassische Amtshilfe, Meldewesen) auch weiterhin von der Umsatzsteuer ausgenommen bleiben, werden Leistungen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Unternehmer erbringen oder die andere Wirtschaftsteilnehmer genauso wie die öffentliche Hand erbringen könnten, unter der neuen Rechtslage nunmehr umsatzsteuerlich relevant.
Leistungen, wie zum Beispiel Personalgestellungen, Beglaubigungen von Dokumenten, Überlassung von Parkplätzen, Sponsoring oder die Unterhaltung interkommunaler Rechenzentren sind daher auf eine mögliche Umsatzsteuerpflicht zu prüfen.
Ursprünglich sollte die erweiterte Umsatzsteuerpflicht für Kommunen verpflichtend ab dem 1.1.2023 greifen. Mit dem JStG 2022 wurde die zwingende Anwendung des § 2b UStG noch einmal um zwei Jahre verschoben.

Überlassung von Werbemobilen an soziale Institutionen, Sportvereine und Kommunen

Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Überlassung von Werbemobilen an soziale Institutionen, Sportvereine und Kommunen Stellung genommen (Bayerisches Landesamt für Steuern v. 03.01.2023 – S 7119.1.1-3/6 St33).

Umsätze im Rahmen der Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken

Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat zur Behandlung der Umsätze im Rahmen der Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken Stellung genommen (Bayerisches Landesamt für Steuern v. 27.12.2022 – S 7416.1.1-2/8 St33).

Im Einzelnen geht das BayLfSt auf die folgenden Punkte näher ein:

  1. Allgemeines
  • Jagdbezirk
  • Jagdausübungsrecht
  1. Nutzung von Eigenjagdrevieren
  • Selbstnutzung
  • Verpachtung

III. Nutzung von Gemeinschaftsjagdrevieren durch Jagdgenossenschaften (JG)

  • Neuregelung der Besteuerung von JPöR durch § 2b UStG
  • Die Jagdgenossenschaft hat von Optionsmöglichkeit zur Anwendung des § 2 Abs. 3 UStG (a.F.) Gebrauch gemacht
  • Beurteilung bei Anwendung des § 2b UStG

Tarifvertragliche Zuschüsse einer Rundfunkanstalt

Tarifvertragliche Zuschüsse einer Rundfunkanstalt an eine selbständige Journalistin anlässlich ihrer Schwangerschaft und Mutterschaft sind nicht gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG steuerfrei (BFH, Urteil v. 28.09.2022 – VIII R 39/19; veröffentlicht am 19.01.2023).
Hintergrund: Nach § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG sind insbesondere das Mutterschaftsgeld nach dem MuSchG und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem MuSchG steuerfrei.