Vorläufige Staatenaustauschliste 2023

Das BMF hat die vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2023 dargestellt (BMF, Schreiben v. 23.02.2023 – IV B 6 – S 1315/19/10030 :051).

Hintergrund: Nach den Vorgaben des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30.09.2023 zwischen dem BZSt und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Absatz 1 FKAustG).

Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31. Juli 2023 zu übermitteln (§ 27 Absatz 2 FKAustG).

Zu den Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG, mit denen der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erfolgt, zählen

  • Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11. März 2011, Seite 1; Amtshilferichtlinie) in der Fassung der Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezember 2014, Seite 1),
  • Drittstaaten, die Vertragsparteien der von der Bundesrepublik Deutschland in Berlin unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. 2015 II Seiten 1630, 1632) sind und diese in ihr nationales Recht verpflichtend aufgenommen haben sowie Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II Seiten 966, 967) sind und die gewährleisten, dass sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1, insbesondere Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten erfüllen,
  • Drittstaaten, die Verträge mit der Europäischen Union zur Vereinbarung des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten im Sinne der unter Nummer 1 angeführten Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezember 2014, Seite 1) geschlossen haben, sowie
  • Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen erfolgen kann.

Das BMF hat nun die Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG bekannt gegeben, mit denen voraussichtlich der automatische Datenaustausch zum 30.09.2023 erfolgen wird und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31.07.2023 dem BZSt zu übermitteln haben werden (vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2023).

Zunächst werden in die vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2023 alle Staaten aufgenommen, welche sich zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen international bekannt haben. Sofern diese alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten erfüllen, werden diese nach Prüfung in die finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2023 übernommen.

Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen

Das BMF hat das finale Schreiben zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG) veröffentlicht und den UStAE um einen neuen Abschnitt 12.18 ergänzt (BMF, Schreiben v. 27.02.2023 – III C 2 – S 7220/22/10002 :010).
Das BMF-Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Sozialversicherung: Weg zum Getränkeautomaten

Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert, solange sie eine betriebsbezogene Tätigkeit verrichten. Anders als die dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Nahrungsaufnahme selbst, ist das Zurücklegen eines Weges, um sich Nahrungsmittel zu besorgen, grundsätzlich versichert. Verletzt sich ein Versicherter auf dem Weg zum Getränkeautomaten, ist dies daher als Arbeitsunfall anzuerkennen (LSG Hessen, Urteil v. 21.02.2023 – L 3 U 202/21; Revision zugelassen).

Veräußerungsgewinne und -verluste im Falle des sog. Bondstripping II

Nach der Rechtslage bis zur Einfügung des § 20 Abs. 2 Sätze 4 und 5, Abs. 4 Sätze 8 und 9 EStG durch das Investmentsteuerreformgesetz vom 19.07.2016 sind im Fall des sog. Bondstripping von im Privatvermögen gehaltenen Bundesanleihen deren Anschaffungskosten nicht auf den durch die Trennung entstandenen Anleihemantel und die Zinsscheine aufzuteilen (BFH, Urteil v. 30.11.2022 – VIII R 15/19; veröffentlicht am 02.03.2023).

Steuerentstehung und -berichtigung bei späterer Vereinnahmung des Entgelts

Die Steuer entsteht auch dann mit der Leistungsausführung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Sätze 1 und 2 UStG), ohne dass es zu einer Steuerberichtigung (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 1 UStG) kommt, wenn der Unternehmer für die Errichtung einer Photovoltaikanlage mit dessen Betreiber vereinbart, dass das Entgelt hierfür nur insoweit geschuldet wird, als es durch Einnahmen aus der Stromeinspeisung beglichen werden kann (Anschluss an BFH, Urteil v. 01.02.2022 – V R 37/21 (V R 16/19): BFH, Beschluss v. 28.09.2022 – XI R 28/20; veröffentlicht am 02.03.2023).
Hintergrund: Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG entsteht die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung i.S. des § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Dies gilt auch für Teilleistungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 UStG). Teilleistungen liegen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird.

Verfahrensrecht: Änderung des AEAO (BMF)

Das BMF hat den AEAO, der zuletzt durch das BMF-Schreiben v. 03.11.2022 (BStBl I S. 1462) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung geändert (BMF, Schreiben v. 23.01.2023 – IV A 3 – S 0062/22/10006 :001).
Das 27-seitige Schreiben enthält Änderungen des AEAO zu §§ 4, 15, 18, 30, 31, 31a, 31b, 67, 67a, 73, 85, 93a, 109, 122, 129, 149, 150, 152, 169, 170, 172-177, 175, 176, 181, 182, 197, 233a, 235, 237, 238, 239, 240, 251 und 361. Es ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Zufluss von Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag

Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag fließen dem Steuerpflichtigen nicht bereits mit dem jährlichen Ausweis der Zinsen auf einem von der Bausparkasse geführten Bonuskonto zu, wenn ein Anspruch auf die Bonuszinsen nur nach einem Verzicht auf das Bauspardarlehen entsteht, die Bonuszinsen erst bei Auszahlung des Bausparguthabens fällig werden und über sie nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verfügt werden kann (BFH, Urteil v. 15.11.2022 – VIII R 18/20; veröffentlicht am 02.03.2023).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über den Zufluss von Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag.

Der BFH führte hierzu aus:

  • Entgegen der Auffassung des Klägers führte der jährliche Ausweis der Bonuszinsen auf dem Bonuskonto noch nicht zu einem Zufluss i. S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG.
  • Im Streitfall handelt es sich bei den von der Bausparkasse gutgeschriebenen Bonuszinsen um eine Erhöhung der dem Kläger für die Überlassung des Bausparguthabens gewährten Guthabenzinsen. Die Bonuszinsen stellen deshalb – ebenso wie die Guthabenzinsen – ein Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG dar.
  • Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil bei einem Bausparvertrag das Sparen in der Regel lediglich Durchgangsstadium auf dem Weg zur Erlangung eines Bauspardarlehens ist. Denn dies schließt es nicht aus, dass im Einzelfall der Sparzweck für den Abschluss eines Bausparvertrags (mit-)bestimmend ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn – wie im Streitfall – die Erwartung einer Rendite aus dem Bausparguthaben im Vordergrund steht. Dabei genügt es, wenn die Absicht, Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen, nur als Nebenzweck verfolgt wird (vgl. BFH, Urteil v. 08.12.1992 – VIII R 78/89).

Veräußerung eines Dividendenanspruchs

Die Sperrwirkung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Satz 2 EStG für die Besteuerung der Dividenden nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG tritt nach der im Jahr 2013 geltenden Fassung auch dann ein, wenn der Gewinn aus der Veräußerung der Dividendenansprüche bei beschränkt Steuerpflichtigen gem. § 49 EStG nicht steuerpflichtig ist (BFH, Urteil v. 15.11.2022 – VIII R 21/19; veröffentlicht am 02.03.2023).

Betriebliche Nutzung: gebrauchtes Telekommunikationsgerät

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 23.11.2022 (VI R 50/20) entschieden, dass es der Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 45 EStG für die Überlassung von Mobiltelefonen an die Arbeitnehmer nicht entgegensteht, wenn die Mobiltelefone zuvor von den Arbeitnehmern selbst zu einem unter dem Marktwert liegenden Preis erworben wurden.

Sachlage im Streitfall
Der Kläger ist ein Verlag, der in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG betrieben wird. Dieser schloss mit mehreren Arbeitnehmern Kaufverträge über deren gebrauchte Mobiltelefone zu einem Kaufpreis zwischen 1 € und 6 €. Zeitgleich mit den Kaufverträgen schloss die Klägerin mit diesen Arbeitnehmern jeweils eine „Ergänzende Vereinbarung zum Arbeitsvertrag Handykosten“ ab. Danach wurden den Arbeitnehmern die Mobiltelefone zur Verfügung gestellt und die laufenden monatlichen Kosten (Grundgebühr, Verbindungsentgelte etc.) bis zu einem festgelegten Maximalbetrag übernommen. Die Kosten waren entsprechend durch die Arbeitnehmer nachzuweisen.

Die Klägerin behandelte die ihren Arbeitnehmern erstatteten Kosten aus den Mobilfunkverträgen als steuerfrei gem. § 3 Nr. 45 EStG. In einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat das Finanzamt (FA) dagegen die Auffassung, dass es sich bei dem Verkauf der gebrauchten persönlichen Mobiltelefone der Arbeitnehmer an den Verlag um eine unangemessene rechtliche Gestaltung i.S.v. § 42 AO handele, die zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führe. Der Verkauf sei lediglich aufgrund der damit verbundenen Inanspruchnahme des § 3 Nr. 45 EStG erfolgt. Als steuerfreier Auslagenersatz wurden daher lediglich 20 % der entstandenen Kosten, maximal aber 20 € pro Monat anerkannt. Die hiergegen gerichtete Klage des Verlags vor dem Finanzgericht (FG) hatte Erfolg. Der BFH folgte dem Urteil des FG.

Steuerbefreiung für die Überlassung von Mobiltelefonen an Arbeitnehmer
Überlässt der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer Mobiltelefone auch für private Zwecke, so stellt diese Überlassung einen geldwerten Vorteil dar, der zu Arbeitslohn i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG führt. Nach § 3 Nr. 45 EStG ist der Vorteil aus der Überlassung der Mobiltelefone für private Zwecke steuerfrei, der Zuschuss für einen privaten Telefonanschluss ist hingegen nicht begünstigt.

Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall
Der BFH sah in der vorliegenden Konstellation keinen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO. Es handelte sich nach Auffassung des BFH und entgegen der Ansicht des FA um eine wirtschaftlich angemessene, einfache und zweckmäßige Möglichkeit, sich Mobiltelefone für den betrieblichen Gebrauch zu beschaffen. Dies stehe der Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 45 EStG nicht entgegen. Für die Nutzung der Mobiltelefone wurde daher zu Recht die Steuerbefreiung in Anspruch genommen. Eine Haftung des Arbeitgebers für die nicht einbehaltene Lohnsteuer nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG scheide aus.

Praxishinweis
Im Gegensatz zu der Überlassung eines betrieblichen Telekommunikationsgeräts einschließlich Zubehör an die Arbeitnehmer sowie der Übernahme der Grundgebühr und der laufenden Kosten ist die Bezuschussung eines privat durch die Arbeitnehmer abgeschlossenen Mobilfunkvertrags oder ein Zuschuss zur Anschaffung eines privaten Mobiltelefons nicht gem. § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei. Ohne Einzelnachweis erkennt die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen 20 % des Rechnungsbetrags, maximal jedoch 20 € monatlich, als steuerfreien Auslagenersatz an

Erwerb durch ausländisches Vermächtnis

In Deutschland belegene Immobilien können steuerfrei vermacht werden, wenn der Erblasser dem Begünstigten die Immobilie durch ausländisches Vermächtnis zuwendet. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 23.11.2022 – II R 37/19 entschieden. Voraussetzung ist jedoch, dass weder der Erblasser noch der Begünstigte Deutsche sind und beide im Ausland leben.
Die im Jahr 2013 verstorbene Erblasserin hatte bis zu ihrem Tod in der Schweiz gewohnt. Sie vermachte ihrer in den USA lebenden Nichte, der Klägerin, eine Immobilie in München. Im Jahr 2014 wurde das Vermächtnis erfüllt und die Klägerin wurde als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das Finanzamt verlangte von ihr Erbschaftsteuer für diesen Immobilienerwerb. Die Klägerin war hingegen der Auffassung, sie schulde aufgrund ihres ausländischen Wohnsitzes und ihrer dadurch nur beschränkten Steuerpflicht in Deutschland keine Steuer.
Der BFH bestätigte diese Auffassung. Wendet ein im Ausland lebender Erblasser einer ebenfalls im Ausland lebenden Person durch Vermächtnis inländischen Grundbesitz zu, muss der ausländische Begünstigte hierauf keine deutsche Erbschaftsteuer bezahlen. Anders als deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz oder dauerhaftem Aufenthalt in Deutschland sind ausländische Erben oder Vermächtnisnehmer nur in beschränktem Umfang steuerpflichtig. Sie zahlen Erbschaftsteuer ausschließlich für den Eigentumserwerb an bestimmten gesetzlich definierten Vermögenswerten, darunter grundsätzlich inländische Immobilien. Werden sie jedoch im Testament des Erblassers durch Vermächtnis mit solchen Immobilien bedacht, bleibt dies ausnahmsweise steuerfrei. Insoweit besteht eine Gesetzeslücke. Grund dafür ist, dass beim Vermächtnis der Begünstigte nicht die Immobilie selbst, sondern nur einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dieser Immobilie erwirbt. Die Eigentumsumschreibung muss dann noch separat im Anschluss erfolgen und bedarf der notariellen Beurkundung. Anders verhält es sich, wenn ausländische Erben im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge inländischen Grundbesitz erhalten. Denn dann geht das Eigentum an der inländischen Immobilie direkt mit dem Tod des ausländischen Erblassers auf den ebenfalls ausländischen Erben über. Darauf fällt deutsche Erbschaftsteuer an.
Nach der Bestätigung durch den BFH kann die Praxis den steuerfreien Erwerb inländischer Immobilien durch ausländische Vermächtniseinsetzung als legales Gestaltungsmodell nutzen. Seit 2015 und dem Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung ist bei Erbfällen im EU-Ausland allerdings Vorsicht geboten: In bestimmten EU-Ländern, z.B. Polen, entfaltet ein Vermächtnis direkte Wirkung. Das bedeutet, dass auch die durch Vermächtnis begünstigte Person direkt das Eigentum an dem inländischen Grundvermögen erbt. Ein steuerfreier Erwerb inländischer Immobilien ist dann nicht möglich.