Einnahmen der in Corona-Impfzentren ehrenamtlich Tätigen

Das Thüringer Finanzministerium hat zur Steuerfreiheit der Einnahmen der in Corona-Impfzentren und mobilen Impfteams sowie in Corona-Testzentren ehrenamtlich Tätigen nach § 3 Nummer 26 bzw. 26a EStG Stellung genommen (Thüringer Finanzministerium v. 09.02.2023 – 1040-21-S 1901/67-18465/2023).

Hintergund: Der Corona-Pandemie soll mit Impfstoffen und verstärkten Corona-Testungen der Bevölkerung begegnet werden. In Thüringen betreibt die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen (KVT) die Impfstellen und mobilen Impfteams im Auftrag des Thüringer Gesundheitsministeriums. Über die KVT werden Räumlichkeiten, Personal und dessen Abrechnung organisiert. Die Corona-Testzentren werden regional sehr unterschiedlich organisiert.

Zur steuerlichen Behandlung der ehrenamtlich Tätigen gilt Folgendes:

  • Nach bundeseinheitlicher Abstimmung wird es für die VZ 2020 bis einschließlich 2023 nicht beanstandet, wenn die nebenberufliche Tätigkeit von Personen, die im Impfbereich (Aufklärung und Impfung) bei der Durchführung von Impfungen gegen SARS-CoV-2 in Impfzentren und in mobilen Teams mitwirken, als steuerbegünstigte Tätigkeit im Sinne des § 3 Nummer 26 EStG angesehen wird.
  • Eine begünstigte Tätigkeit im Sinne des § 3 Nummer 26 EStG üben danach alle Personen in Impfzentren und mobilen Impfteams aus, die Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der Impfungen ausüben. Dies ist das medizinische Personal, das im Impfbereich bei der Aufklärung und der Impfung tätig ist. Hierzu zählen auch Tätigkeiten zur Vor-und Nachbereitung der Impfungen, wie die Registrierung der zu impfenden Personen, die Aufbereitung des Impfstoffs, die Dokumentation der Impfungen sowie die Überwachung der geimpften Personen. Für die Gewährung der Steuerbefreiung in Höhe von jährlich 3.000 Euro (in 2020: 2.400 Euro) müssen neben der begünstigten Tätigkeit auch die weiteren Voraussetzungen nach § 3 Nummer 26 EStG vorliegen.
  • Personen, die nicht im Impfbereich, sondern nebenberuflich in der Impfzentrenleitung oder der Infrastruktur (z.B. Personenstrommanagement und Sicherheit, Gebäudemanagement, Logistik) tätig sind, kann die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nummer 26a EStG in Höhe von jährlich 840 Euro (in 2020: 720 Euro) gewährt werden, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Die KVT ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, so dass das von ihr beauftragte Personal, welches in Impfzentren oder mobilen Impfteams in Thüringen ehrenamtlich arbeitet, im Auftrag einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Förderung gemeinnütziger Zwecke tätig wird.
  • Darüber hinaus wird es für die VZ 2020 bis einschließlich 2023 nicht beanstandet, wenn die nebenberufliche Tätigkeit von Personen, die bei Tests in Corona-Testzentren mitwirken, als steuerbegünstigte Tätigkeit im Sinne des § 3 Nummer 26 EStG angesehen wird.
  • Begünstigt sind neben der Durchführung der Tests selbst auch Tätigkeiten zur Vor- und Nachbereitung der Tests, wie die Registrierung der zu testenden Personen und die Mitteilung und Dokumentation des Testergebnisses.
  • Bei anderen ehrenamtlich Tätigen in Corona-Testzentren kann ggfs. die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nummer 26a EStG gewährt werden.
  • Da zur Gewährung der Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 26 bzw. 26a EStG auch die weiteren Voraussetzungen vorliegen müssen, ist aufgrund der unterschiedlichen Organisation der Testzentren stets zu prüfen, ob die Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft ausgeübt wird.
  • Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 14 Stunden kann pauschalierend von einer nebenberuflichen Tätigkeit ausgegangen werden (siehe R 3.26 Abs. 2 LStR und H 3.26 (Nebenberuflichkeit) LStH).
  • Die Höchstbeträge in § 3 Nummer 26 und 26a EStG sind Jahresbeträge, die nicht zeitanteilig aufzuteilen sind. Werden verschiedene Tätigkeiten (z.B. Tätigkeit im Impfbereich eines Impfzentrums und Übungsleiter eines gemeinnützigen Sportvereins) ausgeübt, die in den Anwendungsbereich des § 3 Nummer 26 oder 26a EStG fallen, kann der jeweilige Höchstbetrag nur einmal gewährt werden (siehe R 3. 26 Abs. 8 LStR und BMF-Schreiben vom 21.11.2014 (BStBl I S. 1581, Anhang 12b LStH).

Abzug anerkannter „Goldfinger-Verluste“

Verlusten, die über eine britische General Partnership im Rahmen eines sog. Goldfinger-Modells erlitten wurden, welches rechtskräftig als gewerblich anerkannt wurde, kann nicht nachträglich über § 15a Abs. 5 EStG die Ausgleichsfähigkeit versagt werden (FG Münster, Urteil v. 24.02.2023 – 4 K 1274/19 F; Revision zugelassen).

Anwendung von BMF-Schreiben – Positivlisten

Das BMF hat die aktuellen Positivlisten der BMF-Schreiben sowie der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder, die bis zum 09.03.2023 ergangen sind, veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 10.03.2023 – IV A 2 – O 2000/22/10003 :001).

Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:

  • Für Steuertatbestände, die nach dem 31.12.2021 verwirklicht werden, sind die bis zum Tage dieses BMF-Schreibens ergangenen BMF-Schreiben anzuwenden, soweit sie in der Positivliste (Anlage 1, gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt sind. Die nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben werden für nach dem 31.12.2021 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben.
  • Für vor dem 01.01.2022 verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende BMF-Schreiben überholt sind.

DBA: Sozialversicherungsrente Italien

Nach Art. 19 Abs. 4 DBA-Italien 1989 können Ruhegehälter und alle anderen wiederkehrenden oder einmaligen Bezüge, die auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaates von diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer ihrer juristischen Personen des öffentlichen Rechts gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden, wenn der Empfänger Staatsangehöriger dieses Staates ist, ohne Staatsangehöriger des anderen Vertragsstaates zu sein. Eine darauf beruhende Zuordnung des Besteuerungsrechts für die Leibrentenzahlungen der DRVB (Sozialversicherungsrente) an einen in Italien ansässigen deutschen Staatsangehörigen an den „Kassenstaat“ Deutschland ist (insoweit abweichend zum BFH, Beschluss v. 25.07.2011 – I B 37/11, BFH/NV 2011, 1879) nicht rechtsfehlerhaft (BFH, Urteil v. 17.08.2022 – I R 17/19; veröffentlicht am 16.03.2023).

Identität zwischen einer Erbengemeinschaft und einer aus den Miterben gebildeten GbR

Im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind eine Erbengemeinschaft und eine aus den Miterben gebildete GbR als jeweils selbständige Feststellungssubjekte zu behandeln. Bestehen beide Feststellungssubjekte fort, ist für jedes ein eigenständiges Feststellungsverfahren durchzuführen (BFH, Urteil v. 19.01.2023 – IV R 5/19; veröffentlicht am 16.03.2023).

Elterngeld für Frauen bei Einkommensverlusten

Bundessozialgericht, B-10-EG-1/22-R
Pressemitteilung vom 10.03.2023
Pressemitteilung Nr. 8/2023

Pressetext:
Einer schwangeren Frau steht kein höheres Elterngeld zu, wenn sie im Bemessungszeitraum arbeitslos war und ihren bisherigen Beruf schwangerschaftsbedingt nicht wieder aufnehmen konnte. Vielmehr kommt die Gewährung eines höheren Elterngelds nur in Betracht, wenn Ursache des geringeren Erwerbseinkommens eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung war. Das hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts am 9. März 2023 entschieden (Az. B 10 EG 1/22 R).
Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass die Monate der Arbeitslosigkeit vor der Geburt ihres Kindes bei der Elterngeldberechnung unberücksichtigt bleiben und durch frühere Monate mit Erwerbseinkommen ersetzt werden, wie dies bei einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung vorgesehen ist. Eine solche Erkrankung lag bei ihr nicht vor.
Die gesetzliche Regelung ist auch nicht entsprechend anzuwenden. Hierfür fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz. Der Gesetzgeber hat abschließend geregelt, welche Tatbestände eine Verschiebung des Bemessungszeitraums für die Berechnung des Elterngelds ermöglichen. Dies gilt gerade auch im Hinblick auf Einkommenseinbußen wegen Arbeitslosigkeit. Der Gesetzgeber durfte das wirtschaftliche Risiko von Arbeitslosigkeit bei der Regelung des Elterngelds als Einkommensersatzleistung ohne Verfassungsverstoß der Sphäre der Elterngeldberechtigten zuweisen.

Geschäftsführerhaftung: Überwachungsverschulden

Der Geschäftsführer einer GmbH kann sich gegenüber der Haftungsinanspruchnahme nicht darauf berufen, dass er aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen ist, den Aufgaben eines Geschäftsführers nachzukommen. Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen kann, muss von der Übernahme der Geschäftsführung absehen bzw. das Amt niederlegen (BFH, Beschluss v. 15.11.2022 – VII R 23/19; veröffentlicht am 16.03.2023). Hintergrund: Gem. § 191 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 AO kann, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), durch Haftungs-bescheid in Anspruch genommen werden. Gemäß § 69 Satz 1 AO, § 34 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. mit § 35 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) haftet der Geschäftsführer einer GmbH, soweit deren Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden.

Wirtschaftsprüfung: Angaben zur Frauenquote

Der Hauptfachausschuss des IDW hat IDW EPS 351 (02.2023) am 21.02.2023 verabschiedet. Der Standardentwurf regelt die Anforderungen, die der Abschlussprüfer bei der formellen Prüfung der Angaben zur Frauenquote als Bestandteil der Erklärung zur Unternehmensführung im Rahmen der Abschlussprüfung zu beachten hat.

Hierzu führt das IDW weiter aus:

  • Der Entwurf ergänzt IDW PS 350 n.F. (10.2021) zur Prüfung des Lageberichts und konkretisiert dessen Tz. 85 und A112. Um festzustellen, ob in der Erklärung zur Unternehmensführung die geforderten Angaben zur Frauenquote gemacht wurden, hat der Abschlussprüfer die Angaben zur Frauenquote zu lesen und die Angaben in der Erklärung zur Unternehmensführung mit den Angaben nach § 289f Abs. 2 Nr. 4 HGB, § 289f Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 HGB oder § 315d i.V.m. § 289f Abs. 2 Nr. 4 HGB zu vergleichen.
  • Dabei hat er nicht zu prüfen, ob diese Angaben inhaltlich richtig sind oder ob die Angaben zur Frauenquote angemessen dargestellt wurden. Der Abschlussprüfer hat das Prüfungsurteil zum Lagebericht im Bestätigungsvermerk wegen einer Einwendung, einzuschränken, wenn er zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Angaben zur Frauenquote nicht in allen wesentlichen Belangen in der Erklärung zur Unternehmensführung gemacht worden sind.
  • Beispielsweise führt bei erfolgter Einrichtung eines Aufsichtsrats die Abgabe einer sog. Negativerklärung, d.h. der wahrheitsgemäßen Angabe, dass keine Festlegung von Zielgrößen und Zielerreichungsfristen erfolgt ist, oder das Fehlen einer wesentlichen oder mehrerer wesentlicher Angabe(n) zur Frauenquote zu einer Einschränkung des Prüfungsurteils zum Lagebericht wegen einer Einwendung.
  • Ferner führt bspw. bei einer Nichteinrichtung eines nach den Mitbestimmungsgesetzen zweifelsfrei einzurichtenden Aufsichtsrats einer GmbH das Fehlen von Angaben zur Frauenquote im Hinblick auf die Geschäftsführung oder für die beiden Ebenen unterhalb der Geschäftsführung zu einer Einschränkung des Prüfungsurteils zum Lagebericht. Die in der Kommentierung zu den §§ 36 und 52 GmbHG auch vertretene Auffassung, dass eine Gesellschaft dann der Mitbestimmung unterliegt, wenn ein entsprechender Aufsichtsrat tatsächlich gebildet wurde, ist ausgehend vom Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für die Beurteilung des Abschlussprüfers, ob eine Einwendung vorliegt, ohne Bedeutung.
  • Da der Standardentwurf wichtige Änderungen durch das Zweite Führungspositionen-Gesetz (FüPoG II) nachvollzieht, die am 12.08.2021 in Kraft getreten sind, hat der HFA eine Empfehlung zur Anwendung des Entwurfs ausgesprochen.

Unfallversicherungsschutz beim „Luftschnappen“

Unfallversicherungsschutz besteht auch, wenn ein Arbeitnehmer beim „Luftschnappen“ in einem ausgewiesenen Pausenbereich von einem Gabelstapler angefahren wird (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 27.02.2023 – L 1 U 2032/22; Revision zugelassen).
Hintergrund: In der Rechtsprechung der Sozialgerichte ist anerkannt, dass ein Unfall nicht nur dann ein Arbeitsunfall ist, wenn er während betriebsbezogener Verrichtungen in der Arbeit geschieht, sondern auch, wenn sich in ihm eine spezifische betriebsbezogene Gefahr verwirklicht. Die Reichweite dieser Fallgruppe des Versicherungsschutzes ist aber immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen.

Pensionsrückstellung: Pensionszusage unter Vorbehalt

Enthält eine Pensionszusage einen Vorbehalt, demzufolge die Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, ist die Bildung einer Pensionsrückstellung steuerrechtlich nur in eng begrenzten Fällen zulässig (BFH, Urteil v. 06.12.2022 – IV R 21/19; veröffentlicht am 16.03.2023).