Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer

§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG begünstigt nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer (BFH, Urteil v. 29.11.2022 – XI R 13/20; veröffentlicht am 09.03.2023). Hintergrund: Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf sieben Prozent für die Vermietung u.a. von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält. Diese Ermäßigung beruhte in den Streitjahren auf Art. 98 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 (nunmehr: Art. 98 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2) i.V.m. Anhang III Nr. 12 MwStSystRL.

MeinELSTER+: Belege für Steuererklärung digital

Das BMF informiert gemeinsam mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat über die neue App „MeinELSTER+“.
Hierzu wird u.a. ausgeführt:

  • Die neue App MeinELSTER+ steht ab sofort zum Download für iOS und Android-Geräte zur Verfügung. Mit Hilfe der App können beispielsweise Rechnungen für Werbungskosten direkt bei Erhalt fotografiert und abgelegt werden. Mithilfe einer Texterkennungssoftware werden die Belege von der App gescannt. So können für die Steuererklärung relevante Werte anschließend direkt extrahiert werden. Die App-Nutzer können die Belege auch in Kategorien einteilen.
  • Bei der späteren Erstellung der Steuererklärung werden dann beim Verknüpfen eines Belegs mit einem Eingabefeld nur die relevanten Belege angezeigt. Die Kopplung der App MeinELSTER+ mit einem bereits bestehenden ELSTER-Benutzerkonto ist via QR-Code möglich. Die Belege können dadurch auch über das Onlineportal „Mein ELSTER“ verwaltet werden. Zeitgleich können bereits als Datei vorliegende Belege (z. B. PDF) ebenfalls direkt in Mein ELSTER unter „Meine Belege“ hochgeladen werden.
  • Der Datenschutz ist jederzeit gewährleistet, das Finanzamt kann auf die abgelegten Belege nicht zugreifen. Sollten Belege zur Prüfung der Steuererklärung angefordert werden, können diese aber einfach digital übermittelt werden. So verkürzt sich auch die Bearbeitungszeit der Steuererklärung.

Erbschaftsteuer: Erwerb durch ausländisches Vermächtnis

Das Vermächtnis an einem inländischen Grundstück unterliegt nicht der beschränkten Erbschaft­steuer­pflicht (BFH, Urteil v. 23.11.2022 – II R 37/19; veröffentlicht am 28.02.2023). Sachverhalt: Die im Jahr 2013 verstorbene Erblasserin hatte bis zu ihrem Tod in der Schweiz gewohnt. Sie vermachte ihrer in den USA lebenden Nichte, der Klägerin, eine Immobilie in München. Im Jahr 2014 wurde das Vermächtnis erfüllt und die Klägerin wurde als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das Finanzamt verlangte von ihr Erbschaft­steuer für diesen Immo­bilien­erwerb. Die Klägerin war hingegen der Auffassung, sie schulde aufgrund ihres ausländischen Wohnsitzes und ihrer dadurch nur beschränkten Steuerpflicht in Deutschland keine Steuer. Mit ihrer Klage hatte sie in erster Instanz keinen Erfolg (FG München, Urteil v. 10.7.2019 – 4 K 174/16). Die Richter des BFH dagegen gaben der Klage statt:

  • Wendet ein im Ausland lebender Erblasser einer ebenfalls im Ausland lebenden Person durch Vermächtnis inländischen Grundbesitz zu, muss der ausländische Begünstigte hierauf keine deutsche Erbschaftsteuer bezahlen.
  • Anders als deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz oder dauerhaftem Aufenthalt in Deutschland sind ausländische Erben oder Vermächtnisnehmer nur in beschränktem Umfang steuerpflichtig. Sie zahlen Erbschaftsteuer ausschließlich für den Eigentums­erwerb an bestimmten gesetzlich definierten Vermögenswerten, darunter grundsätzlich inländische Immobilien.
  • Werden sie jedoch im Testament des Erblassers durch Vermächtnis mit solchen Immobilien bedacht, bleibt dies ausnahms­weise steuerfrei. Insoweit besteht eine Gesetzeslücke.
  • Grund dafür ist, dass beim Vermächtnis der Begünstigte nicht die Immobilie selbst, sondern nur einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dieser Immobilie erwirbt. Die Eigentums­umschrei­bung muss dann noch separat im Anschluss erfolgen und bedarf der notariellen Beurkundung.
  • Anders verhält es sich, wenn ausländische Erben im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge inländischen Grundbesitz erhalten. Denn dann geht das Eigentum an der inländischen Immobilie direkt mit dem Tod des ausländischen Erblassers auf den ebenfalls ausländischen Erben über. Darauf fällt deutsche Erbschaftsteuer an.

Hinweis: Nach der Bestätigung durch den BFH kann die Praxis den steuerfreien Erwerb inländischer Immobilien durch ausländische Vermächtnis­einsetzung als legales Gestaltungsmodell nutzen. Seit 2015 und dem Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung ist bei Erbfällen im EU-Ausland allerdings Vorsicht geboten: In bestimmten EU-Ländern, z.B. Polen, entfaltet ein Vermächtnis direkte Wirkung. Das bedeutet, dass auch die durch Vermächtnis begünstigte Person direkt das Eigentum an dem inländischen Grund­vermögen erbt. Ein steuerfreier Erwerb inländischer Immobilien ist dann nicht möglich.

Rechtsprechung | Im Jahr 2023 zu erwartende Entscheidungen von besonderer Bedeutung (BFH)

Pensionsrückstellung bei unwirksamem Vorbehalt (IV R 21/19 und IV R 22/19)
Schenkung eines verpachteten Hotelbetriebs (gegebenenfalls) unter Nießbrauchsvorbehalt (IV R 1/20)
Zahlung in die Insolvenzmasse zur Freigabe von Mitunternehmeranteilen (IV R 10/20)
Gestaltungsmissbrauch bei Veräußerung einer GmbH-Beteiligung (IX R 18/21)
Abzug von Strafverteidigerkosten (X R 34/20)
Online-Pokerspieler (X R 8/21)
Betriebsausgabenabzug für einen Lamborghini Aventador (VIII R 12/21)
Teilweiser Erlass eines sogenannten Aufstiegs-BAföG aufgrund bestandener Prüfung (VI R 9/21)
Nutzungsmöglichkeit einer spanischen Immobilie als verdeckte Gewinnausschüttung (VIII R 4/21
Entschädigungs- beziehungsweise Vergleichszahlung aufgrund eines widerrufenen Darlehensvertrags als steuerpflichtiger Kapitalertrag (VIII R 5/21 und andere)
Günstigerprüfung (VIII R 10/21)
Darlehen eines inländischen Gesellschafters an eine niederländische Kapitalgesellschaft (VIII R 15/21)
Privates Veräußerungsgeschäft bei Veräußerung des Miteigentumsanteils am ehemaligen Familienheim durch einen Ehegatten (IX R 11/21)
Verkauf von selbst genutztem Wohneigentum bei vorangegangener tageweiser Vermietung einzelner Räume (IX R 20/21)
Erfassung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum, Monero) (IX R 3/22
Privates Veräußerungsgeschäft bei Veräußerung des im Zuge der Scheidungsfolgeregelung erworbenen Miteigentumsanteils des anderen Ehegatten am ehemaligen Familienheim (IX R 10/22)
AfA für ein im EU-Ausland gelegenes, für eigene Wohnzwecke genutztes Baudenkmal (X R 4/21)
Abzug von Kirchensteuer bei Zahlung aufgrund eines Rückgriffanspruches (X R 16/21)
Wertgrenze für unschädliches Vermögen (VI R 21 / 21)
Aufwendungen für eine Liposuktion als außergewöhnliche Belastung (VI R 36/20, VI R 39/20, VI R 18/21
Nachweis des Mieters für Steuerermäßigungen nach §35a EStG (VI R 24/20
Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem (VI R 7/21, VI R 8/21, VI R 14/21)
Fähigkeit eines behinderten Kindes zum Selbstunterhalt (III R 7/21)
Drittanfechtungsrecht gegen Feststellungsbescheid zum steuerlichen Einlagekonto (I R 53/19)
Organschaft bei Verschmelzung des Organträgers (I R 21/20)
Verlagerung einer Routinefunktion auf ausländische Schwestergesellschaft/ Verhältnis von § 1 AStG und vGA (I R 54/19)
Unionsrechtswidrigkeit des § 11 InvStG a.F. (I R 1/20)
Gewerbesteuerrechtliche Kürzung (III R 53/20
Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung (III R 55/20)
Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung (III R 59/20)
Keine erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen bei Beteiligung an einem Weihnachtsmarkt? (IV R 6/20)
Klage der Kommune gegen Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge aus Betrieb von Gas-Pipeline (IV R 2-4/21)
Ehegatten (V R 29/20)
Luxusfahrzeuge (V R 26/21 und V R 27/21)
Direktanspruch (XI R 6/21)
Trauerredner (XI R 3/22)
Schenkung mit Pflegeauflage (II R 11/21)
„Entferntest Berechtigte“ einer Familienstiftung (II R 25/21)
Bestattungskosten bei Sterbegeldversicherung (II R 31/21 und II R 32/21)
Bindungswirkung von Grundbesitzwerten bei späteren Erwerben (II R 35/21)
Anteilsvereinigung bei Zusammenlegung von Kirchengemeinden (II R 24/21)
Stromsteuerrechtliche Behandlung sogenannter technischer Betriebsverbräuche (VII R 2/21)
Betrieb der Fleischwirtschaft (VII R 24/21
Anonymisierung von Aufsichtsarbeiten (VII R 10/20)
Verfassungswidrigkeit der Erhebung des Solidaritätszuschlags ab dem 1.1.2020? (IX R 15/20 und IX R 9/22)
Wirksame Bekanntgabe bei Widerruf der Vollmacht vor Ablauf der Dreitagesfiktion (VI R 25/21)
Anfechtbarkeit einer Zahlung von niedrigem Arbeitslohn auf ein geliehenes Konto (VII R 11/20)
Doppelte Berücksichtigung von Einnahmen bei unterschiedlichen Einkunftsarten (VIII R 9/20)

Zur Besteuerung von Stock Options

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten richtet sich eine etwaige abkommensrechtliche Freistellung der Einkünfte nach der Tätigkeit im Erdienenszeitraum. Soweit Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA-USA 1989/2008 an eine „in einem Vertragsstaat ansässige Person“ anknüpft, ist dagegen allein die Ansässigkeit i. S. des Art. 4 DBA-USA 1989/2008 zum Zeitpunkt des Zuflusses der Einkünfte maßgeblich (BFH, Urteil v. 21.12.2022 – I R 11/20; veröffentlicht am 02.03.2023).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die steuerlichen Folgen der Ausübung von Stock Options im Fall eines Ansässigkeitswechsels.

Der BFH führt hierzu aus:

  • Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Einkünfte des Klägers aus den Stock Options nach nationalem Recht steuerpflichtig sind.
  • Zu Unrecht hat das FG für das Kriterium der Ansässigkeit auf den Erdienenszeitraum abgestellt. Für Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA-USA 1989/2008, der an eine „in einem Vertragsstaat ansässige Person“ anknüpft, ist stattdessen allein die Ansässigkeit i.S. des Art. 4 DBA-USA 1989/2008 zum Zeitpunkt des Zuflusses maßgeblich.
  • Die geldwerten Vorteile aus der Ausübung der Stock Options werden – ungeachtet der Besteuerung zum Zeitpunkt der Optionsausübung – zeitraumbezogen gewährt und sind deshalb anteilig dem Erdienenszeitraum zuzuordnen. Nach dem Veranlassungsprinzip geht es dabei grundsätzlich um den Zeitraum zwischen der Gewährung der Stock Options und deren erstmaliger Ausübbarkeit. Eine abschließende Beurteilung ist aber nur anhand der konkreten Vereinbarungen bei Gewährung der Stock Options sowie der sonstigen Umstände des Einzelfalls möglich.

Gesetzgebung: Neuregelungen im April (Bundesregierung)

Künftig können Vereinssitzungen ohne Bestimmung in der Satzung hybrid oder virtuell stattfinden. Zudem entfallen sämtliche Corona-Schutzmaßnahmen. Über diese und weitere gesetzliche Neuregelungen im April 2023 informiert die Bundesregierung.

 

Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Letzte Kernkraftwerke abgeschaltet

Zum 15. April 2023 werden die letzten Atomkraftwerke vom Netz genommen. Die für das Jahresende 2022 geplante Abschaltung wurde auf Mitte April verschoben, um Engpässen in der Energieversorgung vorzubeugen. Damit die Versorgung im kommenden Winter gesichert ist, bezieht Deutschland nun viel Gas aus Nordwesteuropa.

 

Infrastrukturausbau

Schnellere Verwaltungsgerichtsverfahren für große Infrastrukturprojekte

Die Gerichtsverfahren zu großen Infrastrukturprojekten erhalten Vorrang und werden effizienter. Klar korrigierbare Mängel werden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien, des Ausbaus von Gas- und Stromleitungen sowie von Flüssiggasterminals oder des Schienennetzes nicht mehr aufhalten.

 

Gesundheit

Corona-Schutzmaßnahmen entfallen vollständig

Am 7. April entfallen alle Corona-Schutzmaßnahmen. Das heißt: Auch beim Besuch eines Krankenhauses, Pflegeheimes oder beim Reisen muss keine FFP2-Maske mehr getragen werden

 

Vereinsrecht

Hybride und virtuelle Vereinssitzungen künftig einfacher möglich

Hybride und virtuelle Vereinssitzungen sind schon nach bisherigem Recht möglich. Allerdings ist dafür in der Regel eine entsprechende Bestimmung in der Vereinssatzung notwendig. Diese Notwendigkeit entfällt mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht.

Grundsteuer-Erklärungen

Bis Ende Februar sind 77,68 % aller Grundsteuer-Erklärungen abgegeben worden. Dies berichtete die Bundesregierung in der Sitzung des Finanzausschusses am 1.3.2023.
Die Frist zur Abgabe der Grundsteuer-Erklärung war bereits Ende Januar abgelaufen – nur in Bayern wurde eine dreimonatige Verlängerung gewährt. Nach Angaben der Bundesregierung werden die Grundeigentümer, die bisher keine Erklärung abgegeben haben, von den Finanzbehörden jetzt zur Abgabe aufgefordert.

Grundsteuererklärung: Die häufigsten Fehler in Bayern

Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) informiert aktuell über die häufigsten Fehler, die bei der Abgabe der Grundsteuererklärung in Bayern gemacht werden.

Hintergrund: Bayern hat die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung um weitere 3 Monate bis zum 30.04.2023 verlängert. Die Frist endet aufgrund des Sonn- und Feiertages mit Ablauf des 02.05.2023.

Damit die Erklärungen einfach, schnell und korrekt abgegeben werden können, hat das BayLfSt im Folgenden die häufigsten Fehler zusammengestellt, die zu einer zu hohen Grundsteuer führen und leicht vermieden werden können:

  1. Bei Garagen Freibetrag von 50 m² beachten

Die Bürgerinnen und Bürger erklären häufig die Nutzfläche ihrer Garage vollständig, ohne den hierfür vorgesehenen Freibetrag von 50 m² zu berücksichtigen.

Bei der anzugebenden Nutzfläche aller einer zur Wohneinheit gehörenden Garagen ist in fast allen Fällen der hierfür vorgesehene Freibetrag von 50 m² zu berücksichtigen. So z.B. beim Wohnhaus mit Garage oder dem Tiefgaragenstellplatz, der zur Eigentumswohnung gehört.

In diesen Fällen ist nur die Fläche als Nutzfläche einzutragen, die den Freibetrag von 50 m² übersteigt. Ist die Fläche aller Garagen insgesamt z.B. nur 25 m² groß, so ist 0 m² einzutragen. Stellplätze im Freien und Carports müssen generell nicht eingetragen werden.

  1. Bei Nebengebäuden Freibetrag von 30 m² prüfen

Nebengebäude, die zu einer Wohneinheit gehören, werden oftmals vollständig erklärt, ohne dass der Freibetrag von 30 m² berücksichtigt wird.

Nebengebäude, die von untergeordneter Bedeutung sind (z.B. Schuppen oder Gartenhaus) und sich in der Nähe des Wohnhauses oder der Wohnung befinden, zu der sie gehören, werden nur angesetzt, soweit die Gebäudefläche größer als 30 m² ist.

Es ist nur die Fläche aller Nebengebäude zusammengenommen als Nutzfläche einzutragen, die den Freibetrag von 30 m² übersteigt. Ist die gesamte Nutzfläche nicht größer als 30 m², so ist 0 m² einzutragen.

  1. Bei Wohngebäuden grundsätzlich nur Angabe der Wohnfläche erforderlich

Bürgerinnen und Bürger machen bei Gebäuden, die ausschließlich zu Wohnzwecken dienen, oftmals Angaben zur Nutzfläche, obwohl nur die Wohnfläche anzugeben ist.

Die Berechnung der Wohnfläche eines ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes richtet sich nach der Wohnflächenverordnung. Danach gehören Zubehörräume (wie z.B. Kellerräume, Waschküchen, Heizungsräume) nicht zur Wohnfläche und sind damit auch nicht als Wohnfläche zu zählen. Sie sind beim privaten Wohnhaus weder Wohnfläche noch Nutzfläche.

Anders ist es natürlich bei entsprechenden Einliegerwohnungen im Keller. Hier zählt die Fläche dieser Wohnung zur Wohnfläche. In diesen Fällen ist nur die Wohnfläche und keine Nutzfläche anzugeben.

  1. Streuobstwiese, Wiesen- und Waldflurstück richtig erklären

Bei Streuobstwiesen, Wiesen- und Waldflurstücken ist besonders zu prüfen, ob sie zur Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) oder zur Grundsteuer B (Grundstücke des Grundvermögens) gehören. Auch Privatleute können unter die Grundsteuer A fallen (z.B. an einen Landwirt verpachtete Wiesen). Für die Grundsteuer A wird weiterhin ein Ertragswert gebildet, sodass die Einordnung im Regelfall günstiger sein dürfte. Die entsprechende Einordnung ist immer anhand des Einzelfalls zu prüfen:

Zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören:

  • aktive und ruhende Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-, Weinbau-, Gartenbau- oder Fischereibetriebe,
  • einzelne bzw. mehrere land- und forstwirtschaftliche Flurstücke, die verpachtet, kostenlos überlassen oder ungenutzt sind und
  • ehemals land- und forstwirtschaftlich genutzte Hof- und Wirtschaftsgebäude, die nicht anderweitig genutzt werden.

Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen (mit Ausnahme der Hofstelle) gehören nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, wenn

  • sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, die sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist oder
  • zu erwarten ist, dass sie innerhalb von sieben Jahren zu anderen Zwecken, wie z.B. als Bauland, Gewerbeland oder Industrieland genutzt werden.

Sofern die Flächen nicht einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet werden können, unterfallen diese der Grundsteuer B. Das Wohngebäude mit Garten ist immer der Grundsteuer B zuzuordnen.

  1. Grundsteuerermäßigungen beachten

Eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl kommt für die Gebäudeflächen eines Grundstücks des Grundvermögens (bebautes Grundstück) insbesondere in Betracht, wenn

  • ein Baudenkmal nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 (Ensembleschutz) des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes,
  • sozialer Wohnungsbau oder
  • ein Wohnteil eines aktiven Betriebs der Land- und Forstwirtschaft vorliegt.

Die Ermäßigungen sind gesondert zu erklären. Die einzelnen Voraussetzungen sind in der ELSTER-Anleitung zur Anlage Grundstück (BayGrSt 2) bzw. in der Papier-Anleitung zur Anlage Grundsteuerbefreiung/-ermäßigung (BayGrSt 4) erläutert. Für die allgemeine Ermäßigung von Wohnflächen in Höhe von 30 % ist hingegen kein gesonderter Antrag notwendig, da dies automatisch von Amts wegen berücksichtigt wird.

Was ist zu tun, wenn in der Grundsteuererklärung ein solcher Fehler gemacht wurde?

Die Betreffenden müssen das zuständige Finanzamt auf den Fehler hinweisen und den korrekten Sachverhalt übermitteln

Erste Möglichkeit: Noch keinen Bescheid bekommen

  • Falls die Grundsteuererklärung elektronisch über ELSTER abgegeben wurde: Eine Grundsteuererklärung kann über ELSTER korrigiert werden, indem sie einfach nochmals vollständig übermittelt wird. Dazu ist wie folgt vorzugehen: Auf der Seite „Mein ELSTER“ unter dem Punkt „Meine Formulare“ wird unter der Registerkarte „übermittelte Formulare“ die abgegebene Grundsteuererklärung aufgeführt. Über den Punkt „Aktionen“ können die erfolgreich übermittelten Informationen in eine neue Erklärung übernommen, berichtigt und neu eingereicht werden.
  • Falls die Grundsteuererklärung in Papierform eingereicht wurde: Die Grundsteuer ist einfach erneut in der korrigierten Fassung abzugeben.

Zweite Möglichkeit: Bereits einen Bescheid erhalten

Innerhalb der Einspruchsfrist kann gegen den Bescheid Einspruch mit Hinweis auf den Fehler eingelegt werden (z.B. elektronisch mittels ELSTER oder in Papierform). Sind aus Sicht des Steuerpflichtigen mehrere Bescheide falsch (z. B. Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge und den Grundsteuermessbetrag), wären gegen alle Bescheide jeweils eigene Rechtsbehelfe einzulegen. Weitere Informationen – insbesondere innerhalb welcher Frist ein Rechtsbehelf eingelegt und an welche Behörde er gerichtet werden muss – sind der in den Bescheiden enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung zu entnehmen.

Wird der Fehler nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an das zuständige Finanzamt übermittelt, werden die Bescheide – sofern eine Korrektur verfahrensrechtlich nicht mehr möglich ist – grundsätzlich zumindest für die Zukunft angepasst. Wird der Fehler auf diese Weise vor dem 1. Januar 2025 richtiggestellt, haben ursprünglich fehlerbehaftete Angaben im Ergebnis keine Auswirkung auf die zu zahlende Grundsteuer.

Privilegierung von „Millionärsfonds“

Das Investmentgesetz ermöglicht steuerliche Privilegierungen für luxemburgische Spezialfonds in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung auch dann, wenn der Anleger maßgeblich oder allein faktisch Einfluss auf die Verwaltung des Investmentfonds nimmt (FG Köln, Urteil v. 24.08.2022 – 12 K 1540/19; Revision anhängig, BFH-Az. VIII R 18/22).

Katastrophenerlass: Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens

Das Erdbeben in der türkisch-syrischen Grenzregion hat sehr großes menschliches Leid und massive Schäden an der Infrastruktur verursacht. Zur Unterstützung der Betroffenen in der Türkei und in Syrien hat das BMF Verwaltungserleichterungen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in einem Schreiben zusammengefasst (BMF, Schreiben v. 27.02.2023 – IV C 4 – S 2223/19/10003 :019).

Sie gelten für Maßnahmen, die vom 06.02.2023 bis zum 31.12.2023 durchgeführt werden.

Das Schreiben enthält u.a. Ausführungen zu folgenden Punkten:

  • Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen
  • Maßnahmen von steuerbegünstigten Körperschaften für durch das Erdbeben geschädigte Personen
  • Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
  • Lohnsteuer
  • Aufsichtsratsvergütungen
  • Umsatzsteuer
  • Schenkungsteuer