Umsatzsteuerbefreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen

Das BMF hat ein Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen veröffentlicht und den UStAE geändert (BMF, Schreiben v. 14.02.2023 – III C 3 – S 7175/21/10003 :003).

Hintergrund: Durch Artikel 12 Nr. 5 Buchstabe d des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2451) wurde § 4 Nr. 18 UStG für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen zum 01.01.2020 neu gefasst.

  • 4 Nr. 18 UStG wird durch die Neufassung unionsrechtskonform an die Vorgaben des Artikels 132 Absatz 1 Buchstabe g MwStSystRL angepasst. Dementsprechend sieht die Neufassung eine Umsatzsteuerbefreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen vor, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, soweit diese nicht bereits in anderen Nummern des § 4 UStG genannt sind.

Im Zusammenhang mit der Auslegung des Artikels 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL und der Frage, wann ein eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundener Umsatz vorliegt, hat der BFH u. a. folgende – für die Anwendung des § 4 Nr. 18 UStG relevante – Feststellungen getroffen:

  • Für die im Rahmen eines Menüservices erbrachten Leistungen gilt die in Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe g der Richtlinie 77/388/EWG (seit dem 01.01.2007: Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL) vorgesehene Steuerbefreiung nicht (BFH, Urteil v. 01.12.2010 – XI R 46/08, BStBl II 2023 S. xxx).
  • Erbringt ein Träger des Jugendfreiwilligendienstes, der gem. § 11 Abs. 1 JFDG zur Gewährung von Geld- oder Sachleistungen an die Freiwilligen verpflichtet ist, Leistungen an die Einsatzstelle der Freiwilligen, die von der Einsatzstelle durch eine monatliche Pauschale vergütet wird, ist diese Leistung nach Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL steuerfrei (BFH, Urteil v. 24.06.2020 – V R 21/19, BStBl II 2023 S. xxx).
  • Der Betrieb von Flüchtlingsunterkünften durch eine GmbH für Länder und Kommunen kann nach Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL steuerfrei sein. Dasselbe gilt für den Betrieb einer kommunalen Obdachlosenunterkunft (BFH, Urteil v. 24.03.2021 – V R 1/19, BStBl II 2023 S. xxx).

Das BMF hat den UStAE u.a. in Abschnitt 4.18.1. UStAE geändert.

Corona-Schutzmaßnahmen

Was noch bis 7. April gilt

Seit 1. Oktober 2022 und bis zum 7. April 2023 gilt ein bestimmter Rechtsrahmen für die Corona-Schutzmaßnahmen. Wegen der stabilen Infektionslage sind zahlreiche Schutzmaßnahmen bereits ausgesetzt worden. Welche Regelungen jetzt noch zu beachten sind:

 

Für Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen ist das Tragen einer FFP2-Maske weiterhin verpflichtend.

Welche bundesweiten Maßnahmen gelten noch bis zum 7. April?

Noch bis 7. April 2023 gelten bundesweit in bestimmten Bereichen spezifische Schutzmaßnahmen, um vulnerable Gruppen zu schützen:

  • Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt für Besucherinnen und Besucher eine FFP2-Maskenpflicht.
  • Für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens ist das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend.

Zum 2. Februar wurde die Maskenpflicht in Zügen und Bussen des Fernverkehrs ausgesetzt.

Zum 1. März sind weitere Schutzmaßnahmen weggefallen.

Welche Maßnahmen können die Länder noch bis zum 7. April anordnen?

Das Infektionsschutzgesetz § 28b sieht darüber hinaus bis 7. April 2023 vor, dass die Länder weitergehende Regelungen erlassen können, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten. Das kann etwa die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr oder in öffentlich zugänglichen Innenräumen sein. Möglich ist auch eine Testpflicht in Schulen und Kitas.

Stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine bestimmte Region eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur fest, können weitere Maßnahmen angeordnet werden. Das kann etwa eine Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich sein, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Oder Groß- und Einzelhandel, Betriebe, Einrichtungen oder Veranstaltungen im Freizeit-, Kultur- und Sportbereich können zum Beispiel verpflichtet werden, Hygienekonzepte zu erstellen.

Informationen zur Situation in den Bundesländern finden Sie auf den Webseiten der Landesregierungen.

Verpflichtende Nutzung des beSt

Das FG Niedersachsen hat sich zum Beginn der Nutzungspflicht des beSt geäußert.

Hintergrund: Steuerberater sind seit dem 01.01.2023 gem. § 52d Satz 1 FGO verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen an das Finanzgericht als elektronisches Dokument zu übermitteln, wenn ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 „zur Verfügung steht“. Bei dem besonderen Steuerberaterpostfach (beSt) handelt es sich um einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne der genannten Vorschrift. Da zu Beginn des Jahres noch nicht alle Steuerberaterinnen und Steuerberater von der zuständigen Bundessteuerberaterkammer den „Registrierungsbrief“ für die Anmeldung zum beSt erhalten haben, ist die entscheidende Frage, wann der sichere Übermittlungsweg im Sinne der gesetzlichen Regelung „zur Verfügung steht“.

Hierzu führt das Niedersächsische FG weiter aus:

  • Die Frage, wann ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne der gesetzlichen Regelung „zur Verfügung steht“, wird unterschiedlich beurteilt. Anknüpfungspunkt für den Beginn der Nutzungspflicht des beSt könnte der Erhalt des Registrierungsbriefes (so die Rechtsauffassung der BStBK in ihren FAQ) oder die Erstanmeldung des Steuerberaters sein. Diese Auffassung ist jedoch, soweit ersichtlich, bisher nicht durch (veröffentlichte) Entscheidungen der Finanzgerichte bestätigt worden.
  • Ein anderer Anknüpfungspunkt ist der gesetzlich vorgesehene Anwendungszeitpunkt 01.01.2023. Für die aktive Nutzungspflicht bereits ab dem 01.01.2023 – unabhängig vom Erhalt des Registrierungsbriefes – sprechen sowohl der eindeutige Wortlaut des Gesetzes als auch die Gesetzesbegründung, so dass Entscheidungen der Finanzgerichte auf dieser Grundlage zu erwarten sind.
  • Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat zu dieser Problematik einen (noch nicht rechtskräftigen und daher noch nicht veröffentlichten) Gerichtsbescheid erlassen und wegen fehlender Nutzung des beSt die Unzulässigkeit der Klage angenommen.
  • Auch der BFH hatte bereits in einem obiter dictum in seiner Entscheidung vom 27.4.2022 – XI B 8/22 (NV) ausgeführt, dass für Steuerberater spätestens ab dem 01.01.2023 eine aktive Nutzungspflicht des beSt besteht.
  • Dies bedeutet, dass sich Steuerberater in einem Klageverfahren nicht darauf berufen können, dass Ihnen der Registrierungsbrief noch nicht zugeschickt worden ist.
  • Wichtig in diesem Zusammenhang ist insbesondere auch die Möglichkeit der Steuerberater, sich zu der sog. „Fast-Lane“ bei der BStBK anzumelden und so eine beschleunigte Registrierung zu erhalten.

Von den Gutachterausschüssen mitgeteilte Vergleichspreise

Die gerichtliche Überprüfung von Mitteilungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte ist auf offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt (FG Niedersachsen, Urteil v. 01.12.2022 – 1 K 90/19; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Bewertung eines Wohnhauses für Erbschaftsteuerzwecke.

Hierzu führten die Richter des FG Niedersachsen weiter aus:

  • Die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts erfolgt gegenüber einer Erbengemeinschaft in Vertretung für die Miterben. Inhaltsadressaten der Feststellung sind die Miterben, für deren Besteuerung der Grundbesitzwert von Bedeutung ist. Die Miterben sind als Steuerschuldner der Erbschaftsteuer am Feststellungsverfahren beteiligt. Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, sind § 352 AO und § 48 FGO entsprechend anzuwenden (§ 155 Satz 2 BewG).
  • Die gerichtliche Überprüfung von Mitteilungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte ist auf offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt.
  • Die Ermittlung des Grundbesitzwerts aus den von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreisen obliegt den Finanzämtern. Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn die Finanzämter insoweit aus sämtlichen mitgeteilten Vergleichspreisen einen Durchschnittswert bilden und diesen ansetzen.
  • Die Nichtangabe der genauen Adressen der vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichsfälle vermag keine offenbare Unrichtigkeit zu begründen.
  • Bei den in der Mitteilung des Gutachterausschuss angegebenen Vergleichspreisen handelt es sich nicht um die Mitteilung einer Preisspanne. Vielmehr sind Differenzen bei den Einflussgrößen des Bewertungsobjekts durch das in der Mitteilung beschriebene Modell bei der Umrechnung derart berücksichtigt worden, dass die einzelnen Vergleichspreise anschließend direkt vergleichbar sind. In einem solchen Fall entspäche die Bewertung mit dem niedrigsten mitgeteilten Vergleichspreis nicht der von § 183 Abs. 1 Satz 2 BewG vorgeschriebenen Bewertung.

Hinweis:

Das Gericht hat die Revision zum BFH zugelassen. Eine Entscheidung des BFH über die Frage, ob die von den Gutachterausschüssen ermittelten und den Finanzämtern mitgeteilten Vergleichspreise nach § 183 Abs. 1 BewG für die Beteiligten im Steuerrechtsverhältnis verbindlich und einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich sind, ist aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse (vgl. Fg Niedersachsen, Urteile v. 14.12.2017 – 1 K 210/14, EFG 2018, 819 und v. 17.11.2022 – 1 K 136/18, zur Veröffentlichung vorgesehen).

Aufspaltungsbedingter Übertragungsgewinn

Eine Verrechnung vororganschaftlicher Verluste ist entgegen den Ausführungen in Rn. 25 des BFH-Urteils v. 11.08.2021 – I R 27/18 weiterhin nur unter den Voraussetzungen des § 15 Satz 1 Nr. 1 KStG zulässig (BMF, Schreiben v. 10.02.2023 – IV C 2 – S 2770/19/10006 :008).

Hintergrund: Der BFH führt in dem zu einer Aufspaltung einer Organgesellschaft ergangenen Urteil vom 11.08.2021 – I R 27/18, BStBl II 2023, S. …, in Randnummer 25 aus, dass eine Umwandlung auch zu einem Wert oberhalb des Buchwerts und bis zum gemeinen Wert vorgenommen werden könnte, um so bei der Organgesellschaft bestehende vororganschaftliche Verluste zu nutzen.

Für die Anwendung des Urteils gilt Folgendes:

  • Eine Verrechnung vororganschaftlicher Verluste ist entgegen den Ausführungen in Randnummer 25 des Urteils nur unter den Voraussetzungen des § 15 Satz 1 Nummer 1 KStG zulässig.
  • Hiernach wird ein Verlustabzug nach § 10d EStG bei der Organgesellschaft untersagt.
  • Während des Bestehens der Organschaft können laufende Verluste der Organgesellschaft nicht zu einem Verlustvortrag auf Ebene der Organgesellschaft führen. Ebenso können vorvertragliche Verluste der Organgesellschaft nicht auf den Organträger übertragen werden und somit in den Organkreis einfließen.

Betriebliche Nutzung: gebrauchtes Telekommunikationsgerät

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 23.11.2022 (VI R 50/20) entschieden, dass es der Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 45 EStG für die Überlassung von Mobiltelefonen an die Arbeitnehmer nicht entgegensteht, wenn die Mobiltelefone zuvor von den Arbeitnehmern selbst zu einem unter dem Marktwert liegenden Preis erworben wurden.

Sachlage im Streitfall
Der Kläger ist ein Verlag, der in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG betrieben wird. Dieser schloss mit mehreren Arbeitnehmern Kaufverträge über deren gebrauchte Mobiltelefone zu einem Kaufpreis zwischen 1 € und 6 €. Zeitgleich mit den Kaufverträgen schloss die Klägerin mit diesen Arbeitnehmern jeweils eine „Ergänzende Vereinbarung zum Arbeitsvertrag Handykosten“ ab. Danach wurden den Arbeitnehmern die Mobiltelefone zur Verfügung gestellt und die laufenden monatlichen Kosten (Grundgebühr, Verbindungsentgelte etc.) bis zu einem festgelegten Maximalbetrag übernommen. Die Kosten waren entsprechend durch die Arbeitnehmer nachzuweisen.

Die Klägerin behandelte die ihren Arbeitnehmern erstatteten Kosten aus den Mobilfunkverträgen als steuerfrei gem. § 3 Nr. 45 EStG. In einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat das Finanzamt (FA) dagegen die Auffassung, dass es sich bei dem Verkauf der gebrauchten persönlichen Mobiltelefone der Arbeitnehmer an den Verlag um eine unangemessene rechtliche Gestaltung i.S.v. § 42 AO handele, die zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führe. Der Verkauf sei lediglich aufgrund der damit verbundenen Inanspruchnahme des § 3 Nr. 45 EStG erfolgt. Als steuerfreier Auslagenersatz wurden daher lediglich 20 % der entstandenen Kosten, maximal aber 20 € pro Monat anerkannt. Die hiergegen gerichtete Klage des Verlags vor dem Finanzgericht (FG) hatte Erfolg. Der BFH folgte dem Urteil des FG.

Steuerbefreiung für die Überlassung von Mobiltelefonen an Arbeitnehmer
Überlässt der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer Mobiltelefone auch für private Zwecke, so stellt diese Überlassung einen geldwerten Vorteil dar, der zu Arbeitslohn i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG führt. Nach § 3 Nr. 45 EStG ist der Vorteil aus der Überlassung der Mobiltelefone für private Zwecke steuerfrei, der Zuschuss für einen privaten Telefonanschluss ist hingegen nicht begünstigt.

Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall
Der BFH sah in der vorliegenden Konstellation keinen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO. Es handelte sich nach Auffassung des BFH und entgegen der Ansicht des FA um eine wirtschaftlich angemessene, einfache und zweckmäßige Möglichkeit, sich Mobiltelefone für den betrieblichen Gebrauch zu beschaffen. Dies stehe der Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 45 EStG nicht entgegen. Für die Nutzung der Mobiltelefone wurde daher zu Recht die Steuerbefreiung in Anspruch genommen. Eine Haftung des Arbeitgebers für die nicht einbehaltene Lohnsteuer nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG scheide aus.

Praxishinweis
Im Gegensatz zu der Überlassung eines betrieblichen Telekommunikationsgeräts einschließlich Zubehör an die Arbeitnehmer sowie der Übernahme der Grundgebühr und der laufenden Kosten ist die Bezuschussung eines privat durch die Arbeitnehmer abgeschlossenen Mobilfunkvertrags oder ein Zuschuss zur Anschaffung eines privaten Mobiltelefons nicht gem. § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei. Ohne Einzelnachweis erkennt die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen 20 % des Rechnungsbetrags, maximal jedoch 20 € monatlich, als steuerfreien Auslagenersatz an

Keine Haftung der BAFin gegenüber Anlegern wegen Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Wirecard-Skandal

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BAFin) haftet Anlegern nicht auf Schadensersatz wegen unzureichender Aufsichtswahrnehmung, da die Aufgaben allein im öffentlichen Interesse wahrgenommen werden. Eine Verletzung der Bilanzkontrollpflichten im Rahmen des sog. Wirecard-Skandals ist auch nicht feststellbar. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die landgerichtliche Klageabweisung bestätigt, wonach ein Anleger die BAFin nicht wegen Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz für erlittene Kursverluste in Anspruch nehmen kann.
Der Kläger kaufte 2019 und 2020 Aktien der Wirecard AG. Er nimmt die BAFin wegen behaupteter Aufsichts- und Informationsversäumnisse sowie Amtsmissbrauch auf Schadensersatz für die erlittenen Kursverluste in Anspruch. Die 1999 gegründete Wirecard AG unterlag der Finanzaufsicht der Beklagten. Im April 2020 gab ein vom Aufsichtsrat der Wirecard AG beauftragter Sonderprüfer bekannt, dass über die Existenz eines Bankguthabens auf Treuhandkonten in Höhe von insgesamt 1,9 Mrd. Euro keine ausreichenden Prüfungsnachweise zu erlangen gewesen seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Dem Kläger stünde kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu, bestätigte das OLG.
Die Beklagte habe nicht gegen die ihr obliegenden Amtspflichten bei der Bilanzkontrolle verstoßen. Nach damaliger Rechtslage erfolgte die Bilanzkontrolle in einem zweistufigen System: zunächst durch eine private Prüfstelle und danach durch eine staatliche Instanz (die Beklagte). Die Beklagte habe dieses System eingehalten und im Februar 2019 eine Sonderprüfung durch eine private Prüfstelle veranlasst. Der Kläger habe keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme vorgetragen, dass die Beklagte bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine solche Sonderprüfung hätte beauftragen müssen. Ebenso habe der Kläger keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Beklagte die Prüfstelle nicht hinreichend überwacht habe oder wegen erheblicher Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung die Prüfung hätte an sich ziehen müssen. Im Übrigen fehle es am Verschulden der Beklagten. Es sei schließlich nicht feststellbar, dass der Schaden des Klägers bei einem früheren Einschreiten der Beklagten nicht eingetreten wäre.
Einem Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung stehe zudem entgegen, dass die Beklagte bei der Wahrnehmung der Bilanzkontrolle allein im öffentlichen Interesse tätig werde. Der einzelne Anleger werde grundsätzlich nicht durch die bankaufsichtsrechtliche Tätigkeit der Beklagten geschützt. Der Senat halte auch unter Berücksichtigung jüngster Rechtsprechung des EuGH und der Transparenz-Richtlinien an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach Schadensersatzansprüche Dritter gegen die BAFin, etwa wegen unzureichender Aufsichtstätigkeit ausgeschlossen seien.
Der Kläger könne auch nicht wegen Amtsmissbrauchs Schadensersatz verlangen. Es sei kein amtsmissbräuchliches Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten feststellbar. Dass Mitarbeiter Aktien der Wirecard AG besessen hätten, sei nicht sittenwidrig. Die von der Beklagten seit 2019 ergriffenen Maßnahmen seien pflichtgemäß erfolgt.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.
Erläuterung
Beim 1. Zivilsenat des OLG sind knapp 500 Verfahren von Anlegern anhängig, die die BAFin in vergleichbarer Weise auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Aktualisiertes Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2023

Das BMF hat vor dem Hintergrund der Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 eine aktualisierte Fassung des Merkblatts zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2023 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind, veröffentlicht.
Das zwischen dem BMF und den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2023 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“ erleichtert die Steuerklassenwahl und gibt weitere Hinweise (u.a. zum Faktorverfahren). Die Zahlenwerte in diesem Merkblatt wurden auf Basis des geänderten Programmablaufplans für die maschinelle Lohnsteuerberechnung 2023 vom 13.02.2023 ermittelt.

Berücksichtigung von AfA auf nachträgliche Anschaffungskosten

Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind bei der Vornahme von AfA nach § 7 Abs. 5 EStG grundsätzlich ab dem Jahr ihres Anfalls zusammen mit den bisherigen Herstel-lungs- und Anschaffungskosten des Gebäudes nach dem für diese geltenden Prozentsatz abzusetzen. Nimmt der Steuerpflichtige AfA nach § 7i EStG auf die Herstellungskosten für Baumaßnahmen zur Erhaltung eines denkmalgeschützten Gebäudes in Anspruch, erhöhen die – nach Ablauf des Begünstigungszeitraums für AfA nach § 7i EstG angefallenen nachträglichen Anschaffungskosten eines im gleichen Gebäude befindlichen PKW-Tiefgaragenstellplatzes lediglich die Bemessungsgrundlage für den – nicht nach § 7i EStG begünstigten – Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes, von dem der Kläger (weiterhin) AfA nach § 7 Abs. 5 EStG vornimmt (BFH, Urteil v. 15.11.2022 – IX R 14/20; veröffentlicht am 16.02.2023). Hintergrund: Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b i.V.m. § 7 Abs. 5a EStG können u.a. bei inländischen Eigentumswohnungen, die vom Steuerpflichtigen aufgrund eines nach dem 31.12.1995 und vor dem 01.01.2004 gestellten Bauantrags hergestellt oder aufgrund eines in dem genannten Zeitraum rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, abweichend von § 7 Abs. 4 EStG im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 7 Jahren jeweils 5 %, in den darauf folgenden 6 Jahren jeweils 2,5 % und in den darauf folgenden 36 Jahren jeweils 1,25 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgezogen werden.

Geänderte Lohnprogrammablaufpläne 2023

Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die geänderten Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023 bekannt gemacht (BMF, Schreiben v. 13.2.2023 – IV C 5 – S 2361/19/10008 :008).
Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.230 € und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4.260 € durch das Jahressteuergesetz 2022. Weitere Änderungen gegenüber den am 18.11.2022 bekannt gemachten Programmablaufpläne wurden nicht vorgenommen. Die geänderten Programmablaufpläne sind ab dem 01.04.2023 anzuwenden.