Freibetrag bei Übertragung von Vermögen auf eine Familienstiftung

Beim Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung ist für die Bestim­mung der anwendbaren Steuerklasse und des Freibetrags als „entferntest Be­rechtigter“ zum Schenker derjenige anzusehen, der nach der Stiftungssatzung potentiell Vermögensvorteile aus der Stiftung erhalten kann. Unerheblich ist, ob die Person zum Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts schon geboren ist, jemals geboren wird und tatsächlich finanzielle Vorteile aus der Stiftung erlangen wird.

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 4, § 19 Abs. 1

Meseberger Entlastungspaket – Weiterer Bürokratieabbau durch Bürokratieentlastungsverordnung

Bundesministerium der Justiz, Pressemitteilung Nr. 44/2024 vom 24.05.2024

Überflüssige bürokratische Bestimmungen gibt es nicht nur in Gesetzen, sondern auch in Rechtsverordnungen. Diese werden von der Bundesregierung auf der Grundlage gesetzlicher Ermächtigungen erlassen. Das Bundesministerium der Justiz hat deshalb einen Entwurf einer Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie erarbeitet und an die Länder und Verbände übermittelt.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt:

„Mit der Bürokratieentlastungsverordnung setzen wir einen weiteren Baustein des Meseberger Bürokratieabbau-Programms um. Auch mit diesen untergesetzlichen Maßnahmen sorgen wir für eine spürbare Entlastung unserer Wirtschaft. Dieser Beitrag wird seine Wirkung nicht verfehlen: Denn beim Bürokratieabbau zählt jeder Mosaikstein.“

Insgesamt umfasst die Verordnung 25 Vorschläge, deren jährliche Entlastung für die Wirtschaft sich auf 22,6 Millionen Euro beläuft. Das Bundesministerium der Justiz ist für die Verordnung koordinierend federführend zuständig. Die Beiträge kommen aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Bundesministerium für Digitales und Verkehr und Bundesministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.

Die Einzelmaßnahmen lassen sich folgenden Schwerpunkten zuordnen:

  • Abbau von Anzeige- und Mitteilungspflichten,
  • Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung,
  • weitere Verfahrenserleichterungen und Rechtsbereinigung.

Der größte Anteil mit rund 14,1 Mio. Euro pro Jahr entfällt auf die Anhebung von Meldeschwellen im Kapital- und Zahlungsverkehr in der Außenwirtschaftsverordnung. Eine Entlastung von rund 6 Mio. Euro pro Jahr für die Wirtschaft trägt die Umsetzung eines Vorschlages aus der Verbändeabfrage aus dem Jahr 2023 bei: Mit der Änderung im Lebensmittelrecht wird die elektronische Information über Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe ermöglicht.

Rechtsverordnungen können nur bei hinreichendem Sachzusammenhang mit einer Gesetzesänderung angepasst werden. Aufgrund des fehlenden Sachzusammenhangs war eine Änderung im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetz IV aus rechtsförmlichen Gründen nicht möglich.

Der Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 21. Juni 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Beiträge an einen Solidarverein können Sonderausgaben

Beiträge an einen Solidarverein zur Erlangung von Krankenversicherungsschutz sind als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sich aus der Auslegung der Satzung und den weiteren Gesamtumständen ein Rechtsanspruch der Mitglieder auf Leistungen ergibt (FG Münster, Gerichtsbescheid v. 01.03.2024 – 11 K 820/19 E, rechtskräftig).

Positionspapier zu Schuldenbremse und nachhaltiger Haushaltsführung

Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V., Presseinformation 9/2024 vom 29.05.2024

Deutschland diskutiert über eine Neuausrichtung der Schuldenbremse: Befürworter betonen ihre Wirksamkeit, Kritiker fordern wegen Investitionsdrucks eine Anpassung. Doch unabhängig von den Positionen sollte die Bundesregierung zuerst einen ehrlichen Kassensturz machen und Schulden sowie Vermögen der öffentlichen Haushalte vollständig erfassen. Das IDW analysiert im aktuellen Positionspapier die Rolle der Schuldenbremse und erläutert, dass nur eine doppelte Haushaltsführung die nötige Transparenz schafft und Basis für eine Weiterentwicklung der Schuldenbremse ist.

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat ein IDW Positionspapier Trendwatch zum Thema „Schuldenbremse und nachhaltige Haushaltsführung“ herausgebracht. Darin zeigt das IDW auf, dass die aktuelle Debatte um eine Neuausrichtung der Schuldenbremse zwar notwendig ist, aber zu kurz greift. Vielmehr sollte der öffentliche Sektor grundsätzlich einen Wechsel vom kameralen Rechnungswesen, das lediglich Zahlungsströme abbildet, zu einer doppelten Buchführung (Doppik) erwägen. „Wir müssen uns über das wirkliche Ausmaß der wirtschaftlichen Belastung der öffentlichen Haushalte bewusst werden. Nur auf Basis einer vollständigen Erfassung von öffentlichem Vermögen und Schulden mithilfe der Doppik kann die nachhaltige Steuerung der Haushaltswirtschaft optimal gelingen“, erläutert IDW Vorstandssprecherin Melanie Sack.

Wie gravierend die Unterschiede im Schuldenstand durch einen Systemwechsel sein können, zeigen Erfahrungen der beiden Bundesländer Hamburg und Hessen, die als wenige Ausnahmen die Standards staatlicher Doppik anwenden. Sie weisen nun Schulden aus, die drei- bzw. viermal so hoch sind wie in der Schuldenstatistik des Statistischen Bundesamts.

Daraus wird deutlich, wie alarmierend die wirtschaftliche Lage der öffentlichen Haushalte wirklich ist. Daher ist es dringend erforderlich, einen unverstellten Blick in die Finanzen zu erhalten. Nötig wäre eine nachhaltige Reform des Haushaltsrechts, die sowohl eine doppische Rechnungslegung sowie einen Haushaltsausgleich auf doppischer Grundlage enthalten sollte, inklusive einer darauf ausgerichteten Schuldenbremse, die Rückstellungen einschließt.

Die Vorteile der doppelten Buchführung oder Doppik für den öffentlichen Sektor liegen auf der Hand:

  • Als ein konzeptionell in sich geschlossenes System lassen sich Vermögen und Schulden systematisch und vollständig erfassen.
  • Ressourcenaufkommen und -verbrauch werden konsistent abgebildet – eine Grundvoraussetzung für eine adäquate Selbstinformation und Steuerung.
  • Das gesamte Verwaltungshandeln lässt sich im Gesamtabschluss abbilden, der einen Überblick über alle Aktivitäten der öffentlichen Hand liefert.
  • Der Investitionsbegriff in der Doppik hilft durch seine Unterscheidung in investive und konsumtive Ausgaben bei der klaren Abgrenzung künftiger Ausgaben.

„Mithilfe der Doppik lassen sich die Ansätze der politischen Parteien wie die Forderungen nach soliden Staatsfinanzen, eine nachhaltige, generationengerechte Haushaltswirtschaft und die Erhaltung der staatlichen Handlungsfähigkeit sehr gut umsetzen“, stellt IDW Vorstandssprecherin Melanie Sack fest.

Das IDW Positionspapier Trendwatch „Schuldenbremse und nachhaltige Haushaltswirtschaft“ finden Sie auf der IDW-Website unter folgendem Link: www.idw.de/idw/medien/idw-positionspapiere

Grundsteuer: FAQ veröffentlicht

Das BMF hat einen Fragen-Antworten-Katalog zur neuen Grundsteuer veröffentlicht. Dieser richtet sich an steuerliche Laien.

In den FAQ äußert sich das BMF

  • zur Grundsteuer allgemein,
  • zur Reform der Grundsteuer,
  • zur Steuererklärung und zum Bescheid,
  • zu den weiteren Schritten.

Hinweis:

Den Fragen-Antworten-Katalog finden Sie auf der Homepage des BMF.

Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland: Transparenz bei der Besteuerung von über digitale Plattformen erwirtschafteten Einkünften

Europäische Kommission, INF/24/2422 vom 23.05.2024 (Auszug)

Kommission fordert DEUTSCHLAND, UNGARN, POLEN und RUMÄNIEN auf, ihren Verpflichtungen zur Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten nachzukommen, um Transparenz bei der Besteuerung von über digitale Plattformen erwirtschafteten Einkünften zu gewährleisten

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland (INFR(2024)2043), Ungarn (INFR(2024)2045), Polen (INFR(2024)2047) und Rumänien (INFR(2024)2048) einzuleiten, weil diese Länder es versäumt haben, Informationen über die von Unternehmen und natürlichen Personen über digitale Plattformen erwirtschafteten Einkünfte zeitnah auszutauschen. Mit der Richtlinie (EU) 2021/514 vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC7) wurden zum 1. Januar 2023 neue Steuertransparenzvorschriften für Transaktionen auf digitalen Plattformen eingeführt, anhand derer steuerpflichtige Sachverhalte leichter ermittelt werden sollen. Die Meldung sollte in zwei Stufen erfolgen: Die Plattformen waren verpflichtet, Daten über die von Unternehmen und natürlichen Personen im Jahr 2023 erwirtschafteten Einkünfte zu erheben und diese an den Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, zu melden. Die Mitgliedstaaten ihrerseits mussten diese Informationen anschließend bis zum 29. Februar 2024 untereinander austauschen. Die fristgerechte Meldung und der zeitnahe Austausch sind notwendig, um gleiche Ausgangsbedingungen in der Union und ein reibungsloses Funktionieren von DAC7 in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Deutschland, Ungarn, Polen und Rumänien sind ihrer Verpflichtung zum Austausch der notwendigen Informationen mit den Steuerbehörden anderer Mitgliedstaaten nicht nachgekommen, wodurch diese ihre jeweiligen Steuergesetze nicht in vollem Umfang durchsetzen können. Die Kommission übermittelt daher Aufforderungsschreiben an Deutschland, Polen, Ungarn und Rumänien, die nun zwei Monate Zeit haben, um zu antworten und auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an die Mitgliedstaaten zu richten.

Spanien wegen Nichtumsetzung von Steuerregeln der Fusionsrichtlinie vor dem EuGH

Europäische Kommission, Pressemitteilung IP/24/2667 vom 23.05.2024

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Spanien vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land die Richtlinie über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen (Richtlinie 2009/133/EG) nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. Mit der Fusionsrichtlinie sollen steuerliche Hindernisse für grenzüberschreitende Unternehmensumstrukturierungen von Unternehmen in mehr als einem Mitgliedstaat beseitigt werden.

Die Richtlinie vereinheitlicht Steuervorschriften für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensanteilen und den Austausch von Anteilen zwischen Unternehmen im Binnenmarkt und in den EU-Mitgliedstaaten.

Die Kommission hatte am 25. Januar 2019 ein Aufforderungsschreiben an Spanien gerichtet, auf das am 28. November 2019 eine mit Gründen versehene Stellungnahme gefolgt war. Spanien hatte in seinen förmlichen Antworten und den anschließenden Kontakten zwischen der Kommission und den nationalen Behörden an der Auffassung festgehalten, dass seine Steuervorschriften im Einklang mit der Fusionsrichtlinie stünden. Die Kommission ist der Ansicht, dass die bisherigen Bemühungen der spanischen Behörden unzureichend waren, und verklagt Spanien daher vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

Hintergrund

Mit der Fusionsrichtlinie wird ein umfassender Rahmen für faire und kohärente Steuerverfahren festgelegt, und die Verfahren für Unternehmensumstrukturierungen werden gestrafft. Damit sollen die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt und das Wirtschaftswachstum in der EU angekurbelt werden.

Nach spanischem Recht gelten restriktive Bedingungen für vollständige Aufspaltungen von Unternehmen, die in der Fusionsrichtlinie nicht vorgesehen sind: Demzufolge müssen nach der vollständigen Aufspaltung eines Unternehmens Gesellschafter des aufgespaltenen Unternehmens den gleichen prozentualen Anteil an allen aus der Spaltung hervorgehenden Gesellschaften wie zuvor erhalten. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, handelt es sich nach spanischem Recht bei den übertragenen Aktiv- und Passivvermögen um Unternehmensbereiche, und die Steuerregelung kann nicht in Anspruch genommen werden.

Diese Bedingung ist nach dem EU-Recht nicht vorgeschrieben und verstößt daher gegen die Fusionsrichtlinie.

Durch die nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Fusionsrichtlinie in einem Mitgliedstaat entstehen Verzerrungen, die das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen und Rechtsunsicherheit für die Unternehmen schaffen.

Erhöhung der Wasserverbrauchsteuer

Mit einem Schreiben hat die Kommunalaufsicht im Hessischen Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung über die Wasserverbrauchssteuersatzung gemäß § 138 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) aufgehoben. Nachdem die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Wiesbaden die Einführung einer Wasserverbrauchssteuer am 20. Dezember 2023 in der Stadtverordnetenversammlung beraten und beschlossen hatte, hatte die Kommunalaufsicht mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 auf erhebliche rechtliche Bedenken aufmerksam gemacht. Die Landeshauptstadt Wiesbaden wollte danach den Wasserverbrauch (neben der Benutzungsgebühr) mit einer Steuer von 90 Cent pro Kubikmeter ab 2024 belegen, und zwar schon ab dem ersten Liter.

Die Wasserverbrauchsteuer verletzt geltendes Recht. Nach § 36 des Hessischen Wassergesetzes können zum sparsamen Umgang mit Wasser mehrere Instrumente genutzt werden. Wassersteuern werden, anders als Wassergebühren, nicht im der Vorschrift genannt. Dadurch entsteht ein Widerspruch, da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Gesetzgeber bei der Steuergesetzgebung keine Regelungen herbeiführen darf, die dem vom zuständigen Sachgesetzgeber getroffenen Regelungen widersprechen: Wenn aber Wassergebühren zum Zweck des sparsamen Umgangs mit Wasser eingesetzt werden, setzt dem das Kostenüberschreitungsverbot nach § 10 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) eine Grenze. Danach sollen die Wassergebühren die Kosten der Stadt nicht überschreiten, es darf also kein Gewinn für den Haushalt der Stadt Wiesbaden aus dem Gebührenhaushalt entnommen werden. Mit einer Wasserverbrauchssteuer würde dieses Verbot umgangen.

BELASTUNG DER BÜRGERINNEN UND BÜRGER VERMEIDEN

Auch geht es um die Einhaltung des Kriteriums, dass eine Verbrauchsteuer eine in der Einkommensverwendung zu Tage tretende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abschöpfen soll. Mit einer Verbrauchssteuer soll nicht jeder besteuert werden, sondern jene, die überdurchschnittlich viel verbrauchen. Das trifft auf Trinkwasser – insbesondere, wenn schon der erste Liter betroffen ist – aber nicht zu. Bei Trinkwasser besteht für jedermann ein Anschluss- und Benutzungszwang nach § 19 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO). Die schlichte Erfüllung eines unausweichlichen Lebensbedarfs kann keinen besonderen Konsum darstellen, der auf eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Verbraucher hindeutet und insoweit gesondert besteuert werden dürfte.

Gegen die Beanstandung kann die Landeshauptstadt Wiesbaden Klage erheben. Der Magistrat der Landeshauptstadt hat der Kommunalaufsicht mitgeteilt, der Stadtverordnetenversammlung vorschlagen zu wollen, die Erhebung der Steuer einstweilen bis zur etwaigen gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit der Satzung auszusetzen und eine Belastung der Bürgerinnen und Bürger bis zu dieser gerichtlichen Klärung zu vermeiden.

Referentenentwurf: Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)

Bundesministerium der Finanzen 17.05.2024

In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich fachlich gebotener Gesetzgebungsbedarf ergeben. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Daneben besteht ein Erfordernis zur Regelung von Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen. Das Jahressteuergesetz 2024 greift diesen Gesetzgebungsbedarf auf.

Steuerbarkeit der EPP – Revision anhängig

In dem Verfahren zur Steuerbarkeit der Energiepreispauschale (FG Münster, Urteil v. 17.04.2024 – 14 K 1425/23 E, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 03.05.2024) wurde Revision eingelegt. Diese ist beim BFH unter dem Az. VI R 15/24 anhängig.