Finanzverwaltung versendet geänderte Zinsbescheide

Die Thüringer Finanzämter versenden in den kommenden Tagen 350.000 geänderte Zinsbescheide von Amts wegen. Hierauf macht das Thüringer Finanzministerium aufmerksam.

Hintergrund: Die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen wurde im vergangenen Sommer neu geregelt. Der Zinssatz bei der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen wurde für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 rückwirkend auf 0,15 Prozent pro Monat (1,8 Prozent pro Jahr) gesenkt. Bisher betrug der Zinssatz 0,5 Prozent monatlich (6 Prozent pro Jahr). Die Änderung hatte der Gesetzgeber im Juli des vergangenen Jahres beschlossen. Hintergrund war der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.07.2021, der den bundesgesetzlichen Zinssatz für verfassungswidrig erklärt hatte.

Hierzu führt das Thüringer Finanzministerium u.a. weiter aus:

  • Für die Umsetzung der Neuregelung musste die Finanzverwaltung zunächst die technischen und organisatorischen Voraussetzungen schaffen. In den kommenden Tagen erhalten Steuerzahler ihre Änderungsbescheide von Amts wegen. Die betroffenen Zinsbescheide sind auf dem 19.01.2023 datiert.
  • Die Thüringer Finanzverwaltung hat Anfang Januar alle vorhandenen Steuerkonten hinsichtlich einer erforderlichen Anpassung der Zinsen an die neuen gesetzlichen Vorgaben maschinell überprüft. Im Ergebnis wurden rund 350.000 geänderte Zinsbescheide erstellt.
  • Finanzministerin Heike Taubert weist in diesem Zusammenhang daraufhin, dass in offenen Fällen mit Festsetzung von Erstattungszinsen zugunsten der Bürger Vertrauensschutz gilt.
  • Bei Mischfällen mit Nachzahlungs- und Erstattungszinsen wird die Vertrauensschutzregelung auf das Ergebnis der Neuberechnung angewendet. Nur wenn der Zins bisher noch nicht festgesetzt wurde, erfolgt dies mit dem neuen Zinssatz von 1,8 Prozent jährlich.
  • Sofern eine Zinsfestsetzung mit Einspruch angefochten wurde, enthalten die Änderungsbescheide einen entsprechenden Hinweis.

Wechselseitige Veräußerung von Kapital¬gesell¬schafts¬anteilen (Anteils¬rotation) unter Wert

Ein „Verlust“ i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EStG, der im Zuge einer Anteilsrotation lediglich wegen der Vereinbarung eines den Wert des veräußerten Anteils krass verfehlenden Kaufpreises entsteht, führt zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil und stellt einen Missbrauch von Gestaltungs­möglich­keiten des Rechts (§ 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AO) dar (Abgrenzung zum BFH-Urteil v. 07.12.2010 – IX R 40/09, BStBl II 2011, 427: BFH, Urteil v. 20.09.2022 – IX R 18/21; veröffentlicht am 26.01.2023). Hintergrund: Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 AO kann durch den Missbrauch von Gestaltungs­möglich­keiten des Rechts das Steuer­gesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand der Regelung in einem Einzelsteuer­gesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift (§ 42 Abs. 1 Satz 2 AO). Anderenfalls entsteht nach § 42 Abs. 1 Satz 3 AO der Steuer­anspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs i.S. des § 42 Abs. 2 AO so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemes­senen rechtlichen Gestaltung entsteht. Ein Missbrauch liegt nach § 42 Abs. 2 Satz 1 AO vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuer­pflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außer­steuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind (§ 42 Abs. 2 Satz 2 AO).

Anrechnung ausländischer Quellensteuer

Die im Rahmen der Ermittlung der Höhe der anzurechnenden ausländischen Quellensteuern maßgebende Regelung des § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG enthält mit der Bezugnahme auf die „diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen“ einen spezifischen Veranlassungsbezug, der den Abzug von Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht begrenzt (BFH, Urteil v. 17.08.2022 – I R 14/19; veröffentlicht am 26.01.2023).

Technische Nutzungsprobleme des beA beim Rechtsanwalt

Macht ein Rechtsanwalt geltend, eine Klage (vorübergehend) nicht in der vorgeschriebenen elektronischen Form erheben zu können, muss er die technische Unmöglichkeit dem Gericht gegenüber unverzüglich glaubhaft machen (FG Münster, Urteil v. 07.12.2022 – 9 K 1957/22 E,G; rkr.).

Sachverhalt: Ein Rechtsanwalt erhob für den Kläger am 14.08.2022 per Telefax sowie am Folgetag nochmals per Brief eine Klage. Nachdem der Berichterstatter den Prozessvertreter auf die Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach § 52d FGO hingewiesen hatte und hierauf keine weitere Stellungnahme erfolgt war, erließ er einen Gerichtsbescheid, mit dem er die Klage als unzulässig abwies.

Hiergegen wandte der Klägervertreter Anfang September 2022 telefonisch und mit per Briefpost übermitteltem Schreiben ein, dass er im Zeitraum von Juni bis Ende August 2022 technische Probleme bei der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) gehabt habe. Der Fehler habe bei Komplikationen im Zuge des Umtausches der Karten und des PIN-Codes der neuen Karte gelegen. Hierzu fügte er Screenshots aus dem beA-Postfach bei, wonach es am 30.08.2022 und am 01.09.2022 zu fehlerhaften Übermittlungen an das Finanzgericht gekommen war. Ferner reichte er eine schriftliche Bestätigung seines Mitarbeiters ein, wonach im Zeitraum Juni bis Ende August eine Übermittlung mit dem beA in der Kanzlei nicht möglich gewesen sei und diese Probleme auch von IT-Fachleuten nicht hätten behoben werden können. Im Dezember 2022 übermittelte der Klägervertreter die Klageschrift per beA und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Der Einzelrichter, auf den das FG den Rechtsstreit übertrug, hat den gegen den Gerichtsbescheid gerichteten Brief als Antrag auf mündliche Verhandlung ausgelegt und die Klage als unzulässig abgewiesen:

  • Da Rechtsanwälte seit dem 01.01.2022 verpflichtet sind, im finanzgerichtlichen Verfahren ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach zu nutzen, ist die im Streitfall erfolgte Klageerhebung per Telefax und Brief unzulässig. Etwaige Ausnahmegründe im Sinne von § 52d Satz 3 FGO hat der Klägervertreter nicht unverzüglich glaubhaft gemacht, denn er hat die technischen Probleme dem Gericht erst mehr als zwei Wochen nach Klageerhebung mitgeteilt.
  • Die im September bzw. Dezember 2022 eingegangenen Schreiben sind nicht als zulässige Klagen anzusehen, da sie verspätet eingereicht worden sind. Dem Kläger ist insoweit auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die Fristversäumnis schuldhaft gewesen ist. Das Verschulden des Klägervertreters, das dem Kläger zuzurechnen ist, liegt darin, dass er die technischen Probleme nicht zusammen mit oder jedenfalls unverzüglich nach der ursprünglichen Klageerhebung am 14./15.08.2022 dargelegt und glaubhaft gemacht hat. In diesem Fall wäre die Klagefrist auch ohne Übermittlung als elektronisches Dokument gewahrt worden. Hinzu kommt, dass das Gericht den Prozessvertreter unmittelbar nach Klageerhebung auf die Formvorschrift des §§ 52d FGO hingewiesen hat.

Nachhaltigkeitsberichterstattung: Stellungnahme zu EU-Nachhaltigkeits-Standards

Der DStV hat sich an der Konsultation des BMJ zu den Entwürfen des ersten Teils der Nachhaltigkeits-Standards im Rahmen der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen beteiligt.

Hintergrund: Am 05.01.2023 ist die neue EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen (Corporate Sustainable Reporting Directive, kurz: CSRD) in Kraft getreten. Die CSRD soll durch eine Delegierten Verordnung zu den Nachhaltigkeits-Standards ergänzt werden.

Im Rahmen der öffentlichen Konsultation des Bundesjustizministeriums (BMJ) hat der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) seine Stellungnahme zum ersten Teil der von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) im Auftrag der EU-Kommission entwickelten Entwürfe der Nachhaltigkeits-Standards eingereicht.

Stellungnahme des DStV:

  • Der DStV rügt die unzureichende Besetzung innerhalb des Gremiums der EFRAG mit Vertretern von klein- und mittelständischen Unternehmen (KMU) und bedauert, dass der Aufbau der Standards keine stufenweise Einführung zulässt.
  • Zudem hält der DStV den Aufwand für betroffene Unternehmen aufgrund des Umfangs des ersten Teils der Standards insgesamt für unverhältnismäßig.
  • Der DStV fordert in diesem Zusammenhang, dass sämtliche Standard-Entwürfe veröffentlicht sein müssen, bevor die delegierte Verordnung erlassen wird. Allein dann könne der tatsächliche Umfang der Standards und damit der zu erwartende Aufwand für die Unternehmen erfasst werden.
  • Schließlich fordert der DStV, dass dem delegierten Rechtsakt eine realistische Kostenprognose für Großunternehmen sowie KMU in der Wertschöpfungskette beigefügt wird.

Marktanpassungsabschlag bei der Bewertung eines Miteigentumsanteils

Bei der Bewertung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück für Erbschaftsteuerzwecke ist vom anteiligen Verkehrswert des Grundstücks ein Marktanpassungsabschlag vorzunehmen, der die niedrigere Verkehrsfähigkeit eines Miteigentumsanteils abbildet (FG Münster, Urteil v. 24.11.2022 – 3 K 1201/21 F; Revision zugelassen).

Energiekrise: FAQ zur Energiepreispauschale für Studenten

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat am 11.1.2023 einen Fragen-Antworten-Katalog zur Einmalzahlung (Energiepreispauschale) für Studierende sowie Fachschüler veröffentlicht.

Hintergrund: Ende des Jahres wurde das sog. Studierenden-Energiepreispauschalengesetz – EPPSG verabschiedet. Danach erhalten alle Studenten und Fachschüler auf Antrag eine Einmalzahlung in Höhe von 200 €. Mit der Zahlung sollen rund 3,5 Millionen junge Menschen in Ausbildung von den gestiegenen Energiekosten entlastet werden.

In den FAQ geht das BMBF auf folgende Fragen ein:

  • Erhalten alle Studierenden die Einmalzahlung?
  • Haben ausländische Studierende einen Anspruch auf die Einmalzahlung?
  • Bekommen auch Teilzeitstudierende, Promotionsstudierende, Studierende in einem Urlaubssemester oder Studierende in einem dualen Studium die Einmalzahlung?
  • Was gilt für Fachschülerinnen und Fachschüler?
  • Bekommen auch erwerbstätige Studierende die Einmalzahlung, die bereits die Energiepauschale von 300 Euro für Arbeitnehmer erhalten haben?
  • Wo kann das Geld beantragt werden?
  • Wann wird das Geld ausgezahlt?
  • Wird die Einmalzahlung besteuert?
  • Gibt es weitere Entlastungen für junge Menschen?

Hinweis:
Bund und Länder bereiten derzeit die digitale Antragsplattform vor. Sachsen-Anhalt bringt seine Expertise mit dem Digitalisierungsprojekt BAföG Digital in die Gespräche zwischen Bund und Ländern ein.

Der Fragen und Antworten-Katalog zur Einmalzahlung für Studenten und Fachschüler ist auf der Homepage des BMBF veröffentlicht.

Tarifvertragliche Zuschüsse für Schwangerschaft und Mutterschaft

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 28.09.2022 (VIII R 39/19) entschieden, dass Zuschüsse, die von einer Rundfunkanstalt an eine selbständige Journalistin anlässlich ihrer Schwangerschaft und Mutterschaft ausgezahlt wurden, nicht der Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG unterliegen. Da die Auszahlung dieser Zuschüsse nicht auf Grundlage des Mutterschutzgesetzes erfolgte, kann diese Steuerbefreiung nicht auf sie angewendet werden.

Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen

Das BMF hat am 26.01.2023 den Entwurf eines BMF-Schreibens zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG) veröffentlicht.

Hintergrund: Durch das Jahressteuergesetz 2022 (BStBl. I 2023 S. 2294) wurde der Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 Nr. 1 UStG) eingeführt. Nach § 12 Absatz 3 Nr. 1 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 0 Prozent für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister (MAStR) nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird.

Die Regelung ist am 1.1.2023 in Kraft getreten. Auch die Einfuhr, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Installation unterliegt dem Nullsteuersatz, wenn es sich um begünstigte Solarmodule, Speicher oder wesentliche Komponenten im Sinne des § 12 Absatz 3 Nummer 1 UStG handelt.

In dem Entwurf geht das BMF auf Fragen der Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe näher ein:

  • Ein Unternehmer konnte eine vor dem 01.01.2023 angeschaffte Photovoltaikanlage voll seinem Unternehmen zuordnen (vgl. Abschnitt 2.5 Abs. 13 UStAE). Wenn er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG verzichtet hat, ist er zum vollen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung berechtigt. Der dezentral (privat) verbrauchte Strom unterliegt dann der Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Absatz 1b Satz 1 Nr. 1 UStG, wodurch der rechtlich zunächst zulässige Vorsteuerabzug systemgerecht nachgelagert ausgeglichen wird. Auch nach dem 31.12.2022 ist in diesen Fällen wie bisher weiterhin grundsätzlich eine unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern.
  • Erwirbt ein Unternehmer ab dem 01.01.2023 eine Photovoltaikanlage unter Anwendung des Nullsteuersatzes, erübrigt sich mangels Steueranfall (Steuersatz 0 %) ein Vorsteuerabzug. Anders als in den Altfällen ist daher für ein systemgerechtes Ergebnis kein Ausgleich eines Vorsteuerabzuges erforderlich. Die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG liegen nicht vor. Anders als bisher erfolgt in diesen Fällen daher keine Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe. Auch die Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung einer Photovoltaikanlage, die ab dem 01.01.2023 unter Anwendung des Nullsteuersatzes erworben wurde, stellt keine unentgeltliche Wertabgabe dar
  • Die Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung einer Photovoltaikanlage, die vor dem 01.01.2023 erworben wurde und die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, unterliegt nach § 3 Abs. 1b UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Eine Entnahme ist nur möglich, wenn mindestens 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Unter den übrigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG unterliegt diese unentgeltliche Wertabgabe dem Nullsteuersatz.

Körperschaftsteuer/Einkommensteuer: Optionsmodells und der Thesaurierungsbegünstigung

Mit seiner Stellungnahme S 01/23 beteiligt sich der DStV an der BMF-Evaluierung der Option zur Körperschaftsbesteuerung (§ 1a KStG) und der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG).

Der Verband macht darauf aufmerksam, dass das Vorhaben zur Modernisierung der Thesaurierungsbegünstigung bei Personenunternehmen nunmehr bereits seit 10 Jahren verharrt. Auch das gesetzlich neu geschaffene Optionsmodell sei in seiner Reichweite stark begrenzt. Für kleine und mittlere Personengesellschaften (KMU) sei daher momentan keines der beiden Instrumente eine wirkliche Option.

Hierzu führt der DStV weiter aus:

  • Optionsmodell für KMU derzeit keine Option: Das Optionsmodell findet gerade in den kleinen und mittleren Kanzleien kaum bis keine Anwendungsfälle. Die Rückmeldungen aus der Praxis zeigen: drei wesentliche Punkte machen die Option für KMU unattraktiv: (1) Fallstricke im Hinblick auf das funktional wesentliche Sonderbetriebsvermögen, (2) der Zeitpunkt der Antragstellung sowie (3) grunderwerbsteuerliche Verschärfungen. Zur Steigerung der Attraktivität der Option regte der DStV daher u.a. an, Sonderregelungen für das Sonderbetriebsvermögen zu schaffen. Darüber hinaus ist zu prüfen, inwiefern der Zeitpunkt der Antragstellung flexibler gestaltet und etwaige grunderwerbsteuerliche Hürden abgebaut werden können.
  • Reform der Thesaurierungsbegünstigung herbeiführen: Auch das Instrument der Thesaurierungsbegünstigung ist nicht auf KMU zugeschnitten, wie der DStV wiederholt anmerkt (vgl. auch DStV-Mitteilung zum KoaVertrag). Seit über zehn Jahren liegen die Problempunkte, wie u.a. starre Steuersätze, die unflexible Verwendungsreihenfolge und Umstrukturierungshindernisse, auf dem Tisch. Eine umfassende Modernisierung ist damit längst überfällig. Der DStV forderte daher auf Basis der Rückmeldungen aus der Praxis nachdrücklich, die entscheidenden Bausteine anzufassen und das Instrument zugunsten von KMU neu auszugestalten. So sollte bspw. ein Volumen festgelegt werden, bis zu dem laufende Entnahmen aus Altrücklagen während der Anwendung der Thesaurierungsbegünstigung möglich sind. So könnte die systemimmanente Fehlsteuerung bei der Verwendungsreihenfolge aufgelöst werden. Zudem könnten Umstrukturierungshindernisse beseitigt werden, indem der nachversteuerungspflichtige Betrag dem ausschüttbaren Gewinn bei der aufnehmenden Kapitalgesellschaft zugeordnet wird.