Ab April 2023: Neue Gesetze und Änderungen

Der neue Monat hält wieder jede Menge Änderungen für uns bereit: Die aktuellen Corona-Regeln laufen aus, der Verkauf des 49-Euro-Tickets startet und viele Menschen dürfen sich über mehr Lohn freuen.

Vorverkauf für 49-Euro-Ticket startet
Lange wurde diskutiert, ab dem 1. Mai 2023 ist das 49-Euro-Ticket deutschlandweit für alle Verkehrsbetriebe im Nah- und Regionalverkehr gültig. Ab dem 3. April 2023 ist die Monatsfahrkarte, die für viele Bahnfahrer und Pendler eine finanzielle Entlastung sein soll, bereits online und in allen üblichen Verkaufsstellen erhältlich.

Aus für Atomkraftwerke
Drei Atomkraftwerke sind noch aktiv: Emsland, Isar 2 und Neckarwestheim 2. Doch am 15. April 2023 ist Schluss damit, dann sollen auch die letzten drei Meiler abgeschaltet werden.
Die Laufzeit der Atomkraftwerke wurde Ende letzten Jahres aufgrund der wegen des Ukraine-Krieges ausgelösten Energiekrise verlängert. Laut Bundesumweltministerin Steffi Lemke ist der Atomausstieg im April endgültig.

Corona-Regeln enden am 7. April
Viele Corona-Regeln wie die Isolationspflicht und Maskenpflicht im Nahverkehr sind in den ersten drei Monaten des Jahres bereits gefallen, nun laufen auch die letzten bundesweit gültigen Corona-Schutzverordnungen bis zum 7. April aus. Bis dahin gilt noch eine FFP2-Maskenpflicht in Kliniken, Pflegeheimen und Arztpraxen.
Die Bundesregierung kann bis zu diesem Datum entscheiden, ob und wie es mit den Schutzverordnungen weitergeht. Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen, wie beispielsweise eine Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr.
Werden vonseiten der Bundesregierung keine weiteren Maßnahmen beschlossen, wird es deutschlandweit keine Corona-Regeln mehr geben.

Mehr Lohn für Maler und Lackierer, Leiharbeiter und im Bauhauptgewerbe
Bereits zum 1. Januar 2023 gab es aufgrund des neuen Tarifvertrages im Maler- und Lackiererhandwerk – der mehrere Erhöhungen vorsieht – mehr Geld für Mitarbeiter. Ab dem 1. April 2023 steht die nächste Erhöhung an. Der Mindestlohn für die Branche wird für Gesellen auf 14,50 Euro und für Helfer auf 12,50 Euro angehoben. Auch Leiharbeiter dürfen sich über mehr Geld freuen. Der tarifliche Mindestlohn liegt ab April bei 13 Euro pro Stunde.
Im Baugewerbe werden die Löhne im Westen um 2 Prozent und im Osten um 2,7 Prozent angehoben. Zudem ist mit dem Mai-Lohn/Gehalt eine Einmalzahlung von 450 Euro fällig.
Laut des neuen Tarifvertrages können Mitarbeiter auch mit einer Entschädigung für die Anfahrtswege zu den Baustellen rechnen. Dies wird in Form von pauschalen Beträgen, gestaffelt nach Kilometern, verrechnet.

Microsoft: Erhöhung für Produkte
Gleich 11 Prozent mehr verlangt der Gigant-Tech ab dem 1. April für seine Cloud-Produkte. Die Erhöhung betrifft somit alle Onlinedienste, wie Microsoft 365, Office 365 und Dynamics 365 sowie Microsoft Defender und Teams.
Die Preisanpassung greift jedoch nicht bei laufenden Verträgen, sondern werden erst bei einer Vertragsverlängerung wirksam.

Laut Focus Online müssen sich Verbraucher künftig darauf einstellen, dass Microsoft alle sechs Monate eine Preiserhöhung durchführen wird.

Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen

Die BStBK hat zum Entwurf eines BMF-Schreibens zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen Stellung genommen.

Die BStBK führt u. a. weiter aus:

  • Der Entwurf des BMF-Schreibens ist in weiten Teilen zu begrüßen und enthält wichtige Klarstellungen und beantwortet praxisrelevante Anwendungsfragen, auf die auch die BStBK hingewiesen hatte. Die Ausführungen zu den Belegenheitsvoraussetzungen, zur Reichweite der gesetzlichen Fiktion des § 12 Abs. 3 Nr.1 Satz 2 UStG sowie die Erläuterungen zu dem Begriff des Betreibers einer PV-Anlage oder zur unentgeltlichen Wertabgabe weisen bereits in die richtige Richtung.
  • Gleichwohl besteht für die Praxis in Bezug auf die neu eingeführten umsatzsteuerlichen Regelungen noch weiterer dringender Klarstellungsbedarf, um den der Entwurf entsprechend ergänzt werden sollte. Dringend notwendig sind etwa Ausführungen zu dem Anwendungszeitpunkt der Neuregelung und eine Nichtbeanstandungsregel hinsichtlich der Nachweispflichten des Verkäufers einer PV-Anlage.
  • Mit Verweis auf ihre Eingabe vom 19.01.2023 regt die BStBK zudem an, das Schreiben um die ertragsteuerlichen Aspekte zu erweitern.

Gesetzgebung: Konzerne sollen Steuerzahlungen offenlegen

Multinationale und ertragsstarke Unternehmen und Konzerne sollen künftig Informationen zu in den Mitgliedsstaaten gezahlten Ertragssteuern offenlegen. Eine entsprechende EU-Richtlinie ((EU) 2021/2101) will die Bundesregierung mit ihrem Gesetzentwurf (BT-Drucks. 20/5653) in deutsches Recht umsetzen.
Wie die Bundesregierung ausführt, soll durch die Offenlegungspflicht „eine informierte öffentliche Debatte darüber ermöglicht werden, ob die betroffenen multinationalen Unternehmen und Konzerne ihren Beitrag zum Gemeinwohl auch dort leisten, wo sie tätig sind“.
Die Umsetzung der Richtlinie soll dem Entwurf zufolge durch einen neuen Unterabschnitt im Vierten Abschnitt des Dritten Buchs des HGB erfolgen. Zudem sind weitere Änderungen im HGB vorgesehen. So sollen unter anderem eine Offenlegungspflicht erweitert und handelsbilanzrechtliche Bußgeld- und Ordnungsgeldvorschriften punktuell angepasst werden.

AfA von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer

Das BMF hat zur Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 22.02.2023 – IV C 3 – S 2196/22/10006 :005).

Hintergrund: Der BFH hat mit Urteil v. 28.07.2021 – IX R 25/19, BFH/NV 2022 S. 108 entschieden, dass Steuerpflichtige, die sich nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG auf eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes berufen, sich jeder Darlegungsmethode bedienen können, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint, soweit daraus Rückschlüsse auf die maßgeblichen Determinanten (z.B. technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen) möglich sind. Nun hat sich das BMF zur den Verwaltungsgrundsätzen für die Inanspruchnahme der AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer geäußert.

In seinem Schreiben geht das BMF auf folgende Punkte näher ein:

  • AfA von Gebäuden nach typisierten festen AfA-Sätzen
  • AfA von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
  • Rechtfertigungsgründe für eine AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
    • Besondere Betriebsgebäude und bestimmte Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind
    • Gebäude, bei denen die objektiven Umstände im Einzelfall eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer vermuten lassen
  • Maßgebliche Kriterien für die Schätzung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
  • Nachweismethoden

Zollrecht: Tarifierung von Kälberhütten

Der BFH hat dem EuGH zwei Fragen zur Tarifierung sog. Kälberhütten zur Vorabentscheidung vorgelegt (BFH, Beschluss v. 23.08.2022 – VII R 25/20; veröffentlicht am 23.02.2023).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten u. a. um die Frage, ob es sich bei sog. Kälberhütten, die aus einem Gehäuse (Wände und Dach) mit Einstreu- und Belüftungsöffnungen, einer Eintrittsöffnung an der Vorderseite (ohne Tür) und einem Fußbodenelement bestehen, um ein aus anderen Stoffen vorgefertigtes Gebäude handelt, welches in die Position 9406 KN einzureihen ist.

In diesem Zusammenhang haben die Richter das Verfahren ausgesetzt (Vorinstanz: FG Hamburg, Urteil v. 18.06.2019 – 4 K 236/16) und den EuGH die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  • Setzt die Pos. 9406 KN zwingend voraus, dass ein vorgefertigtes Gebäude einen Raum zu allen Seiten vollständig umschließen muss?
  • Für den Fall, dass Frage 1 verneint wird: Setzt die Pos. 9406 KN voraus, dass das vorgefertigte Gebäude groß genug ist, um einem durchschnittlich großen Menschen das Betreten zu ermöglichen und ist hierfür mindestens ein betretbarer Bereich in Stehhöhe für einen solchen Menschen erforderlich oder genügt auch eine Betretbarkeit in gebeugter Körperhaltung?

Bewertung: Betrieb der Land- und Forstwirtschaft für Zwecke der Erbschaftsteuer

Der bewertungsrechtliche Begriff „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“ ist tätigkeits-bezogen. Zivilrechtliches Eigentum an Grund und Boden oder am Besatz ist unerheblich. Ist für die Bewertung des Wirtschaftsteils eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs der Liquidationswert maßgebend, kann ausnahmsweise der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts geführt werden, wenn der festgestellte Wert das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verletzt. Dies setzt aber regelmäßig voraus, dass der vom FA festgestellte Wert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40 % oder mehr übersteigt (BFH, Urteil v. 16.11.2022 – II R 39/20; veröffentlicht am 23.02.2023).
Hintergrund: Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören nach § 158 Abs. 1 Satz 2 BewG alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu diesem Zweck auf Dauer zu dienen bestimmt sind. Das bedeutet, dass eine Bewertung nach den für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen geltenden Grundsätzen nur erfolgen kann, wenn die betreffenden Wirtschaftsgüter zu einem entsprechenden Betrieb gehören.

Verbraucherschutz: einbehaltene Ticketgebühren

Verbraucher können sich ab sofort zur Musterfeststellungsklage gegen den Ticketvertreiber eventim anmelden. Hierauf macht der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) aufmerksam.

Hintergrund: Der vzbv hatte die Klage am 7.12.2022 beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingereicht, da eventim nach abgesagten Veranstaltungen häufig nicht den vollständigen Ticketpreis zurückzahlt. Nach einem Verbraucheraufruf meldeten sich innerhalb weniger Wochen über 3.000 Betroffene beim vzbv.

Hierzu führt der vzbv u.a. weiter aus:

  • Das Bayerische Oberste Landesgericht soll feststellen, dass eventim einzelne Preisbestandteile zu Unrecht einbehält, zum Beispiel eine Buchungsgebühr. Die Kosten für Ticketversand und -versicherung schließt die vzbv-Klage nicht ein.
  • Haben sich zwei Monate nach der Registereröffnung mindestens 50 Verbraucher im Klageregister angemeldet, geht das Verfahren vor Gericht weiter.
  • Mithilfe des Klage-Checks finden Betroffene heraus, ob ihr Fall zur Klage passt und erhalten weitere Hinweise sowie einen Mustertext für die Anmeldung. Mit einem News-Alert informiert der vzbv per E-Mail über Termine und Aktuelles zum Verfahren.

Gewerbesteuer: Messbetrag

Nachdem der BFH und das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchstabe a, d, e und f GewStG bestätigt haben, haben Bund und Länder beschlossen, die gleich lautenden Erlasse vom 28.10.2016, BStBl I S. 1114, zur vorläufigen Festsetzung (§ 165 Abs. 1 AO) des Gewerbesteuermessbetrags wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchstabe a, d, e und f GewStG aufzuheben (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 06.02.2023 – FM3-S 0338-1/67).

Hintergrund: In seinen Entscheidungen v. 12.1.2017 – IV R 55/11, BStBl II S. 725, und v. 14.6.2018 – III R 35/15 (zuvor I R 41/15), BStBl II S. 662, hat der BFH die Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchstabe a, d, e und f GewStG bestätigt. Die gegen die BFH-Entscheidung v. 14.6.2018 (s. hierzu Homuth, NWB 45/2018 S. 3307) eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG durch Beschluss v. 05.09.2021 – 1 BvR 2150/18 nicht zur Entscheidung angenommen.

Hierzu wird weiter ausgeführt:

  • Die gleich lautenden Erlasse v. 28.10.2016, BStBl I S. 1114, zur vorläufigen Festsetzung (§ 165 Abs. 1 AO) des Gewerbesteuermessbetrags wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a, d, e und f GewStG werden daher mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
  • Sämtliche erstmaligen Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 mit Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1 Buchstabe a, d, e und f GewStG sind künftig insoweit endgültig durchzuführen.
  • Im Übrigen gelten die im BMF-Schreiben v. 15.01.2018, BStBl I S. 2, in der Fassung vom 31.1.2022, BStBl I S. 131, getroffenen Regelungen entsprechend.

Quelle: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 06.02.2023 – FM3-S 0338-1/67; veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)

Grundsteuer-Ärger: Schon 350.000 Einsprüche

BdSt klärt auf und beantwortet die wichtigsten Fragen
Bislang sind schon mindestens 350.000 Einsprüche gegen Grundsteuerwertbescheide bei den Finanzämtern eingegangen. Darüber hat die Zeitschrift „Finanztip“ berichtet. 350.000 Einsprüche – bei aktuell erst 9 Millionen Bescheiden ist das eine Quote von derzeit 3,8 Prozent. Bei mehr als 30 Millionen zu erwartenden Bescheiden scheint ein Ende der Einsprüche also noch nicht in Sicht. Deshalb wollen wir eine drohende Einspruchswelle verhindern und fordern einen Vorläufigkeitsvermerk bei Bescheiden zur Feststellung des Grundsteuerwerts.
Im Einzelnen: Die Finanzverwaltung muss alle Einsprüche bearbeiten – es sei denn, die Bescheide würden vorläufig erlassen. Genau das fordert der Bund der Steuerzahler im Rahmen einer Verbände-Allianz. Denn: Wenn die Bescheide vorläufig erlassen werden, kann eine gerichtliche Überprüfung für einzelne Musterverfahren erfolgen. Fällt diese Prüfung positiv aus, wird das für alle vorläufigen Bescheide gelten. Deshalb fordern wir die Finanzverwaltung dazu auf, die Vorläufigkeit zu beschließen. Das würde sowohl die Finanzverwaltung selbst sowie die Steuerberater entlasten als auch den Eigentümern Sicherheit bis zum Abschluss einer gerichtlichen Klärung verschaffen.
Musterklagen
Weil der Bund der Steuerzahler Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer-Reform hat, hier vor allem an der Bewertung im Bundesmodell, bereiten wir gemeinsam mit Haus und Grund Deutschland Musterklagen in Bundesländern vor, die sich für das Bundesmodell entschieden haben. Denn: Die Bodenrichtwerte werden von den Gutachterausschüssen festgelegt – Eigentümer haben keine Möglichkeit, gegen diese vorzugehen. Das Verfahren ist nicht transparent, auch die Mietpreisniveaustufen sind oft nicht nachvollziehbar und zu wenig differenziert.

Gewinnermittlung: von der EÜR zu Durchschnittssätzen

Soweit für Teilbereiche des Durchschnittssatzgewinns die Grundsätze der Einnahmen-Überschussrechnung des § 4 Abs. 3 EStG fortgelten, muss bei einem Wechsel von der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung zur Gewinnermittlung nach § 13a EStG kein Übergangsgewinn ermittelt werden (BFH, Urteil v. 23.11.2022 – VI R 31/20; veröffentlicht am 23.02.2023).
Hintergrund: Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG ist eine selbständige Gewinnermittlungsart, die bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft neben den Gewinnermittlungsarten durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG und der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG steht. Das Wesen der Durchschnittssatzgewinnermittlung liegt im Verzicht auf die Ermittlung des „tatsächlichen“ Gewinns, wie er sich aus dem Gewinnbegriff des § 4 Abs. 1 EStG ergibt. Stattdessen wird der Gewinn nach gesetzlich festgelegten durchschnittlichen Werten bemessen.