Minderung des Bruttolohns bei Kindergeldzahlung an den Arbeitgeber

Das im Rahmen einer Netto­lohn­verein­barung an den Arbeit­geber abge­tretene und an diesen gezahlte Kinder­geld mindert im Jahr der Zahlung den Brutto­arbeits­lohn des Arbeit­nehmers (BFH, Urteil v. 08.02.2024 – VI R 26/21; veröf­fent­licht am 10.05.2024).

Heizungsförderung: private Eigentümer von Mehrfamilienhäusern und für WEG

Die KfW weitet die Heizungsförderung plangemäß auf weitere Antragstellergruppen aus: Ab sofort steht die Förderung für den Einbau einer klimafreundlichen Heizung auch Eigentümern von Mehrfamilienhäusern sowie Wohneigentümergemeinschaften (WEG) für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum zur Verfügung. Die Zuschüsse können direkt bei der KfW beantragt werden.

Hierzu führt die KfW weiter aus:

  1. Zuschussförderung

Auch für WEG, Eigentümer von Mehrfamilienhäusern setzt sich die KfW-Zuschussförderung aus einer Grundförderung sowie mehreren möglichen Boni zusammen.

Die Grundförderung beträgt 30 % der förderfähigen Gesamtkosten. Maximal kann der Höchstbetrag der förderfähigen Gesamtkosten für das vorliegende Gebäude berücksichtigt werden. Der Höchstbetrag der förderfähigen Gesamtkosten hängt von der Anzahl der Wohneinheiten im jeweiligen Mehrfamilienhaus ab und kann nach folgendem Muster berechnet werden:

  • 30.000 Euro für die erste Wohneinheit,
  • jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit,
  • jeweils 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit.

Beispiel:

Der Höchstbetrag der förderfähigen Gesamtkosten für eine WEG oder ein Mehrfamilienhaus im Privateigentum mit 8 Wohneinheiten liegen bei 121.000 EUR (1 x 30.000 EUR plus 5 x 15.000 EUR plus 2 x 8.000 EUR). Wenn förderfähige Kosten in dieser Höhe tatsächlich anfallen und eine Grundförderung von 30 % beantragt wird, dann liegt der Zuschussbetrag bei 33.000 EUR.

 

Darüber hinaus sind folgende Zuschusskomponenten möglich:

  • ein Effizienzbonus von 5 % für effiziente elektrisch angetriebene Wärmepumpen, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird,
  • ein Klimageschwindigkeitsbonus von zunächst 20 % für selbstnutzende Eigentümer für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen unabhängig von deren Alter oder von funktionstüchtigen Gasheizungen oder Biomasseheizungen, wenn die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt,
  • ein Einkommensbonus von 30 % für selbstnutzende Eigentümer, deren zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen 40.000 EUR nicht übersteigt,
  • ein Emissionsminderungszuschlag für Biomasseheizungen, die den Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m3 einhalten, in Höhe von pauschal 2.500 EUR beantragt werden.

Die Zuschusskomponenten sind kumulierbar. Insgesamt kann der Fördersatz für den Heizungstausch allerdings maximal 70 % betragen.

Die Zuschüsse werden online bei der KfW im Kundenportal meine.kfw.de beantragt. Die Antragstellung bei WEG und Mehrfamilienhäuser erfolgt über einen gemeinschaftlichen Antrag (Basisantrag) und gegebenenfalls weitere Zusatzanträge. Der gemeinschaftliche Antrag umfasst die Grundförderung sowie gegebenenfalls Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag. Für den Klimageschwindigkeitsbonus bzw. den Einkommensbonus muss die selbstnutzende Eigentümerin oder der selbstnutzende Eigentümer einen Zusatzantrag für die eigene Wohneinheit stellen.

  1. Beantragung eines zusätzlichen Ergänzungskredits

Für Antragsteller, die eine Zuschusszusage für den Heizungstausch von der KfW haben, steht ein ergänzender zinsgünstiger KfW-Förderkredit zur Verfügung, der bei einem durchleitenden Kreditinstitut, in der Regel der Hausbank, beantragt werden kann. Der Kredit wird aus Mitteln des Bundes zinsverbilligt. Die Zinskonditionen für einen Förderkredit mit 35 Jahren Laufzeit und 10 Jahren Zinsbindung liegen heute bei 1,91 % eff. für antragstellende Privatpersonen, deren zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen 90.000 EUR nicht übersteigt. Für alle anderen Antragstellenden beträgt der Zinssatz 3,90 % eff. (Zinssätze können sich täglich ändern). Der Ergänzungskredit ist nur in Kombination mit einer Zuschusszusage der KfW für die Heizungsförderung und/oder einem Zuwendungsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für energetische Einzelmaßnahmen erhältlich. Eine alleinige Beantragung des Ergänzungskredits ist nicht möglich.

  1. Weiterer Förderfahrplan

Die KfW hat Ende Februar dieses Jahres mit der Umsetzung der Heizungsförderung gemäß ihres Förderfahrplans begonnen: Seitdem können Eigentümer selbstgenutzter Einfamilienhäuser sowohl Zuschüsse beantragen als auch den Ergänzungskredit nutzen. Nach der am 28.5.2024 gestarteten zweiten Stufe folgen Ende August die dritte und letzte Antragstellergruppe. Dann können Unternehmen und Kommunen die Förderung beantragen, Eigentümer vermieteter Einfamilienhäuser, sowie Eigentümer von selbstbewohnten oder vermieteten Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften in Deutschland, sofern Maßnahmen am Sondereigentum umgesetzt werden.

Wichtig ist: Förderfähige Vorhaben des Heizungstausches können bereits jetzt von allen Antragstellergruppen begonnen werden. Bei einem Vorhabenbeginn bis zum 31.08.2024 kann die Antragsstellung bis zum 30.11.2024 nachgeholt werden. Ab dem 01.09.2024 ist der Antrag in jedem Falle vor Beginn der Arbeiten vor Ort zu stellen.

Die Kunden haben nach Zusage 36 Monate Zeit, den Heizungsaustausch durchzuführen. Spätestens sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens (Datum der letzten Rechnung) müssen die Nachweise der Vorhabendurchführung im Kundenportal „Meine KfW“ eingereicht werden. Die Nachweiseinreichung ist etwa sechs Monate nach Start der Antragstellergruppe möglich. D.h. die Ende Februar gestartete Gruppe der selbstnutzenden Einfamilienhausbesitzer kann planmäßig im September, die heute gestartete zweite Antragstellergruppe planmäßig im November alle Unterlagen digital einreichen.

Hinweis:

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der KfW.

Hochwasser: Steuerliche Erleichterungen für Betroffene im Saarland

Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft Saarland (FinMin) hat die Finanzämter darüber informiert, dass für Hochwasser-Betroffene weitreichende steuerliche Erleichterungen greifen sollen. Darauf aufbauend wurde am 27.05.2024 ein Erlass mit einem umfangreichen Maßnahmenbündel auf den Weg gebracht.

Der Katastrophenerlass beinhaltet ein Maßnahmenbündel von Steuerstundungen und Zahlungserleichterungen bis hin zu vereinfachten Spendennachweisen und der steuerlichen Absetzbarkeit von Ersatzbeschaffungen.

So wird die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung oder die Beseitigung von Schäden am Wohneigentum als steuerlich abzugsfähige außergewöhnliche Belastung anerkannt. Spenden über eingerichtete Sonderkonten, können unbürokratisch und verwaltungsvereinfachend per Einzahlungsbeleg dokumentiert werden. Stundungszinsen und steuerliche Vorauszahlungspflichten für Betroffene können reduziert werden. Zudem ergeben sich aus dem Verlust von Buchführungsunterlagen infolge des Hochwasser keine nachteiligen Folgen. Die vom Hochwasser betroffene Landwirtschaft wird ebenfalls durch Billigkeitsmaßnahmen berücksichtigt.

Hinweis:

Der Erlass wurde mit dem BMF abgestimmt. Die übrigen Bundesländer wurden in Kenntnis gesetzt.

Den Erlass ist auf der Homepage des Saarländischen Finanzministeriumsveröffentlicht.

Quelle: Saarländisches Finanzministerium, Pressemitteilung v. 27.05.2024 (il)

Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen – Zeitpunkt und Dokumentation

Das BMF hat zu den Folgen aus dem EuGH-Urteil v. 14.10.2021 – C-45/20 und C-46/20 sowie den BFH-Urteilen v. 04.05.2022 – XI R 28/21 (XI R 3/19) und XI R 29/21 (XI R 7/19) und v. 29.9.2022 – V R 4/20 Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 17.05.2024 – III C 2 – S 7300/19/10002 :001).

Hintergrund: Mit Urteil v. 14.10.2021, C-45/20 und C-46/20, Finanzamt N und Finanzamt G, BStBl II 2024 S. xxx, hat der EuGH entschieden, dass die zuständige nationale Steuerverwaltung den Vorsteuerabzug in Bezug auf einen Gegenstand unter der Annahme, dass dieser dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen zugewiesen wurde, verweigern darf, wenn ein Steuerpflichtiger ein Wahlrecht hat, ob er einen Gegenstand dem Vermögen seines Unternehmens zuordnet, und diese Steuerverwaltung nicht spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung in die Lage versetzt wurde, aufgrund einer ausdrücklichen Entscheidung oder hinreichender Anhaltspunkte eine solche Zuordnung des Gegenstands festzustellen (nähere Einzelheiten hierzu: Masuch, NWB 45/2021 S. 3296 sowie Walkenhorst, USt direkt digital 22/2021 S. 11).

Im Anschluss daran hat der BFH mit Urteilen v. 04.05.2022 – XI R 28/21 (XI R 3/19), BStBl II 2024 S. xxx, und XI R 29/21 (XI R 7/19), BStBl II 2024 S. xxx, entschieden, dass für die Dokumentation der Zuordnung (grundlegend BFH-Urteil vom 7. Juli 2011 – V R 42/09, BStBl II 2014 S. 76) keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich ist. Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Beweisanzeichen (Anhaltspunkte) für eine Zuordnung vor, können diese der Finanzbehörde auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden (s. hierzu Korn, NWB 27/2022 S. 1890, Heyd, StuB 18/2022 S. 693 sowie Brill, NWB 28/2022 S. 1957 und Walkenhorst, USt direkt digital 14/2022 S. 2).

Außerdem hat der BFH mit o. a. Urteil XI R 28/21 entschieden, dass für eine Zuordnung eines Gebäudeteils zum Unternehmen bei einem Einfamilienhaus die Bezeichnung eines Zimmers als Arbeitszimmer in den Bauantragsunterlagen jedenfalls dann sprechen kann, wenn dies durch weitere objektive Anhaltspunkte untermauert wird. Davon kann beispielsweise ausgegangen werden, wenn der Unternehmer für seinen Gewerbebetrieb einen Büroraum benötigt, er bereits in der Vergangenheit kein externes Büro, sondern einen Raum seiner Wohnung für sein Unternehmen verwendet hat, und er beabsichtigt, dies in dem von ihm neu errichteten Gebäude so beizubehalten.

Eine Mitteilung der erfolgten Zuordnung an die Finanzverwaltung ist nur erforderlich, wenn keine nach außen hin objektiv erkennbaren Anhaltspunkte für eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen vorliegen (BFH-Urteil v. 29.09.2022 – V R 4/20, BStBl II 2024 S. xxx). In dem zugrundeliegenden Sachverhalt wurde die unternehmerische Zuordnung eines Gebäudes in mehrfacher Weise innerhalb der Zuordnungsfrist dokumentiert. So wurde bereits im Bauplan der Teil, welcher als Bürofläche unternehmerisch genutzt wird, ausgewiesen. Zudem regelte ein geschlossener Mietvertrag die umsatzsteuerpflichtige Vermietung. Überdies hat der Unternehmer gegenüber dem Finanzamt im Rahmen eines Fragebogens erklärt, dass er das Gebäude anteilig gewerblich bzw. freiberuflich als Büro nutzen werde.

In dem BMF-Schreiben geht das BMF auf die hierzu vertretene Auffassung der Finanzbehörden in Bezug auf die

  • Zuordnung,
  • Dokumentation und
  • Dokumentationsfrist

näher ein. Darüber hinaus wurde der UStAE in Abschnitt 15.2c angepasst.

Hinweis:

Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Quelle: BMF, Schreiben v. 17.05.2024 – III C 2 – S 7300/19/10002 :001, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)

Steuerbefreiung für die Verwaltung von Alternativen Investmentfonds

Das BMF hat ein Einführungsschreiben zur Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von alternativen Investmentfonds (§ 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG) veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 17.05.2024 – III C 3 – S 7160-h/22/10001 :016).

Hintergrund: Durch Artikel 18 des Zukunftsfinanzierungsgesetzes – ZuFinG v. 11.12.2023 (BGBl. I Nr. 354)) wurde der Anwendungsbereich der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG auf alle alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Abs. 3 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) erweitert. Die Änderung ist mit Wirkung zum 01.01.2024 in Kraft getreten.

Danach gilt Folgendes:

  • Die Steuerbefreiung erstreckt sich nunmehr auf die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne des § 1 Abs. 2 KAGB, die Verwaltung von AIF im Sinne des § 1 Abs. 3 KAGB und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
  • Durch die Erweiterung der Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von AIF nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStGwerden nunmehr Verwaltungsleistungen für sämtliche AIF im Sinne des § 1 Abs. 3 KAGBvon der Umsatzsteuer befreit. Hiervon umfasst ist auch die Verwaltung von Wagniskapitalfonds.
  • Die Prüfung von Vergleichbarkeitskriterien bei AIF mit OGAW für die Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung entfällt. Im Übrigen besteht der Umfang der nach bisherigem Recht umsatzsteuerfreien Verwaltungsleistungen bzw. der begünstigten Investmentvermögen unverändert fort.
  • Unionsrechtliche Grundlage der Umsatzsteuerbefreiung für Verwaltungsleistungen von Sondervermögen in § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG ist Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Hiernach befreien die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Verwaltung von durch sie als solche definierten Sondervermögen von der Umsatzsteuer.

Quelle: BMF, Schreiben v. 17.05.2024 – III C 3 – S 7160-h/22/10001 :016; veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)

Zuständigkeit der Familienkasse Zentraler Kindergeldservice

Die Familienkasse Zentraler Kindergeld Service in Magdeburg (ZKGS) ist für die Fallgruppe „Kind mit Behinderung“ zuständig. Der dies regelnde Vorstandsbeschluss der Bundesagentur für Arbeit 129/2022 v. 03.11.2022 ist (wie auch der frühere Vorstandsbeschluss 12/2022 v. 27.01.2022) – jedenfalls soweit er ein „Kind mit Behinderung“ betrifft – hinreichend bestimmt und damit wirksam (FG Münster, Urteil v. 18.04.2024 – 8 K 1319/21 Kg; Revision nicht zugelassen).

Mindeststeuer: Entwurf der Mindeststeuererklärung für den VZ 2024

Das BMF hat mit Schreiben v. 17.05.2024 den Entwurf eines amtlichen Vordrucks für die Mindeststeuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2024 an Fachverlage, Softwareanbieter und Verbände zur Abstimmung übersandt (BMF, Schreiben v. 17.05.2024 – Z IV B 5 – S 1100/24/10001 :002).

Der Vordruckentwurf ist noch nicht mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt.

Hinweis:

Der Entwurf, die Anleitung sowie die dazugehörigen Excel-Tabellen sind auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Gesetzgebung: Referentenentwurf für ein JStG 2024

Das BMF hat am 17.05.2024 den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 veröffentlicht.

Hintergrund: In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich fachlich gebotener Gesetzgebungsbedarf ergeben. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BFH. Daneben besteht ein Erfordernis zur Regelung von Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen. Das Jahressteuergesetz 2024 greift diesen Gesetzgebungsbedarf auf.

Inhaltlich hervorzuheben sind insbesondere folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche:

  • Umsetzung von BVerfG-Entscheidungen zum Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren (§§ 34 und 36 KStG-E)
  • neue objektbezogene Prüfgrenze für die Steuerbefreiung von Photovoltaikanlagen (30 kWp-Grenze je Wohn- oder Gewerbeeinheit, § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG-E)
  • Gesetzliche Verstetigung der 150-Euro-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 10 EStG-E)
  • Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets (§ 40 EStG-E)
  • Konzernklausel bei der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG-E)
  • Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG-E
  • Verlängerung der Abwicklungsfrist für Investmentfonds von fünf auf zehn Jahre (§ 17 Abs. 1 Satz 4 InvStG-E)
  • Änderungen im Umwandlungssteuergesetz
  • Zulassung der unmittelbaren Weitergabe steuerlicher Daten von den Bewilligungsbehörden an Ermittlungsbehörden (§ 31a AO-E)
  • Wohngemeinnützigkeit, vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen (§ 53 AO-E)
  • Unionsrechtskonforme Anpassung des § 10 Abs. 6 und der §§ 13d und 28 Abs. 3 ErbStG-E
  • Änderungen am Gesetz über Steuerstatistiken
  • Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 UStG-E)
  • Verschiebung des Vorsteuerabzugs aus der Rechnung eines Ist-Versteuerers erst bei Zahlung des Entgelts ab 1.1.2026 (§ 15 UStG-E)
  • Kleinunternehmerregelung: Anhebung der Besteuerungsgrenze auf 25.000 € (Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr) bzw. 100.000 € (Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr), § 19 UStG-E, Einführung eines besonderen Meldeverfahrens mit Kleinunternehmer-Identifikationsnummer zur Nutzung der Kleinunternehmerregelung in anderen Mitgliedstaaten, § 19a UStG – neu)
  • Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte (§ 24 Absatz 5 Satz 4 UStG-E)
  • Änderungen bei der Biersteuer (§ 29 Absatz 2 BierStG-E, §§ 41, 51 BierStV)
  • Steuerbefreiung der Entgelte des Reisesicherungsfonds (§ 7a RSG-E)

Hinweis:

Der Referentenentwurf ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

BMF: Datensammlung zur Steuerpolitik 2024

Bundesministerium der Finanzen

Die „Datensammlung zur Steuerpolitik“ ist eine Publikation des Bundesministeriums der Finanzen. Hier werden Zahlen und Fakten zu steuerlich wesentlichen Sachverhalten dargestellt.

Die Ausgabe 2024 ist in den vergangenen Monaten in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt, der Bundesbank, dem Fraunhofer-Institut für Angewandte Informationstechnik (FIT) und verschiedenen Abteilungen des Bundesministeriums der Finanzen aktualisiert worden. Viele Angaben beruhen auf aktuellen Sonderauswertungen des Statistischen Bundesamtes, Haushaltsdaten oder auf Schätzungen.

Wussten Sie zum Beispiel, dass…

  • im Jahr 2022 die gesamten Steuereinnahmen fast 900 Mrd. Euro betragen haben (Tabelle 1.4.1)? Nach den Ergebnissen des „Arbeitskreises Steuerschätzungen“ vom Oktober 2023 sollen die Steuereinnahmen im Jahr 2025 erstmals die Marke von 1 Billion Euro überschreiten.
  • die – gemessen an der Höhe der Einkünfte – oberen 10 % der Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen rund 57 % des gesamten Lohn- und Einkommensteueraufkommens und rund 95 % am gesamten Aufkommen des Solidaritätszuschlages zur Lohn- und Einkommensteuer 2024 zahlen (Tabelle 2.2)?
  • es in 2019 rund 3,1 Mio.Einkommensteuerpflichtige gab, die mit dem Einkommensteuer-Höchstsatz besteuert wurden? Das sind rund 7,4 % aller unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen. Sie beziehen gut 30 % des zu versteuernden Einkommens und tragen mit knapp 48 % zum Einkommensteueraufkommen bei (Tabelle 2.7.11).
  • die finanziellen Auswirkungen der familienpolitischen Leistungen von rund 69 Mrd. Euro im Jahr 2016 auf über 97 Mrd. Euro im Jahr 2024 ansteigen werden (Tabelle 2.8.4)?
  • sich das Sachvermögen der privaten Haushalte in Deutschland zwischen den Jahren 2010 (rund 5,9 Billionen Euro) und 2022 (rund 12,4 Billionen Euro) mehr als verdoppelt hat (Tabelle 5.2)?
  • es im Jahr 2019 mit einem Anteil von 71 % – gemessen an der Zahl aller Einkommensteuerpflichtigen – die meisten Kirchensteuerpflichtigen im Saarland gab (Tabelle 8)?

Zweifel an der Wirksamkeit der StBPPV

Der BFH hat in einer Entscheidung Zweifel in Bezug auf die Wirk­samkeit der Steuer­berater­platt­form- und -post­fach­verord­nung geäußert (BFH, Beschluss v. 17.4.2024 – X B 68, 69/23X B 68, 69/23; veröf­fent­licht am 10.05.2024).
Sachverhalt: Streitig ist zum einen, ob der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 119 Nr. 3 FGO) verletzt wurde, indem das Gericht die münd­liche Verhand­lung in Abwesenheit des Klägers durch­geführt hat, obwohl der Kläger die Geschäfts­stelle des beim FG zuständigen Senats am Terminstag telefonisch darüber informiert hatte, dass er sich aufgrund eines Staus verspäten werde, wobei diese Information aufgrund einer Namens­verwechslung des Mitarbeiters des Geschäfts­stelle nicht korrekt an den Senat über­mittelt wurde. Darüber hinaus ist streitig, ob die Registrierungs­pflicht der Steuerberater für das beSt eine ausreichende Rechts­grundlage besitzt.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Wenn ein Verfahrensbeteiligter oder Prozess­bevoll­mächtigter sich auf der Anreise zum Gerichtstermin solchen Verzögerungen ausgesetzt sieht, gegen die auch die vernünftiger­weise zu beachtende Sorgfalt keine Vorsorge gebietet, ist das Gericht auf eine telefonische Benachrichti­gung hin, dass man sich verspäten werde, regelmäßig verpflichtet, mit der Eröffnung des Termins zu warten.
  • Unterläuft der Geschäftsstelle des Gerichts bei der Weiter­leitung einer telefonischen Benachrichti­gung über eine solche Verzögerung ein Fehler, ist dieser dem Gericht zuzurechnen.
  • Der wirksame Erlass einer Rechtsverordnung setzt u.a. voraus, dass die entsprechende formell-gesetzliche Ermächti­gungs­grundlage im Zeitpunkt des Erlasses der Rechts­verordnung bereits in Geltung gestanden hat (BVerwG, Urteil v. 20.4.2023 – 2 C 18.21, Neue Zeitschrift für Verwal­tungsrecht 2023, 1423, Rz 16). Von einer Ermächtigung kann erst Gebrauch gemacht werden, wenn sie vorliegt (BVerfG, Urteil v. 26.07.1972 – 2 BvF 1/71, BVerfGE 34, 9, unter B.II.2.).
  • Vor diesem Hintergrund ist zweifelhaft, ob die Steuer­berater­plattform- und -postfach­verordnung, die Grundlage für die Erstregis­trierung zum besonderen elektronischen Steuerberater­postfach, für dessen Ausgestaltung und damit für die Nutzungspflicht nach § 52d Satz 2 FGO ist, wirksam geworden ist.
  • Sie wurde am 25.11.2022 erlassen (BGBl I 2022, 2105 vom 30.11.2022) – ihre Ermächti­gungs­grundlage (§ 86f StBerG) war aber erstmals nach Ablauf des 31.12.2022 anzuwenden (§ 157e StBerG).