Gewerbesteuer: Hebesätze deutscher Städte und Gemeinden 2022

Die DIHK hat die Hebesätze deutscher Städte und Gemeinden 2022 ermittelt und zusammengetragen.

Hintergrund: In ihrer Realsteuer-Hebesatzumfrage ermittelt die DIHK regelmäßig, wie hoch die Gewerbesteuerhebesätze deutscher Kommunen mit über 20.000 Einwohnern ausfallen. Für 2022 wurden die Daten aus 701 Städten und Gemeinden zusammengetragen.

Hierzu führt die DIHK weiter aus:

  • Die Gewerbesteuer-Hebesätze lagen 2022 im Bundesdurchschnitt gegenüber 2021 unverändert bei 435 Prozent. 7,5 Prozent der Gemeinden – vor allem kleinere Kommunen – erhöhten ihren Gewerbesteuerhebesatz – etwas mehr als in den Vorjahren. Den größten Anstieg gab es 2022 in Gelnhausen mit einem Plus von 95 Punkten.
  • Nachdem 2021 nur 4 Gemeinden ihren Gewerbesteuerhebesatz gesenkt hatten, waren es Jahr 2022 immerhin 13 Kommunen, darunter besonders deutlich Marburg mit minus 43 Punkten. Dabei sind die regionalen Unterschiede weiterhin hoch, der Schwerpunkt der Hochsteuerkommunen liegt unverändert im Westen.
  • Die Hebesätze der unter anderem für Unternehmen relevanten Grundsteuer B kletterten 2022 gegenüber dem Vorjahr deutlich um 5 Prozentpunkte auf 549 Prozent. Insgesamt 103 Kommunen erhöhten die Hebesätze der Grundsteuer B – mit einer sehr großen Spannbreite: Das Plus reichte von 20 Prozentpunkten bis hin zum Spitzenwert von 250 Prozentpunkten in Rodgau. Dagegen nimmt die Zahl der Gemeinden, die ihren Hebesatz der Grundsteuer B senken, immer weiter ab: 2022 drehten nur noch 4 Kommunen ihre Sätze zurück, im Jahr 2021 hatten dies noch 6 getan, im Jahr 2020 noch 21.
  • Unter den Flächenländern wiesen 2022 nur Bayern, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern unveränderte Hebesätze der Grundsteuer B auf. Besonders stark legten die Sätze in Rheinland-Pfalz, Hessen, im Saarland und in Nordrhein-Westfalen zu. NRW bleibt mit einem durchschnittlichen gewogenen Hebesatz von 603 Prozent auch einsamer Spitzenreiter unter den Flächenländern.

Restnutzungsdauer eines Mietobjekts

Vom Steuerpflichtigen eingeholte Wertgutachten, in denen die Restnutzungsdauern von Mietobjekten nach der Immobilienwertverordnung (ImmoWertV) berechnet werden, können der Ermittlung der AfA zugrunde gelegt werden (FG Münster, Urteile v. 14.02.2023 – 1 K 3840/19 F und 1 K 3841/19 F; rkr.).

Unrichtigkeit einer Postzustellungsurkunde

Das FG Münster hat sich mit der Möglichkeit befasst, den Beweis der Unrichtigkeit einer Postzustellungsurkunde im Wege des Zeugenbeweises zu führen. Im entschiedenen Fall hat der Senat auch nach Einvernahme von sieben Mitarbeitern der betroffenen Steuerberatungsgesellschaft als Zeugen nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Postzustellungsurkunde unrichtig errichtet worden war (FG Münster, Urteil v. 22.11.2022 – 15 K 1593/21 U,AO; rkr.).

Erstattung von Corona-Entschädigungen

Das Land Nordrhein-Westfalen hat es in zwei Fällen zu Recht abgelehnt, Fleischverarbeitungsunternehmen eine Entschädigung dafür zu gewähren, dass diese Mitarbeiter weiter bezahlt hatten, die sich nach Corona-Ausbrüchen im Betrieb im Frühjahr 2020 in häuslicher Quarantäne befanden. Das hat das Oberverwaltungsgericht in zwei Musterverfahren entschieden und damit Urteile der Verwaltungsgerichte Minden und Münster aufgehoben (OVG NRW, Urteile v. 10.03.2023 – 18 A 563/22 und 18 A 1460/22).

Änderungen im Mai 2023:
Mehr Geld, 49-Euro-Ticket und ein neues Gesetz

Im Mai stehen einige spannende Veränderungen an. Vom Start des 49-Euro-Tickets über steigenden Mindestlohn bis hin zu langen Wochenenden.

Monatlich stehen Veränderungen an, die für Verbraucher wichtig und interessant werden können. Im Mai startet unter anderem das 49-Euro-Ticket als Nachfolger des erfolgreichen 9-Euro-Tickets. Außerdem können sich viele Beschäftigte über mehr Geld freuen.

Nach Vorverkauf im April: 49-Euro-Ticket gilt ab Mai
Ab dem 1. Mai 2023 können Bus- und Bahnreisende endlich die Vorteile des 49-Euro-Tickets genießen. Als Nachfolger des 9-Euro-Tickets aus der Corona-Pandemie 2022 lässt sich mit der neuen Variante durch ganz Deutschland reisen.

Bereits im April hat der Vorverkauf des 49-Euro-Tickets begonnen, Nutzer haben aber auch weiterhin die Chance online oder beim örtlichen ÖPNV-Anbieter ein Ticket zu erwerben. Doch Achtung: Beim Kauf des Tickets wird ein Abonnement abgeschlossen. Will man das Ticket nur für wenige Monate haben, sollte man es früh genug kündigen!

Die Corona-Warn-App warnt nicht mehr
Eine Änderung, die, zusammen mit dem Entfall sämtlicher Beschränkungen, das Ende der Pandemie-Zeit unterstreicht: Die Corona-Warn-App wird nicht mehr warnen. Das bedeutet, dass die App weder einen selbst, noch andere Menschen auf erkrankte Kontakte hinweist. Auch wenn sich viele Bürger die Weiterentwicklung der App gewünscht haben, wird sie im Juni letztendlich komplett eingestellt. Nur Impfzertifikate können dann noch über die App aufgerufen werden.

Lang ersehnt: Mindestlohn in der Altenpflege steigt
Im März gab es zahlreiche Streiks der Verdi, bei denen auch Pflegekräfte für mehr Geld und bessere Bedingungen gekämpft haben. Worüber sich viele freuen dürften: Angestellte in der Altenpflege bekommen eine Erhöhung des Mindestlohns. Dieser wird bei Pflegehilfskräften von 13,70 Euro auf 13,90 Euro, bei qualifizierten Pflegehilfskräften von 14,60 Euro auf 14,90 Euro und bei Pflegefachkräften von 17,10 Euro auf 17,65 Euro erhöht.

Doch dabei soll es nicht bleiben, denn bereits im Dezember steht eine weitere Lohnerhöhung der Altenpflege an. Qualifizierte Pflegehilfskräfte erhalten ab Dezember dann 15,25 Euro, Pflegehilfskräfte 14,15 Euro.

Maler und Lackierer erhalten Einmalzahlung im Baugewerbe
Im Bauhauptgewerbe wird ab Mai eine Einmalzahlung in Höhe von 450 Euro ausgezahlt – zusätzlich mit dem Maigehalt. Erhalten sollen das Geld jedoch nur Mitarbeiter des Bauhauptgewerbes im Westen Deutschlands. Bereits im April 2023 gab es nach dem neuen Tarifvertrag im Bauhauptgewerbe eine Lohnerhöhung. Im Jahr 2026 möchte man dann eine 100-prozentige Angleichung der West- und Ost-Gehälter sowie der Ausbildungsvergütungen erreichen.

Beschäftigte im Maler- und Lackiererhandwerk, die ihre Einmalzahlung von 600 Euro noch nicht erhalten haben, dürfen sich auch freuen. Spätestens im Mai wird diese Summe nämlich überwiesen. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Prämie nur anteilig, tarifgebundene Azubis bekommen 180 Euro.

Neues Gesetz für Google, Facebook und Co.
Dank des EU-Gesetzes „Digital Markets Act“ (DMA) werden Online-Riesen wie Google, Facebook und Co. ab 2. Mai eingeschränkt. Ab dann müssen die Giganten strenge Regeln zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbes einhalten. Das Gesetz beinhaltet die Einschränkung von personalisierter Werbung oder Selbstbevorzugung. Nutzer erhalten zusätzlich die Möglichkeit, vorinstallierte Apps löschen zu können. Wenn sich die Betreiber nicht an die Regeln halten, müssen sie mit Sanktionen oder sogar der Verbannung in der EU rechnen.

Der Mai bringt verlängerte Wochenenden
Anders als die meisten Monate, hält der Mai viele Feiertage bereit. Am Montag, den 1. Mai, ist „Tag der Arbeit“, an dem in vielen Städten für faire Arbeitsbedingungen demonstriert wird, viele gehen aber auch eine Maiwanderung machen. Der Feiertag Christi Himmelfahrt fällt in diesem Jahr auf Donnerstag, den 18. Mai, Pfingstmontag auf Montag, den 29. Mai.

Für Berufstätige bedeutet das: Viele Möglichkeiten, Feiertage für ein verlängertes Wochenende oder Urlaub zu nutzen. So hat man schon ohne Urlaubstage vom 29. April bis 01. Mai drei Tage frei. Nimmt man sich nach Christi Himmelfahrt einen Tag frei, hat man vom 18. bis 21. Mai vier Tage frei.

Sozialrecht: Renten steigen zum 01.07.2023 (BMAS)

Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steigt die Rente zum 1.7.2023 in Westdeutschland um 4,39 Prozent und in den neuen Ländern um 5,86 Prozent. Damit gilt in West und Ost ein gleich hoher aktueller Rentenwert.

Hierzu führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) u.a. weiter aus:

  • Die für die Rentenanpassung relevante Lohnsteigerung beträgt 4,50 Prozent in den alten Ländern und 6,78 Prozent in den neuen Ländern. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR). Darüber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist.
  • Neben der Lohnentwicklung wird durch den Nachhaltigkeitsfaktor die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentenbeziehenden zu Beitragszahlenden bei der Anpassung der Renten berücksichtigt. In diesem Jahr wirkt sich der Nachhaltigkeitsfaktor mit – 0,1 Prozentpunkten dämpfend auf die Rentenanpassung aus. Da der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung unverändert geblieben ist, wirkt sich der sogenannte Beitragssatzfaktor in diesem Jahr nicht auf die Rentenanpassung aus.
  • Mit einer Niveauschutzklausel wird sichergestellt, dass in der Zeit bis zum 1. Juli 2025 das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent nicht unterschritten wird. Das Rentenniveau beträgt für das Jahr 2023 nach der berechneten Rentenanpassung 48,15 Prozent. Damit wird das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent eingehalten und die Niveauschutzklausel greift nicht.
  • Bei der Rentenanpassung für die neuen Bundesländer ist zu prüfen, ob sich durch die im Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz festgelegten Angleichungsschritte oder durch die tatsächliche Lohnentwicklung ein höherer aktueller Rentenwert (Ost) ergibt. In diesem Jahr müssen mindestens 99,3 Prozent des Westwerts erreicht werden. Bedingt durch die gute Lohnentwicklung wird dieser Wert übertroffen und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften der aktuelle Rentenwert (Ost) auf den Westwert angehoben. Die vollständige Angleichung der Rentenwerte zwischen West und Ost ist damit ein Jahr früher abgeschlossen als gesetzlich vorgesehen.
  • Auf Basis der vorliegenden Daten ergibt sich damit eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts von gegenwärtig 36,02 Euro auf 37,60 Euro und eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts (Ost) von gegenwärtig 35,52 Euro auf ebenfalls 37,60 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 4,39 Prozent in den alten Ländern und von 5,86 Prozent in den neuen Ländern.

Inflationsausgleichsprämie zur Abgeltung von Überstunden

Die steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie kann zur Abgeltung von Überstunden genutzt werden. Hierauf machen die Verbände aufmerksam.

Hintergrund: Mitunter kommt es vor, dass Arbeitnehmer Überstunden erbringen müssen, die nicht bezahlt, sondern lediglich mit zusätzlicher Freizeit ausgeglichen werden. Aufgrund der Inflation hatte der Gesetzgeber im vergangenen Jahr die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber ihre Beschäftigten finanziell unterstützen können, indem sie ihnen eine Inflationsausgleichsprämie zahlen. Diese ist steuer- und sozialversicherungsfrei und kommt somit in voller Höhe beim Arbeitnehmer an.

Hierzu wird weiter ausgeführt:

  • Laut BMF (FAQ zur Inflationsausgleichsprämie, Punkt 15) kann sie genutzt werden, um den Arbeitnehmern ihre entsprechenden Überstunden steuer- und sozial-abgabenfrei zu vergüten.
  • „In Zeiten steigender Preise dürfte es für viele Arbeitnehmer attraktiver sein, Geld statt Freizeitausgleich für die geleisteten Überstunden zu erhalten“, erklären Rechtsanwälte und Geschäftsführer bei den Verbänden.
  • Ob der Arbeitgeber die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie für diesen Zweck nutzen möchte oder nicht, bleibt ihm überlassen. Einen Rechtsanspruch darauf hat der Arbeitnehmer nicht.
  • Nöll rät: „Arbeitnehmer sollten ihren Chef auf die Möglichkeit der Überstundenvergütung mit der steuer- und sozialversicherungsfreien Inflationsausgleichsprämie ansprechen, denn letztlich profitieren beide Seiten. Der Arbeitnehmer hat mehr Geld in der Tasche und der Arbeitgeber kann die Höhe der Inflationsausgleichsprämie gezielt nach dem entsprechenden Engagement seiner Mitarbeiter steuern“.
  • Werden Überstunden regelmäßig bezahlt oder ist von vornherein ihre Auszahlung vertraglich – auch alternativ zum Freizeitausgleich – vereinbart, kann die Inflationsausgleichsprämie nicht genutzt werden, weil sie dann nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber geleistet wird.

Kassen: Neue Technische Richtlinie des BSI

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat nach § 5 KassenSichV im Benehmen mit dem BMF eine neue Technische Richtlinie erstellt. Hierauf weist das BMF aktuell hin (BMF, Schreiben v. 24.03.2023 – IV A 4 – S 0316-a/19/10012 :004).
Das BSI hat nach § 5 KassenSichV im Benehmen mit dem BMF die Technische Richtlinie BSI TR-03145-5 erstmalig erstellt. Diese Technische Richtlinie ist auf der Internetseite des BSI veröffentlicht und kann unter folgendem Link aufgerufen werden:

• https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Unternehmen-und-Organisationen/Standards-und-Zertifizierung/Technische-Richtlinien/TR-nach-Thema-sortiert/tr03145/tr-03145.html

Energiekrise: Zusätzliche Energiekostenhilfen für KMU

Kleine und mittlere Unternehmen erhalten zusätzliche finanzielle Hilfen, wenn sie die Energiekrise besonders hart trifft. Der Bund stellt den Ländern zu diesem Zweck über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds bis zu einer Milliarde Euro zur Verfügung.

 

Hierzu führt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Einleitung (BMWK) u.a. weiter aus:

  • Die Antragstellung und Abwicklung der Härtefallhilfen werden über die Bewilligungsstellen der Länder erfolgen. In sieben Ländern können die Hilfen bereits beantragt werden, in den übrigen gehen sie in den nächsten Wochen an den Start.
  • Mit den Härtefallhilfen sollen stark gestiegene Mehrkosten für Energie, die trotz der umfangreichen bereits umgesetzten Entlastungsmaßnahmen der Bundesregierung im Einzelfall weiter bestehen bleiben, zusätzlich abgefedert werden. Umfasst sind sowohl leitungsgebundene als auch nicht leitungsgebundene Energieträger. Die Einzelheiten der Programmausgestaltung werden von den Ländern festgelegt, um insbesondere auch regionale Besonderheiten berücksichtigen und flankieren zu können.
  • Für die Umsetzung der Härtefallhilfen haben Bund und Länder eine Verwaltungsvereinbarung abgestimmt, die die Durchführung der Förderung, die Zuweisung der Mittel an die Länder nach dem Königsteiner Schlüssel sowie die Prüfung und Erfolgskontrolle der Härtefallhilfen regelt.
  • Die Bereitstellung der Bundesmittel für die Härtefallhilfen erfolgt über den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages, der für diesen Zweck bereits 400 Mio. Euro freigegeben hat. Hinsichtlich der Freigabe weiterer Mittel will der Haushaltsausschuss auch die weiteren finanziellen Beteiligungen aller Länder mit eigenen Landesmitteln berücksichtigen. Die konkrete Auszahlung an die Betroffenen erfolgt ausschließlich über die Bundesländer und die zuständigen Bewilligungsstellen der Länder.

Ukraine-Krieg: Spenden für technische Hilfe

Das BMF hat sein Schreiben zu steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten ergänzt (BMF, Schreiben v. 13.03.2023 – III C 2 – S 7500/22/10005 :005).
In Ergänzung des BMF-Schreibens v. 17.03.2022, BStBl I S. 330, zu steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten wird die folgende Regelung beschlossen:
Bei einer unentgeltlichen Leistung, die unmittelbar die Reparatur von kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine zum Ziel hat, wird aus Billigkeitsgründen bis zum 31.12.2023 von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe abgesehen. Dies umfasst z. B. die unentgeltliche Bereitstellung von Baumaterialien, Baumaschinen, technischen Einrichtungen und Personal jeweils einschließlich etwaiger Transportleistungen.
Beabsichtigt ein Unternehmer bereits beim Leistungsbezug, die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für die genannten Zwecke zu verwenden, sind die entsprechenden Vorsteuerbeträge unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG im Billigkeitswege entgegen Abschn. 15.15 Abs. 1 UStAE zu berücksichtigen. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird nach dem vorangegangenen Absatz im Billigkeitswege nicht besteuert.