Corona-Neustarthilfen: Frist für Endabrechnung

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) weist aktuell darauf hin, dass die Frist zur Endabrechnung der Corona-Neustarthilfen für die prüfenden Dritten am 31.03.2023 endet.
Hintergrund: Die Corona-Neustarthilfen (Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022) wurden auf Basis des Referenzumsatzes 2019 ausgezahlt, um Soloselbständigen eine schnelle Umstellung auf die pandemiebedingte Situation zu ermöglichen. In der Endabrechnung sind nun die tatsächlich erzielten Einkünfte im Förderzeitraum dem Referenzumsatz 2019 gegenüberzustellen.
Wenn die Neustarthilfe etwa über Steuerberater als prüfende Dritte beantragt wurde, müssen diese auch die entsprechende Endabrechnung einreichen. Zur Entlastung der Berufsangehörigen war die ursprünglich nur bis zum Jahresende 2022 laufende Frist bis zum 31.3.2023 verlängert worden.
Der DStV macht aktuell auf folgende Information aufmerksam:
Die notwendigen Informationen zur Endabrechnung der Neustarthilfen sind nach Auskunft des BMWK in den letzten Wochen nochmals übersichtlicher gestaltet worden und weiterhin unter dem bekannten Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de abrufbar. Dort befindet sich auch der Zugangslink zur Endabrechnung.

Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken

Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat erneut zur Behandlung der Umsätze im Rahmen der Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken Stellung genommen und seine Verfügung v. 27.12.2022 (S 7416.1.1-2/8 St33) um Ausführungen zur „Behandlung der Jagdgenossen“ ergänzt (Bayerisches Landesamt für Steuern v. 1.3.2023 – S 7416.1.1-2/9 St33).

In der Verfügung geht das BayLfSt auf die folgenden Punkte näher ein:

I. Allgemeines

• Jagdbezirk
• Jagdausübungsrecht

II. Nutzung von Eigenjagdrevieren

• Selbstnutzung
• Verpachtung

III. Nutzung von Gemeinschaftsjagdrevieren durch Jagdgenossenschaften (JG)

• Neuregelung der Besteuerung von JPöR durch § 2b UStG
• Die Jagdgenossenschaft hat von Optionsmöglichkeit zur Anwendung des § 2 Abs. 3 UStG (a.F.)         Gebrauch gemacht
• Beurteilung bei Anwendung des § 2b UStG

IV. Behandlung der Jagdgenossen

Verbraucherschutz: Rechte im Online-Handel

Eine aktuelle Studie der EU-Kommission zeigt: Etliche der untersuchten Online-Shops bedient sich manipulativer Praktiken. Wie sich getäuschte Verbraucher wehren können, darüber informiert eine neue Broschüre des Bundesjustizministeriums.

Hierzu führt die Bundesregierung u.a. weiter aus:

  • Falsche Countdown-Zähler oder versteckte Abonnements – mit diesen und ähnlichen Tricks versuchen Online-Händler Kunden zu Kaufentscheidungen zu bewegen. Bei einer Untersuchung von 399 Websites von Einzelhändlern durch die EU-Kommission, die Verbraucherschutzbehörden der EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen und Island wurden auf 148 Websites manipulative Techniken festgestellt.
  • Manipulative Designs oder Prozesse, die Verbraucher auf einer Website oder mittels einer App zu Handlungen überreden, sind sog. „Dark Patterns“. In der vorliegenden Studie wurden drei dieser Techniken identifiziert:
    – Es wurden falsche Countdown-Zähler angewendet, die Verbraucher mit Fristen für den Kauf bestimmter Produkte beeinflussten.
    – Durch gezielte visuelle Gestaltung der Webseite oder mit Hilfe von Sprache wurden Verbraucher zu bestimmten Entscheidungen gedrängt, wie beispielsweise Abonnements oder teurere Produkte.
    – Wichtige Informationen wurden verborgen beziehungsweise diese so dargestellt, dass sie für die Verbraucher schlechter erkennbar waren. Dazu gehörten beispielsweise Angaben zu Lieferkosten oder zu einer preisgünstigeren Alternative.
  • Überprüft wurden auch Apps von 102 der Online-Shops – hier ist es ebenfalls in 27 Fällen zur Verwendung von „Dark Patterns“ gekommen.
  • Die nationalen Behörden werden sich nun mit den betroffenen Händlern in Verbindung setzen, damit diese ihre Websites verändern. Erforderlichenfalls ergreifen die Behörden weitere Maßnahmen gemäß der nationalen Verfahren.

Hinweis:
Wenn Websites zum Kauf verleitet haben, müssen Verbraucher das nicht hinnehmen. Es gibt Rechte, die sie in Situationen schützen, in denen sie Verträge nur geschlossen haben, weil ihnen Informationen vorenthalten, sie getäuscht oder auch bedrängt wurden. Sie können vom Kaufvertrag zurücktreten. Das gilt ebenso, wenn die Waren bei Erhalt von ihren Erwartungen abweichen. So haben Verbraucher grundsätzlich ab dem Tag, an dem sie die Ware erhalten haben, 14 Tage Zeit für einen Widerruf.

Doch Verbraucher haben nicht nur umfassende Rechte bei Geschäften im Internet, sondern etwa auch bei Haustürgeschäften oder telefonisch geschlossenen Verträgen. Die aktuelle Broschüre des Bundesjustizministeriums „Verbraucherrechte – Onlineshopping, am Telefon geschlossene Verträge, Vertreterbesuche, Kaffeefahrten und Co.“ gibt einen ersten Überblick darüber, was VVerbraucher in unterschiedlichen Fällen tun können und worauf sie Anspruch haben.

Die Broschüre steht auf der Homepage des BMJ zum Download bereit und kann kostenlos über den Publikationsversand der Bundesregierung bestellt werden. Hier sind auch weitere Informationen zum Bestellumfang und -vorgang einzusehen.

So wird etwa auch auf die besonderen Informationspflichten der Anbieter bei Verträgen auf Online-Marktplätzen, beim Download und Streaming eingegangen. Und es gibt Tipps, wie Verbraucher ihre Rechte durchsetzen können, wenn es Probleme mit einem Unternehmen gibt.

Gewerbesteuer: Hinzurechnung auf Wassernutzungsentgelte

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer sind die Entgelte, die ein Wasserversorgungsunternehmen für die Entnahme von Grundwasser aufgewandt hat, gem. § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG zu einem Viertel zu berücksichtigen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.12.2022 – 11 K 11252/17; Nichtzulassungsbeschwerde anhängig, BFH-Az. IV B 7/23).

Geldwäschebekämpfung: Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen

Ab dem 01.04.2023 ist die Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen nach § 23a Abs. 1 GwG in jedem Fall verpflichtend. Hierauf weist die WPK aktuell hin.

Hintergrund: Nach dem GwG Verpflichtete müssen eine Unstimmigkeitsmeldung nach § 23a Abs. 1 GwG beim Transparenzregister abgeben, wenn sie Unstimmigkeiten zwischen den Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister und den beim Vertragspartner erhobenen Angaben feststellen.

Hierzu führt die WPK weiter aus:

  • Derzeit besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung wegen des Fehlens einer Eintragung im Transparenzregister, wenn ihr Fehlen darauf beruht, dass die Eintragung nicht verpflichtend war (sogenannte Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG a. F.), § 59 Abs. 10 GwG.
  • Diese Übergangsregelung endet zum 1. April 2023, sodass Unstimmigkeitsmeldungen auch dann abgegeben werden müssen, wenn eine Eintragung im Transparenzregister aufgrund der Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG a. F. noch nicht erfolgt ist.

Meldung der Künstlersozialabgabe

Nach § 27 Absatz 1 Satz 1 KSVG hat der zur Abgabe Verpflichtete – wer das ist, wird unter Punkt 1b im Folgenden gesondert geklärt – nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge – welche Beträge das sind, wird im Folgenden unter Punkt 1c geklärt – zu melden.

Für die Meldung ist ein Vordruck der Künstlersozialkasse zu verwenden.

Konsequenzen bei fehlender Meldung der Künstlersozialabgabe

Das Gesetz enthält auch eine Konsequenz für die Unternehmen, die ihrer Meldepflicht nicht nachkommen: Nach Absatz 3 a.a.O. gilt: Soweit der zur Abgabe Verpflichtete trotz Aufforderung die Meldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet, nehmen die Künstlersozialkasse oder, sofern die Aufforderung durch die Träger der Rentenversicherung erfolgte, diese eine Schätzung vor.

Forschungszulagengesetz: Neues Anwendungsschreiben

Das BMF hat vor dem Hintergrund diverser gesetzlicher Änderungen ein neues Schreiben zur Gewährung von Forschungszulage nach dem Forschungszulagengesetz – FZulG veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 07.02.2023 – IV C 3 – S 2020/22/10007 :003).
Mit dem neuen Schreiben wird das BMF-Schreiben v. 11.11.2021 (BStBl I S. 2277) ersetzt. Es ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt (BStBl) in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Bewertung: Ermittlung der Bewirtschaftungskosten

Das BMF hat gem. § 187 Abs. 3 Satz 4 BewG die maßgebenden Verbraucherpreisindizes zur Anpassung der Basiswerte für Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten für Wohnnutzung aus Anlage 23 BewG bekannt gegeben, die für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2023 anzuwenden sind (BMF, Schreiben v. 27.01.2023 – IV C 7 – S 3224/23/10001 :001).

Übergangsregelung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren

§ 36 Abs. 6a KStG in der Fassung von § 34 Abs. 13f KStG in der Fassung des JStG 2010 (im Folgenden: § 36 Abs. 6a KStG) ist mit Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des GG unvereinbar (BVerfG, Beschluss v. 06.12.2022 – 2 BvL 29/14).
Hintergrund: Nach dem bis Ende 2000 geltenden Anrechnungsverfahren wurden nicht ausgeschüttete steuerbare Gewinne von Körperschaften mit (zuletzt) 40 % Körperschaftsteuer belastet (Tarifbelastung). Kam es später zu Gewinnausschüttungen, reduzierte sich der Steuersatz auf (zuletzt) 30 % (Ausschüttungsbelastung). Für die Körperschaft entstand so ein Körperschaftsteuerminderungspotenzial in Höhe der Differenz zwischen Tarif- und Ausschüttungsbelastung, zuletzt also in Höhe von 10 Prozentpunkten. Steuerfreie Vermögensmehrungen der Körperschaft wurden dagegen zum Teil bei einer Ausschüttung mit dem Ausschüttungssteuersatz von 30 % nachbelastet, enthielten also ein Steuererhöhungspotenzial.
§ 36 KStG ist Teil der Übergangsvorschriften, die den Wechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren regeln. Danach wurden die unter dem Anrechnungsverfahren gebildeten, unterschiedlich mit Körperschaftsteuer belasteten und die nicht belasteten Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals in mehreren Schritten zusammengefasst und umgegliedert. Das in den verbleibenden belasteten Eigenkapitalteilen enthaltene Körperschaftsteuerminderungspotenzial wurde in ein Körperschaftsteuerguthaben umgewandelt, das während einer mehrjährigen Übergangszeit abgebaut werden konnte.
Die Regelung in § 36 Abs. 6a KStG sieht die Umgliederung des mit 45 % vorbelasteten Eigenkapitals (EK 45) in mit 40 % vorbelastetes Eigenkapital (EK 40) vor; gleichzeitig wird ein positiver nicht mit Körperschaftsteuer vorbelasteter Eigenkapitalteil (EK 02) verringert, bis er verbraucht ist. Bei dieser Umgliederung kann es zu einem Verlust von im Zeitpunkt des Systemwechsels realisierbarem Körperschaftsteuerminderungspotenzial kommen, ohne dass dies durch die Verringerung eines im EK 02 ruhenden und im Zeitpunkt des Systemwechsels realisierbaren Körperschaftsteuererhöhungspotenzials ausgeglichen wird.

Mittelstandsfinanzierung: „INVEST – Zuschuss für Wagniskapital“

Die neue INVEST-Förderrichtlinie ist zum 06.02.2023 in Kraft getreten. Ab sofort können beim BAFA wieder Anträge auf INVEST-Förderung gestellt werden. Hierauf macht das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) aufmerksam.

Hintergrund: Seit Mai 2013 fördert das BMWK im Rahmen des Programms „INVEST – Zuschuss für Wagniskapital“ Privatpersonen mit steuerfreien Zuschüssen für ihre Beteiligungen an Start-ups. Das Programm soll Start-ups und private Investierende zusammenbringen, die an mutige Ideen glauben.

 

Die Förderbedingungen wurden mit der ab 06.02.2023 in Kraft tretenden neuen Förderrichtlinie zum INVEST-Programm wie folgt angepasst:

  • 25 % Erwerbszuschuss bei direktem Anteilserwerb (bisher 20%) und bei Wandeldarlehen (bisher 10 %)
  • Einführung eines „INVEST-Budgets“ in Höhe von 100.000 Euro an Erwerbszuschüssen pro Investierendem (d.h. keine weitere INVEST-Förderung mehr, wenn 100.000 Euro an Erwerbszuschüssen ausgezahlt oder bewilligt wurden)
  • 10.000 Euro Mindestinvestitionssumme (bisher 25.000 Euro)
  • 200.000 Euro maximale förderfähige Investitionssumme pro Investment
  • Begrenzung des Exitzuschusses auf 25% (bisher 80%) der Investitionssumme

Erweiterung der zulässigen Rechtsformen für förderfähige Unternehmen auf eingetragene Genossenschaften.