Fahrtenbuchmethode bei Schätzung des Treibstoffverbrauchs des überlassenen Kfz

Eine Schätzung von belegmäßig nicht nachgewiesenen Aufwendungen – hier: Treibstoffkosten – schließt die Anwendung der Fahrtenbuchmethode für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Kfz aus (BFH, Urteil v. 15.12.2022 – VI R 44/20; veröffentlicht am 23.02.2023).
Hintergrund: Der Wert der Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten und für die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte ist entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mittels der 1 %-Regelung und der 0,03 %-Regelung zu ermitteln (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG). Nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG kann dieser Wert mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte entfallenden Teil der „gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen“ angesetzt werden, wenn die durch das Kfz „insgesamt entstehenden Aufwendungen“ durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

Rollstuhlgerechte Umbaumaßnahmen im Garten

Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau des zum selbstgenutzten Einfamilienhaus gehörenden Gartens sind keine außergewöhnlichen Belastungen (BFH, Urteil v. 26.10.2022 – VI R 25/20; veröffentlicht am 23.03.2023).
Hintergrund: Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens , gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird (§ 33 Abs. 1 EStG).

Erste Tätigkeitsstätte: Ableistung von Arbeitsbereitschafts- und Bereitschaftsruhezeiten

Die Ableistung von Arbeitsbereitschafts- und Bereitschaftsruhezeiten in einer Einrichtung des Arbeitgebers ist eine Tätigkeit i.S. des § 9 Abs. 4 EStG (BFH, Urteil v. 26.10.2022 – VI R 48/20; veröffentlicht am 23.02.2023).
Hintergrund: Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Erwerbsaufwendungen. Handelt es sich bei den Aufwendungen des Arbeitnehmers um solche für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 4 EStG, ist zu deren Abgeltung für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, grundsätzlich eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von (im Streitjahr) 0,30 € anzusetzen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2 EStG). Erste Tätigkeitsstätte ist nach der Legaldefinition in § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des AktG) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.

Betriebliche Nutzung eines gebrauchten Telekommunikationsgeräts

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 23.11.2022 (VI R 50/20) entschieden, dass es der Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 45 EStG für die Überlassung von Mobiltelefonen an die Arbeitnehmer nicht entgegensteht, wenn die Mobiltelefone zuvor von den Arbeitnehmern selbst zu einem unter dem Marktwert liegenden Preis erworben wurden.
Sachlage im Streitfall
Der Kläger ist ein Verlag, der in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG betrieben wird. Dieser schloss mit mehreren Arbeitnehmern Kaufverträge über deren gebrauchte Mobiltelefone zu einem Kaufpreis zwischen 1 € und 6 €. Zeitgleich mit den Kaufverträgen schloss die Klägerin mit diesen Arbeitnehmern jeweils eine „Ergänzende Vereinbarung zum Arbeitsvertrag Handykosten“ ab. Danach wurden den Arbeitnehmern die Mobiltelefone zur Verfügung gestellt und die laufenden monatlichen Kosten (Grundgebühr, Verbindungsentgelte etc.) bis zu einem festgelegten Maximalbetrag übernommen. Die Kosten waren entsprechend durch die Arbeitnehmer nachzuweisen.
Die Klägerin behandelte die ihren Arbeitnehmern erstatteten Kosten aus den Mobilfunkverträgen als steuerfrei gem. § 3 Nr. 45 EStG. In einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat das Finanzamt (FA) dagegen die Auffassung, dass es sich bei dem Verkauf der gebrauchten persönlichen Mobiltelefone der Arbeitnehmer an den Verlag um eine unangemessene rechtliche Gestaltung i.S.v. § 42 AO handele, die zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führe. Der Verkauf sei lediglich aufgrund der damit verbundenen Inanspruchnahme des § 3 Nr. 45 EStG erfolgt. Als steuerfreier Auslagenersatz wurden daher lediglich 20 % der entstandenen Kosten, maximal aber 20 € pro Monat anerkannt. Die hiergegen gerichtete Klage des Verlags vor dem Finanzgericht (FG) hatte Erfolg. Der BFH folgte dem Urteil des FG.
Steuerbefreiung für die Überlassung von Mobiltelefonen an Arbeitnehmer
Überlässt der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer Mobiltelefone auch für private Zwecke, so stellt diese Überlassung einen geldwerten Vorteil dar, der zu Arbeitslohn i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG führt. Nach § 3 Nr. 45 EStG ist der Vorteil aus der Überlassung der Mobiltelefone für private Zwecke steuerfrei, der Zuschuss für einen privaten Telefonanschluss ist hingegen nicht begünstigt.
Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall
Der BFH sah in der vorliegenden Konstellation keinen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO. Es handelte sich nach Auffassung des BFH und entgegen der Ansicht des FA um eine wirtschaftlich angemessene, einfache und zweckmäßige Möglichkeit, sich Mobiltelefone für den betrieblichen Gebrauch zu beschaffen. Dies stehe der Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 45 EStG nicht entgegen. Für die Nutzung der Mobiltelefone wurde daher zu Recht die Steuerbefreiung in Anspruch genommen. Eine Haftung des Arbeitgebers für die nicht einbehaltene Lohnsteuer nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG scheide aus.

Vorabentscheidungsersuchen zum Direktanspruch

Der BFH hat dem EuGH diverse Fragen zur Vorabentscheidung zur Auslegung der MwStSystRL im Zusammenhang mit dem sog. Direktanspruch gegen die inländische Finanzverwaltung zur Vorabentscheidung vorgelegt (BFH, Beschluss v. 03.11.2022 – XI R 6/21; veröffentlicht am 16.02.2023).

Sachverhalt: Streitig ist in einem Fall mit Auslandsbezug, ob der Kläger einen Direktanspruch auf Erstattung von Umsatzsteuer gegen das FA geltend machen kann, wenn der leistende Unternehmer aufgrund von Insolvenz nicht mehr in Anspruch genommen werden kann (Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil v. 4.12.2020 – 1 K 1510/18 AO s. auch Nürnberg, USt direkt digital 5/2022 S. 4). In diesem Zusammenhang hat der BFH dem EuGH die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Steht einem Leistungsempfänger mit Ansässigkeit im Inland ein sog. Direktanspruch gegen die inländische Finanzverwaltung entsprechend dem EuGH-Urteil Reemtsma Cigarettenfabriken vom 15.03.2007 – C 35/05 (EU:C:2007:167) zu, wenn
  • dem Leistungsempfänger von einem Leistenden, der gleichfalls im Inland ansässig ist, eine Rechnung mit inländischem Steuerausweis erteilt wird, die der Leistungsempfänger bezahlt, wobei der Leistende die in der Rechnung ausgewiesene Steuer ordnungsgemäß versteuert,
  • es sich bei der in Rechnung gestellten Leistung aber um eine in einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Leistung handelt,
  • dem Leistungsempfänger daher der Vorsteuerabzug im Inland versagt wird, da es an einer im Inland gesetzlich geschuldeten Steuer fehlt,
  • der Leistende die Rechnung daraufhin dahingehend berichtigt, dass der inländische Steuerausweis entfällt und sich der Rechnungsbetrag daher in Höhe des Steuerausweises mindert,
  • der Leistungsempfänger aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Leistenden Zahlungsansprüche gegen den Leistenden nicht durchsetzen kann und
  • für den im anderen Mitgliedstaat bislang nicht registrierten Leistenden die Möglichkeit besteht, sich in diesem Mitgliedstaat mehrwertsteuerrechtlich registrieren zu lassen, so dass er danach unter Angabe einer Steuernummer dieses Mitgliedstaats dem Leistungsempfänger eine Rechnung unter Ausweis der Steuer dieses Mitgliedstaats erteilen könnte, die den Leistungsempfänger in diesem Mitgliedstaat zum Vorsteuerabzug im besonderen Verfahren nach der Richtlinie 2008/9/EG zum Vorsteuerabzug berechtigen würde?
  1. Kommt es für die Beantwortung dieser Frage darauf an, dass die inländische Finanzverwaltung dem Leistenden aufgrund der bloßen Rechnungsberichtigung die Steuerzahlung erstattet hat, obwohl der Leistende aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nichts an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat?

Digitale Mitgliederversammlungen

Der Bundesrat hat am 03.03.2023 das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht gebilligt.
Es geht auf einen Entwurf der Länderkammer zurück, den diese in ihrer 1022. Sitzung am 10.06.2022 beschlossen und danach in den Deutschen Bundestag eingebracht hatte.
Änderung des BGB
Das Gesetz ergänzt das BGB um eine Regelung, die es erlaubt, dass Vereinsmitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Mitgliederversammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können.
Hybride und rein virtuelle Versammlungen
Neben dieser Möglichkeit der so genannten hybriden Versammlung können die Mitglieder auch beschließen, dass Versammlungen rein virtuell stattfinden, die Teilnahme also nur mittels elektronischer Kommunikation möglich ist. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
Bewährte Corona-Sonderregel
Das Gesetz knüpft an eine Sonderregelung für die Zeit der Covid-19 Pandemie an. Angesichts der voranschreitenden Digitalisierung seien die damit eröffneten Möglichkeiten auch über die pandemische Situation hinaus sinnvoll, heißt es in der Begründung. Zudem führe dies zu einer Stärkung der Mitgliedschaftsrechte und Förderung des ehrenamtlichen Engagements.

Behindertengerechter Gartenumbau

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26.10.2022 entschieden, dass Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau des zum selbst bewohnten Einfamilienhaus gehörenden Gartens keine außergewöhnlichen Belastungen sind.
Im Streitfall litt die Klägerin an einem Post-Polio-Syndrom, aufgrund dessen sie auf einen Rollstuhl angewiesen war. Um die vor dem Haus gelegenen Pflanzenbeete weiter erreichen zu können, ließen die Kläger den Weg vor ihrem Haus in eine gepflasterte Fläche ausbauen und Hochbeete anlegen. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen. Das Finanzgericht wies die Klage ab.
Der BFH bestätigte diese Entscheidung. Als außergewöhnliche Belastungen könnten Aufwendungen nur anerkannt werden, wenn sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen seien. Daher würden etwa Krankheitskosten und ebenfalls Aufwendungen zur Befriedigung des existenznotwendigen Wohnbedarfs als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Zwar sei auch die Umbaumaßnahme eine Folge der Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin gewesen. Gleichwohl seien die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden. Denn sie seien nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet sondern in erster Linie Folge eines frei gewählten Freizeitverhaltens.
Ganz leer gingen die Kläger indes nicht aus. Denn in Höhe der in den Umbaukosten enthalten Lohnaufwendungen stand ihnen die Steuerermäßigung nach § 35a EStG zu.

Neue Gesetze und Regelungen:
AKW-Aus, Löhne, Corona: Die Änderungen im April 2023

Mehr Netto vom Brutto, der Vorverkauf des Deutschlandtickets und eine angepasste Baustellenverordnung, die Bauherren beachten sollten: Diese und weitere Änderungen im April 2023 gibt es in der Übersicht.
Mehr Geld im April: Von Lohnerhöhungen profitieren im kommenden Monat nicht nur Arbeitnehmer zweier Handwerksbranchen, auch Leihbeschäftigte dürfen sich über eine höhere Vergütung freuen. Zudem können Einige von steuerlichen Änderungen profitieren, die dafür sorgen, dass im April mehr Nettogehalt auf dem Konto landet. Diese und weitere Änderungen im April 2023 hat die Deutsche Handwerks Zeitung kurz und kompakt zusammengefasst:

1. Letzte Atomkraftwerke werden abgeschaltet
Mitte April gehen die drei letzten noch laufenden Atomkraftwerke Deutschlands – Isar 2, Neckarwestheim 2 und Emsland – vom Netz. Aufgrund der drohenden Energieknappheit hatte Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) Mitte Oktober 2022 den vorübergehenden Weiterbetrieb via Richtlinienkompetenz entschieden. Die Kernkraftwerke sollten eigentlich bereits Ende letzten Jahres abgeschaltet werden.

2. Mehr Lohn im Bauhauptgewerbe
Der Tarifvertrag im Bauhauptgewerbe sieht für die rund 890.000 Beschäftigten ab April 2023 mehr Geld vor. Um zwei Prozent werden die Einkommen im Westen angehoben, um 2,7 Prozent im Osten. Auch Auszubildende im Bauhauptgewerbe dürfen sich über eine höhere Vergütung freuen. Auszubildende aus dem Westen, die sich im ersten Lehrjahr befinden, erhalten 15 Euro mehr. Für Azubis aus dem Osten und im ersten Lehrjahr gibt es 25 Euro mehr. Im Osten steigen zum April zusätzlich die Ausbildungsvergütungen in den weiteren Lehrjahren. Der Tarifvertrag wurde bereits Ende 2021 beschlossen und endet am 31. März 2024.

3. Änderung der Baustellenverordnung
Eine weitere Änderung, die das Baugewerbe betrifft: Die Bundesregierung hat die Baustellenverordnung (BaustellV) angepasst. Auf Baustellen ist diese grundlegend für den Arbeitsschutz. Die Anpassungen treten zum 1. April 2023 in Kraft. Was genau ändert sich?

– Massivbauelemente: Bernhard Arenz, Leiter der Hauptabteilung Prävention der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU), erklärt: „Die Änderungen sind nicht umfangreich, aber an einigen Stellen wesentlich. Zum Beispiel gilt die Untergrenze von zehn Tonnen Einzelgewicht für Massivbauelemente nicht mehr. Sobald kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben und Versetzen der Elemente erforderlich sind, gilt dies zukünftig schon als besonders gefährliche Arbeit.“
– Informationspflicht: Bei Baustellen, auf denen jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig ist, wurde laut BG BAU zudem eine neue Informationspflicht des Bauherrn in die BaustellV aufgenommen. Wenn die Dauer der Arbeiten umfangreicher ist oder besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt werden sollen, hat nun der Bauherr den Arbeitgeber über diejenigen Umstände auf dem Gelände zu unterrichten, die sonst, bei Anwesenheit mehrerer Arbeitgeber, in einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan einzubeziehen wären.
– Neue Zuständigkeit: Neu in die Verordnung aufgenommen wurde des Weiteren eine Zuständigkeit des Ausschusses für Arbeitsstätten (ASTA), so die BG BAU. Das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales werde zukünftig in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten auf Baustellen durch den ASTA beraten.

4. Entscheidung über verbleibende Corona-Regeln

Wer Patienten oder Heimbewohner in medizinischen Einrichtungen besucht oder zum Arzt geht, muss derzeit noch immer eine FFP2-Maske tragen. Diese Regelung ist noch bis zum 7. April 2024 verpflichtend. Wie es danach mit der Maskenpflicht weiter geht, muss noch durch die Bundesregierung entschieden werden. Andere Masken- und Testpflichten sind bereits zum 1. März ausgelaufen. Seitdem ist es etwa Bewohnern und Beschäftigten in Einrichtungen des Gesundheitswesen freiwillig überlassen, ob sie eine Maske tragen oder nicht.

5. Deutschlandticket: Vorverkauf startet
Das Deutschlandticket bzw. 49-Euro-Ticket sollen Bahnfahrer zwar erst ab 1. Mai für Fahrten in allen öffentlichen Nahverkehrsmitteln Deutschlands nutzen können. Der Vorverkauf soll in vielen Verkehrsunternehmen aber bereits im April starten. So teilt zum Beispiel die Bahn mit, dass man das Monatsticket nach gegenwärtigem Stand ab dem 3. April 2023 erwerben kann. Das Deutschlandticket soll nach Willen von Bund und Ländern digital und in einem monatlich kündbaren Abonnement angeboten werden. Noch muss das entsprechende Gesetz den Bundesrat passieren, was voraussichtlich Ende März der Fall sein wird.

6. Neue Gesetze müssen zum „Digitalcheck“
Neue Gesetzentwürfe und Verordnungen der Bundesregierung werden vom 1. April an einem sogenannten „Digitalcheck“ unterzogen, dessen Ergebnisse öffentlich einsehbar sind. Dabei wird automatisch geschaut, ob bei dem jeweiligen Vorhaben eine digitale Umsetzung mitgedacht wurde. Außerdem prüfen Experten des Normenkontrollrates, ob die damit verbundenen Prozesse für Verwaltungsmitarbeiter, Bürger und Unternehmen einfach zu bewältigen sind. Ziel des „Digitalchecks“ ist es, die Bürokratie in Deutschland abzubauen.

7. Leihbeschäftigte erhalten mehr Geld
Mehr Geld im Portemonnaie gibt es ab April auch für Leihbeschäftigte. In allen Entgeltgruppen (1 bis 9) steigen laut aktuellem Tarifabschluss die Stundenentgelte. In der untersten Gruppe 1 beträgt der tarifliche Mindestlohn in der Leiharbeit dann 13 Euro (vorher 12,43 Euro).

8. Mehr Lohn auch für Maler und Lackierer
Der aktuelle Tarifvertrag im Maler- und Lackiererhandwerk gilt seit dem 1. Januar 2023. Er sieht für den kommenden Monat folgende Erhöhungen vor: Ab 1. April 2023 liegt der Mindestlohn I (Helfer) bei 12,50 Euro und der Mindestlohn II bei 14,50 Euro.

9. Microsoft-Produkte werden teurer
Tech-Gigant Microsoft passt weltweilt die Preise seiner Cloud-Produkte an. Die Euro-Preise werden zum 1. April 2023 um elf Prozent erhöht, teilt unter anderem die Telekom mit. Betroffen sind demnach zum Beispiel die Produkte Microsoft 365, Office 365 und Dynamics 365.

10. Mehr Nettogehalt auf dem Konto
Zum 1. Januar wurde der Arbeitnehmer-Pauschbetrag auf 1.230 Euro und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf 4.260 Euro erhöht. Festgelegt wurde das durch das Jahressteuergesetz 2022. Nun sind ab dem 1. April geänderte Programmabläufe für den Lohnsteuerabzug anzuwenden, die diese beiden Beträge berücksichtigen. Einige dürften dadurch von mehr Netto vom Brutto auf dem Konto profitieren.

Kürzung des Gewinns

Bei Eintritt in die Rechtsstellung einer übertragenden Gesellschaft ist nach den Vorschriften des UmwStG wegen Zurechnung der Vorbesitzzeiten eine Kürzung des Gewinns gem. § 9 Nr. 2a GewStG (sog. Schachtelprivileg) auch dann vorzunehmen, wenn die Beteiligung bei der übernehmenden Gesellschaft nicht „zu Beginn des Erhebungszeitraumes“ bestand (FG Düsseldorf, Urteil v. 24.11.2022 – 14 K 392/22 G,F; Revision zugelassen).

Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen

Das BMF hat die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zum Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine in Steuersachen nach § 4 Nr. 11 StBerG veröffentlicht (Gleich lautende Erlasse v. 13.02.2023 – FM3-S 0820-2/75).
U.a. wurden die Erlasse um Einzelheiten zur Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine in Zusammenhang mit steuerbefreiten Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG) ergänzt.
Die neuen Erlasse treten mit Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I an die Stelle der Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15.11.2021 (BStBl I S. 2325).