Unterstützung für KMU bei Small Ticket-Finanzierungen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie das Bundesministerium der Finanzen haben sich auf ein Instrument der Außenwirtschaftsförderung geeinigt, mit dem die Exportkreditgarantien des Bundes (Hermesdeckungen) ergänzt werden.
Hintergrund: Reguläre Exportkreditgarantien des Bundes können gewährt werden, wenn deutsche Unternehmen Produkte an ausländische Besteller liefern. Zur Finanzierung des Kaufs nimmt der Besteller einen Exportkredit bei einer deutschen Bank auf. Zuvor prüft die Bank die Kreditwürdigkeit des ausländischen Bestellers. Der Bund bürgt der Bank gegenüber für diesen Kredit, d.h. bei Zahlungsunfähigkeit seitens des ausländischen Bestellers ersetzt der Bund der Bank den Großteil ihres Forderungsausfalls. Durch dieses Instrument wird es deutschen Unternehmen erleichtert, Liefergeschäfte mit ausländischen Unternehmen abzuschließen – ein bewährtes Instrument der Außenwirtschaftsförderung.
Für kleinvolumige Exportgeschäfte unterhalb von 10 Mio. EUR bietet der Bund mit der Forfaitierungsgarantie jetzt ein ergänzendes Instrument an. Es handelt sich um eine für die Banken vereinfachte Form der Exportfinanzierung.
Im ersten Schritt gewährt der deutsche Exporteur seinem ausländischen Besteller einen sog. Lieferantenkredit (Zahlungsziel später als Liefertermin). Im zweiten Schritt kauft die Bank dem Exporteur diese Forderung ab (Forfaitierung) und verschafft diesem somit neue Liquidität. Der Bund garantiert der Bank gegenüber für diese Forderung, d.h. bei Zahlungsunfähigkeit des ausländischen Bestellers ersetzt der Bund der Bank den Forderungsausfall zu 80 Prozent.
Hinweis:
Es ist geplant, diese Forfaitierungsgarantie bis zum Ende des zweiten Quartals 2023 einzuführen.

Neuregelungen ab März 2023

Das Jahr 2023 bringt viele neue Gesetze mit sich. Eines der wohl wichtigsten darunter tritt im März in Kraft.

Energiepreisbremse greift ab März 2023

Sie wurde lange diskutiert, nun wird sie endlich eingesetzt: die Energiepreisbremse. Ab März 2023 gelten für 80 Prozent des Vorjahresverbrauches für Strom, Gas und Fernwärme diese gesetzlich festgelegten Preisdeckel:

Strom: 40 Cent pro Kilowattstunde Gas: 12 Cent pro Kilowattstunde Fernwärme: 9,5 Cent pro Kilowattstunde

Nur für den Verbrauch, der über die festgelegten 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs liegt, werden die – deutlich höheren – Vertragspreise der jeweiligen Energieanbieter abgerechnet. Hier lohnt es sich also definitiv, Strom zu sparen. Die Energiepreisbremse soll Verbraucher finanziell entlasten, da insbesondere die Kosten für Strom, Gas & Co. im letzten Jahr nie da gewesene Höhen erreicht haben.

Übrigens: Die Preisbremsen gelten rückwirkend ab Januar 2023. Ihre Energieanbieter müssen dies in der Abrechnung berücksichtigen und die gesparte Summe durch die Preisbremse für Januar und Februar nachträglich abziehen.

 

Studierende bekommen Energiepauschale

Arbeitnehmer und Senioren haben sie schon erhalten, jetzt sind auch endlich die Studierenden dran. Ab dem 15. März erhalten diese eine einmalige Energiepauschale in Höhe von 200 Euro. Diese müssen Sie allerdings extra beantragen, das System dafür soll Mitte März freigeschaltet werden.

 

Klimafreundliche Gebäude werden gefördert

Zukünftige Hauseigentümer können sich freuen: Ab dem 1. März beginnt ein neues Förderprogramm der KfW. Das Programm „Klimafreundlicher Neubau“ (KfW 297) bietet Ihnen niedrigere Zinsen pro Jahr bei der Baufinanzierung. Voraussetzung für die Förderung ist, dass Sie entweder ein klimafreundliches und energieeffizientes Gebäude bauen oder dieses als erster Eigentümer erwerben. Der Neubau muss dabei die energetischen Standards eines Effizienzhauses 40 erfüllen. Ob es sich bei dem Gebäude um ein Wohngebäude handelt oder nicht, spielt keine Rolle.

 

Photovoltaik-Pflicht für Gewerbe und Industrie

Die einzelnen Bundesländer möchten den Ausbau von erneuerbaren Energien weiter vorantreiben. Um dies zu erreichen, werden nun nach und nach auch die Industrie und das Gewerbe in Pflicht genommen. So gilt etwa in Bayern ab März 2023 für alle neuen Gewerbe- und Industriegebäude die Pflicht, eine Photovoltaikanlage auf dem Dach zu installieren. Im Laufe des Jahres sollen anschließend alle Nicht-Wohngebäude dazu kommen. In anderen Bundesländern gibt es schon längst eine Photovoltaik-Pflicht für bestimmte Gebäude, etwa in Baden-Württemberg oder Schleswig-Holstein. In Ländern wie Hamburg gilt die Solarpflicht ab Januar 2023 sogar für alle Neubauten.

 

Weitere neue Gesetze in 2023

Im März treten also einige wichtige neue Gesetze in Kraft – und damit ist noch lange nicht Schluss. Denn für das laufende Jahr werden weitere wichtige Gesetzesänderungen und Neuregelungen erwartet:

Ab Mai 2023: Das „Deutschlandticket“ soll endlich eingeführt werden. Für 49 Euro im Monat können

Sie damit den gesamten öffentlichen Nahverkehr nutzen – bundesweit.

Ab Juli 2023: Die Renten sollen angepasst werden und dadurch leicht steigen.

Ab Sommer 2023: Ein neues Tierwohllabel für Schweinefleisch soll eingeführt werden.

 

Im Laufe des Jahres: Der Konsum von Cannabis soll unter bestimmten Voraussetzungen legal werden. Ein entsprechender Gesetzentwurf wird bis Ende des Jahres erwartet

Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Wartungskosten bei Leasingverträgen

Der Begriff der „Leasingraten“ in § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG ist – ebenso wie bei Miet- und Pachtzinsen – wirtschaftlich zu verstehen. Wartungskosten, die vertraglich auf den Leasingnehmer abgewälzt werden, sind Teil der „Leasingrate“ und nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen (BFH, Urteil v. 20.10.2022 – III R 33/21; veröffentlicht am 26.01.2023).

Allgemeiner Zweckbetrieb einer Beschäftigungsgesellschaft

Entgeltliche Dienstleistungen einer arbeitstherapeutischen Beschäftigungsgesellschaft begründen einen allgemeinen Zweckbetrieb nur dann, wenn die gegenüber ihren Auftraggebern erbrachten Leistungen das ausschließliche Ergebnis der Arbeitstherapie und somit notwendige Folge der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks sind (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung: BFH, Urteil v. 18.08.2022 – V R 49/19; veröffentlicht am 26.01.2023).
Hintergrund: Die entgeltliche Tätigkeit einer gemeinnützigen Körperschaft ist von der Körperschaftsteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG i.V.m. § 64 Abs. 1 AO) und der Gewerbesteuer (§ 3 Nr. 6 GewStG i.V.m. § 64 Abs. 1 AO) befreit, wenn der mit dieser selbständigen und nachhaltigen Tätigkeit begründete wirtschaftliche Geschäftsbetrieb (§ 14 AO) die Voraussetzungen eines allgemeinen Zweckbetriebs nach § 65 AO erfüllt.

Arbeitsrecht: vorzeitiges Ende der Corona-Arbeitsschutzverordnung

Die Bundesregierung hat am 25.01.2023 die vorzeitige Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Die Aufhebung der sog. Corona-Arbeitsschutzverordnung erfolgt damit zeitgleich zur Aufhebung der Maskenpflicht im Personenfernverkehr. Hierauf macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) aufmerksam.

Hierzu führt das BMAS u.a. weiter aus:

  • In Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Pflege sind allerdings weiterhin corona-spezifische Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.
  • In allen anderen Bereichen können Arbeitgeber und Beschäftigte künftig eigenverantwortlich festlegen, ob und welche Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz erforderlich sind.

Unwirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen

Der u.a. für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat erneut über Revisionen des Musterklägers, eines Verbraucherschutzverbands, und der Musterbeklagten, einer Sparkasse, gegen ein Musterfeststellungsurteil des OLG Dresden über die Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen entschieden (BGH, Urteil v. 24.01.2023 – XI ZR 257/21).

Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

Das BMF hat ein Schreiben zur Anpassung der Rn. 248 des BMF-Schreibens v. 29.03.2021, BStBl I S. 582, zur Anwendung der Vorschriften zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 23.01.2023 – IV A 3 – S 0304/19/10006 :013 IV B 1 – S 1317/19/10058 :011).
Hintergrund: Durch das Gesetz vom 20.12.2022, BGBl I S. 2730, wurde der § 138f Abs. 4 Satz 1 AO an die Vorgabe der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der EU-Amtshilferichtlinie angepasst. Die Rn. 248 des BMF-Schreibens vom 29.3.2021, BStBl I S. 582, zur Anwendung der Vorschriften zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen wird durch dieses BMF-Schreiben an die geänderte gesetzliche Regelung angepasst.
Rn. 248 des BMF-Schreibens vom 29.03.2021, BStBl I S. 582, zur Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen wird mit sofortiger Wirkung wie folgt neu gefasst:
„Werden auch die individuellen Angaben des Nutzers der grenzüberschreitenden Steuergestaltung durch den Intermediär gemeldet, hat der mitteilende Intermediär den Nutzer darüber zu informieren, welche ihn betreffenden Angaben der Intermediär an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln wird (vgl. § 138f Abs. 4 Satz 1 AO).“

Erstattungsbeträge für Verdienstausfallentschädigungen

Das BMF hat zur lohnsteuerlichen Abrechnung behördlicher Erstattungsbeträge für Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 25.01.2023 – IV C 5 – S 2342/20/10008 :003).

Hintergrund: Arbeitnehmer, die sich – ohne krank zu sein – auf Anordnung des Gesundheitsamts als Krankheits- oder Ansteckungsverdächtige in Quarantäne begeben müssen oder einem Tätigkeitsverbot unterliegen, erhalten im Falle des Verdienstausfalls im Regelfall eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1 IfSG. Auch Arbeitnehmer, die aufgrund der vorübergehenden Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen ihre Kinder oder behinderte Menschen selbst beaufsichtigen, erhalten im Falle des Verdienstausfalls unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1a IfSG eine Entschädigung. Die Verdienstausfallentschädigung ist für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, zu zahlen.

Die Zahlung der Verdienstausfallentschädigung leistet der Arbeitgeber für die Entschädigungsbehörde.

Die gezahlte Verdienstausfallentschädigung wird dem Arbeitgeber auf Antrag von der Entschädigungsbehörde erstattet.

Die Verdienstausfallentschädigung ist für den Arbeitnehmer steuerfrei (§ 3 Nummer 25 EStG) und unterliegt dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e EStG). Sie ist vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufzuzeichnen und unter Nummer 15 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (eLStB) bzw. der Besonderen Lohnsteuerbescheinigung (bes. LStB) zu bescheinigen. Ob und in welcher Höhe eine Verdienstausfallentschädigung im Sinne des § 3 Nummer 25 EStG vorliegt, wird durch die zuständige Entschädigungsbehörde bestimmt.

In seinem Schreiben geht das BMF auf die folgenden Punkte näher ein:

  • Änderung des Lohnsteuerabzugs
  • Abweichungen zwischen Antrags- und Erstattungsvolumen
  • Befreiung des Arbeitgebers von der Anzeigepflicht nach § 41c Absatz 4 EStG (Nichtbeanstandung)

Prozesskostenhilfe: PKH-Rechner aktualisiert

Das Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen hat eine aktualisierte Excel-Tabelle zur Berechnung von Prozesskostenhilfesätzen veröffentlicht.

Mit dem PKH-Rechner können Nutzer ermitteln, ob in ihrer finanziellen Situation Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe gewährt werden kann. Zudem lässt sich feststellen, ob und in welcher Höhe die Kosten eines Rechtsstreits ggf. in Raten zurückzuzahlen sind.

Hierzu führt das Justizministerium NRW weiter aus:

  • In der neuen Version 6.4 der PKH/VKH-Berechnungstabelle neben den Freibeträgen und dem Kindergeld, u.a. der Rundfunkbeitrag und die bundesweiten Regelbedarfe berücksichtigt. Wie und wo Einkommen, Versicherungsbeiträge und weitere Werte einzugeben sind, erfahren Sie in der einer Kurzanleitung.
  • Die Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe soll Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen, ihre Rechte zu verfolgen oder zu verteidigen, wenn sie die damit verbundenen Kosten nicht oder nur teilweise aufbringen können.
  • Das Verfahren bzw. der Prozess darf allerdings nicht nur geringe Aussicht auf Erfolg haben und nicht mutwillig erscheinen. Je nach wirtschaftlicher Situation müssen die angefallenen Kosten des Rechtsstreits in monatlichen Raten zurückgezahlt werden oder nicht.

Finanzämter in Niedersachsen versenden rund 1 Million neue Zinsbescheide

Ende Januar 2023 wird die niedersächsische Steuerverwaltung damit beginnen, in allen offenen Steuerfällen rückwirkend ab 1.1.2019 die Verzinsung (§§ 233a, 238 AO) von Steuernachforderungen und -erstattungen mit einem Zinssatz von 1,8 % p. a. neu zu berechnen. Hierfür werden die niedersächsischen Finanzämter rund 1 Million Zinsbescheide versenden. Hierauf weist das Landesamt für Steuern Niedersachsen hin.

Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 8.7.2021 die bisherige Verzinsung zu einem Zinssatz von 6 % p. a. für verfassungswidrig erklärt und eine gesetzliche Neuregelung gefordert. Dies hat der Gesetzgeber getan und die Höhe der Zinsen auf Steuererstattungen und -nachzahlungen rückwirkend ab 01.01.2019 auf 1,8 % p. a. festgelegt.

Steuerzahler, die in noch offenen Steuerfällen eine Steuernachzahlung leisten müssen oder bereits geleistet haben und bei denen hierauf Zinsen mit dem bisherigen Zinssatz von 6 % festgesetzt worden sind, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Sie erhalten automatisch eine geänderte Zinsfestsetzung mit dem neuen Zinssatz von 1,8 %.

Aufgrund der großen Anzahl an Bescheiden wird die Bearbeitung in den Finanzämtern einige Zeit in Anspruch nehmen. Die niedersächsische Finanzverwaltung bittet daher mit Rückfragen bis Mitte Februar zu warten und um Verständnis für ggf. auftretende Verzögerungen. Zur Beantwortung allgemeiner Fragen rund um die Neuberechnung stehen den Häufige Fragen/FAQs auf der Internetseite des Landesamtes für Steuern zur Verfügung. Bei weiteren Fragen wird gebeten, sich an das örtlich zuständiges Finanzamt zu wenden.

Haben Steuerzahler eine Steuererstattung erhalten und sind Zinsen darauf mit dem bisherigen Zinssatz von 6 % festgesetzt worden, brauchen sie grundsätzlich keine teilweise Rückzahlung zu fürchten. Denn insoweit erfolgt aus Gründen des Vertrauensschutzes keine Neufestsetzung.

Soweit die Zinsen in den Bescheiden bislang noch nicht festgesetzt wurden, erfolgt dies nun für Steuernachzahlungen und -erstattungen mit dem neuen Zinssatz von 1,8 %. In Fällen, in denen die Zinsfestsetzung bisher ausgesetzt war und die Neuberechnung dazu führt, dass die Zinsen wie bisher in Höhe von 0,- Euro im Bescheid festgesetzt würden, wird grundsätzlich kein Bescheid erteilt.