Nullsteuersatz für Umsätze mit bestimmten Photovoltaikanlagen

Der DStV hat zum BMF-Entwurfsschreiben zum Nullsteuersatz bestimmter Photovoltaikanlagen Stellung genommen.

Hintergrund: Die Finanzverwaltung hat ein BMF-Entwurfsschreiben zu drängenden Praxisfragen zum Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen veröffentlicht. Der Entwurf enthält wichtige Abgrenzungen und Erläuterungen für Betroffene. In seiner Stellungnahme vom 03.02.2023 regt der DStV noch weitere Ergänzungen an – insbesondere eine großzügigere Regelung für Unternehmer mit älteren Anlagen.

Hierzu führt der DStV u.a. weiter aus:

  • Zu begrüßen ist, dass das Schreiben etliche Punkte klarstellt, welche in der Praxis für Verunsicherung gesorgt hatten. Der Entwurf stellt nunmehr sicher, dass der Verkauf oder auch die unentgeltliche Übertragung einer PV-Anlage durch einen Unternehmer (der kein Kleinunternehmer ist) an einen Erwerber eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellen wird. Wenn der Erwerber die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchte, muss er folglich die Regelungen zur Vorsteuerberichtigung im Auge behalten.
  • In der Vergangenheit haben viele Betreiber von PV-Anlagen auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung verzichtet, weil es für sie wirtschaftlicher war, bei der Anschaffung den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Folglich mussten sie privat verbrauchten Strom der Wertabgabenbesteuerung unterwerfen. Die in Abzug gebrachte Vorsteuer wurde so nachgelagert ausgeglichen. Daran ändert sich auch nach dem 31.12.2022 nichts.
  • Unternehmer, die ab 2023 eine PV-Anlage erwerben, können aufgrund des Nullsteuersatzes hingegen keine Vorsteuer in Abzug bringen. Das BMF-Entwurfsschreiben stellt klar, dass daher kein Ausgleich eines Vorsteuerabzugs erforderlich ist und folglich anders als bislang bei der privaten Stromentnahme keine unentgeltlichen Wertabgabe zu versteuern ist. Neuanlagen-Betreiber generieren somit einen wirtschaftlichen Vorteil.
  • Der Wunsch, Altanlagen aus dem Unternehmensvermögen zu entnehmen und im Privatvermögen zu nutzen, dürfte mithin steigen. Die Entnahme einer Altanlage ist zwar steuerbar, soll aber unter den übrigen Voraussetzungen (nur) mit dem Nullsteuersatz besteuert werden.
  • Dies ist systematisch nicht zu beanstanden. Jedoch sieht das Entwurfsschreiben eine gravierende Einschränkung vor. So soll die Entnahme nur möglich sein, wenn mindestens 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet wird. Aus Sicht des DStV fehlt es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage! Er fordert daher, auf die 90 %‑Grenze zu verzichten. Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung hier nachbessert und auch Betreibern von Altanlagen steuerliche Entlastungsmöglichkeiten bietet.

Kindergeld: volljähriges Kind mit Behinderung

Das für ein Kind mit Behinderung gezahlte Pflegegeld ist bei den dem Kind zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln als Bezug zu berücksichtigen (BFH, Urteil v. 20.10.2022 – III R 13/21; veröffentlicht am 09.03.2023).

Hintergrund: Gem. § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i. V. mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, sofern nicht aufgrund der Übergangsregelung des § 52 Abs. 40 Satz 5 EStG i. d. Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 (BGBl I 2006, 1652), inzwischen § 52 Abs. 32 Satz 1 EStG, weiterhin die vorher geltende Altersgrenze (Vollendung des 27. Lebensjahres) maßgeblich ist.

Warnung vor Fake-Websites und Phishing-Mails (KfW)

Aktuell kursieren im Internet-Websites, die sich fälschlicherweise als KfW-Websites oder Zuschussportale ausgeben. Sie werden von Unbekannten unter dem Namen der KfW betrieben und fordern Kunden zur Herausgabe persönlicher Daten auf, möglicherweise mit der Absicht, diese Daten in betrügerischer Absicht zu nutzen.

Hierzu führt die KfW weiter aus:

  • In diesem Zusammenhang sind auch Phishing-Mails im Umlauf, die Adressaten dazu auffordern, personenbezogene Daten preiszugeben. Die Angeschriebenen werden aufgefordert, auf einen Link in der Nachricht zu klicken. Diese angegebenen Links führen auf die gefälschten Internetseiten, auf denen die Daten abgegriffen werden können. Empfänger schöpfen möglicherweise keinen Verdacht, da die Nachrichten täuschend echt wirken können.
  • Die KfW weist darauf hin, dass personenbezogene Daten ausschließlich in die über die KfW-Website www.kfw.de erreichbaren Portale eingegeben werden sollten.

Gewerbesteuer: Hinzurechnung Drittanstellung von Geschäftsführern

Eine Drittanstellung führt nicht dazu, dass die dadurch ausgelösten Aufwendungen die Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 4 GewStG bei der Gewerbeertragsermittlung der KGaA mindern, wenn der KG durch Satzung ein entsprechender Ersatzanspruch zusteht (BFH, Urteil v. 14.09.2022 – I R 13/20; veröffentlicht am 09.02.2023).
Hintergrund: Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG) werden die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind, hinzugerechnet (§ 8 Nr. 4 GewStG).

UStAE aktualisiert, überholte BMF-Schreiben aufgehoben

Das BMF hat den UStAE an diversen Stellen angepasst und drei veraltete Schreiben aufgehoben (BMF, Schreiben v. 07.02.2023 – III C 2 – S 7300/19/10004 :005).

  1. Abschnitt 2.3 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
  • Finanzinvestoren, die (sanierungsreife) Gesellschaften erwerben, um sie nach erfolgter Sanierung gewinnbringend zu veräußern, sind insoweit Unternehmer. 6Der Erwerb und das Halten der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung sind unabdingbare Voraussetzungen für die Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit. Die gesellschaftsrechtliche Beteiligung wird daher im unternehmerischen Bereich des Finanzinvestors gehalten.
  • Der bisherige Satz 5 wird neuer Satz 8.
  1. Abschnitt 10.6 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
  • Satz 1 wird wie folgt gefasst: Bei der privaten Nutzung von Freizeitgegenständen (z.B. Wohnmobile, Wohnwagen, Sportboote, Sportflugzeuge) ist nur der Teil der Ausgaben zu berücksichtigen, der zu den Gesamtausgaben im selben Verhältnis steht wie die Dauer der tatsächlichen Verwendung des Gegenstands für unternehmensfremde Zwecke zur Gesamtdauer seiner tatsächlichen Verwendung (vgl. BFH-Urteil v. 24.08.2000 – V R 9/00, BStBl II 2001 S. 76).
  • Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: Für die Berechnung des Verhältnisses werden Leerstandszeiten bzw. Zeiten der Nichtnutzung weder der nichtunternehmerischen noch der unternehmerischen Nutzung zugerechnet.“
  1. Abschnitt 14.5 wird wie folgt geändert:
  • Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt: Bei Versteigerungen im fremden Namen und für fremde Rechnung (vgl. Abschnitt 3.7 Abs. 6) kann die sog. Losnummer als Angabe des leistenden Unternehmers (Einlieferer) genügen.“ bb) Die bisherigen Sätze 4 bis 7 werden die neuen Sätze 5 bis 8.
  • Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Rechnet der Unternehmer über einen vermittelten Umsatz ab (z. B. Tankstellenbetreiber, Reisebüro, Versteigerer), hat er die Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers (z. B. Mineralölgesellschaft, Reiseunternehmen, Einlieferer) anzugeben.
  • Absatz 16 Satz 5 Nummer 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Dieser Tag ist zugleich auch maßgeblich für die Entstehung der Steuer, wenn es nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG auf die Ausführung der Leistung ankommt (vgl. Abschnitt 13.1 Abs. 1 und 2 Satz 2).“
  1. Abschnitt 14.10 Abs. 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
  2. Versteigerungsgewerbe, vgl. Abschnitte 3.7 Abs. 6 und 14.5 Abs. 2 und 6;
  3. Abschnitt 15.22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
  • In Satz 3 wird der dritte Klammerzusatz wie folgt gefasst: (BFH-Urteil vom 09.02.2012 – V R 40/10, BStBl II S. 844)
  • Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt: Es ist dabei darauf abzustellen, in welche Ausgangsumsätze die dem Erwerben und Halten von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen zugrunde liegenden Aufwendungen als Kostenelemente eingehen (vgl. Abschnitte 15.2b Abs. 2 und 15.17 Abs. 1).
  • Der bisherige Satz 4 wird neuer Satz 5.

Aufgehoben werden die folgenden Schreiben:

  • BMF-Schreiben v. 07.05.1971, IV A/1-S 7280-6/71,
  • BMF-Schreiben v. 15.02.1994, BStBl I S. 195,

BMF-Schreiben v. 26.01.2007, BStBl I S. 211

Austausch von Steuerberichten mit den USA

Der Finanzausschuss des Bundestags hat am 08.02.2023 dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 14.08.2020 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über den Austausch länderbezogener Berichte (BT-Drucks. 20/5021) zugestimmt.

Hintergrund: In den vergangenen Jahren hat sich gezeigt, dass multinationale Unternehmen im Vergleich zu vorwiegend national tätigen Unternehmen durch Ausnutzung der unterschiedlichen Steuersysteme der Staaten ihre Steuerlast erheblich reduzieren können. Dies führt zu Steuermindereinnahmen für die betroffenen Staaten und beeinträchtigt darüber hinaus die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, die solche Steuergestaltungen nicht nutzen können.

Daher hat die OECD im Auftrag der G20-Staaten im Rahmen des BEPS-Projektes konkrete Lösungen zur Beseitigung der Defizite der internationalen Besteuerungsregeln entwickelt. Die Empfehlungen des gemeinsamen Projektes von OECD und G20 umfassen verschiedene Bereiche des internationalen Steuerrechts und zielen darauf ab, Informationsdefizite der Finanzverwaltungen abzubauen, Ausmaß und Ort der Besteuerung stärker an der wirtschaftlichen Substanz auszurichten, die Kohärenz der verschiedenen Steuersysteme der Staaten zu erhöhen sowie international gegen unfairen Steuerwettbewerb vorzugehen.

Einer der sog. „BEPS-Aktionspunkte“, Aktionspunkt 13, sieht standardisierte Dokumentationsanforderungen im Bereich der Verrechnungspreise für multinational tätige Unternehmen sowie den Austausch länderbezogener Berichte zwischen den teilnehmenden Staaten vor. Ziel dieses Informationsaustausches ist es sicherzustellen, dass die Finanzverwaltungen zur Wahrung der Integrität des Steuerrechts die erforderlichen Informationen erhalten und dass die multinationalen Unternehmen ihren Dokumentationspflichten nach einem einheitlichen Standard nachkommen.

Die USA haben die für den internationalen automatischen Austausch erforderliche „Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte“ bisher nicht gezeichnet.

Damit der gegenseitige Austausch länderbezogener Berichte mit den USA auch mittels des automatischen Informationsaustausches erfolgen kann, wurde auf der Grundlage von Artikel 26 DBA USA (BGBl. 1991 II S. 354; 1992 II S. 235) sowie auf der Grundlage des zugehörigen Protokolls in der durch das Protokoll vom 1. Juni 2006 geänderten Fassung (BGBl. 2006 II S. 1184; 2008 II S. 117) das Regierungsabkommen über den Austausch länderbezogener Berichte mit den USA verhandelt.

Hierzu wird u.a. weiter ausgeführt:

  • Mit der Vereinbarung mit den USA soll sichergestellt werden, „dass die Finanzverwaltungen zur Wahrung der Integrität des Steuerrechts die erforderlichen Informationen erhalten und dass die multinationalen Unternehmen ihren Dokumentationspflichten nach einem einheitlichen Standard nachkommen“, heißt es in der Begründung.
  • Das Abkommen enthält die für einen automatischen Austausch länderbezogener Berichte notwendigen Regelungen. Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 GG für das Inkrafttreten des Abkommens geschaffen werden.

Besteuerung der Wärmeabgabe aus einer Biogas-Anlage

Entstehen Selbstkosten i.S. von § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG für entgeltliche Lieferungen wie auch für unentgeltliche Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b UStG, sind diese entsprechend § 15 Abs. 4 UStG nach tatsächlichen oder ggf. fiktiven Umsätzen (Marktwerten) aufzuteilen (Anschluss an die BFH-Urteile v. 25.11.2021 – V R 45/20 und v. 15.03.2022 – V R 34/20 und entgegen Abschn. 2.5 Abs. 22 Satz 6 UStAE: BFH, Urteil v. 09.11.2022 – XI R 31/19; veröffentlicht am 09.02.2023).

Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags

Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags bezieht sich nicht nur auf den Schlusspunkt des Ausgleichs aller aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten. Die entsprechenden Forderungen und Verbindlichkeiten müssen auch in den Jahresabschlüssen gebucht werden (BFH, Urteil v. 02.11.2022 – I R 37/19; veröffentlicht am 09.02.2023).
Hintergrund: Verpflichtet sich eine Europäische Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag i. S. des § 291 Abs. 1 AktG, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, so ist das Einkommen der Organgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KStG). Zu diesen Voraussetzungen gehört u.a., dass der Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen ist und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt wird (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG).
Sofern sich eine andere als die in § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG bezeichnete Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland und damit auch eine inländische GmbH wie die Klägerin wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen i.S. des § 14 KStG abzuführen, gelten nach § 17 Satz 1 KStG die §§ 14 bis 16 KStG entsprechend. Darüber hinaus sind die zusätzlichen Voraussetzungen des § 17 Satz 2 KStG zu berücksichtigen.

Übertragung eines vor dem 01.01.2019 ausgestellten Gutscheins über eine elektronische Dienstleistung

Guthabenkarten über näher bezeichnete und im Inland zu erbringende Leistungen konnten wie eine Ware gehandelt werden und führten jedenfalls vor Inkrafttreten der § 3 Abs. 13 ff. UStG über die Anzahlungsbesteuerung zu einer Steuerentstehung (BFH, Beschluss v. 29.11.2022 – XI R 11/21; veröffentlicht am 09.02.2023).

Meldepflicht für Plattformbetreiber

Wenn man als private:r Verkäufer:in mehr als 30 Verkäufe mit mehr als 2.000 € Umsatz pro Jahr tätigt, fallen diese unter die Meldepflicht für Plattformbetreiber.

Seit Beginn dieses Jahres gilt das neue #Steuertransparenzgesetz und damit auch die Meldepflicht für Plattformbetreiber, private Dienstleistungen und Veräußerungen bis zum 31.01.2024 an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden.