Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nach § 35c EStG

Das BMF hat sein Schreiben v. 15.10.2021 (BStBl S. 2026) zur Ausstellung der Bescheinigungen des ausführenden Fachunternehmens neu gefasst und aktualisierte Bescheinigungen für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung herausgegeben (BMF, Schreiben v. 26.01.2023 – IV C 1 – S 2296-c/20/10003 :006).
Hintergrund: Mit der Steuerermäßigung des § 35c EStG werden energetische Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gefördert. Das BMF-Schreiben enthält Muster für die hierfür von Fachunternehmen und Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) auszustellenden Bescheinigungen.
Das Schreiben zur Verwendung der Muster v. 15.10.2021 (BStBl I S. 2026) wurde nun vom BMF neu gefasst. Darüber hinaus wurden die Musterbescheinigungen selbst aktualisiert.

Energiekrise: EPP für Studenten

Die bundesweit einheitliche Antragstellung zur Auszahlung der Einmalzahlung nach dem EPPSG soll ab Mitte März für alle Antragsberechtigten möglich sein. Hierauf weist das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) in den FAQ zur Einmalzahlung der EPP für Studenten hin.
Hintergrund: Der Bundestag hat das Gesetz zur Einmalzahlung (Energiepreispauschale) für Studierende sowie Fachschülerinnen und Fachschüler beschlossen. Mit der Zahlung sollen rund 3,5 Millionen junge Menschen in Ausbildung entlastet werden. Denn gerade für sie sind die gestiegenen Kosten für Heizung, Strom und Lebensmittel häufig eine besondere Belastung.
Die Einmalzahlung i. H. von 200 € muss von den Anspruchsberechtigten beantragt werden. Bund und Länder bereiten zurzeit eine zentrale digitale Antragsplattform vor.
Die einheitliche Antragstellung zur Auszahlung der 200 € soll ab Mitte März für alle Antragsberechtigten möglich sein.
Hinweis:
Detaillierte Informationen darüber, wie die Einmalzahlung beantragt werden kann und wie Antragsberechtigte vorbereitend tätig werden können (so ist für die Antragstellung bspw. die Einrichtung eines sog. BundID-Kontos erforderlich), hat das Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt unter https://www.einmalzahlung200.de/eppsg-de veröffentlicht. Dort sind ebenfalls FAQs zur Einmalzahlung für Studierende, (Berufs-) Fachschülerinnen und Fachschüler veröffentlicht.

Veräußerungsgewinne bei Kryptowährungen

Bundesfinanzhof, IX-R-3/22
Pressetext:
Veräußerungsgewinne, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero erzielt, unterfallen der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.02.2023 – IX R 3/22 entschieden.
Im Streitfall hatte der Kläger verschiedene Kryptowährungen erworben, getauscht und wieder veräußert. Im Einzelnen handelte es sich um Geschäfte mit Bitcoins, Ethereum und Monero, die der Steuerpflichtige privat tätigte. Im Streitjahr 2017 erzielte er daraus einen Gewinn in Höhe von insgesamt 3,4 Millionen Euro.
Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob der Gewinn aus der Veräußerung und dem Tausch von Kryptowährungen der Einkommensteuer unterliegt. Die vom Steuerpflichtigen beim Finanzgericht erhobene Klage war ganz überwiegend erfolglos.
Der BFH hat die Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne aus Bitcoin, Ethereum und Monero bejaht. Bei Kryptowährungen handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterfallen.
Virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) stellen nach Auffassung des BFH ein „anderes Wirtschaftsgut“ i. S. v. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Der Begriff des Wirtschaftsguts ist weit zu fassen. Er umfasst neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerpflichtiger etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbständigen Bewertung zugänglich sind. Diese Voraussetzungen sind bei virtuellen Währungen gegeben. Bitcoin, Ethereum und Monero sind wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Sie werden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, haben einen Kurswert und können für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorgänge Verwendung finden. Technische Details virtueller Währungen sind für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung. Erfolgen Anschaffung und Veräußerung oder Tausch der Token innerhalb eines Jahres, unterfallen daraus erzielte Gewinne oder Verluste der Besteuerung.
Das ist nach Ansicht des BFH auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein sog. strukturelles Vollzugsdefizit, das einer Besteuerung entgegensteht, liegt nicht vor. Es sind weder gegenläufige Erhebungsregelungen vorhanden, die einer Besteuerung entgegenstehen, noch liegen Anhaltspunkte vor, dass seitens der Finanzverwaltung Gewinne und Verluste aus Geschäften mit Kryptowährungen nicht ermittelt und erfasst werden können. Dass es in Einzelfällen Steuerpflichtigen trotz aller Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörden (z. B. in Form von Sammelauskunftsersuchen) beim Handel mit Kryptowährungen gelingt, sich der Besteuerung zu entziehen, kann ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht begründen.

Anteilsrotation als möglicher Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 20.09.2022 (IX R 18/21) seine Grundsätze zur steuerlichen Anerkennung von Verlusten infolge einer Anteilsrotation weiter konkretisiert.
Sachverhalt im Besprechungsfall
K, der neben A an der X-GmbH zur Hälfte beteiligt war, schloss mit A zunächst einen privatschriftlichen Kauf- und Abtretungsvertrag über Geschäftsanteile, welcher aber erst im Jahr nach dem Streitjahr notariell beurkundet wurde. In dem Vertrag wurde vereinbart, dass K seinen Geschäftsanteil an der X-GmbH i.H.v. 130.000 € an A zu einem Preis von 12.500 € veräußerte und den Anteil „mit allen Rechten und Pflichten“ an A abtrat. Gleichzeitig übertrug auch A seinen Geschäftsanteil durch privatschriftliche Einigung und Abtretung und im Folgejahr durch notarielle Beurkundung zu gleichen Konditionen auf den K. In seiner Einkommensteuererklärung machte K einen Verlust aus der Veräußerung seines Geschäftsanteils an der X-GmbH i.H.v. 292.500 € geltend. Das Finanzamt erkannte den Verlust nicht an, das Finanzgericht und anschließend auch der BFH folgten dem.
Entscheidung im Besprechungsfall
Zunächst stellt der BFH klar, dass im Streitjahr keine zivilrechtlich wirksame Übertragung der Anteile erfolgt ist, weil es an der erforderlichen notariellen Beurkundung fehlte. Zudem ging der BFH von einem steuerlich nicht anzuerkennenden Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten aus. Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind. Einem Steuerpflichtigen steht es frei, ob, wann und an wen er seine Anteile veräußert. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Veräußerung zu einem Verlust führt.
Die Berücksichtigung eines Veräußerungsverlusts steht nicht nur im Einklang mit § 17 EStG, sondern entspricht auch dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Sie ist damit nicht von vornherein rechtsmissbräuchlich. Etwas anderes kann gelten, wenn ein „Verlust“ nur dadurch entsteht, dass die Beteiligten einen offensichtlich zu niedrigen Kaufpreis vereinbaren. Denn in diesem Fall ist der „Verlust“ nicht durch eine den Kapitalgesellschaftsanteilen innewohnende Wertminderung, sondern durch einen Verkauf von Anteilen unter Wert zustande gekommen.
Die X-GmbH war im Zeitpunkt der Veräußerung wirtschaftlich erfolgreich. Sowohl im Streitjahr als auch im Folgejahr und in den Vorjahren erzielte sie positive Jahresüberschüsse, die die Gesellschaft für Gewinnausschüttungen nutzte. Daher entsprach der vereinbarte Kaufpreis i.H.v. (jeweils) 12.500 € nicht einmal annähernd dem tatsächlichen Wert der veräußerten Geschäftsanteile. Der „Verlust“ des K aus der Veräußerung war mithin im Veräußerungszeitpunkt nicht real eingetreten, sondern nur das rechnerische Ergebnis der vertraglichen Vereinbarung eines Unter-Wert-Verkaufs, bei dem der (jeweilige) Kaufpreis die Wertverhältnisse der zur Veräußerung bestimmten Kapitalgesellschaftsanteile in krasser Weise verfehlte. Dieser Umstand spiegelt demnach auch nicht eine geminderte Leistungsfähigkeit des K wider. Darüber hinaus konnte der BFH in der durchgeführten Anteilsrotation keinen realen wirtschaftlichen Hintergrund erkennen.

Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

Bundesfinanzhof, IX-R-15/20
Pressemitteilung vom 30.01.2023
Pressemitteilung Nr. 7/2023

Pressetext:

Die Erhebung des Solidaritätszuschlags war in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17.01.2023 – IX R 15/20 entschieden.
Die Kläger wenden sich gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags in den Jahren 2020 und 2021. Das Finanzamt hatte für das Jahr 2020 einen Bescheid über 2.078 € und für das Jahr 2021 einen Vorauszahlungsbescheid über insgesamt 57 € Solidaritätszuschlag erlassen. Vor dem Finanzgericht hatte das klagende Ehepaar keinen Erfolg. Mit ihrer beim Bundesfinanzhof eingelegten Revision brachten sie vor, die Festsetzung des Solidaritätszuschlags verstoße gegen das Grundgesetz. Sie beriefen sich auf das Auslaufen des Solidarpakts II und damit der Aufbauhilfen für die neuen Bundesländer im Jahr 2019 sowie die damit zusammenhängende Neuregelung des Länderfinanzausgleichs. Der Solidaritätszuschlag dürfe als Ergänzungsabgabe nur zur Abdeckung von Bedarfsspitzen erhoben werden. Sein Ausnahmecharakter verbiete eine dauerhafte Erhebung. Auch neue Zusatzlasten, die etwa mit der Coronapandemie oder dem Ukraine-Krieg einhergingen, könnten den Solidaritätszuschlag nicht rechtfertigen. Die Erhebung verletze sie zudem in ihren Grundrechten. Bei dem Solidaritätszuschlag handele es sich seit der im Jahr 2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderung um eine verkappte „Reichensteuer“, die gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz verstoße.
Der BFH ist dem nicht gefolgt. Beim Solidaritätszuschlag handelte es sich in Jahren 2020 und 2021 um eine verfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe; eine Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht ist daher nicht geboten.
Eine Ergänzungsabgabe (Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 des Grundgesetzes) hat die Funktion, einen zusätzlichen Finanzbedarf des Bundes ohne Erhöhung der übrigen Steuern zu decken. Die Abgabe muss nicht von vornherein befristet werden und der Mehrbedarf für die Ergänzungsabgabe kann sich auch für längere Zeiträume ergeben. Allerdings ist ein dauerhafter Finanzbedarf regelmäßig über die auf Dauer angelegten Steuern und nicht über eine Ergänzungsabgabe zu decken. Deshalb kann eine verfassungsgemäß beschlossene Ergänzungsabgabe dann verfassungswidrig werden, wenn sich die Verhältnisse, die für ihre Einführung maßgeblich waren, grundsätzlich ändern oder wenn eine dauerhafte Finanzierungslücke entstanden ist.
Der Solidaritätszuschlag sollte bei seiner Einführung im Jahr 1995 der Abdeckung der im Zusammenhang mit der deutschen Vereinigung entstandenen finanziellen Lasten dienen.
Mit dem Auslaufen des Solidarpakts II und der Neuregelung des Länderfinanzausgleichs zum Jahresende 2019 hat der Solidaritätszuschlag seine Rechtfertigung als Ergänzungsabgabe nicht verloren.
Eine zwingende rechtstechnische Verbindung zwischen dem Solidarpakt II, dem Länderfinanzausgleich und dem Solidaritätszuschlag besteht nicht. Zudem bestand in den Streitjahren 2020 und 2021 nach wie vor ein wiedervereinigungsbedingter Finanzbedarf des Bundes. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung auf diesen fortbestehenden Bedarf, der unter anderem im Bereich der Rentenversicherung und des Arbeitsmarkts gegeben war, hingewiesen. Er hat weiterhin schlüssig dargelegt, dass die Einnahmen aus dem ab 2021 fortgeführten Solidaritätszuschlag zukünftig die fortbestehenden wiedervereinigungsbedingten Kosten nicht decken werden.
Dass sich diese Kosten im Laufe der Zeit weiter verringern werden, hat der Gesetzgeber mit der ab dem Jahr 2021 in Kraft tretenden Beschränkung des Solidaritätszuschlags auf die Bezieher höherer Einkommen und der damit verbundenen Reduzierung des Aufkommens in Rechnung gestellt. Aus dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags wird daher deutlich, dass der Gesetzgeber diesen nicht unbegrenzt erheben will, sondern nur für eine Übergangszeit. Ein finanzieller Mehrbedarf des Bundes, der aus der Bewältigung einer Generationenaufgabe resultiert, kann auch für einen sehr langen Zeitraum anzuerkennen sein. Dieser Zeitraum ist beim Solidaritätszuschlag jedenfalls 26 bzw. 27 Jahre nach seiner Einführung noch nicht abgelaufen.
Da der ursprüngliche Zweck für die Einführung des Solidaritätszuschlags in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht entfallen war, kommt es auf eine mögliche Umwidmung des Zuschlags für die Finanzierung der Kosten der Coronapandemie oder des Ukraine-Krieges nicht an.
Der Solidaritätszuschlag verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes). Ab dem Jahr 2021 werden aufgrund der erhöhten Freigrenzen nur noch die Bezieher höherer Einkommen mit Solidaritätszuschlag belastet. Die darin liegende Ungleichbehandlung ist aber gerechtfertigt. Bei Steuern, die wie die Einkommensteuer und damit auch der Solidaritätszuschlag an der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ausgerichtet sind, ist die Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte zulässig. Daher kann auch der Gesetzgeber beim Solidaritätszuschlag, der im wirtschaftlichen Ergebnis eine Erhöhung der Einkommensteuer darstellt, sozialen Gesichtspunkten Rechnung tragen und diesen auf Steuerpflichtige mit hohen Einkünften beschränken. Vor diesem Hintergrund ist die ab 2021 bestehende Staffelung des Solidaritätszuschlags mit Blick auf das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes gerechtfertigt.

Verkauf von Hilfsmitteln für blinde und sehbehinderte Menschen

Bundesfinanzhof, V-R-12/20
Pressemitteilung vom 02.02.2023
Pressemitteilung Nr. 008/2023

Pressetext:

Mit Urteil vom 17.11.2022 – V R 12/20 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Verkauf von Waren grundsätzlich eine typische Handelstätigkeit ist, die nicht die Voraussetzungen eines steuerlich privilegierten Zweckbetriebs i.S. von § 68 Nr. 4 der Abgabenordnung (AO) erfüllt.
Die Klägerin, die Waren für blinde und sehbehinderte Menschen verkauft, hatte sich mit einer Konkurrentenklage gegen die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die durch den Beigeladenen erbrachten Leistungen gewandt. Der Beigeladene ist ein eingetragener gemeinnütziger Verein, der als Selbsthilfeorganisation die Interessen von blinden und stark sehbehinderten Menschen vertritt. In diesem Zusammenhang verkaufte der Beigeladene – ebenso wie die Klägerin – Hilfsmittel für blinde und sehbehinderte Menschen über ein Ladengeschäft, auf Messen und über das Internet. Das Finanzamt und ihm folgend das Finanzgericht (FG) hatten die Umsätze des Beigeladenen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als Leistungen einer Körperschaft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Rahmen eines Zweckbetriebs verfolgt, mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert. Zu den steuerlich begünstigten Zweckbetrieben gehören gemäß § 68 AO u.a. Einrichtungen, die zur Durchführung der Fürsorge für blinde Menschen unterhalten werden.
Der BFH hat das FG-Urteil aufgehoben, weil es die Konkurrentenklage der Klägerin zu Unrecht als unbegründet abgewiesen hat. Das FG hat die Anforderungen an einen begünstigten Zweckbetrieb verkannt und deshalb die Leistungen des Beigeladenen zu Unrecht als umsatzsteuerbegünstigt beurteilt. Der bloße Verkauf von Blindenhilfsmitteln ist nicht begünstigt, wenn er lediglich mit einer allgemein im Fachhandel üblichen, produkt- und anwendungsbezogenen Beratung einhergeht. Eine Blindenfürsorge i.S.v. § 68 Nr. 4 AO kann dagegen vorliegen, wenn z.B. neu erblindeten Personen neben einer reinen Produktberatung weitere – fürsorgeorientierte – Hilfestellungen gegeben werden oder wenn Verkaufstätigkeiten im Zusammenhang mit einem unentgeltlichen Kursangebot zur Förderung der gemeinnützigen Tätigkeit stehen. Ob das der Fall ist, muss das FG nun im zweiten Rechtsgang klären.

Nachhaltigkeitsberichterstattung: EFAA veröffentlicht Sustainability Reporting Guide

Mit dem Sustainability Reporting Guide hat die EFAA einen Leitfaden für kleine und mittlere Kanzleien zur Unterstützung von KMU bei der Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten veröffentlicht. Dabei werden u.a. die EU-Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) erläutert. Hierauf weist der DStV aktuell hin.

Hierzu führt der DStV weiter aus:

  • Durch das in Kraft treten der neuen EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz: CSRD) am 05.01.2023, ist das Thema Nachhaltigkeitsberichterstattung verstärkt in den Fokus des Berufsstands gerückt. Mit dem Sustainability Reporting Guide hat die European Federation of Accountants and Auditors for SMEs (EFAA) nun alle wichtigen Informationen rund um das Thema Nachhaltigkeitsberichterstattung zusammengefasst.
  • Dabei werden unter anderem die EU-Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) erläutert und praxisorientierte Tipps zur Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten für KMU gegeben.
  • Außerdem wird erläutert, warum kleine und mittlere Kanzleien (SMES) durch das Erbringen von Nachhaltigkeitsdienstleistungen junge Nachwuchskräfte gewinnen und fördern können.

Gesetzgebung: Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie

Der Bundestag hat am 20.01.2023 in 2./3. Lesung für einen von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (BT-Drucks. 20/3822) gestimmt.

Der Rechtsausschuss hatte zuvor Änderungen am Gesetz vorgenommen (BT-Drucks. 20/5237), das mit der Mehrheit von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP bei Enthaltung von CDU/CSU, AfD und Die Linke beschlossen wurde. Ein von der AfD zur Abstimmung vorgelegter Entschließungsantrag (BT-Drucks. 20/5279) zum Gesetzentwurf wurde mit der Mehrheit der übrigen Fraktionen abgelehnt.

Ursprünglich sollte über das Gesetz schon im vergangenen Jahr entschieden werden, es wurde jedoch am 15. Dezember in den zuständigen Rechtsausschuss zurücküberwiesen. Hintergrund war, dass der zuständige Ausschuss des Bundesrates einer Fristverkürzungsbitte des Bundestages nicht zugestimmt und das Gesetz im vergangenen Jahr entsprechend nicht mehr beraten hatte.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

  • Mit dem Entwurf soll die „Richtlinie (EU) 2019 / 2121 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017 / 1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen“ (Umwandlungsrichtlinie) umgesetzt werden. Bei der von der Umwandlungsrichtlinie geänderten Richtlinie handelt es sich um die Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (Gesellschaftsrechtsrichtlinie).
  • Wie die Bundesregierung schreibt, soll die Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie überwiegend „unter Wahrung der bewährten Grundsätze und der bewährten Systematik des deutschen Umwandlungsrechts erfolgen“. „Auf dieser Linie sollen die Vorschriften über grenzüberschreitende Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel in einem Sechsten Buch des Umwandlungsgesetzes zusammengefasst werden. Innerhalb dieses Buches dienen die Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Verschmelzung als Regelungsvorbild für das Verfahren der Spaltung und des Formwechsels“, heißt es weiter.

Änderungen im Rechtsausschuss

  • Die Änderungen, die der Rechtsausschuss zuvor am Gesetz beschlossen hatte, greift eine Reihe von Änderungsbitten des Bundesrates sowie einige Punkte auf, die in der Anhörung der Sachverständigen zum Gesetz genannt wurden.
  • Daneben enthielt der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen Anpassungen am Versicherungsvertragsgesetz, am Ölschadengesetz, an der Zivilprozessordnung, am Rechtspflegergesetz und an weiteren Gesetzen. Auch wird das Inkrafttreten des Gesetzes angepasst.

Berufsrecht: Stellungnahme zum Hinweisgeberschutzgesetz

Die WPK hat mit Schreiben vom 13.01.2023 gegenüber dem Rechtausschuss des Bundesrates zum „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“, sog. Hinweisgeberschutzgesetz, Stellung genommen.

Hintergrund: Der Deutsche Bundestag hat das Hinweisgeberschutzgesetz am 16.12.2022 verabschiedet. Die WPK hatte sowohl zum Referentenentwurf („Neu auf WPK.de“ vom 13.05.2022) als auch zum Regierungsentwurf („Neu auf WPK.de“ vom 07.10.2022) Stellung genommen.

Hierzu führt die WPK weiter aus:

  • Die Hauptforderung der WPK, Informationen, die der beruflichen Verschwiegenheit des WP/vBP nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO unterliegen, vom Anwendungsbereich des Gesetzes auszunehmen und damit eine Gleichbehandlung des Berufsstands mit dem der Rechtsanwälte herbeizuführen, wurde vom Bundestag nicht aufgegriffen, ebenso wenig wie die hilfsweise geltend gemachte Forderung, einen grundsätzlichen Vorrang der internen Meldung im Gesetz vorzusehen.
  • In das Gesetz aufgenommen wurde lediglich ein neuer § 7 Abs. 3, wonach Beschäftigungsgeber, die zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet sind, Anreize dafür schaffen sollen, dass sich hinweisgebende Personen vor einer Meldung an eine externe Stelle zunächst an die jeweilige interne Meldestelle wenden.
  • Nach dem Regierungsentwurf ist für das Zustandekommen des Gesetzes die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Der Rechtsausschuss des Bundesrates wird sich in seiner 995. Sitzung am 25.1.2023 mit dem Gesetz befassen.
  • Die WPK hat dies zum Anlass genommen, dem Rechtsausschuss des Bundesrates eine Stellungnahme zu übermitteln, die die oben genannten Forderungen enthält.

Grunderwerbsteuer: Freibeträge für den Eigenheimkauf

Ein Freibetrag bei der Grunderwerbsteuer für Ersterwerber von Wohneigentum kann aus Sicht mehrerer Experten dem Problem des oftmals zu geringen Eigenkapitals für den Immobilienerwerb entgegenwirken. Das wurde während einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen am 23.01.2023 deutlich.
Dabei wurde auch angeregt, nicht nur den Neubau von Eigenheimen, sondern auch den Bestandskauf bei der Förderung in den Fokus zu nehmen. Diskutiert wurden die dazu in einigen Kommunen aufgelegten Förderprogramme wie etwa „Jung kauft Alt“.
Gegenstand der Anhörung war ein Antrag der CDU/CSU-Fraktion mit dem Titel „Traum von den eigenen vier Wänden ermöglichen“ (BT-Drucks. 20/1855). Darin wird die Bundesregierung unter anderen aufgefordert, es den Ländern zu ermöglichen, beim Ersterwerb von selbstgenutztem Wohneigentum einen Freibetrag bei der Grunderwerbsteuer von 250.000 € pro Erwachsenen und 150.000 € pro Kind einzuführen.