Energiekrise: EPP für Studenten

Die bundesweit einheitliche Antragstellung zur Auszahlung der Einmalzahlung nach dem EPPSG soll ab Mitte März für alle Antragsberechtigten möglich sein. Hierauf weist das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) in den FAQ zur Einmalzahlung der EPP für Studenten hin.
Hintergrund: Der Bundestag hat das Gesetz zur Einmalzahlung (Energiepreispauschale) für Studierende sowie Fachschülerinnen und Fachschüler beschlossen. Mit der Zahlung sollen rund 3,5 Millionen junge Menschen in Ausbildung entlastet werden. Denn gerade für sie sind die gestiegenen Kosten für Heizung, Strom und Lebensmittel häufig eine besondere Belastung.
Die Einmalzahlung i.H. von 200 € muss von den Anspruchsberechtigten beantragt werden. Bund und Länder bereiten zurzeit eine zentrale digitale Antragsplattform vor.
Die einheitliche Antragstellung zur Auszahlung der 200 € soll ab Mitte März für alle Antragsberechtigten möglich sein.
Hinweis:
Detaillierte Informationen darüber, wie die Einmalzahlung beantragt werden kann und wie Antragsberechtigte vorbereitend tätig werden können (so ist für die Antragstellung bspw. die Einrichtung eines sog. BundID-Kontos erforderlich), hat das Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt unter https://www.einmalzahlung200.de/eppsg-de veröffentlicht. Dort sind ebenfalls FAQs zur Einmalzahlung für Studierende, (Berufs-) Fachschülerinnen und Fachschüler veröffentlicht.

MeinELSTER+: Belege für Steuererklärung digital

Das BMF informiert gemeinsam mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat über die neue App „MeinELSTER+“.

Hierzu wird u.a. ausgeführt:

  • Die neue App MeinELSTER+ steht ab sofort zum Download für iOS und Android-Geräte zur Verfügung. Mit Hilfe der App können beispielsweise Rechnungen für Werbungskosten direkt bei Erhalt fotografiert und abgelegt werden. Mithilfe einer Texterkennungssoftware werden die Belege von der App gescannt. So können für die Steuererklärung relevante Werte anschließend direkt extrahiert werden. Die App-Nutzer können die Belege auch in Kategorien einteilen.
  • Bei der späteren Erstellung der Steuererklärung werden dann beim Verknüpfen eines Belegs mit einem Eingabefeld nur die relevanten Belege angezeigt. Die Kopplung der App MeinELSTER+ mit einem bereits bestehenden ELSTER-Benutzerkonto ist via QR-Code möglich. Die Belege können dadurch auch über das Onlineportal „Mein ELSTER“ verwaltet werden. Zeitgleich können bereits als Datei vorliegende Belege (z. B. PDF) ebenfalls direkt in Mein ELSTER unter „Meine Belege“ hochgeladen werden.

Der Datenschutz ist jederzeit gewährleistet, das Finanzamt kann auf die abgelegten Belege nicht zugreifen. Sollten Belege zur Prüfung der Steuererklärung angefordert werden, können diese aber einfach digital übermittelt werden. So verkürzt sich auch die Bearbeitungszeit der Steuererklärung

Arbeitsrecht: Zuschläge bei regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit

Eine Regelung in einem Tarifvertrag, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit, verstößt dann nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegeben ist, der aus dem Tarifvertrag erkennbar sein muss. Ein solcher kann darin liegen, dass mit dem höheren Zuschlag neben den spezifischen Belastungen durch die Nachtarbeit auch die Belastungen durch die geringere Planbarkeit eines Arbeitseinsatzes in unregelmäßiger Nachtarbeit ausgeglichen werden sollen (BAG, Urteil v. 22.02.2023 – 10 AZR 332/20).

Dieselgate: Klage des Deutschen Umwelthilfe e.V. gegen das Kraftfahrt-Bundesamt

Die 3. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts hat nach mündlicher Verhandlung einer Klage des Deutschen Umwelthilfe e.V. gegen das Kraftfahrt-Bundesamt (Az. 3 A 113/18) am 20.02.2023 entschieden, dass eine im Jahr 2016 durch das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgte Freigabe für verschiedene Modelle des VW Golf Plus TDI mit dem Motortyp EA 189 rechtswidrig war. Die Freigabe habe u.a. nicht erfolgen dürfen, da es sich bei der Verwendung eines sog. Thermofensters bei der Abgasrückführung um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele.
Das OVG hatte dem EuGH verschiedene Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der EuGH hat mit Urteil vom 08.11.2022 – C-873/19 entschieden, dass der Deutsche Umwelthilfe e.V. zum einen zur Anfechtung der Genehmigung befugt ist und dass zum anderen eine Abschalteinrichtung wie die Thermofenster nur ausnahmsweise zugelassen werden darf, wenn sie zur Vermeidung einer schweren Gefahr für den Motor und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs notwendig ist. Die Kammer verneinte eine derartige Gefahr. Die Rechtsprechung des EuGH betone, dass es um ein unmittelbares Risiko für den Motor gehen müsse. Die Beklagte und die dem Rechtsstreit beigeladene Volkswagen AG hätten technische Probleme anderer Bauteile ihrer Fahrzeuge dargelegt, die zunächst aber nicht direkt den Motor betreffen würden. Eine konkrete Gefahr für den sicheren Betrieb ergebe sich aus diesen nicht.
Das Kraftfahrt-Bundesamt ist im Falle der Rechtskraft des Urteils verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Herstellung rechtmäßiger Zustände zu ergreifen. Der Deutsche Umwelthilfe e.V. habe nach Auffassung der Kammer jedoch keinen Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme.
Die ausformulierten Urteilsgründe liegen derzeit noch nicht vor. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Berufung zum Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht sowie die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Die Rechtsmittel können binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt werden.

Tarifliche Entgelterhöhungen

In einem Haustarifvertrag kann eine Entgelterhöhung für den Fall vereinbart werden, dass die Arbeitgeberin konkret bezeichnete Sanierungsmaßnahmen nicht bis zu einem bestimmten Datum durchführt. Die tarifliche Entgelterhöhung steht unter einer aufschiebenden Bedingung i.S.d. § 158 Abs. 1 BGB, ohne dass es sich zugleich um eine Vertragsstrafenabrede i.S.d. §§ 339 ff. BGB handelt (BAG, Urteil v. 22.02.2023 – 4 AZR 68/22).

BMF-Richtsätze als geeignete Schätzungsgrundlage

Das BMF wird aufgefordert, dem Revisions­verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und – wenn ja – unter welchen Voraus­setzungen ein äußerer Betriebs­vergleich in Gestalt einer Schätzung anhand der Richtsätze der amtlichen Richtsatz­sammlung des BMF zulässig ist (BFH, Beschluss v. 14.12.2022 – X R 19/21; veröffent­licht am 02.03.2023).

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Der Kläger betrieb in den Streitjahren 2013 und 2014 eine Diskothek, ein Lokal sowie eine Shisha-Bar. Eine für die Streitjahre durchgeführte Außen­prüfung beanstandete die Kassen- und Buchführung des Klägers als formell ordnungs­widrig. Infolgedessen nahm der Prüfer Hinzu­schätzungen vor.  Die hiergegen gerichtete Klage hatte in der Sache im ersten Rechtsgang vor dem FG Hamburg teilweise Erfolg. Zwar beanstandete das FG sowohl die Schätzungs­methode als auch das Schätzungs­ergebnis des FA. In Ausübung seiner eigenen Schätzungs­befugnis schätzte es im ersten Rechtsgang die Getränke­umsätze nach Maßgabe eines äußeren Betriebs­vergleichs. Dabei orientierte sich das FG im bei dem von ihm zugrunde gelegten Rohgewinn­aufschlagsatz von 300 % zum einen an der vom BMF veröffentlichten Richtsatz­sammlung, die für Gastronomie­betriebe in den Streitjahren Rohgewinn­aufschlagsätze zwischen 186 % und 376 % (2013) bzw. 186 % und 400 % (2014) sowie einen Mittelwert von jeweils 257 % ausweist. Zum anderen berief es sich auf einen nur für den Dienstgebrauch der Finanzverwaltung erstellten Erfahrungsbericht vom 23.05.2017 über Betriebs­prüfungen bei Diskotheken (sog. Fachinfosystem Bp NRW, FG Hamburg, Urteil v. 03.09.2019 – 2 K 218/18. Diese Entscheidung hob der BFH mit Beschluss v. 28.05.2020 – X B 12/20 auf. Das Gericht sah den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs als verletzt an, da das FG auf das „Fachinfosystem Bp NRW“ zurückgegriffen hatte, ohne zuvor die hieraus entnom­menen Erkenntnisse dem Kläger inhaltlich zugänglich gemacht zu haben. Im zweiten Rechtsgang bestätigte das FG sein bisheriges Ergebnis, griff für den Ansatz eines Rohgewinnaufschlagsatzes von 300 % aber nur noch auf die Richtsatzs­ammlung des BMF zurück (FG Hamburg, Urteil v. 13.10.2020 – 2 K 218/18) Auf die Revision des Klägers hat der BFH das BMF aufgefordert, dem Revisions­verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und – wenn ja – unter welchen Voraus­setzungen ein äußerer Betriebsvergleich in Gestalt einer Schätzung anhand der Richtsätze der amtlichen Richtsatz­sammlung des BMF zulässig ist: In Anbetracht der steuerrechtlichen und auch steuerstraf­rechtlichen (vgl. BGH, Beschluss v. 20.12.2016 1 StR 505/16) erheblichen Bedeutung der Verprobung und Schätzung von Besteuerungs­grundlagen anhand der amtlichen Richtsatzsammlung erscheint es sachgerecht, das BMF – auch mit Blick auf dessen Heraus­geberschaft der Sammlung – am Revisions­verfahren zu beteiligen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass trotz der Antwort der Bundes­regierung vom 11.09.2018 (BT-Drucks-19/4238) auf die Kleine Anfrage zur Ermittlung der Richtsatz­sammlung weiterhin Klärungs­bedarf über das Zustande­kommen der einzelnen Richtsätze besteht und statistische Unzu­länglich­keiten eingewandt werden. Unklar erscheint insbesondere,

  • welche Einzeldaten mit welchem Gewicht in die Ermittlung der Richtsätze der jeweiligen Gewerbeklasse einfließen, wie die Repräsentativität der Daten sichergestellt wird und ob es Einzeldaten gibt, die von vornherein ausgeschlossen werden;
  • ob die regional zum Teil erheblich unterschiedliche Höhe fixer Betriebskosten (insbesondere Raum- und Personalkosten) der Festlegung bundes­einheit­licher Richtsätze entgegensteht;
  • weshalb die Ergebnisse von Außenprüfungen bei sog. Verlust­betrieben unberücksichtigt bleiben, obwohl auch solche Betriebe grundsätzlich einen positiven Rohgewinn­aufschlagsatz ausweisen;
  • ob ganz oder teilweise erfolgreiche Rechtsbehelfe des Steuerpflichtigen gegen die auf eine Außen­prüfung ergangenen Steuer­bescheide Eingang in die Richtsatz­sammlung finden.

Zudem stellt sich die Frage, wie dem Steuerpflichtigen ermöglicht werden kann, das Ergebnis einer Schätzung auf der Grundlage der amtlichen Richtsatz­sammlung insbesondere auch im Hinblick auf die spezifischen Daten, die dieser Sammlung zugrunde liegen nachzu­vollziehen und zu überprüfen.

Entgeltgleichheit von Männern und Frauen

Eine Frau hat Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, wenn der Arbeitgeber männlichen Kollegen aufgrund des Geschlechts ein höheres Entgelt zahlt. Daran ändert nichts, wenn der männliche Kollege ein höheres Entgelt fordert und der Arbeitgeber dieser Forderung nachgibt.

Die Klägerin ist seit dem 1. März 2017 bei der Beklagten als Außendienstmitarbeiterin im Vertrieb beschäftigt. Ihr einzelvertraglich vereinbartes Grundentgelt betrug anfangs 3.500 Euro brutto. Ab dem 1. August 2018 richtete sich ihre Vergütung nach einem Haustarifvertrag, der u. a. die Einführung eines neuen Eingruppierungssystems regelte. Die für die Tätigkeit der Klägerin maßgebliche Entgeltgruppe des Haustarifvertrags sah ein Grundentgelt i. H. v. 4.140 Euro brutto vor. In § 18 Abs. 4 des Haustarifvertrags heißt es: “Für den Fall, dass das neue tarifliche Grundentgelt das bisherige tarifliche Entgelt (…) überschreitet, erfolgt die Anpassung um nicht mehr als 120 Euro/brutto in den Jahren 2018 bis 2020“ (Deckelungsregelung). In Anwendung dieser Bestimmung zahlte die Beklagte der Klägerin ab dem 1. August 2018 ein Grundentgelt i. H. v. 3.620 Euro brutto, das in jährlichen Schritten weiter angehoben werden sollte.

Neben der Klägerin waren als Außendienstmitarbeiter im Vertrieb der Beklagten zwei männliche Arbeitnehmer beschäftigt, einer davon seit dem 1. Januar 2017. Die Beklagte hatte auch diesem Arbeitnehmer ein Grundentgelt i. H. v. 3.500 Euro brutto angeboten, was dieser jedoch ablehnte. Er verlangte für die Zeit bis zum Einsetzen einer zusätzlichen leistungsabhängigen Vergütung, d. h. für die Zeit bis zum 31. Oktober 2018 ein höheres Grundentgelt i. H. v. 4.500 Euro brutto. Die Beklagte gab dieser Forderung nach. Nachdem die Beklagte dem Arbeitnehmer in der Zeit von November 2017 bis Juni 2018 – wie auch der Klägerin – ein Grundentgelt i. H. v. 3.500 Euro gezahlt hatte, vereinbarte sie mit diesem ab dem 1. Juli 2018 eine Erhöhung des Grundentgelts auf 4.000 Euro brutto. Zur Begründung berief sie sich u. a. darauf, dass der Arbeitnehmer einer ausgeschiedenen, besser vergüteten Vertriebsmitarbeiterin nachgefolgt sei. Ab dem 1. August 2018 zahlte die Beklagte dem männlichen Arbeitnehmer ein tarifvertragliches Grundentgelt nach derselben Entgeltgruppe wie der Klägerin, das sich in Anwendung der „Deckelungsregelung“ des § 18 Abs. 4 des Haustarifvertrags auf 4.120 Euro brutto belief.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung rückständiger Vergütung für die Zeit von März bis Oktober 2017 i. H. v. monatlich 1.000 Euro brutto, rückständige Vergütung für den Monat Juli 2017 i. H. v. 500 Euro brutto sowie rückständige Vergütung für die Zeit von August 2018 bis Juli 2019 i. H. v. monatlich 500 Euro brutto. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihr ein ebenso hohes Grundentgelt zahlen wie ihrem fast zeitgleich eingestellten männlichen Kollegen. Dies folge daraus, dass sie die gleiche Arbeit wie ihr männlicher Kollege verrichte. Da die Beklagte sie beim Entgelt aufgrund des Geschlechts benachteiligt habe, schulde sie ihr zudem die Zahlung einer angemessenen Entschädigung i. H. v. mindestens 6.000 Euro. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ganz überwiegend Erfolg.

Die Beklagte hat die Klägerin in der Zeit von März bis Oktober 2017 sowie im Juli 2018 dadurch aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt, dass sie ihr, obgleich die Klägerin und der männliche Kollege gleiche Arbeit verrichteten, ein niedrigeres Grundentgelt gezahlt hat als dem männlichen Kollegen. Die Klägerin hat deshalb einen Anspruch nach Art. 157 AEUV*, § 3 Abs. 1** und § 7 EntgTranspG*** auf das gleiche Grundentgelt wie ihr männlicher Kollege. Der Umstand, dass die Klägerin für die gleiche Arbeit ein niedrigeres Grundentgelt erhalten hat als ihr männlicher Kollege, begründet die Vermutung nach § 22 AGG****, dass die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts erfolgt ist. Der Beklagten ist es nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. Insbesondere kann sich die Beklagte für den Zeitraum von März bis Oktober 2017 nicht mit Erfolg darauf berufen, das höhere Grundentgelt des männlichen Kollegen beruhe nicht auf dem Geschlecht, sondern auf dem Umstand, dass dieser ein höheres Entgelt ausgehandelt habe. Für den Monat Juli 2018 kann die Beklagte die Vermutung der Entgeltbenachteiligung aufgrund des Geschlechts insbesondere nicht mit der Begründung widerlegen, der Arbeitnehmer sei einer besser vergüteten ausgeschiedenen Arbeitnehmerin nachgefolgt.

Für den Zeitraum ab dem 1. August 2018 ergibt sich der höhere Entgeltanspruch der Klägerin bereits aus dem Tarifvertrag. Entgegen der Auffassung der Beklagten findet die „Deckelungsregelung“ in § 18 Abs. 4 Haustarifvertrag auf die Klägerin keine Anwendung, weil diese zuvor kein tarifliches, sondern ein einzelvertraglich vereinbartes Entgelt erhalten hat.

Der Senat hat dem auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG***** gerichteten Antrag der Klägerin teilweise entsprochen und dieser eine Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund des Geschlechts i. H. v. 2.000 Euro zugesprochen.

Hinweise zur Rechtslage

*Art. 157 Abs. 1 AEUV

Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.

**§ 3 EntgTranspG (Verbot der unmittelbaren und mittelbaren Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts)

(1) Bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ist eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts im Hinblick auf sämtliche Entgeltbestandteile und Entgeltbedingungen verboten.

***§ 7 EntgTranspG (Entgeltgleichheitsgebot)

Bei Beschäftigungsverhältnissen darf für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts der oder des Beschäftigten ein geringeres Entgelt vereinbart oder gezahlt werden als bei einer oder einem Beschäftigten des anderen Geschlechts.

****§ 22 AGG (Beweislast)

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

*****§ 15 AGG (Entschädigung und Schadensersatz)

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

Gas- und Wärmepreisbremse: Frist für Erstattungsanträge

Die Frist für die Erstattungsanträge der Versorger beim Bund wird für das erste Quartal bis zum 31.03.2023 verlängert.

Hintergrund: Verbraucher von Erdgas und Wärme profitieren ab März 2023 rückwirkend auch für Januar und Februar 2023 von den Entlastungen durch die Gas- und Wärmepreisbremse über ihre Versorger, Großverbraucher werden bereits seit Januar entlastet. Die Versorger erhalten für die gewährten Entlastungen eine Erstattung vom Bund. Die Antragstellung für die Erstattungsanträge der Versorger für das erste Quartal 2023 ist seit dem 09.01.2023 möglich.

Die Frist für die Stellung dieser Anträge für das erste Quartal endete bislang Ende Februar. Sie wird jetzt bis Ende März 2023 verlängert.

Für Verbraucher ändert sich nichts: Die Preisbremsen gelten ab dem 1. März rückwirkend für Januar und Februar und sie gelten für das ganze Jahr 2023 und werden automatisch über die jeweiligen Energieversorger gewährt.

Das BMWK führt weiter aus:

  • Die Versorger sind die Schnittstelle zwischen dem Bund und den Verbrauchern, um die Entlastungen administrativ abzuwickeln. Um den Versorgern ausreichend Zeit für die Erstattungsanträge zu geben, verlängert PwC als Beauftragter des Bundes in Abstimmung mit dem BMWK die Antragsfrist für alle Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen für das erste Quartal 2023 einmalig pauschal um einen Monat, das heißt bis zum 31.03.2023. Die Antragsfristen für die Folgequartale bleiben unverändert wie nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz vorgegeben jeweils bis Ende des zweiten Monats des Quartals.
  • Durch diese Verlängerung erhalten die Versorger ihre Erstattungen vom Bund, wenn sie ihre Kunden pünktlich entlasten, es aber mit dem Zusammenstellen der Antragsunterlagen nicht bis Ende Februar schaffen. Eine individuelle Anfrage beim Beauftragten PwC zur Inanspruchnahme der Fristverlängerung bis 31.03.2023 ist nicht erforderlich.

Veräußerungsgewinne bei Kryptowährungen

Zu den (anderen) Wirtschaftsgütern, die Gegen­stand eines privaten Veräußerungs­geschäfts i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein können, gehören auch virtuelle Währungen in der Gestalt von Currency Token. Diese werden i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG angeschafft, wenn sie im Tausch gegen Euro, gegen eine Fremdwährung oder gegen andere virtuelle Währungen erworben werden; sie werden veräußert im Sinne der Vorschrift, wenn sie in Euro oder gegen eine Fremdwährung zurückgetauscht oder in andere Currency Token umgetauscht werden (BFH, Urteil v. 14.02.2023 – IX R 3/22; veröffentlicht am 28.02.2023). Hintergrund: Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sind private Veräußerungs­geschäfte bei anderen als den in Nr. 1 der Vorschrift genannten Wirtschafts­gütern Veräußerungs­geschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Die Regelung in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG betrifft alle Wirtschaftsgüter im Privatvermögen, d.h. Sachen und Rechte im Sinne des BGB, tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten und vermögenswerte Vorteile jedweder Art (BFH, Urteil v. 29.10.2019 – IX R 10/18, BStBl II 2020, 258, m.w.N.). Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).

Anwendungsschreiben für Photovoltaik

In Kürze soll ein Anwendungsschreiben zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen veröffentlicht werden. Dies geht aus der Antwort der Bundesregierung v. 13.02.2023 (BT-Drucks. 20/5683) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion hervor.
Danach würden Fragen im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG kurzfristig mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder erörtert. Es sei beabsichtigt, zeitnah ein Anwendungsschreiben hierzu zu veröffentlichen.