Entlastung bei Strom- und Gaspreis selbst berechnen

Die Bundesregierung hat eine Website bereitgestellt, auf der sich Verbraucher die Einsparungen durch die Strom- und Gaspreisbremsen berechnen lassen können.

Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

Gegen die Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO bestehen auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH, Urteil v. 23.08.2022 – VII R 21/21; veröffentlicht am 09.02.2023). Sachverhalt: Die Klägerin wendet sich gegen die Inanspruchnahme für bestandskräftig festgesetzte Steuerschulden ihres Ehemannes, des Steuerschuldners, gem. § 191 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO i. V. mit § 3 AnfG. Die Klägerin ist nichtselbständig tätig. Der Steuerschuldner ging in der Vergangenheit verschiedenen selbständigen und nichtselbständigen Tätigkeiten nach. Aus seinen selbständigen Tätigkeiten resultierten Steuerschulden, die seit dem Jahr 1999 zu Vollstreckungsmaßnahmen führten. Die Klägerin führte ihr Gehaltskonto zunächst bei der T-Bank. Am 04.06.2010 eröffnete sie ein Girokonto bei der R-Bank und nutzte dieses als Gehaltskonto. Die Klägerin erteilte dem Steuerschuldner eine Vollmacht über dieses Konto. Im Juni 2011 eröffnete die Klägerin erneut ein Konto bei der T-Bank und nutzte dieses nunmehr als ihr Gehaltskonto. Im Rahmen eines Kontenabrufverfahrens erfuhr das FA, dass der Steuerschuldner Verfügungsberechtigter des Kontos der Klägerin bei der R-Bank war. Auf der Grundlage eines Auskunftsersuchens stellte die R-Bank dem FA die Kontoauszüge für den Zeitraum von August 2011 bis März 2017 zur Verfügung. Nach vorheriger Anhörung forderte das FA die Klägerin durch Duldungsbescheid zur Zahlung von insgesamt 40.874,17 € auf. Dieser Betrag setzte sich aus Lohnsteuer 2012, Einkommensteuer 2013 bis 2015, Umsatzsteuer 2009 bis 2016 sowie Säumniszuschlägen in Höhe von 11.794,73 € zusammen. Diese Steuerschulden ihres Ehemannes waren zwischen dem 04.08.2011 und dem 20.02.2017 fällig geworden. Die Säumniszuschläge entfielen auf Zeiträume bis zum 28.04.2017. Das FA setzte die Säumniszuschläge insgesamt nur zur Hälfte an. Das FA führte in dem Duldungsbescheid u.a. aus, die Kunden ihres Ehemannes, des Steuerschuldners, hätten auf seine Veranlassung hin Zahlungen in Höhe von insgesamt 94.031,64 € auf das Konto bei der R-Bank geleistet. Aufgrund der ihm eingeräumten Vollmacht sei er befugt gewesen, über dieses Konto im eigenen Namen zu verfügen. Indem er die Zahlungen auf das Konto bei der R-Bank veranlasst habe, habe er eine Rechtshandlung mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung vorgenommen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG). Eine Gläubigerbenachteiligung sei gegeben, da nicht er, sondern die Klägerin gegenüber der Bank eine Forderung erworben habe. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG sei zu vermuten, dass die Klägerin von dem Benachteiligungsvorsatz ihres Ehemannes Kenntnis gehabt habe, da sie von seiner drohenden Zahlungsunfähigkeit und von den Zahlungen auf ihr Konto gewusst habe. Eine drohende Zahlungsunfähigkeit sei gegeben, wovon die Klägerin aufgrund der vorherigen Geschehnisse Kenntnis gehabt habe. Zudem sei ihr der Vorsatz ihres Ehemannes nach § 166 BGB zuzurechnen. Einspruch und Klage gegen den Duldungsbescheid hatten keinen Erfolg (FG Münster, Urteil v. 19.05.2021 – 7 K 2714/18 AO).

Steuerermäßigungen bei energetischen Maßnahmen gem. § 35c EStG

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 26.01.2023 (IV C 1 – S 2296c / 20 / 10003 :006) seine Ausführungen zu energetischen Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden aktualisiert. Mit dem Schreiben werden Vorgaben für die Nachweispflicht und die Ausstellung der Bescheinigungen für die Vornahme der energetischen Maßnahmen gemacht.

Welche Maßnahmen sind begünstigt?

Zur Erreichung der Klimaschutzziele bis zum Jahr 2030 wurde mit der Einführung des § 35c EStG eine Förderung für energetische Sanierungsmaßnahmen ab dem 01.01.2020 eingeführt. Ähnlich wie bei der Steuermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen erfolgt die Förderung der energetischen Sanierung im Wege der Ermäßigung der Einkommensteuer. Im Gegensatz zu der Steuermäßigung gem. § 35a EStG werden jedoch lediglich Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gefördert.

Die Steuermäßigung gem. § 35c EStG wird progressionsunabhängig gewährt. Folgende energetische Maßnahmen sind begünstigt:

  • Wärmedämmung von Wänden,
  • Wärmedämmung von Dachflächen,
  • Wärmedämmung von Geschossdecken,
  • Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
  • Erneuerung der Heizungsanlage,
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung,
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Im Gegensatz zu der Steuerermäßigung gem. § 35a EStG sind nicht nur die Lohn- und Arbeitskosten begünstigt, sondern auch die Materialkosten abzugsfähig. Die Ermäßigung ist anteilig in dem Jahr der Vornahme der Maßnahme sowie in den beiden nachfolgenden Jahren von der Steuer abzuziehen. Die Förderung beläuft sich auf 20 % der Gesamtkosten der jeweiligen Maßnahme, maximal jedoch auf 40.000 € pro Objekt. Es können somit Sanierungsmaßnahmen bis zu einem Umfang von 200.000 € pro Person und Objekt begünstigt sein.

Das Gebäude muss im Kalenderjahr der Vornahme der Maßnahme sowie in den beiden nachfolgenden Kalenderjahren gem. § 35c Abs. 2 Satz 1 EStG ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Ändert sich die Nutzung des sanierten Objekts, wird die Steuerermäßigung ab diesem Jahr nicht mehr gewährt. Das sanierte Objekt muss zudem im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen, der die Steuerermäßigung geltend machen möchte. Auch Erbbauberechtigte können die Förderung in Anspruch nehmen. Für Mieter und Nießbrauchnehmer gilt die Begünstigung gem. § 35c EStG dagegen nicht.

Als Nachweis muss der Steuerpflichtige dem Finanzamt eine Rechnung vorlegen, die die energetische Maßnahme und das Objekt benennt sowie die Arbeitsleistung ausweist. Wie auch bei haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen muss die Bezahlung als Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen. Eine Barzahlung erfüllt die Voraussetzungen nicht. Die Steuerermäßigung wird auf Antrag des Steuerpflichtigen gewährt. Für jedes Jahr des dreijährigen Förderzeitraums muss der Antrag erneut gestellt werden.

Aktualisierung des BMF-Schreibens

Das BMF hat das Schreiben für die Anwendungsvoraussetzungen der Steuerermäßigungen für energetische Maßnahmen neu gefasst. Im Übrigen wurde eine aktualisierte Musterbescheinigung für den Nachweis der energetischen Maßnahme für das ausführende Fachunternehmen beigefügt, die notwendigerweise für eine Geltendmachung der Steuerermäßigung genutzt werden muss. Die auf der Musterbescheinigung erforderlichen Angaben wurden ebenfalls angepasst. Ab dem 01.01.2023 wurden zudem gasbetriebene Heizungen von der Förderung ausgenommen.

Zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung

Steht anhand objektiver Anhaltspunkte, die innerhalb der Zuordnungsfrist erkennbar geworden sind, fest, dass der Steuerpflichtige einen Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet hat, ist es nicht zusätzlich erforderlich, dass er die erfolgte Zuordnung der Finanzverwaltung innerhalb dieser Frist mitteilt (Anschluss an BFH, Urteil v. 04.05.2022 – XI R 28/21 (XI R 3/19) und BFH, Urteil v. 04.05.2022 – XI R 29/21 (XI R 7/19); BFH, Urteil v. 29.09.2022 – V R 4/20; veröffentlicht am 12.01.2023).

Berufsrecht: Unstimmigkeitsmeldungen zum Transparenzregister

Steuerberater müssen im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) beachten, dass eine besondere Übergangsregelung zur Abgabe sog. Unstimmigkeitsmeldungen zum 01.04.2023 ausläuft. Darauf weist aktuell der Rechts- und Berufsrechtsausschuss des DStV hin.
Hierzu führt der DStV weiter aus:
Betroffen sind alle Fälle, für die eine Meldung zum Transparenzregister nach alter, bis 2021 geltender Rechtslage entbehrlich war, wenn die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen Registern ersichtlich waren.
Nach der besonderen Übergangsregelung des § 59 Abs. 10 GwG sind nur noch bis zum 01.04.2023 Unstimmigkeitsmeldungen wegen Fehlens einer Eintragung im Transparenzregister nicht zu erstatten, wenn hierfür die sog. Meldefiktion nach § 20 Abs. 2 GwG in der bis zum 31.07.2021 geltenden Fassung Anwendung findet. Danach galt die Meldepflicht an das Transparenzregister als erfüllt, wenn die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister zu entnehmen waren.
Mit Ablauf der Übergangsfrist müssen Steuerberater nun ausnahmslos und einheitlich nach § 23a Abs. 1 GwG alle Unstimmigkeiten melden, die sie beim Abgleich der Eintragungen im Transparenzregister zum wirtschaftlich Berechtigten mit den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen feststellen.
Die Meldungen haben unverzüglich gegenüber dem Bundesanzeiger als registerführende Stelle zu erfolgen, und zwar online über die Webseite des Transparenzregisters unter www.transparenzregister.de.
Wichtig aus Beratersicht bleibt: Eine zielgerichtete, aktive Suche nach möglichen Unstimmigkeiten im Sinne einer Prüfpflicht ist mit § 23a GwG nicht verbunden. Es geht nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 19/13827) lediglich um eine Verbesserung der Datenqualität des Transparenzregisters, indem gemeldet werden soll, wenn etwa bei der Identitätsüberprüfung wirtschaftlich Berechtigter konkrete Abweichungen von der vorgelegten Gesellschafterliste festgestellt werden. Die Identitätsprüfung dient der Erfüllung der allgemeinen geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten und gilt bei allen Neumandaten, bei laufenden Mandaten allerdings nur auf risikobasierter Grundlage, wenn der Berater etwa Informationen darüber erhält, dass sich die maßgeblichen Umstände beim Mandanten geändert haben (vgl. § 10 Abs. 3a GwG).
Eine weitergehende rechtliche Beratungspflicht, insbesondere hinsichtlich der rechtlichen Frage, wer wirtschaftlich Berechtigter ist und ob es entsprechende Mitteilungspflichten gegenüber dem Transparenzregister gibt, besteht hingegen nicht. Dies wird regelmäßig eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG darstellen. Ob es sich möglicherweise um eine erlaubte Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG handeln könnte, wird bislang eher zweifelhaft gesehen und ist von der Rechtsprechung nicht geklärt (vgl. Stbg. 2021, 377 ff.). Mandanten mit einem weitergehenden rechtlichen Beratungsbedarf sollten daher an Rechtsanwälte verwiesen werden.

Grundsteuer: Bayern verlängert Abgabefrist um weitere drei Monate

Bayern hat die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung bis zum 30.04.2023 verlängert. Dies teilt das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) auf seiner Homepage mit.
Hintergrund: Eigentlich endet die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung am 31.01.2023.
Das BayLfSt teilt nun auf seiner Homepage mit, dass alle Eigentümer von Grundstücken und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft die Grundsteuererklärung noch bis zum 30.04.2023 fristgemäß abgeben können.

Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung – Tarifvertragliche Ausschlussfrist (BAG)

Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten, kann nach Maßgabe einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist verfallen. Endete das Arbeitsverhältnis vor der Entscheidung des EuGH v. 06.11.2018 – C-684/16 und oblag es dem Arbeitnehmer aufgrund der gegenläufigen Senatsrechtsprechung nicht, den Anspruch innerhalb der tarifvertraglichen Ausschlussfrist geltend zu machen, begann die Ausschlussfrist erst mit der Bekanntgabe des Urteils (BAG, Urteil v. 31.01.2023 – 9 AZR 244/20).

Verfahrensrecht: Steuergeheimnis

Das BMF hat sein Schreiben zum Steuergeheimnis bzw. zu Mitteilungen der Finanzbehörden zur Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen bei Beamten und Richtern geändert (BMF, Schreiben v. 13.01.2023 – IV A 3 – S 0130/23/10001 :001).

Das BMF, Schreiben v. 12.01.2018 – IV A 3 – S 0130/08/10006 wird mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

Die bisherigen Nummern 2.3 bis 2.5 werden durch folgende neue Nummern 2.3 bis 2.6 ersetzt:

  • „2.3 Eine Offenbarung ist insbesondere geboten, wenn ein Beamter oder Richter – innerhalb oder außerhalb des Dienstes – seine Verfassungstreuepflicht nachhaltig verletzt. Dies kann z. B. vorliegen, wenn er das Bestehen der Bundesrepublik Deutschland nachhaltig leugnet (Urteil des BVerwG vom 2.12.2021, Az. 2 A 7/21, NVwZ 2022, S. 1379).
  • 4 Bei einem Beamten der Finanzverwaltung oder einem Richter stellt eine Steuerstraftat in eigener Sache ein Dienstvergehen dar, das eine Weitergabe der Daten an die für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens oder sonstiger dienstrechtlicher Maßnahmen zuständige Stelle nach § 30 Abs. 4 Nr. 1a und § 29c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 AO oder nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO rechtfertigen kann.
  • 5 Ein Dienstvergehen stellt auch die unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen durch Beamte der Finanzverwaltung dar.
  • 6 Bei den unter Nr. 2.1 bis 2.5 genannten Sachverhalten ist zu prüfen, ob ein schweres Dienstvergehen vorliegt. Die Regelungen in Nr. 1.5 und 1.6 gelten entsprechend. Ist dies zur Überzeugung der mitteilenden Stelle nicht der Fall, ist eine Offenbarung der in einem Verfahren nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO bekannt gewordenen Daten nicht zulässig.“

Verlängerung der Übergangsregelung zu § 2b UStG für jPöR

Das BMF hat ein Schreiben zur Verlängerung der Übergangsregelung zu § 2b UStG mit dem JStG 2022 veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 02.02.2023 – III C 2 – S 7358/19/10001 :007).
Hiernach gilt die folgende Nichtbeanstandungsregelung:
„Hat eine juristische Person des öffentlichen Rechts (jPöR), die im Jahr 2023 weiter § 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung anwendet, für eine nach dem
31. Dezember 2022 außerhalb des unternehmerischen Bereichs des § 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung tatsächlich erbrachte Leistung eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer erteilt, schuldet die jPöR diesen Umsatzsteuerbetrag nach § 14c Abs. 2 UStG. Einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfänger wird aus Gründen der Praktikabilität unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG aus einem derartigen unberechtigten Steuerausweis i. S. v. § 14c Abs. 2 UStG ein Vorsteuerabzug maximal bis zu der Höhe gewährt, der für diese Leistung gesetzlich geschuldet worden wäre, wenn die jPöR § 2b UStG bereits anwenden würde.
Ferner kann auf die Festsetzung und Abführung der Steuer i. S. v. § 14c Abs. 2 UStG verzichtet werden, wenn eindeutig für die die Rechnung ausstellende jPöR feststeht, dass die Rechnung nicht für Zwecke verwendet werden kann, die einen Vorsteuerabzug ermöglichen.
Es besteht kein Recht der jPöR auf einen Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem unberechtigten Steuerausweis.
Diese Regelung gilt bis zum Ablauf des Folgemonats nach Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens.“

Zinsfestsetzungen für Steuernachzahlungen und -erstattungen

Ab Anfang Februar 2023 hat die Finanzverwaltung Schleswig-Holstein alle bei ihr geführten Steuerkonten hinsichtlich einer erforderlichen Anpassung der Zinsen an die neuen gesetzlichen Vorgaben überprüft. Dies kündigte das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein am 31.01.2023 an.

Hierzu führt das FinMin Schleswig-Holstein u.a. weiter aus:

  • In den noch offenen Zinsfällen werden geänderte Zinsbescheide erstellt und an die Bürger versendet.
  • Betroffen sind Bürger sowie Unternehmen, die in der Vergangenheit zu viele Zinsen gezahlt haben. Dies gilt, soweit der entsprechende Steuerbescheid verfahrensrechtlich noch änderbar ist.
  • Außerdem erfolgen erstmalige Festsetzungen von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, die seit September 2021 aufgrund der geplanten Einführung der Neuregelung vorerst ausgesetzt waren.
  • Die erforderliche Prüfung erfolgt seitens der Finanzämter, die Bürger müssen nicht tätig werden.